IV.2002.00572

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 27. November 2003
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1952, arbeitet seit 1978 als selbständigerwerbender Coiffeur (vergleiche Urk. 8/30 und Urk. 8/31).
         Im Jahr 1993 zog er sich einen Oberarmbruch zu und leidet deswegen bei Belastung unter Schmerzen in der linken Schulter (Urk. 8/10). Vom 25. Mai bis 20. Juli 1999 musste er sich wegen eines Hodentumors einer Chemotherapie unterziehen, worauf erneut belastungsabhängige Schmerzen im linken Arm auftraten (Urk. 8/14-15).
         Am 8. Juli 2001 meldete sich E.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/10-15), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 8. August 2001; Urk. 8/24) sowie die Geschäftsabschlüsse der Jahre 1990 bis 2001 bei (Urk. 8/17-18) und liess einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (Urk. 8/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/3-4) gab die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) bekannt, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung könnte er als selbständiger Coiffeur ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr.  29'585.-- erzielen. Mit der gesundheitlichen Einschränkung und unter Berücksichtigung aller IV-fremden Faktoren betrage das Erwerbseinkommen Fr. 18'860.--. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 10'725.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %. Das Leistungsbegehren wies die IV-Stelle ab.

2.       Dagegen erhob E.___ mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte eine erneute Überprüfung seines Rentenanspruchs. In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer, nun vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, liess die Replik vom 26. Mai 2003 (Urk. 17) einreichen und beantragen, die Verfügung vom 10. Oktober 2002 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juli 2003 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.       Vorliegend kommt die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur Anwendung, da aufgrund der Tatsache, dass auch invaliditätsfremde Faktoren - Konjunkturrückgang und Abbau des Personals - das Geschäftsergebnis beeinflussten nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (vergleiche BGE 128 V 29 Erw. 2). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (Urk. 17 S. 3).

4.
4.1     Im Bericht des Kantonsspitals A.___, Medizinische Poliklinik, vom 6. Juni 2001 (Beilage zu Urk. 8/15) wurde ein gemischter maligner Keimzelltumor bei einer günstigen Prognose und aktuell keinem Hinweis auf eine Tumoraktivität sowie ein Status nach einer hohen Semicastration links am 23. April 1999 und ein Status nach einer Polychemotherapie (BEP, Mai -Juli 1999) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem recht guten Allgemeinzustand, wobei aber weiterhin Müdigkeit und Sensibilitätsstörungen an der linken Hand als Folge der Chemotherapie beständen, und die Leistung am Arbeitsplatz deshalb eingeschränkt sei.
4.2     Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 19. August 2001 (Urk. 8/15) im Beruf als Coiffeur ab dem 6. April 2000 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Der Beschwerdeführer leide unter Müdigkeit, Schlafstörungen und Kribbelparästhesien in der linken Hand. Wegen der eingeschränkten Kraft im linken Arm könne er auf die Dauer keine Überkopfarbeiten (richtig wohl Arbeiten über Brusthöhe) ausüben. Als Coiffeur sei er nur teilarbeitsfähig, weil er bei Armstellungen im Überkopfbereich rasch ermüde. Demgegenüber sei er allen übrigen Arbeitsanforderungen ausser Überkopfarbeiten und Tragbelastungen gewachsen. Im bisherigen Beruf sei ihm noch eine Tätigkeit von 6 Stunden pro Tag zumutbar.
4.3     Im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 10. September 2001 (Urk. 8/14) wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit als selbständig erwerbender Coiffeur von 20 % ab dem 16. August 1999 bescheinigt. Während der Chemotherapie seien Schwellungen beider Hände, vor allem links bei Linkshändigkeit, mit diskreten Kribbelparästhesien aufgetreten. Auch nach dem Abschluss der Chemotherapie habe eine rasche Ermüdbarkeit des ganzen linken Armes und eine persistierende Sensibilitätsstörung Dig II links bestanden. Im ganzen linken Arm lägen belastungsabhängige Schmerzen vor. Zwei Jahre nach Abschluss der Polychemotherapie könne möglicherweise nicht mehr mit einer vollständigen Erholung der Beschwerden gerechnet werden.
4.4     Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. April 2002 (Urk. 8/10) eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica chronica links mit überlastungsbedingter Impingement-Symptomatik der linken Supraspinatussehne bei einem Status nach einer Humeruskopffraktur 1993 und einer partiellen Supraspinatussehnenläsion links. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Coiffeur von 15 %, indem der Beschwerdeführer etwas eingeschränkt sei für stereotype beziehungsweise repetitive Arbeiten mit der linken Hand ab der Horizontalen. In seiner bisherigen Berufstätigkeit sei ihm eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar (vergleiche Bericht vom 5. April 2002; Beilage zu Urk. 8/10).

5.
5.1     Aus den Arztberichten ergibt sich, und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, indem eine verminderte Belastbarkeit des linken Armes und der dominanten linken Hand, insbesondere für Arbeiten über der Horizontalen besteht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers können jedoch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht und die Einschränkung als Folge der Chemotherapie nicht zusammengezählt werden (vergleiche Urk. 17 S. 3), da wegen beider Leiden eine verminderte Belastbarkeit des linken Armes besteht und die Einschränkungen sich überschneiden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist vielmehr aufgrund des Gesamtgesundheitszustandes zu schätzen. Insofern erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Da jedoch, wie sich noch zeigen wird, selbst bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % für Coiffeurarbeiten kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, erübrigen sich weitere Abklärungen und es kann offen bleiben, ob die Einschränkung weniger als 40 % beträgt.
         Nicht beizupflichten ist dem Beschwerdeführer in seinen Ausführungen, dass sich aus dem Betätigungsvergleich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 52,7 % ergebe (Urk. 17 S. 4). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für Waschen, Schneiden anstelle von 45 Minuten jetzt 1 Stunde benötigt (vergleiche Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. August 2002; Urk. 8/16), ergibt sich eine Einschränkung von 25 %. Bei einem Zeitaufwand von 45 Minuten anstelle von 20-25 Minuten für einen Trockenhaarschnitt ergibt sich eine durchschnittliche Einschränkung von 50 %. Demzufolge beträgt die Einschränkung für Coiffeurarbeiten zwischen 25 und 50 %. Die Abklärungsperson hat den Anteil für Betriebsleiterfunktion und Bedienen der Kundschaft vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf 70 % geschätzt und auf 44 % nach Eintritt des Gesundheitsschadens, was einer Einschränkung von 37,1 % entspricht. Von einer Einschränkung für Coiffeurarbeiten von über 40 % kann daher mit Sicherheit nicht ausgegangen werden.
         Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für Büroarbeiten nicht mehr einsatzfähig, weil er diese jetzt in der Freizeit erledigen müsse (Urk. 17 S. 4), kann nicht zugestimmt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Bedienung der Kunden heute länger benötigt als früher, ist bereits berücksichtigt, indem für diese Tätigkeit eine Einschränkung von maximal 40 % angenommen wird. Wenn der Beschwerdeführer nun die Büroarbeiten nicht mehr während den üblichen Betriebszeiten erledigen kann, weil er für die Kundenbedienung mehr Zeit aufwendet und keine Zeit mehr für die Büroarbeiten hat, kann dafür keine zusätzliche Einschränkung angenommen werden, da sonst die Einschränkung für die Kundenbedienung doppelt berücksichtigt würde. Gestützt auf die Arztberichte bestehen für Büroarbeiten und für andere administrative Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsleitung keine gesundheitlichen Einschränkungen.
5.2     Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist zu ermitteln, welchen Anteil seiner Arbeitszeit der Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Ausübung des Coiffeurberufes und welchen Anteil er für die Erledigung administrativer Arbeiten und Betriebsleitung aufwenden musste (vergleiche BGE 128 V 32 Erw. 3b).
         Sodann ist zu ermitteln, inwiefern sich die leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt (wirtschaftliche Gewichtung), wobei der Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen ist. Bei der Geschäftsführung, welche die versicherten Personen in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, von der versicherten Person nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres Gewicht als der branchenspezifischen Tätigkeit zukommt (BGE 128 V 32 Erw. 4b; AHI 1998 S. 123 Erw. 3).



5.3     Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. August 2002 (Urk. 8/16) kann nicht entnommen werden, welchen Anteil der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens für die Geschäftsführertätigkeit und welchen Anteil er für Coiffeurarbeiten aufgewendet hatte.
Auf diese Abklärung kann jedoch verzichtet werden, weil auf jeden Fall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Auch auf die Ermittlung der Stundenansätze kann verzichtet werden, da selbst bei der unrealistischen Annahme, dass ein angestellter Coiffeur den selben Stundenansatz erzielt wie der Geschäftsführer, ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht erreicht wird. Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer für Administrativarbeiten als Geschäftsführer in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht nur für Coiffeurarbeiten, wobei wie vorhin dargelegt die Einschränkung nicht mehr als 40 % beträgt. Dies gilt für sämtliche Arbeiten, die in den Tätigkeitsbereich eines Coiffeurs fallen, also auch für die Lehrlingsbetreuung, soweit es sich dabei um manuelle Anleitungen handelt, für die Reinigungsarbeiten und für den Kontakt mit Vertretern, sofern hier überhaupt eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ein Invaliditätsgrad von 40 % könnte daher nur vorliegen, wenn der Beschwerdeführer zu 100 % als Coiffeur tätig wäre und überhaupt keine Administrativarbeiten ausüben würde (40 % von 100 % = 40 %). Da der Beschwerdeführer aber auch die Funktion des Geschäftsführers ausübt und Administrativarbeiten erledigt, beträgt der Anteil seiner Coiffeurtätigkeit weniger als 100 %, weshalb auf jeden Fall ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % resultiert.
5.4     Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % hat die Beschwerdegegnerin  den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).