Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00585
IV.2002.00585

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Vater B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Dem 1984 geborenen H.___ wurden durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie bis 31. Juli 2001 zugesprochen (Verfügung vom 4. Februar 2000; Urk. 8/4). Nach Eingang des Gesuches des behandelnden Psychotherapeuten, med. pract. A.___ vom 5. August 2002 (Urk. 8/6) um Verlängerung der medizinischen Massnahme und nach durchgeführtem Vor-bescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. August 2002; Urk. 8/2) lehnte die    IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob H.___ vertreten durch seinen Vater B.___, mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 13) forderte das Gericht die IV-Stelle auf, darzulegen, ob sie die angefochtene Verfügung dem Krankenversicherer von H.___ eröffnet habe. Die IV-Stelle verneinte dies mit Schreiben vom 5. März 2003 (Urk. 15), fügte jedoch hinzu, wie in der Verfügung unter "Beilage" erwähnt, seien die Eltern des Beschwerdeführers gebeten worden, die zusätzliche Kopie der Verfügung an ihre Krankenkasse zu schicken.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1     Nach Art. 76 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 88quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die Verfügung der IV-Stelle auch dem Krankenversicherer zuzustellen, wenn bei einer Ablehnung von Versicherungsleistungen der Krankenversicherer leistungspflichtig werden könnte. Der Krankenversicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
2.2     Die nachträgliche Zusendung einer Verfügungskopie ist keine formgültige Eröffnung (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. Februar 2001 i.S. S; I 676/00). Ebenso wenig kann die Zustellungspflicht an den Gesuchsteller übertragen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin hier gemacht hat.
2.3.    Daraus geht hervor, dass die angefochtene Verfügung dem zuständigen Krankenversicherer nicht formgültig eröffnet wurde, selbst wenn der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung an seine Krankenversicherung weitergeleitet haben sollte, was aber vorliegend nicht bekannt ist.
2.4     Im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich bedeutsamen Verfügungen sind stets sowohl dem mitbetroffenen Sozialversicherer als auch der versicherten Person selbst Gehörs- und Parteirechte einzuräumen, und zwar unbekümmert darum, welcher der Beteiligten Verfügungsadressat ist oder ein Rechtsmittel ergreift. Dabei kann das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen So-zialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, ist das Gericht berechtigt, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.).

3.       Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 25. September 2002 (Urk. 2) das Begehren für die Kostenübernahme der Psychotherapie abgelehnt. So schuf sie hinsichtlich künftiger Kosten für die Psychotherapie ein Präjudiz, das den Krankenversicherer offensichtlich tangiert.

Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 25. September 2002 dem Krankenversicherer des Beschwerdeführers nicht zugestellt hat und dieser zu der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leistungsablehnung nicht hat Stellung nehmen können, wurden dessen Parteirechte verletzt. In Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung ist daher die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuverfügung unter ordnungsgemässer Eröffnung an den Krankenversicherer zurückzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Neuverfügung diese auch dem Krankenversicherer des Beschwerdeführers gehörig eröffne.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).