Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00586
IV.2002.00586

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 15. Mai 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1941 geborene M.___ leidet seit seiner Geburt an einer beidseitigen Radio-Ulnar-Synostose sowie weiteren, zum Teil damit zusammen hängenden Gesundheitsschäden (Urk. 7/7 und Urk. 7/8). Trotz seiner Behinderung konnte er bis Mai 2001 als selbständiger Architekt tätig sein, hatte aber ab diesem Zeitpunkt keine Arbeit mehr (Urk. 7/3).
         Am 13. November 2001 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen sowie die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/7-10 und Urk. 7/14) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab dem 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zu.

2. Dagegen erhob M.___ mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend ab Januar 1998. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte und deshalb Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2003 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.


2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2     Nach Art. 46 IVG hat sich derjenige, welcher auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, bei der zuständigen IV-Stelle anzumelden. Der Bundesrat ordnet das Anmeldeverfahren. Laut Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die Anmeldung auf amtlichem Formular zu erfolgen. Macht die Versicherte Person Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hat ihr die Versicherung ein entsprechendes Formular zur Ausfüllung zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen werden (BGE 102 V 57 Erw. 3 mit Hinweis; ZAK 1989 S. 47 Erw. 2 mit Hinweis). Eine nur mündliche beziehungsweise telefonische Anmeldung genügt nicht (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1).
2.3     Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
         Nach der Rechtsprechung (ZAK 1984 S. 404 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) ist unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nichterwerbstätige versicherte Person in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Mit Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Für die Kenntnis des anspruchbegründenden Sachverhaltes ist darauf abzustellen, ob anzunehmen ist, dass er der versicherten Person bekannt war (BGE 120 V 94 Erw. 4b, 108 V 226 ff.).

2.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).

3.
3.1     Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab November 2000 ist unbestritten. Ebenso geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 1998 zu 100 % invalid ist (Urk. 7/2). Streitig und zu prüfen ist, ob er bereits vor November 2000 Anspruch auf Auszahlung einer Invalidenrente hat. Während die Beschwerdegegnerin geltend macht, eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen sei vom Beschwerdeführer erst im November 2001 eingereicht worden (Anmeldung vom 13. November 2001; Urk. 7/19, Urk. 6), stellt sich dieser auf den Standpunkt, seine Erwerbsunfähigkeit ab Januar 1998 sei vom Kantonsspital Winterthur festgestellt worden und daher aktenkundig. Deshalb habe er auch Anspruch auf eine Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt (Urk. 1).
3.2     Der Beschwerdeführer hat eine Kopie einer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 20. November 1998 (Urk. 3) ins Recht gelegt; die Beschwerdegegnerin macht hiezu geltend, eine Anmeldung mit seinerzeitigem Datum sei nie bei der IV-Stelle eingegangen (Urk. 6). Allerdings behauptet der Versicherte selber gar nicht, er oder jemand Dritter habe diese Anmeldung bei der IV-Stelle eingereicht. Seine Argumentation geht vielmehr dahin, er sei nach dem totalen Zusammenbruch im Jahr 1998 im Kantonsspital Winterthur darüber aufgeklärt worden, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1).
Auch wenn indessen das Kantonsspital Winterthur von der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten Kenntnis und ihm die Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen hatte, so war der Beschwerdeführer doch nicht von der Pflicht entbunden, selber für eine rechtsgenügende Anmeldung bei der IV-Stelle auf dem amtlichen Formular besorgt zu sein (Art. 40 und Art. 67 IVV in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 IVV).
Dass im November 1998 eine formgerechte und -gültige Anmeldung erfolgt ist, ist denn auch aufgrund folgender Tatsachen wenig wahrscheinlich: Hätte sich der Versicherte wirklich angemeldet, so hätte er anschliessend drei Jahre gewartet, ohne sich bei der Amtsstelle zu erkundigen, weshalb keine Reaktion erfolgt sei und sich anschliessend im Oktober 2001 stillschweigend erneut angemeldet. Ferner erwähnte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. Mai 2002 an das Kantonale Steueramt Zürich (Urk. 7/3) selber, er habe im Oktober 2001 - also nicht im November 1998 - eine Invalidenrente beantragt, die aber immer noch von der SVA bearbeitet werde, obwohl das Amt bereits seit einem halben Jahr im Besitz aller Unterlagen sei, um den Rentenanspruch zu beurteilen.
Diese Umstände sprechen klar dagegen, dass der Versicherte bereits im November 1998 eine Anmeldung eingereicht hat. Dies wird schliesslich auch im Formular der Anmeldung vom 13. November 2001 (Urk. 7/19) unter Ziff. 4.4 bestätigt, wo ausdrücklich gefragt wird, ob bereits eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV eingereicht worden sei und - wenn ja - bei welcher IV-Stelle oder Ausgleichskasse. Diese Frage liess nämlich der Beschwerdeführer auf dem Anmeldeformular unbeantwortet.
Aufgrund dieser Tatsachen ist nicht davon auszugehen, dass bereits vor dem November 2001 bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht worden ist. Da gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet werden, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erst für den Zeitraum ab November 2000 Zahlungen erbracht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).