IV.2002.00589
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 23. Mai 2003
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1958, arbeitet seit Februar 1997 bei der A.___ als Pulpergehilfe (Urk. 8/37). Mit Anmeldung vom 7. Februar 2000 beantragte der Versicherte bei der Invalidenversicherung ein Hörgerät (Urk. 8/49) und mit Anmeldung vom 25. Juli 2000 (Urk. 8/42) eine Rente, wobei er geltend machte, er leide unter Rückenschmerzen, Gefühlsstörungen und Kraftlosigkeit in beiden Beinen, einer Diskushernie in der Lendenwirbelsäule, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Nervosität, trauriger und depressiver Verstimmung und Hörverlust. Mit Verfügung vom 27. Juli 2000 (Urk. 8/13) wurde ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die leihweise Abgabe von zwei Hörgeräten zugesprochen. In Bezug auf die Invalidenrente erkundigte sich die IV-Stelle bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 8/37), holte den Arztbericht von Dr. med. B.___ (Bericht vom 31. August 2000, Urk. 8/17, unter Beilage der Zusammenfassung über die Hospitalisation des Versicherten vom 29. März 2000 bis 14. April 2000 in der R.___ [Bericht vom 20. April 2000, Urk. 8/20]) und des Austrittsberichtes des Spitals S.___ vom 31. August 1999 (Urk. 8/25), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 25. September 2000, Urk. 8/16) und den Arztbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 15. Januar 2002, Urk. 8/15) ein, liess beim M.___ ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 12. März 2002, Urk. 8/14), forderte einen Auszug aus dem individuellen Konto an (Urk. 8/39) und beauftragte ihre Berufsberatungsstelle mit dem Einkommensvergleich (Urk. 8/29). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/3-5) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. September 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2. Gegen diese Verfügung liess Z.___ durch E.___ am 28. Oktober 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2002 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer erneut über seinen Rentenanspruch befinde.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2002 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, Z.___ durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter Dr. Krešo Glavaš in der Replik vom 6. März 2003 (Urk. 17) an seinen Anträgen festhalten und zusätzlich um berufliche Massnahmen und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen liess (Urk. 17) und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2003 (Urk. 26) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu 100 % zumutbar. Der ermittelte IV-Grad betrage 10 %.
3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er an Schmerzen leide, die möglicherweise übertrieben dargestellt würden, die aber insgesamt glaubhaft seien. Die Schlussfolgerung des Konsiliararztes, eine depressive Störung könne nicht bestätigt werden und eine anankastische Persönlichkeitsstörung sei auszuschliessen, lasse sich nicht nachvollziehen. Ausserdem habe im Bericht keine ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden (Urk. 1 S. 5).
4.
4.1 In der Zusammenfassung über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. März 2000 bis 14. April 2000 in der R.___ (Urk. 8/20) wird festgehalten, eine diskrete mediale Diskushernie LWK 4/5 sei festgestellt worden, die Beschwerden könnten jedoch nicht auf diesen Befund zurückgeführt werden. Dem Beschwerdeführer sei es problemlos möglich gewesen, im Langsitz zu sitzen, bei kaum prüfbarem Lasègue. Auffallend sei auch ein positiver Waddel-Test gewesen (4/5). Die intensive aktive Physiotherapie habe bei fehlender Kooperation des Beschwerdeführers abgebrochen werden müssen. Ein psychologisches Problem spiele sicherlich eine grosse Rolle.
4.2 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. August 2000 (Urk. 8/17) ein chronisches spondylogenes Schmerz-Syndrom, eine mediane Diskushernie L4/5 und eine mediolaterale, leicht nach kaudal luxierte Diskushernie L5/S1 links, eine leicht rechtskonvexe thorakale und linkskonvexe lumbale Skoliose, eine Wirbelsäulen-Fehlform/Fehlhaltung und eine mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Symptomatik in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Neben dem chronischen spondylogenen Schmerzsyndrom würden deutliche psychische Probleme bestehen. Der Beschwerdeführer benötige eine psychische Führung und Stützung, kombiniert mit einer antidepressiven Therapie. Nach erfolgreicher psychiatrischer Behandlung wäre eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess denkbar.
4.3 Dr. D.___ hält in seinem Bericht vom 15. Januar 2002 (Urk. 8/15) fest, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Störung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom und an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung. Es würde sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert handeln. Der Verlauf habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Charakter angenommen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere psychiatrische Behandlung halte er für notwendig.
4.4 Das Gutachten des M.___ vom 12. März 2002 (Urk. 8/14) beinhaltet eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung. In Auseinandersetzung mit den zugezogenen Akten und gestützt auf die Untersuchung durch Dr. med. F.___, die rheumatologischen Untersuchungsbefunde von Dr. med. G.___ (Urk. 8/14 S. 9 ff.) und die psychiatrischen Untersuchungsbefunde durch Dr. H.___ (Urk. 8/14 S. 12 ff.) werden ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom bei nicht kompressiver Diskusprotrusion L3/L4, L4/L5 und L5/S1, eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Dekonditionierung, ein cervico-spondylogenes Syndrom links bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz, eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits und eine Persönlichkeit mit narzistischen Zügen und Aggravationstendenz ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei für ausgesprochen körperliche Schwerarbeit arbeitsunfähig, für leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten hingegen voll arbeitsfähig. Solche Tätigkeit sollten in wechselnden Positionen ausgeführt werden können, und es sollten dabei nicht repetitiv Gewichte über 15 kg gehoben werden müssen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass beruhe auf den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie deren Fehlform und Fehlhaltung.
4.5 Sowohl der Bericht der R.___ (Urk. 8/20) wie auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der O.___ vom 16. September 2002 (Urk. 3/2) halten fest, dass die Schmerzsymptomatik sich mit der festgestellten Diagnose der Diskushernie in keiner Weise erklären lässt. Es sei deutlich eine psychische Überlagerung des Leidensbildes zu erkennen. Auch im Gutachten des M.___ wird festgehalten, aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde bestehe ein eindrückliches inkonsistentes Verhalten bei weitgehend fehlendem strukturellen Korrelat zu dem Ausmass der angegebenen Beschwerden (Urk. 8/14 S. 11 f.). Dass aufgrund der objektivierbaren Befunde und klinisch-rheumatologisch eine leichte bis mittelschwere körperlich wechselbelastende Arbeitstätigkeit zumutbar ist, erscheint unter Berücksichtigung der ärztlichen Ausführungen nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht weiter gerügt.
Dr. D.___ erklärt den Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten depressiven Störung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom und der anankastischen Persönlichkeitsstörung für zumindest 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15). Hingegen führt Dr. C.___ aus, dass eine depressive Störung aktuell nicht bestätigt werden könne, und die in den Krankenakten beschriebene anankastische Persönlichkeitsstörung könne ausgeschlossen werden. Er erachte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt.
Die Einschätzung von Dr. D.___ wird zwar einerseits durch das Gutachten des M.___ in Frage gestellt, andererseits setzt sich aber Dr. C.___ nicht oder kaum mit den Diagnosen von Dr. D.___ auseinander. Er legt vorab nicht dar, weshalb die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sein sollen. Auch lässt der Gutachter offen, ob ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vorliegt. Gründe, weshalb keine genauere Beurteilung möglich sein sollte, bringt Dr. C.___ hingegen nicht weiter vor.
Zusammenfassend muss deshalb festgehalten werden, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ nicht abschliessend abgestellt werden kann, da es sich zu wenig mit den Vorakten und vorab mit dem Arztbericht von Dr. D.___ auseinandersetzt. Die festgestellten Abweichungen werden nicht weiter diskutiert oder begründet, was jedoch für die Beurteilung wesentlich gewesen wäre. Zum Beispiel fehlt auch eine Erklärung, aufgrund welcher Befunde von Dr. C.___ beim Beschwerdeführer eine anankastische Persönlichkeitsstörung, wie sie von Dr. D.___ diagnostiziert worden ist, ausgeschlossen werden kann. Die von Dr. D.___ diagnostizierte Störung mag aufgrund der Definition einer anankastischen Persönlichkeitsstörung, welche unter anderem mit übermässigen Zweifeln und Vorsicht, ständiger Beschäftigung mit Details, Perfektionismus, übermässiger Gewissenhaftigkeit und Pedanterie etc. (ICD-10 F60.5, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Verlag Hans Huber, 4. Aufl., Bern 2000, S. 231) umschrieben wird, auf dem Hintergrund der aktenkundigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des erhobenen Befundes aufkommen lassen. Doch fehlt im Bericht von Dr. C.___ eine Auseinandersetzung damit vollständig. In Bezug auf den Bericht von Dr. D.___ muss der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass der behandelnde Arzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagt. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass zwischen Dr. D.___ und dem Beschwerdeführer eine therapeutische Beziehung besteht, in welcher naturgemäss nicht so sehr eine objektive Betrachtungsweise im Vordergrund steht, sondern die Begleitung und Unterstützung der Anliegen des Beschwerdeführers. Auch lässt das beobachtete widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der medizinischen Untersuchungen Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Einschätzung durch Dr. D.___ entstehen. So hielt Dr. G.___ (Urk. 8/14 S. 11) fest, die klinische Untersuchung sei infolge aktiver Gegenwehr des wenig kooperativen Beschwerdeführers nur erschwert durchführbar gewesen. Auch im Bericht der R.___ (Urk. 8/20) wurde eine fehlende Kooperation des Beschwerdeführers festgehalten. Dr. C.___ stellte denn auch eine erhebliche Aggravationstendenz fest und konnte eine Simulation nicht ausschliessen (Urk. 8/14 S. 14).
Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neutrales psychiatrisches Obergutachten in Auftrag gibt. Der Gutachter soll sich aus psychiatrischer Sicht, in Auseinandersetzung mit dem Arztbericht von Dr. D.___ und dem Gutachten von Dr. C.___ und unter Würdigung des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers klar darüber aussprechen, ob und gegebenenfalls welche geistigen Gesundheitsschäden vorliegen und wie und in welchen Ausmass sich diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Zur Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers ist ein sprachkundiger Dolmetscher beizuziehen. Nach dieser Aktenergänzung hat die IV-Stelle in erster Linie über die möglichen beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Umschulung) zu befinden und anschliessend über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Prozessentschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Darin berücksichtigt wurden sowohl die Aufwendungen des ersten Rechtsvertreters E.___ wie auch diejenigen von Dr. Krešo Glavaš.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die beruflichen Massnahmen und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24 und einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).