IV.2002.00592
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. Februar 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Sosio
Müllackerstrasse 25, 8152 Glattbrugg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1966, Mutter dreier 1990, 1996 und 2002 geborener Kinder, war stundenweise als Reingungsangestellte tätig (Urk. 7/5 S. 1 f. Ziff. 1 und Ziff. 2.2, Urk. 7/10 S. 4 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 21. Januar 2002 wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/10). Bis Ende Mai 2000 hatte sie vollzeitlich als Wäschereiangestellte bei der B.___ AG gearbeitet (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nach Eingang der Anmeldung der Versicherten einen Arztbericht bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen, Zürich, ein (Urk. 7/7), klärte die bisherige Erwerbssituation sowie die Haushaltssituation der Versicherten ab (Urk. 7/5-6) und evaluierte verschiedene leidensangepasste Tätigkeiten anhand der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 7/4). Am 27. August 2002 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, in welchem sie die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht stellte (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 27. September 2002 hielt sie an der Leistungsabweisung fest (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Sosio, Glattbrugg, Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab April 2002, eventualiter bereits ab 27. Juni 2001 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 zweiter Absatz) Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu bemessen.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.6 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.
2.1 Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung damit, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Abklärungen trotz ihres Leidens in der Lage, in einer körperlich leichten Tätigkeit in vollem Umfang erwerbstätig zu sein. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie ein gleich hohes Einkommen erzielen wie in der angestammten Tätigkeit als Wäschereiangestellte. Somit erleide sie keine Erwerbseinbusse (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der behandelnde Arzt Dr. C.___ attestiere lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hinzu komme, dass sie fast nur Portugiesisch spreche und keine berufliche Ausbildung habe, was nach der Rechtsprechung bei der Rentenfestsetzung zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 (Urk. 6) führt die Beschwerdegegnerin aus, es stehe fest, dass bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Das funktionelle Anforderungsprofil der evaluierten Verweisungstätigkeiten sei von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt worden. Diese Tätigkeiten erforderten weder besondere Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine berufsspezifische Ausbildung. Eine kurze Einarbeitungsphase genüge; mithin sei die Beschwerde nicht substantiiert.
3.
3.1 Die medizinische Situation betreffend ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin seit April 2001 an einem lumbospondylogenen Syndrom mit Diskushernie auf der Höhe L4/5 leidet, das sich auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erheblich auswirkt. Als ohne Einfuss auf die Arbeitsfähigkeit stufte Dr. C.___ ein ebenfalls vorhandenes Impingement-Syndrom an der linken Schulter sowie die im Berichtszeitpunkt bestehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ein (Urk. 7/7 S. 1 lit. A). Ab 17. April 2001 attestierte Dr. C.___ eine zwischen 50 % und 100 % wechselnde Arbeitsunfähigkeit, ab 26. Februar 2002 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei stationärem Zustand des Leidens (Urk. 7/7 S. 1 lit. B und S. 2 lit. C Ziff. 1). Aufgrund der erhobenen Befunde und der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/7 S. 2 lit. D) erstellte Dr. C.___ ein detailliertes Profil der noch möglichen zumutbaren Arbeitsbelastung. Gemäss diesem ist die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit wechselnden Positionen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten über Kopfhöhe oder in kniender Stellung sowie ohne langes Gehen und ohne Gehen auf schiefem oder unebenem Gelände in vollem Umfang arbeitsfähig (Urk. 7/7 S. 3 f.).
3.2 Die Beurteilung der trotz des Leidens zumutbaren funktionellen Leistungsfähigkeit erweist sich aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wendet lediglich ein, es sei auch für eine leidensangepasste Tätigkeit nur von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wie dies Dr. C.___ bestätigt habe. Dies trifft aber nicht zu. Wie ausgeführt wurde, legte Dr. C.___ im Bericht vom 13. März 2002 begründet dar, dass trotz der Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar ist. Weshalb diese Einschätzung nicht zutreffend sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet und durch nichts dargetan. Auf die lediglich pauschale Behauptung, es verhalte sich anders, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Somit ist im Sinne der Beurteilung von Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum zu leisten vermöchte.
4.
4.1 Zu den evaluierten DAP-Tätigkeiten (Urk. 7/4/2-4) gilt es zu erwähnen, dass sie nicht in allen Einzelheiten dem von Dr. C.___ aufgestellten Anforderungsprofil entsprechen. Es ergeben sich beispielsweise bezüglich Heben und Tragen von Lasten gewisse Differenzen. Bei den Tätigkeiten gemäss Profil Nr. 2914 und Nr. 4438 müssen sehr oft Lasten bis 5 kg auf Lendenhöhe gehoben werden und bei der Tätigkeit gemäss Profil Nr. 4749 müssen Lasten bis zu 5 kg und auch Lasten bis zu 10 kg oft auf Lendenhöhe gehoben werden (Urk. 4/4/2-4). Dr. C.___ erachtete dies jedoch nur manchmal (Lasten bis 5 kg) beziehungsweise selten (Lasten bis 10 kg) als empfehlenswert (Urk. 7/4/2-3, Urk. 7/7 S. 3).
Die Tätigkeit gemäss Profil Nr. 4749 erfordert des Weiteren das manchmalige Heben von Lasten von über 5 kg auf Brusthöhe, Dr. C.___ erachtete dies indessen als generell nicht zumutbar (Urk. 7/4/4, Urk. 7/7 S. 3).
Bei den Tätigkeiten gemäss Profil Nr. 2914 und Nr. 4438 ist beim Hantieren mit Werkzeugen leichtes und feinmotorisches Geschick "stets" und bei der letztgenannten Tätigkeit auch die Möglichkeit von Handrotationen "stets" erforderlich (Urk. 7/4/2-3), wohingegen Dr. C.___ hierfür lediglich die Rubrik "oft" anzeichnete (Urk. 7/7 S. 3). Es ist jedoch nicht einsehbar, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rückenleidens beim leichten Hantieren mit Werkzeugen, beim feinmotorischen Geschick und bezüglich Handrotationen merklich eingeschränkt sein sollte.
Abweichungen zwischen den Anforderungsprofilen gemäss DAP und dem von Dr. C.___ erstellten zumutbaren Anforderungsprofil ergeben sich auch bezüglich Körperrotation, vorgeneigtem Sitzen und Stehen. Die evaluierten Tätigkeiten gemäss DAP erfordern diese Bewegungen beziehungsweise Haltungen manchmal, Dr. C.___ empfahl vorgeneigtes Sitzen oder Stehen jedoch nur selten und erachtete Körperrotationen generell als ungünstig. Abweichungen ergeben sich sodann auch bezüglich längerem Sitzen beziehungsweise Stehen (Urk. 7/4/2-4, Urk. 7/7 S. 3).
Dass sich die evaluierten Tätigkeiten bezüglich gewisser Anforderungskriterien als weniger geeignet erweisen, heisst jedoch nicht, dass der Beschwerdeführerin somit keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden könnte. Aufgrund der von Dr. C.___ beschriebenen Einschränkungen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend offene Stellen bereit hält, welche die Beschwerdeführerin zumutbarerweise ausüben könnte.
4.2 Zu Recht stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige ein. Dies entspricht dem Ergebnis der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten diesbezüglichen Abklärungen (Urk. 7/5 S. 2 Ziff. 2).
4.3 Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete die Beschwerdeführerin als Wäschereiangestellte bei der B.___ AG in ___. Dort verdiente sie Fr. 2'800.-- pro Monat. Ein 13. Monatsgehalt wurde nicht ausbezahlt (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 12 und Ziff. 20). Bei einer Fortdauer des Arbeitsverhältnisses hätte die Beschwerdeführerin nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auch weiterhin Fr. 2'800.-- pro Monat verdient (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 16).
Dieses Einkommen setzte die Beschwerdegegnerin, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt, mit Fr. 37'310.-- als Valideneinkommen ein (vgl. Urk. 7/3 S. 2).
Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Stelle bei der B.___ AG nicht gesundheitsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Gründen noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens verlor. Somit hätte sich die Beschwerdeführerin auch ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens eine andere Stelle suchen müssen. Das bei der B.___ AG erzielte Einkommen kann demnach nicht als massgebendes Valideneinkommen eingesetzt werden. Dieses ist somit abstrakt zu schätzen. Am besten eignen sich hierzu die Tabellenlöhne der LSE.
Im Jahr 2000 konnten Frauen mit einem vollen Arbeitspensum im öffentlichen oder privaten Sektor in einer Tätigkeit im Reinigungsbereich ohne Berufs- und Fachkenntnisse Fr. 3'586.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 43'032.-- pro Jahr einschliesslich ein 13. Monatsgehalt erzielen (LSE 2000 S. 41 Tabelle A7 Ziff. 35 Kolonne 4). Darauf ist abzustellen. Ein höheres Anforderungsniveau fällt ausser Betracht, denn die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge ohne Berufsabschluss. Im Anschluss an die obligatorische Schulzeit betätigte sie sich lediglich eine Zeit lang als Küchenhilfe (Urk. 7/10 S. 4 Ziff. 6.1-2).
4.4 Als leidensangepasste Tätigkeiten kommen vorwiegend solche im Produktionsbereich, das heisst in der Industrie oder im verarbeitenden Gewerbe in Frage. Mit einer solchen Tätigkeit konnten Frauen auf dem untersten Anforderungsniveau im Jahr 2000 bei einem vollen Arbeitspensum ein monatliches Einkommen von Fr. 3'630.-- und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 43'560.-- einschliesslich 13. Monatsgehalt erzielen (LSE 2000, S. 31 Tabelle A1 Ziff. 15-37, Kolonne 4). Bei Abstellen auf die Tabelle A7 ergäbe sich ein Einkommen von Fr. 3'503.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 42'036.-- pro Jahr (LSE 2000, S. 41 Ziff. 10 Kolonne 4). Wenn man der aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten beschränkten Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einem Abzug in der maximalen zulässigen Höhe von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) Rechnung trägt, ohne dessen Berechtigung im Einzelnen zu prüfen, so resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 31'527.-- (Fr. 42'036.-- x 0,75).
4.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 43'032.-- (vorstehend Erw. 4.3) mit dem - zugunsten der Beschwerdeführerin tiefstmöglichen - Invalideneinkommen von Fr. 31'527.-- (vorstehend Erw. 4.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'505.--, was einem Invaliditätsgrad von 26,7 % entspricht. Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % wird damit nicht erreicht. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
4.6 Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens müsse berücksichtigt werden, dass sie keine berufliche Ausbildung habe und praktisch nur Portugiesisch spreche, gilt es zu folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung können persönliche oder berufliche Merkmale bei er versicherten Person zu einem Abzug vom ermittelten Invalideneinkommen führen, wenn diese bei einer gesundheitsbedingt erforderlichen Veränderung der Erwerbstätigkeit zusätzlich erschwerend ins Gewicht fallen (vgl. BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Der fehlende Berufsabschluss der Beschwerdeführerin wurde aber bereits in dem Sinne berücksichtigt, dass nur Tätigkeiten heran gezogen wurden, welche ohne Berufsausbildung ausübbar sind. Die mangelnden Deutschkenntnisse stellen wohl einen Nachteil bei der Arbeitssuche dar. Damit wäre die Beschwerdeführerin aber auch ohne den Gesundheitsschaden konfrontiert gewesen, denn sie verlor die angestammte vollzeitliche Tätigkeit als Wäschereiangestellte aus wirtschaftlichen Gründen noch bevor der Gesundheitsschaden eintrat.
Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen ist. Die Abweisung des Leistungsgesuchs erfolgte somit zu Recht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sandro Sosio
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).