IV.2002.00593
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 14. Juli 2003
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1952, meldete sich am 17. November 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 7/23 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 7/6-12), einen Bericht der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (Urk. 7/21) sowie bei ihrem internen Abklärungsdienst einen Haushaltabklärungsbericht (Bericht vom 24. Juni 2002; Urk. 7/13/4 = Urk. 7/18) ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/22) bei. Nach Erlass des Vorbescheids vom 26. Juni 2002 (Urk. 7/5) stellte die IV-Stelle in der Verfügung vom 3. September 2002 einen Invaliditätsgrad von 14,8 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Invalidenrente (Urk. 7/4). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 29. August 2002 (Urk. 7/16/1) hob die IV-Stelle am 4. September 2002 ihre Verfügung vom 3. September 2002 wiedererwägungsweise wieder auf (Urk. 7/3). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem internen Abklärungsdienst (Urk. 7/2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 erneut einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2.
2.1 Gegen die letzterwähnte Verfügung vom 3. Oktober 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 30. Oktober 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 3. Oktober 2002 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. |
| | 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. |
| | 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ |
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 30. Januar 2003 hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 10 S. 2):
Nachdem die IV-Stelle die ihr mit Verfügung vom 31. Januar 2003 (Urk. 11) angesetzte Frist zur Duplik ungenützt verstreichen liess, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. März 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Zur Hauptsache ist in vorliegendem Verfahren die Frage streitig, nach welcher Methode die Invalidität zu bemessen ist. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 7/18) in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2002 die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätig einstufte und daher bei der Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs vorging (Urk. 2), macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie sei als voll erwerbstätig zu qualifizieren und bei der Invaliditätsbemessung sei gemäss der Methode des Einkommensvergleichs vorzugehen (Urk. 1 S. 2, Urk. 10 S. 3).
2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
2.3 Die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2002 stützt sich in Bezug auf die Statusfrage insbesondere auf die Ergebnisse des Haushaltabklärungsberichts des internen Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin. Darin führte die Abklärungsperson das Folgende aus (Urk. 7/18 Ziff. 2.5):
| „ | Obwohl die Versicherte so lange es ihr möglich war Stempelgelder bei einer Vermittelbarkeit von 100 % bezog, wäre sie mit übergrosser Wahrscheinlichkeit (...) bei guter Gesundheit zum heutigen Zeitpunkt zu 100 % Hausfrau. Als Ernährer gelte der Ehemann. Er ist zu 50 % IV-Rentner, für die restlichen 50 % beziehe er Arbeitslosengelder. Die Versicherte habe keinerlei Arbeitsversuche gemacht seit 1993. Einzige Ausnahme: 1996 habe sie ihren Mann beim Führen eine Imbisstandes unterstützt. Der Sohn der Versicherten gibt an, wahrscheinlich hätte sie eine Putzarbeit finden können. Er wisse nichts über entsprechende Bemühungen. Seine Mutter habe nicht gearbeitet. Sie sei Hausfrau. Finanzielle Gründe für eine ausserhäusliche ET wurden weder von der Versicherten noch von ihrem Ehemann geltend gemacht. Der Ehemann sei 50 % IV-Rentner und beziehe Ergänzungsleistungen und ALV-Gelder“. |
2.4 Vorweg zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei auf den Haushaltabklärungsbericht nicht abzustellen, da sie als Analphabetin und der deutschen Sprache nicht Mächtige die Fragen der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin nicht verstanden habe (Urk. 10 S. 3 f.). Der Einwand, dass die Haushaltabklärung nicht in der Muttersprache durchgeführt wurde, greift hingegen ins Leere. Denn aus dem Haushaltabklärungsbericht geht vielmehr hervor, dass die Abklärung zwar in deutscher Sprache durchgeführt worden ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, jedoch die Funktion eines Übersetzers ausübte, so dass offensichtlich eine genügende Verständigung möglich war (Urk. 7/18). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits am 8. März 1999 anlässlich einer neurologischen Untersuchung mit offensichtlich guten Resultaten für die Beschwerdeführerin als Übersetzer tätig war (Urk. 7/11/13 S. 1). Auch sonst fungierte er immer wieder als Übersetzer (vgl. Urk. 7/11/22; Urk. 7/11/20 S. 2; Urk. 7/11/4 S. 3; Urk. 7/11/3 S. 1). Der Bericht des internen Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 24. Juni 2002, welcher in Kenntnis der medizinischen Akten verfasst wurde und auf den Ergebnissen einer eingehenden Untersuchung der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin sowie auf Auskünften der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und eines ihrer Söhne beruht, enthält vielmehr nachvollziehbare Schlussfolgerungen und erscheint insgesamt als überzeugend, so dass in Bezug auf die Statusfrage darauf abgestellt werden kann.
2.5 Aus dem Zusammenzug der individuellen Konti der Beschwerdeführerin ist sodann ersichtlich, dass diese seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1986 lediglich vom Januar bis Dezember 1993 bei der A.___ AG, Zürich, und vom August bis Dezember 1996 bei ihrem Ehegatten, B.___, gearbeitet hat. In der Zeit vom Januar bis August 1994 sowie von April 1997 bis März 1999 hat sie zudem Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 7/22).
Aus den obenerwähnten Akten geht demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1986 (Urk. 7/23 Ziff. 4.1) lediglich im Jahre 1993 sowie während fünf Monaten im Jahre 1996 eine Erwerbstätigkeit ausübte. Die im Jahre 1993 ausgeübte Tätigkeit hat sie aus behinderungsfremden Gründen aufgegeben. Auch die von August bis Dezember 1996 ausgeübte Mitarbeit im Imbisstand ihres Ehemannes gab sie wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebes durch ihren Ehemann und somit aus behinderungsfremden Gründen auf (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 2.4). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihre Einreise in die Schweiz nur während einer äusserst limitierten Zeit eine Erwerbstätigkeit ausübte.
2.6 Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 10 S. 3) kommt für die Frage der Qualifizierung als Erwerbstätige sodann einem Entscheid der Organe der Arbeitslosenversicherung über die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine präjudizielle Bedeutung zu. Obwohl die Beschwerdeführerin vom 14. März 1997 bis zu ihrer Aussteuerung am 13. März 1999 Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Urk. 7/21), lässt sich aus den Akten nicht zweifelsfrei schliessen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Erhebliche Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, werden zudem durch die im Haushaltabklärungsbericht vom 24. Juni 2002 protokollierten Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin hervorgerufen. Danach habe die Beschwerdeführerin, welche wahrscheinlich eine Putzarbeit hätte finden können, sich nicht erkennbar um eine solche Arbeitsstelle bemüht (Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 2.5).
2.7 Die Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. Erw. 3b, 125 V 150 Erw. 2c, AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen) nicht zu belegen. Auf Grund der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eheleute T.___ aus nachvollziehbaren Gründen eine eher traditionelle eheliche Rollenverteilung gewählt haben, bei der die Besorgung des Haushaltes zu Hauptsache der Beschwerdeführerin zugewiesen wurde, ohne dass dieser daneben noch Raum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbliebe. Zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2002 ist die Beschwerdeführerin somit nicht als Erwerbstätige, sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Die Invaliditätsbemessung ist somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleichs vorzunehmen.
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren unter Rückenschmerzen litt, als sie deswegen am 24. August 1998 erstmals am Stadtspital Triemli, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (nachfolgend: Stadtspital Triemli), behandelt wurde (Urk. 7/11/22 S. 1). Dort wurden vorerst die Diagnosen eines chronischen lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Syndroms rechts bei Wirbelsäulenfehlform, Osteochondrose L5/S1 und Schmerzgeneralisierungstendenz bei depressiver Verstimmung sowie ein depressiver Zustand diagnostiziert (Urk. 7/11/22).
3.2 Dr. med. C.___, Oberarzt, erwähnte im Bericht des Stadtspitals Triemli vom 13. Februar 2001 (Urk. 7/11/8), dass mittels einer im Januar 2001 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Diskushernie festgestellt worden sei. Er stellte folgende Diagnosen:
„Lumbospondylogenes Syndrom links DD lumboradikuläre Reiszsystematik L5 mit/bei
| | — mehrsegmentäre degenerative Veränderungen der LWS, breitbasige mediane Diskushernie L 4/5 mit linksbetonter Nervenwurzeltangierung L 5 bds., Anulus fibrosus Einriss L 3/4 sowie diskrete mediane Diskushernie L 2/3.“ |
Eine lumboradikuläre Reizsymptomatik könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 7/11/18 S. 1).
3.3 Nachdem die Diskushernie am 27. Juli 2001 operativ mittels einer Mikrodiskektomie L4/5 links behandelt worden war (Urk. 7/11/5/2), berichteten die Ärzte des Stadtspitals Triemli in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 13. August 2001, dass es gemäss Angaben der Beschwerdeführerin infolge der Mikrodiskektomie nur zu einer leichtgradigen Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Sie attestierten der Beschwerdeführerin vom Spitaleintritt am 10. Juli 2001 an bis 9. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei diese anlässlich der neurochirurgischen Nachkontrolle zu bestimmen (Urk. 7/11/4 S. 3).
3.4 PD Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/11/3 = Urk. 7/8), dass nach Durchführung einer Mikrodiskektomie L4/5 links weiterhin eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik, vor allem im Bereiche des Rückens, bestehe. Hingegen komme es dadurch zu keiner Ausstrahlung in die Beine und es bestünden keine Hinweise auf radikuläre Kompressionszeichen (Urk. 7/11/3 S. 2). Betreffend die Arbeitsfähigkeit ist seinem Bericht nichts zu entnehmen.
3.5 Dr. med. E.___, FMH allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2001 unter anderem folgende Diagnosen (Urk. 7/11/1 lit. A):
| „ | chronische(s) lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit Status nach Mikrodiskektomie L4/5 links infolge grosser medio lateraler Diskushernie mit Nervenwurzelkompression L5 links. |
| | Mehrsegmentale degenerative Veränderungen der LWS, insbesondere L4/L4 und L5/S1. |
| | therapieresistente depressive Entwicklung bei Asylproblematik |
| | Status nach erfolgreicher Behandlung der Panikattacken.“ |
Die Beschwerdeführerin leide unter invalidisierenden Rückenschmerzen, weshalb sie ihre Arbeit als Hausfrau weitgehend nicht mehr bewältigen könne. Die Hausarbeit werde durch ihre Kinder und ihren Ehegatten ausgeführt. Infolge erfolgreicher medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung leide sie nicht mehr unter Panikattacken. Ebenso sei nach Durchführung der Mikrodiskektomie die lumboradikuläre Symptomatik verschwunden. Hingegen leide die Beschwerdeführerin weiterhin unter einer therapieresistenten depressiven Problematik (Urk. 7/11/1 Rückseite). Eine ergänzende medizinische Abklärung hielt Dr. E.___ indes nicht für angezeigt (Urk. 7/11/1 lit. C Ziff. 6).
3.6 Die Ärzte des Stadtspitals Triemli stellten im Bericht betreffend die ambulante rheumatologische Untersuchung vom 12. Februar 2002 fest, dass sie die weiterbestehenden Rückenbeschwerden bei fehlenden Anzeichen für eine kompressive Radikulopathie als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beurteilen (Urk. 7/7 S. 1). Eine psychische Problematik erwähnten sie - wie bereits am 22. Januar 2002 (vgl. Urk. 7/9 lit. A = Urk. 7/10/3 lit. A) - nicht.
3.7 Im Bericht betreffend die ambulante rheumatologische Nachuntersuchung vom 2. April 2002 erwähnten die Ärzte des Stadtspitals Triemli, dass sie die Wirbelsäulenbeweglichkeit wegen aktiven Entgegenspannens durch die Beschwerdeführerin nicht hätten beurteilen können. Die Beschwerden hätten jedoch deutlich abgenommen, so dass sie die Behandlung am Stadtspital Triemli abgeschlossen haben (Urk. 7/6 S. 1).
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten gilt es zu beachten, dass die beteiligten Ärzte zwar mehrfach die Meinung vertraten, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Symptomatik leide, dass sie jedoch - insbesondere in den Berichten neueren Datums - davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie durch ein Rückenleiden bei der Hausarbeit beeinträchtigt werde. Dabei handelt es sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Sodann wird einzig in dem Bericht des Stadtspitals Triemli vom 21. September 1998 eine psychologische Beurteilung als wünschenswert erachtet (Urk. 7/11/21), ansonsten befand keiner der Ärzte eine psychiatrische Untersuchung als angezeigt. So hielt insbesondere der die Beschwerdeführerin seit April 1998 behandelnde Hausarzt Dr. E.___ am 7. Dezember 2001 eine ergänzende medizinische Abklärung nicht für angezeigt (Urk. 7/11/1 lit. C Ziff. 6). Gemäss dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hat somit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in invaliditätsrelevanter Weise lediglich durch ihr somatisches Rückenleiden im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndromes in der Führung des Haushaltes beeinträchtigt wird, nicht hingegen durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert.
4.2 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kommt kein genereller Vorrang zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01).
4.3 Der Haushaltabklärungsbericht vom 24. Juni 2002 enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und in der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (WIH; RZ 2122) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 14,8 % (Urk. 7/18 Ziff. 6). Da vorliegend gemäss der medizinischen Aktenlage die invaliditätsrelevanten Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ausschliesslich somatischer Natur ist, rechtfertigt es sich daher bei der Bemessung der Behinderung der Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt auf die Schlussfolgerungen des Haushaltabklärungsberichts vom 24. Juni 2002 abzustellen.
4.4 Wenn auch die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten nur mehr mühsam und unter erhöhtem Zeitbedarf ausführen kann und insbesondere für Grosseinkäufe, beim Hinuntertragen von Wäsche in den Keller und beim Aufhängen schwerer Wäschestücke der Mithilfe ihres Ehemannes bedarf, erläuterte die Abklärungsperson in überzeugender und nachvollziehbarer Weise, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin die benötigte Hilfeleistung zuzumuten sei. Insbesondere sei dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Mithilfe bei Grosseinkäufen am Wochenende zumutbar (Urk. 7/18 S. 5 Ziff. 6.4). Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, wenn im Haushaltabklärungsbericht die gelegentliche Mitarbeit der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin bei der Fentsterreinigung (Urk. 7/18 Ziff. 6.3) und beim Bügeln der Wäsche (Urk. 7/18 Ziff. 6.5) berücksichtigt wurde. Daran vermögen die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 10 S. 5) nichts zu ändern.
4.5 Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die der Beschwerdeführerin auch als Hausfrau obliegt, kann von ihr vielmehr erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem gewissen heute üblichen Grad die Mithilfe von weiblichen und männlichen Familienangehörigen in Anspruch nimmt (vgl. ZAK 1984 S. 140). Anders verhielte es sich, wenn der erhöhte Zeitaufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentlichem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Aufgrund der im Haushaltabklärungsbericht vom 24. Juni 2002 enthaltenen konkreten und detaillierten Beurteilung des Haushaltes der Beschwerdeführerin kann dies vorliegend jedoch verneint werden.
4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 24. Juni 2002 abzustellen, da dieser für die vorliegenden Belange umfassend ist, eine nachvollziehbare Begründung und eine eingehende Abklärung der konkreten Verhältnisse des Haushalts der Beschwerdeführerin sowie einen gestützt darauf und in Übereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Betätigungsvergleich enthält. Die Beschwerdeführerin ist demnach in der Führung des Haushalts um 14,8 % eingeschränkt, woraus bei der als Nichterwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe resultiert.
5. Da somit ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird, ist die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2002 nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).