IV.2002.00594
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 19. März 2003
in Sachen
S.___ geb. 1984
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 das Begehren um weitere Übernahme der Psychotherapiekosten abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2002, mit welcher A.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2002 (Urk. 5);
in Erwägung, dass
die IV-Stelle die angefochtene Verfügung dem obligatorischen Krankenversicherer der Beschwerdeführerin nicht zugestellt hat (Urk. 2, Urk. 8),
die Ablehnung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers führt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV),
die angefochtene Verfügung demnach in Anwendung von Art. 88quater Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung in der zum Verfügungszeitpunkt massgebenden Fassung dem Krankenversicherer hätte eröffnet werden müssen,
die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben und an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch neu verfüge und die Verfügung dem betroffenen Krankenversicherer gehörig eröffne;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).