Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00600
IV.2002.00600

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 1. April 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1966, ist gelernter Koch. Am 1. April 1998 meldete er sich zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 7/25). Er leide unter Hepatitis C, Arthrose in den Fingern und an einer Alkohol- und Drogensucht. Nach durchgeführter Abklärung wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 (Urk. 7/9) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im August 2001 stellte B.___ erneut einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/24). Im Rahmen der Abklärungen erkundigte sich die IV-Stelle beim früheren Arbeitgeber (Urk. 7/23) und holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, U.___, (Bericht vom 10. August 2001, Urk. 7/13) und von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, (Bericht vom 6. September 2001, Urk. 7/14) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/5-6) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2002 (Urk. 7/4) das Leistungsbegehren wiederum ab mit der Begründung, dass die Diagnosen des ADS sowie der Bouchard-Arthrose in ihrem Entscheid berücksichtig worden seien, sie hätten zur Zeit jedoch keine invalidisierenden Charakter. Diese Verfügung ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Am 30. Juli 2002 meldete sich B.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und beantragte wiederum eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/18), nachdem er der IV-Stelle mit Eingang am 29. April 2002 einen Bericht von Dr. C.___ vom 21. März 2002 (Urk. 7/12 = Urk. 7/20 S. 2 f.) eingesandt hatte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) auf das Leistungsbegehren mit der Begründung nicht ein, dass eine erneute Prüfung nur möglich sei, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Eine andere Würdigung oder Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes sei nicht möglich.

2.       Gegen diesen Verwaltungsentscheid erhob B.___ am 1. November 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1).
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1      Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Dieser Grundsatz hat seine Gültigkeit nicht nur auf dem Gebiete von Renten und Hilflosenentschädigungen, sondern ganz generell bei der Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung auch bei Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a).

2.2     Es fragt sich, welche Prüfungspflichten sich aus den genannten Bestimmungen ergeben, und zwar einerseits für die Verwaltung, welche mit einer Neuanmeldung konfrontiert wird, und anderseits für das Gericht, wenn gegen die im Anschluss an ein neues Begehren erlassene Verfügung Beschwerde erhoben wird.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
Von der eben erwähnten Eintretensfrage zu unterscheiden ist die materielle Prüfung. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen.
2.3      Im vorliegenden Fall trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 30. Juli 2002 nicht ein (vgl. Urk. 2 = Urk. 7/1). Nach dem Gesagten ist es somit Sache des Sozialversicherungsgerichts zu beurteilen, ob die Verwaltung die Eintretensfrage richtig beurteilt hat. Hingegen hat das Gericht nicht materiell zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2001 (Urk. 7/4) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) der relevante Sachverhalt geändert hat. Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Auf den materiellen Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.


3.
3.1     Dr. C.___ stellt in seinem Schreiben vom 21. März 2002 (Urk. 7/12) fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADS) Fortschritte gemacht und habe an diesbezüglichen Symptomen noch leichte Konzentrationsstörungen sowie eine Stressanfälligkeit. Im geschützten Milieu lebe er völlig alkohol- und drogenabstinent. Er wolle sich dem Stress als Koch nicht mehr aussetzen und habe Angst, bei der Alkoholnähe in diesem Job rasch rückfällig zu werden. Der Arzt führt im Weiteren aus, dass es medizinisch völlig falsch sei zu behaupten, das ADS und die Bouchard-Arthrose hätten zur Zeit keinen invalidisierenden Charakter. Der Beschwerdeführer würde berufliche Massnahmen benötigen.
3.2     Bereits in seinem Bericht vom 25. Mai 1998 (Urk. 7/16) hatte Dr. A.___ dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer Suchtproblematik leide, welche noch durch seine Arbeit als Koch gefördert werde. Daneben diagnostizierte er eine Hepatitis C und eine Bouchard-Arthrose vor allem des III. Fingers rechts. Diese Diagnosen wurden durch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. September 2001 (Urk. 7/14) bestätigt und dabei auch die ADS-Symptome erwähnt. Das Schreiben von Dr. C.___ vom 21. März 2002 enthält insofern nichts Neues. Vorab wurde nicht dargelegt, dass sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 4. Januar 2002 (Urk. 7/4) bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wesentlich geändert hätte. Etwas anderes lässt sich auch den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bescheinigungen vom 3. November 1998 (Urk. 3/1) und vom 14. März 2000 (Urk. 3/2) sowie dem Schreiben des christlichen Rehabilitationszentrums "D.___" vom 1. November 2002 (Urk. 3/3) nicht entnehmen. Demzufolge ist der Nichteintretensentscheid der Verwaltung nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).