Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00601
IV.2002.00601

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 24. April 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1949, leidet an einem Parkinson-Syndrom. Mit Verfügungen vom 18. Juni 2002 (Urk. 7/4-5) wurde ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Freiburg, IV-Stelle, eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2001, beziehungsweise ab 1. Juli 2002, zugesprochen. Mit Schreiben vom 26. März 2002 (Urk. 7/16) stellte B.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Antrag um Finanzierung der von ihm benötigten Psychotherapie. Die IV-Stelle nahm das Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Zürich, vom 14. Mai 2002 (Urk. 7/9) zu den Akten und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2-3) mit Verfügung vom 30. September 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) das Gesuch um Kostenübernahme ab.

2.       Gegen diesen Entscheid erhob B.___ mit Eingabe vom 2. November 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, der zugrundeliegende Sachverhalt anhand der vorgelegten Überlegungen und Dokumente neu zu beurteilen und die Kostenübernahme der psychiatrischen Betreuung vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschwerde beigelegt wurden ein Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 3. September 2002 (Urk. 3/1) und ein Zeugnis des Arbeitgebers, des C.___, vom 4. Oktober 2002 (Urk. 3/2).
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. Dezember 2002 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.2     Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff „Behandlung des Leidens an sich“. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
         Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung andererseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen W. vom 26. Januar 2000, I 445/99, Erw. 3b). Die Abgrenzung der Rechtsbegriffe "Behandlung des Leidens an sich" und "medizinische Eingliederungsmassnahmen" ist Sache des Richters und nicht des medizinischen Sachverständigen (ZAK 1971 S. 278).
         Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Forschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei (AHI 1999 S. 128 Erw. 2d). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (Urteil des EVG in Sachen W. vom 26. Januar 2000, I 445/99, Erw. 3c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend, dass die beantragte Psychotherapie als Leidensbehandlung betrachtet werde und daher in den Leistungsbereich der Krankenkasse gehöre (Urk. 2 = Urk. 7/1).

3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), dass ein annähernd stabiler Zustand, unter anderem auch dank der Psychotherapie, bereits erreicht worden sei. Die Ausführungen der Invalidenversicherung würden im Übrigen nicht dem heutigen Sachverhalt entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten seien vollumfänglich gegeben.

4.
4.1     Dr. A.___ führt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 14. Mai 2002 (Urk. 7/9) aus, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an der Parkinsonschen Krankheit leide, aufgrund derer er eine schwere reaktive Depression entwickelt habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, den Parkinson mittels Kokain selber zu behandeln, was sich zwar kurzfristig günstig ausgewirkt habe, hingegen sei es dadurch auch zu einer Kokainsucht mit all den negativen psychosomatischen und sozialen Folgen gekommen. Aufgrund dieser Tatsachen sei eine spezifische Therapie der Suchtproblematik angezeigt gewesen, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, beziehungsweise mittelfristig zu verbessern. Zu diesem Zweck habe er ihn an D.___, Psychotherapeut SPV, überwiesen.
         Im Schreiben vom 3. September 2002 (Urk. 3/1) führt Dr. A.___ im Weiteren aus, dass die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten der Psychotherapie bei D.___ durch die IV-Stelle bestens erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe von seiner Sucht gelassen. Insofern sei das Kriterium eines annähernd stabilen Gesundheitszustandes mehr als erfüllt. Allerdings bedürfe es nun grosser Anstrengung, das soziale und gesundheitliche Chaos, das durch die Sucht angerichtet worden sei, zu beheben. Ansonsten sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Rückfall anzunehmen.
4.2     Der Beschwerdeführer hat zur Linderung der Folgen seiner aktenmässig ausgewiesenen Parkinsonschen Krankheit (Urk. 7/10-12) mit dem Konsum von Kokain begonnen, was zur Kokainsucht und den damit verbundenen psychosomatischen und sozialen Folgen geführt hat (Urk. 7/9 und 3/1). Primär stand also, auch gemäss Aussage des Beschwerdeführers selber (Urk. 1 S. 1 unten) und von Dr. A.___ (Urk. 7/9), die Behandlung der Sucht im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung, was die Behandlung eines labilen pathologischen Geschehens und keine medizinische Massnahme im Sinne der Invalidenversicherung darstellt (ZAK 1964 S. 121). Gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ vom 3. September 2002 (Urk. 3/1) konnte dank der erfolgten Therapie die Sucht zwar bereits erfolgreich überwunden werden, es bedürfe aber einer weiteren Therapie, um das noch bestehende soziale und gesundheitliche Chaos zu bekämpfen. Die nun anbegehrte Behandlung sollte also in erster Linie einer Beeinflussung der Gesamtpersönlichkeit dienen und verbessert daher nur unmittelbar auch die berufliche Eingliederung (ZAK 1967 S. 486). So seien die wöchentlichen Sitzungen mit Herrn D.___ "so etwas wie ein absolut unabdingbarer Anker zur Stabilisierung der Lebens- und Erwerbssituation" und beinhalteten auch ganz praktische Hilfe wie eine professionelle Geldverwaltung (Urk. 1). Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG nicht erfüllt.
Im Übrigen führt der Beschwerdeführers selber aus, dass ein annähernd stabiler Zustand unter anderem durch die bereits erfolgte Therapie erreicht werden konnte, und dass ein vorzeitig erzwungener Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung die Rückfallgefahr erhöhen und damit die erreichte Stabilität des Gesundheitszustandes und auch die Arbeitsfähigkeit selber massiv gefährden könnte (Urk. 1). Diese grosse Rückfallgefahr ohne psychotherapeutische Behandlung bestätigt auch Dr. A.___ (Urk. 3/1). Der Zustand des Beschwerdeführers mag daher medizinisch als stationär, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung als stabil bezeichnet werden, da er sich lediglich durch die begleitenden psychotherapeutischen Massnahmen im Gleichgewicht halten lässt, wodurch die beantragte Psychotherapie zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes auch aus diesem Grund von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden kann.
Fraglich aufgrund der Schilderungen der Therapieinhalte durch den Beschwerdeführer ist auch, ob es sich bei der in Frage stehenden Psychotherapie grundsätzlich um eine Pflichtleistung der Krankenkassen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) handelt. Ist eine Therapie nicht als Pflichtleistung der Krankenkassen nach KVG anerkannt, so kann sie auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2001 in Sachen St., I 120/01, Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung aus den oben erwähnten Gründen unabhängig davon nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden können.
4.3     Sowohl die Beschwerdeschrift wie auch der Bericht von Dr. A.___ vom 3. September 2002 wiederspiegeln die aktuelle Situation des Beschwerdeführers bei Erlass der angefochtenen Verfügung. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage ist auf weitergehende Abklärung zu verzichten.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Psychotherapie des Beschwerdeführers der weiteren Stabilisierung eines labilen Leidens dient und daher von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).