Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 13. April 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach 171, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1947, arbeitete bis zu einem Autounfall am 27. September 1991 als Hilfsdrucker bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 14/67 und 14/69). In der Folge erhielt er ab Juni 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 14/27). Anlässlich einer Rentenrevision im Jahr 1997 wurde diese bestätigt (Urk. 14/24). Aufgrund des gleichen Unfallereignisses anerkannte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Invaliditätsgrad von 40 % und richtete eine ebenso hohe Rente aus (Urk. 14/71). Mit Schreiben vom 1. Mai 2000 stellte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV; Urk. 14/23) im Rahmen eines Regressverfahrens einen unterschiedlichen Invaliditätsgrad zwischen der Invalidenversicherung und der SUVA fest und verlangte eine Überprüfung der Sachlage. Nach Zustellung der Akten verlangte das BSV die Anordnung eines MEDAS-Gutachtens (Urk. 14/12). Das multidisziplinäre Gutachten wurde am 10. Dezember 2001 (Urk. 14/40) erstattet. Darin festgehalten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leicht bis mittelschwer belastenden körperlichen Tätigkeit (Urk. 14/40 S. 11). In der Folge wurde R.___ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 14/3) mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 2 und 14/1-2) mitgeteilt, dass in Wiedererwägung der Verfügungen vom 1. September 1995 und vom 18. November 1997 die bisherige Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 auf eine Viertelsrente resp. im Härtefall auf eine halbe Rente herabgesetzt werde.
2. Gegen diese Verfügung liess R.___ durch Rechtsanwalt C.___ (welcher das Mandat in der Folge niederlegte) am 4. November 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Mit Eingabe vom 20. November 2002 (Urk. 9) reichte die neue Rechtsvertreterin von R.___, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, die Begründung zur Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 2. Oktober 2002 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Dezember 2002 eine Rente gestützt auf einen IV-Grad von mindestens 67 % zuzusprechen.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2003 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde beantragt, R.___ in der Replik vom 27. März 2003 (Urk. 18) an den Anträgen festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2003 (Urk. 23) für geschlossen erklärt.
Mit Verfügung vom 20. August 2003 (Urk. 27) holte das Gericht einen ergänzenden Bericht bei der D.___ ein (Bericht vom 16. September 2003, Urk. 30) und liess diesen den Parteien zur Stellungnahme zukommen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2003, Urk. 35). Ebenfalls beigezogen wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des P.___ (Urk. 39). Beide Parteien haben auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (Urk. 43 und 46).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Am 1. Januar 2004 sind auch die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen sowie die Bestimmungen der 4. IVG-Revision im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002, beziehungsweise bis Ende 2003 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes folgt, dass die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 116 V 249 Erw. 1b, 113 V 144 oben mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine; nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 3. August 1999, I 459/98).
2.4 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der wiedererwägungsweise neu festgesetzte Invaliditätsgrad von 40 %. Entscheidend ist dabei, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 1. September 1995, womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 14/26), zweifellos unrichtig war. Diese Frage beurteilt sich nach den bei Erlass der Rentenverfügung vom 1. September 1995 herrschenden Verhältnissen.
3.2 In seiner Eingabe vom 20. November 2002 (Urk. 9) macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Einschätzung der MEDAS-Gutachter sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei zu den bereits bestehenden Leiden noch ein chronisches Prostata-Leiden hinzugekommen, welches ihn zusätzlich einschränken würde. Da ihm das Tragen von schweren Gegenständen nicht mehr zumutbar sei, komme auch eine Anstellung als Hilfsarbeiter in einer Druckerei nur noch teilweise in Betracht.
3.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Das MEDAS-Gutachten sei umfassend auf die medizinischen Belange eingegangen. Die beschwerdeweise vorgebrachten Prostata- und Magenbeschwerden würden noch keine zusätzliche Invalidisierung bewirken (Urk. 13).
4.
4.1 Massgebend für die Zusprechung einer ganzen Rente im Jahr 1995 waren die Berichte von Dr. med. E.___, Chefarzt Neurologie der F.___, vom 1. März 1995 (Urk. 14/45) und vom 16. Juni 1995 (Urk. 14/44) sowie von Frau G.___, prakt. Ärztin, vom 29. August 1995 (Urk. 14/43). Zudem standen der Beschwerdegegnerin die Akten der SUVA zur Verfügung (Urk. 14/71).
4.1.1 Frau G.___ erhob in ihrem Bericht vom 29. August 1995 (Urk. 14/43) einen Status nach Halswirbelsäulentrauma bei Osteochondrosen und Diskushernie C5/C6 und C6/C7 sowie eine vegetative Dystonie und vorzeitige Alterung. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete diese Ärztin als stationär (Urk. 14/43 Ziff. 1.4), die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf beurteilte sie mit 100 % von 1991 bis Juli 1993 sowie mit 50 % ab Juli 1993 bis auf weiteres. Über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sprach sich Frau G.___ nicht aus, fügte in ihrem Bericht jedoch an, seit vier Jahren habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Eine für ihn passende Arbeit sei schwer zu finden, da er ungelernt sei und eine psychische Belastung durch die lange Krankheit vorhanden sei. Der Beschwerdeführer wirke vorzeitig gealtert und auf seine Krankheit fixiert (Urk. 14/43 Ziff. 2).
4.1.2 In seinem Arztbericht vom 1. März 1995 (Urk. 14/45) diagnostizierte PD Dr. E.___, Chefarzt Neurologie der F.___, einen Status nach HWS-Verletzung und ausgesprochene degenerative Veränderungen im Bereiche der unteren Halswirbelsäule. Die HWS-Beweglichkeit sei stark eingeschränkt, radiologisch finde sich eine Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit dorsal wachsenden Osteophyten. Die Sensomotorik an den oberen Extremitäten sei unauffällig. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete Dr. E.___ als sich verschlechternd (Urk. 14/45 Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem bisherigen Beruf beurteilte er mit 100 % von Januar 1994 bis auf weiteres. Über die Arbeitsfähigkeit in einer anderen, behinderungsangepassten Tätigkeit schwieg sich Dr. E.___ aus, fügte seinem Bericht jedoch bei, da er den Beschwerdeführer seit 1991 kenne, zwischenzeitlich ein Versuch mit 50%iger Arbeitsfähigkeit gescheitert, und er von der "Organisität" der Beschwerden eigentlich überzeugt sei, glaube er, dass die volle Berentung beim Beschwerdeführer gerechtfertigt sei (Urk. 14/45 Ziff. 4.3). In seiner Präzisierung vom 16. Juni 1995 (Urk. 14/44) hielt Dr. E.___ fest, de facto sei der Beschwerdeführer seit Dezember 1992 in seinem Beruf als Setzer arbeitsunfähig, dies nach dem HWS-Unfall. Der SUVA habe er mitgeteilt, dass die unfallbedingte oder im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stehende Arbeitsunfähigkeit lediglich 50 % betrage. Im Gesamten aber sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf nicht einsatzfähig, eine effektive 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe nun seit effektiv drei Jahren. Über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. E.___ auch in seiner Präzisierung keine Angaben.
Dem Gutachten von Dr. E.___ vom 24. Juni 1993 zu Händen der SUVA (Urk. 14/71) kann entnommen werden, dass der Neurostatus der Kopf- und Hirnnerven, der oberen und unteren Extremitäten sowie des Rumpfes unauffällig, hingegen die Halswirbelsäule bei Rotation aus Neutralstellung leicht und aus Extension endphasig schmerzhaft eingeschränkt war. Ferner ergab sich eine paravertebrale Druckdolenz der unteren Halswirbelsäule, vor allem aber eine ausgesprochene Druckdolenz über den Dornfortsätzen C6 und C7. Eine Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule vom 8. Dezember 1992 hatte eine Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 mit leicht dorsal wachsenden Osteophyten ergeben. Zudem ergab eine Computertomographie der HWS auch eine mediolaterale linksseitige Diskushernie C5/C6 und C6/C7, entsprechend der klinischen Symptomatik einer linksseitigen Cervicobrachialgie. Ossäre Läsionen konnten weitgehend ausgeschlossen werden. Nach dem Unfall vom 27. September 1991 sei es zu einem cervicocephalen und linksseitigen cervicobrachialen Syndrom gekommen. Von der Unfallbiomechanik her sei das Ereignis durchaus geeignet gewesen, eine Verletzung der Halswirbelsäule zu bewirken. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Beruf schätzte Dr. E.___ auf 50 %, wobei er keine Angaben über die Leistungsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten machte. Gestützt auf dieses Gutachten, die ärztliche Abschlussuntersuchung von SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ vom 19. Juli 1993 (Urk. 14/71) und die ärztliche Beurteilung vom 25. Januar 1994 von Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, anerkannte die SUVA die natürliche Kausalität des Cervicalsyndroms und des sensiblen Cervicobrachialsyndroms mit dem Unfall vom 27. September 1991, erachtete den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne brüske Kopfbewegungen als ganztags arbeitsfähig und sprach ihm mit Verfügung vom 15. Juli 1994 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zu (Urk. 14/71). In seinem Bericht vom 17. November 1994 (Urk. 14/71) erhob Dr. E.___ keine neuen Diagnosen und Befunde, hielt aber abweichend von seiner gutacherlichen Beurteilung im Juni 1993 fest, er glaube nicht, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, da die Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 15 Monaten bestehe.
4.1.3 Dem Bericht von Dr. med. H.___, Kreisarzt der SUVA, über die Untersuchung vom 19. Juni 1995 (Urk. 14/71) kann unter anderem entnommen werden, dass sich gegenüber den früheren Untersuchungen, insbesondere seiner Abschlussuntersuchung vom 19. Juli 1993 und dem Gutachten von Dr. E.___ der F.___ vom 24. Juni 1993 (s. Urk. 14/71) keine Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers finde. Für das massive Zittern im rechten Arm bestehe keine organische Grundlage. Im MRI sei eine Diskushernie linksseitig gefunden worden. Bei der intakten Sensomotorik beider Arme sei das Mitwirken einer Diskushernie jetzt praktisch auszuschliessen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Hypästhesie im Handteller entspreche keinen anatomischen Grenzen.
4.2 In Würdigung dieser medizinischen Akten, insbesondere der Berichte und des genannten Gutachtens von Dr. E.___, ist nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. September 1995 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hat. Die Berichte von Dr. E.___ an die Beschwerdegegnerin vom 1. März 1995 (Urk. 14/45) und vom 16. Juni 1995 (Urk. 14/45) sind sowohl in Bezug auf die Befunde als auch auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers derart knapp und zum Teil auch offensichtlich widersprüchlich ausgefallen, dass sich daraus keine rechtsgenügliche Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ableiten lässt. Zudem spricht sich Dr. E.___ mit keinem Wort über die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Dass im angestammten Beruf gemäss Ansicht von Dr. E.___ keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden war und er eine volle Berentung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erachtete, war nicht Grund genug, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit anzuerkennen, zumal es nicht Aufgabe eines Arztes ist, die Erwerbsunfähigkeit, beziehungsweise den Rentenanspruch einer versicherten Person zu beurteilen. Auch aus dem Gutachten von Dr. E.___ vom 24. Juni 1993 zu Händen der SUVA (Urk. 14/71) kann keine 100%ige Invalidität des Beschwerdeführers abgeleitet werden, obwohl dieses im Vergleich zu seinen beiden Berichten an die Beschwerdegegnerin eine Anamnese, einen ausführlichen neurologischen Befund und eine Beurteilung des Gesundheitszustandes enthält. Denn auch in diesem Gutachten finden sich keine Angaben über die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Der Bericht von Dr. E.___ vom 17. November 1994 an die SUVA (Urk. 14/71) enthält keine neuen Erkenntnisse, weder in Bezug auf Diagnosen und/oder Befunde, noch auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Genau so wenig eignet sich der Bericht von Frau G.___ vom 29. August 1995 (Urk. 14/43), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente zu begründen. Auch diese Ärztin beurteilte lediglich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten, nicht jedoch in einer alternativen Tätigkeit.
Tatsache ist, dass die SUVA gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. W. Vogt vom 25. Januar 1994 (Urk. 14/71) das nach dem Unfall vom 27. September 1991 beim Beschwerdeführer aufgetretene Cervical- und Cervicobrachialsyndrom als unfallkausal anerkannte, sie mithin davon ausging, dieser Unfall sei in der Lage gewesen, den mit Wahrscheinlichkeit vorbestehenden degenerativen Vorzustand an der Halswirbelsäule (Osteochondrose und Diskushernie) symptomatisch werden zu lassen. Da keiner der involvierten Ärzte, auch Dr. E.___ nicht, eine andere, nicht mit dem Unfall vom 27. September 1991 zusammenhängende und auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sich auswirkende Diagnose gestellt hatte, ist unverkennbar, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. September 1995 (Urk. 14/26) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, offensichtlich unrichtig war. Da auch deren Berichtigung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 119 V 480 Erw. 1c) von erheblicher Bedeutung ist, und der formell rechtskräftige Entscheid vom 1. September 1995 nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat (s. Urk. 14/27), war die Beschwerdegegnerin zu Recht befugt, darauf zurückzukommen. Richtig wäre im Grundsatz gewesen, wie ursprünglich von der Beschwerdegegnerin verfügt (siehe dazu Urk. 14/33 und Urk. 14/38), analog der SUVA (Verfügung vom 15. Juli 1994, Urk. 14/71) ab August 1994 einen Invaliditätsgrad von 40 % anzuerkennen, da in diesem Zeitpunkt keine unfallfremden invalidisierenden Gesundheitsschäden vorgelegen hatten.
4.3 Gleiches ergibt sich auch in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 18. November 1997 (Urk. 14/24), womit sie dem Beschwerdeführer eröffnet hatte, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige (= ganze) Rente. Grundlage für diesen Entscheid war der Bericht von Dr. E.___ vom 30. September 1997 (Urk. 14/42). Darin stellte er die Diagnose einer cervicobrachialen Symptomatik bei hochgradigen, mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (Urk. 14/42 Ziff. 1.4). Bei der letzten Untersuchung im November 1996 hätten eine erhebliche Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit, eine paravertebrale Druckdolenz sowie eine Hyposensibilität im C7-Dermatom und massiv verspannte Schultergürtel-Nackenmuskulatur sowie eine Druckdolenz am lumbosakralen Übergang vorgelegen. Er kenne den Beschwerdeführer aus regelmässigen Untersuchungen seit 1991. Er habe keine Veranlassung zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Symptomatik aggraviere, die 100%ige Berentung sei sicher gerechtfertigt. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. E.___ wiederum keine Angaben. Dem Bericht über die neurologische Untersuchung in der F.___ vom 29. November 1996 (Urk. 14/71), auf welche sich Dr. E.___ in seinem Arztbericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. September 1997 (Urk. 14/42) bezieht, können die Diagnosen eines Status nach Beschleunigungstrauma der HWS 1991 sowie eines chronischen cervico-brachialen Schmerzsyndroms links entnommen werden. Das von Dr. E.___ noch im Jahre 1993 erhobene cervicocephale Syndrom wurde in den Jahren 1996/1997 hingegen nicht mehr aufgeführt. Anhaltspunkte für eine akute Reizung der Wurzel C7 liessen sich nicht finden, ein Carpaltunnelsyndrom konnte ebenfalls ausgeschlossen werden.
Somit ist erstellt, dass die mit Verfügung vom 18. November 1997 bestätigte ganze Invalidenrente ebenfalls offensichtlich unrichtig war, denn im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. September 1995 hatte sich klar keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt. Dr. E.___ ging denn auch von einem stationären Gesundheitszustand aus, obwohl er die Diagnose eines cervicocephalen Syndroms nicht mehr stellte, so dass die Frage sich aufdrängte, ob nicht sogar ein verbesserter Gesundheitszustand vorgelegen hatte. Die Beschwerdegegnerin ist somit ebenfalls zu Recht auch auf die formell rechtskräftige und nicht richterlich materiell beurteilte Verfügung vom 18. November 1997 (Urk. 14/24) zurückgekommen.
5. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur dann zulässig ist, wenn auch im Zeitpunkt der Herabsetzung, das heisst am 1. Dezember 2002, keine Invalidität besteht, die Anrecht auf eine höhere Invalidenrente begründet, was noch zu prüfen ist.
5.1 Das in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 2001 (Urk. 14/40) stützt sich sowohl auf die relevanten Vorakten wie auch auf die ausführlichen rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 10. und 12. September 2001. Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27. September 1991, chronisch lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität, eine gegenwärtige mittelgradige depressive Episode, Schwierigkeiten verbunden mit Problemen bei der Lebensbewältigung und eine Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation. Der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Maurer nicht mehr arbeitsfähig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Druckerei - sofern es sich um eine leicht bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit handle - sei unter Berücksichtigung sämtlicher die Arbeitsfähigkeit tangierender Diagnosen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum der Begutachtung.
Im ergänzenden Bericht vom 16. September 2003 (Urk. 30) führt Dr. W.___, Oberarzt der D.___, im Wesentlichen aus, die von Dr. E.___ beschriebenen degenerativen Veränderungen der HWS seien in die Befunde eingeflossen, ohne dass daraus eine direkte Auswirkung auf die festzustellende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultieren würde. Bei den Untersuchungen habe sich eine lediglich leichtgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit gezeigt, so dass eine von Dr. E.___ abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erstellen gewesen sei. Soweit aus den Unterlagen von Dr. E.___ rekonstruierbar, sei derzeit eine deutliche Besserung der HWS-Beweglichkeit zu erkennen. Dies ergibt sich aus der ärztlichen Beurteilung im neurologischen Untergutachten vom 12. September 2001 (Beilage 2 zu Urk. 14/40 S. 5), worin unter anderem festgestellt wird, dass bei deutlich eingeschränkter Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers mit aktivem Gegenhalten bei der klinischen Prüfung der HWS ein leichtes Cervikalsyndrom habe registriert werden können. Eine mittel- oder höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der HWS liege nicht vor, ebenso wenig eine cervikale radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik. Dem rheumatologischen Untergutachten vom 10. September 2001 (Beilage 1 zu Urk. 14/40 S. 4) lässt sich zudem entnehmen, der Beschwerdeführer bezeichne die Nackenbeschwerden selbst als insgesamt erträglich und wirke auch im Alltagsverhalten nicht durch eine HWS-Symptomatik limitiert. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung neuromeningealer Strukturen im Bereich der Halswirbelsäule bestünden klinisch nicht. Konkomitierend, das heisst begleitend, bestehe seit Januar 2000 eine lumbale Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung ins linke Bein (Dermatom S1), die mit einer mittels MRI der Lendenwirbelsäule vom 2. Oktober 2000 im S.___ nachgewiesenen Diskushernie L4/5 links foraminal nur unbefriedigend zu erklären sei. Eindeutige Zeichen einer Nervenwurzelkompression bestünden derzeit nicht. Trotz vordergründig nicht aggravierendem Beschwerdeführer bestünden Inkongruenzen in der klinischen Untersuchung wie bei der Anamneseerhebung, die vor dem Hintergrund einer psychosozialen Problemkonstellation eine erhebliche Symptomausweitung vermuten liessen. Gestützt wird diese Beurteilung durch den vom Rheumatologen erhobenen Neurostatus, anlässlich dessen ein Lasègue mit lumbaler Schmerzangabe links bei 40°, rechts bei 70° resultierte, der Langsitz mit gestreckten Beinen jedoch problemlos ohne Ausweichen möglich war. Zudem waren vier von fünf Waddel-Zeichen (= Zeichen und Symptome für eine nichtorganische Pathologie) positiv, was als gesteigertes Krankheits- oder Schmerzgebaren bezeichnet wird. In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 14/40 S. 10 f.) wird denn auch vor allem der vom Psychiater erhobenen Psychopathologie das grösste Gewicht beigemessen, ohne jedoch den Einfluss der noch leichtgradigen Bewegungseinschränkungen der HWS und der Lumbalgien zu vernachlässigen.
5.2 Zusammenfassend ist in Bezug auf das MEDAS-Gutachten festzuhalten, dass dieses als Ganzes zu überzeugen vermag und auf alle gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers umfassend eingeht, so auch auf eine leichte Dysurie und Nykturie bei Zustand nach Prostatitis im Januar 2001 (Urk. 14/40 S. 3 der Beilage 2). Nicht zu Zweifeln Anlass gibt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits aus psychiatrischer Sicht zu rund 30 bis 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert sein soll (Beilage 3 zu Urk. 14/40), gesamthaft dann aber nur eine Einschränkung von 40 % besteht (siehe dazu die Vorbringen des Beschwerdeführers auf S. 5 von Urk. 9), ist es doch gerade Sinn und Zweck eines polydisziplinären Gutachtens, den Gesamteinfluss aller bestehender Leiden auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. März 2003 in Sachen R., I 367/02, Erw. 1.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist somit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Wegen der verminderten Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sollte der Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten, rein sitzende Arbeiten in Zwangspositionen, Arbeiten mit längerdauerndem Stehen oder in vornübergebeugter Körperhaltung sowie mit repetitiven Stereotypien (Rotationsbewegungen der Hals- und Lendenwirbelsäule) vermeiden (Urk. 14/40 S. 6).
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen von Fr. 64'400.-- im Jahr 2001 und von einem Invalideneinkommen bei Fr. 37'700.-- aus und errechnet damit einen Invaliditätsgrad von 40 %.
6.3 Im Jahre 1994 hätte der Beschwerdeführer bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der A.___ AG, einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'585.--, beziehungsweise von Fr. 59'605.--/Jahr (x 13) erzielen können. Dieses Valideneinkommen legte denn auch die SUVA im Jahre 1994 ihrer Invaliditätsbemessung zu Grunde (Urk. 14/71). Anlässlich einer Überprüfung seines Falles durch einen Mitarbeiter der SUVA am 21. Januar 1992 gab der Beschwerdeführer allerdings zu Protokoll, seine Arbeitsstelle bei der A.___ sei wegrationalisiert und er durch einen Computer ersetzt worden (Urk. 14/71). Somit ist fraglich, ob zur Bemessung des Valideneinkommens auf den Lohn der A.___ AG abgestellt werden kann, da der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall vom 27. September 1991 nicht mehr bei dieser Firma angestellt wäre. Zu Gunsten des Beschwerdeführers soll jedoch davon ausgegangen werden, dass er bei einem neuen Arbeitgeber keine Lohneinbusse hätte in Kauf nehmen müssen und mindestens das gleiche Salär wie bei der A.___ AG erzielt hätte. Aufgerechnet auf das Jahr 2002, dem Zeitpunkt der wiedererwägungsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente, resultierte somit ein mögliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 64'950.-- (Lohnentwicklung 2002 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1A.39 S. 36, Nominallohnindex männliche Arbeiter [1994: 1907, 2002: 2078]).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2004, Tabelle B9.2, S. 94) ein Gehalt von Fr. 4'750.70 pro Monat, beziehungsweise ein solches von Fr. 57'008.40 pro Jahr (x 12) ergibt. Für eine 60%ige Tätigkeit ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 34'205.--. Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). In Anbetracht dessen, dass die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers nicht derart schwerwiegend ist, sondern die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit vorwiegend psychisch bedingt ist, und in Berücksichtigung der Tatsache, dass teilzeitlich erwerbstätige Männer im Vergleich zu vollzeitlich erwerbstätigen verhältnismässig weniger verdienen (Pressemitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 18. November 2003 zur LSE 2002, S. 2), erscheint ein Abzug vom Invalideneinkommen von maximal 15 % als angemessen. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 64'950.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'876.-- (Fr. 64'950.-- ./. Fr. 29'074.-- [Fr. 34'205.-- x 0.85]), beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 55 %.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die wiedererwägungsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 grundsätzlich korrekt war, ihm jedoch ab diesem Zeitpunkt nicht nur eine Viertelsrente, sondern eine halbe Invalidenrente zusteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Oktober 2002 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 Anspruch auf ein halbe Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 35
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).