Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00604
IV.2002.00604

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 21. Juli 2003
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1950, arbeitete seit 1970 in der Schweiz als Hilfsarbeiter im Elektrogewerbe, zuletzt von 1991 bis 1996 bei der A.___, Zürich (Urk. 8/95/1-2, Urk. 8/114, Urk. 8/116 Ziff. 5.3.1). Der Versicherte leidet an einer hypertensiven und koronaren Herzkrankheit und erlitt 1988 einen ersten Herzinfarkt, welchem im Oktober 1994 ein zweiter Infarkt folgte, was schliesslich im Dezember 1994 zu einer Bypassoperation führte (Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3 S. 1, Urk. 3/6/2, Urk. 8/61/3 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/61/4 S. 4, Urk. 8/63 S. 10 Ziff. 5).
         Am 3. Juni 1995 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/116). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ermittelte nach medizinischen Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 25 % und verneinte mit Verfügung vom 25. September 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 8/53). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 1999 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 1997 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre (Urk. 8/49).
1.2     Nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel (MEDAS) vom 20. Oktober 2000 (Urk. 8/63) erging am 15. November 2000 der Vorbescheid, mit dem die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % in Aussicht stellte (Urk. 8/41). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, mit Eingabe vom 27. Dezember 2000 Einwände (Urk. 8/39), worauf am 14. März 2001 ein Vorbescheid erging, mit dem dem Versicherten eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/37). Nachdem der Versicherte wiederum Einwände erhoben hatte (Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/33), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 %, mit Wirkung ab 1. Februar 1998 zu (Urk. 8/28). Am 30. Oktober 2001 beanstandete der Versicherte den Rentenbeginn (Urk. 8/27), worauf ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25) mit Verfügung vom 7. März 2002 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 zugesprochen wurde (Urk. 8/19).
1.3     Mit Eingabe vom 27. Februar 2002 reichte der Versicherte drei Arztberichte (Urk. 8/21/2-4) ein, machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Rentenerhöhung (Urk. 8/21/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/10) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 auf das Revisionsbegehren nicht ein mit der Begründung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Saurer, mit Eingabe vom 4. November 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.


2.      
2.1     Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Gemäss Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgt die Revision von Amtes wegen oder auf Gesuch hin. Im Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).
2.2     Die Verwaltung hat bei Eingang des Revisionsgesuchs zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei hat sie praxisgemäss unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, um dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Es steht ihr diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welchem das Gericht Rechnung zu tragen hat (BGE 109 V 264 Erw. 3).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1     Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin das fragliche Gesuch vom 27. Februar 2002 materiell geprüft und zufolge Fehlens einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgelehnt hätte (vgl. BGE 117 V 15 ff. Erw. 2b/cc). Vielmehr ist alleine die Frage strittig, ob die Beschwerdegegnerin auf das Begehren um Rentenrevision vom 27. Februar 2002 zu Recht nicht eingetreten ist.
Vorliegend wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 %, rückwirkend ab 1. Februar 1998 zugesprochen (Urk. 8/28). Mit der später am 7. März 2002 erlassenen Verfügung wurde der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 1995 festgesetzt (Urk. 8/19), aber keine Überprüfung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die halbe Invalidenrente zugesprochen worden war; Vergleichszeitpunkt ist mithin Oktober 2001. Da der Zeitraum zwischen Oktober 2001 und Februar 2002 sehr kurz ist, sind an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes relativ hohe Anforderungen zu stellen.
3.2     Die IV-Stelle stützte sich bei der Invaliditätsbemessung in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel (MEDAS) vom 20. Oktober 2000 (Urk. 8/63), welches die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit enthielt (Urk. 8/63 S. 10 Ziff. 5.1):

"1.Chronisches thorakovertebral / thorakospondylogenes Syndrom bei
- St. n. Thorakotomie bei 7-fachem aortokoronarem Bypass 12/94
- muskulärer Insuffizienz / Dekonditionierung
2.Tendenz zu panvertebraler Beschwerdegeneralisierung bei
- leichter segmentaler Dysfunktion der unteren HWS
- medianer Diskusprotrusion C3/4 und C6/7 (CT 2/99)
3.Koronare Herzkrankheit mit
- St. n. zwei Myokardinfarkten 1988 und 1994
- St. n. 7-fachem aortokoronarem Bypass 12/94
- RF: art. Hypertonie, Hypercholesterinämie, pos. Familienanamnese".

         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Probleme bei der Verarbeitung einer körperlichen Erkrankung (ICD-10 Z73), ein Status nach Amputation des Fingers IV links sowie eine erektile Dysfunktion genannt (Urk. 8/63 S. 10 Ziff. 5.2). Die Gutachter kamen zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, wobei davon ausgegangen wurde, bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauelektriker handle es sich um eine mittelschwere Tätigkeit (Urk. 8/63 S. 12, Urk. 8/42, Urk. 8/34). Aufgrund dieser Einschränkung legte die IV-Stelle ihrer Verfügung einen Invaliditätsgrad von 60 % zu Grunde. Worauf sie sich bei der Durchführung des Einkommensvergleichs in Bezug auf das Invalideneinkommen stützte, geht jedoch aus den Akten nicht hervor (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/32), was im Übrigen auch der Beschwerdeführer beanstandete (Urk. 8/39, Urk. 8/36, Urk. 8/33). Insbesondere ist - wie die Beschwerdegegnerin nunmehr selbst einräumt (Urk. 8/5, Urk. 8/4 S. 3, Urk. 8/3) - nicht nachvollziehbar, weshalb sie ohne Begründung (vgl. Urk. 8/31) nicht auf das von ihrer Berufsberatung evaluierte Invalideneinkommen (Urk. 8/38) abstellte, welches sie dem Vorbescheid vom 14. März 2001 (Urk. 8/37) zugrunde gelegt hatte und das einen Invaliditätsgrad von 43 % ergab.
3.3     Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend, es bestehe nunmehr auch aus kardialer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten und eine solche von 50 % als Bauelektriker. Seit dem MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2000, welches mit Ausnahme einer Myokard-Szintigraphie keine vollständige kardiale Beurteilung enthalte, seien zwei Jahre verstrichen. Gegenüber der damaligen Leistung von 125 Watt habe er in der letzten Stress-Echokardiographie vom 29. November 2001 bei ähnlichem Frequenzanstieg und ungenügender Kontraktilitätszunahme der linken Herzkammer nur noch 75 Watt leisten können, was einer erheblichen Leistungsverschlechterung gleichkomme (Urk. 1 S. 3). Dabei stützte er sich auf die Berichte des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie. Dieser diagnostizierte am 27. Dezember 2001 folgendes (Urk. 3/6/2 S. 1 = Urk. 8/21/3):
         "Hypertensive und koronare Herzkrankheit (NYHA II-III)
- st. n. Hinterwandinfarkt 1988 und Vorderwandinfarkt 1994 (damals LVEF: 40 %)
- RIVA 95 %, Intermediärast 75 %, PLX 80 %, RCA 90 %, RIVP 90 % (Koro 1.11.94 STZ)
- 7 x AC-Bypass (LIMA/RIVA, V/Rdg, V/RCA, V/IM, 3xPLX) 5.12.94 Herzchirurgie STZ
- kompens. Hypertrophie bei infero-apikalem Aneurysma der li Kammer (EF: ca. 40 %)
- Angina pectoris NYHA II bei patholog. dynamischem Stress-Echo: 75 Watt (29.11.01)
Hyperlipidämie bei Übergewicht
Chron. Panvertebralsyndrom
Larvierte reaktive Depression
Erektile Dysfunktion".
         Dr. B.___ erklärte, es sei eine Revision der IV-Beurteilung aus kardialer Sicht zu prüfen, sollte medikamentös beziehungsweise interventionell keine kardiale Beschwerdefreiheit erreicht werden (Urk. 3/6/2 S. 1). Am 12. März 2002 sowie in seinem Schreiben vom 5. August 2002 an den Vertreter des Beschwerdeführers hielt Dr. B.___ fest, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bleibe nun wohl definitiv eingeschränkt, weshalb für körperliche Tätigkeiten nun auch aus kardialer Sicht zumindest eine 50%ige, zusammen mit den rheumatologischen Befunden möglicherweise eine 100%ige Invalidität vorliege. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, eine IV-Neubeurteilung zu beantragen (Urk. 3/4/2 = Urk. 8/17/2, Urk. 3/4/1 = Urk. 8/8/2 = Urk. 8/9). In seinem Schreiben vom 23. Oktober 2002 an den Vertreter des Beschwerdeführers führte Dr. B.___ wiederum aus, er bleibe bei seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer neu auch aus kardialer Sicht für schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig und für alle anderen Arbeiten als Bauelektriker zumindest zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/6/1).
         Im Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals Triemli, Kardiologie, Medizinische Klinik, vom 24. Januar 2002 wurde festgehalten, dass aufgrund der objektivierten Befunde mit eingeschränkter Arbeitskapazität, der deutlich eingeschränkten linksventrikulären Funktion im Laevogramm und der diffusen peripheren Koronarveränderung mit einer bleibenden erheblichen körperlichen Leistungseinbusse zu rechnen sei (Urk. 3/4/3 = Urk. 3/6/3 = Urk. 8/8/3 = Urk. 8/21/2).
3.4     Aus den Berichten von Dr. B.___ und dem Kurzbericht des Stadtspitals Triemli kann nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2001 in einem rentenrelevanten Ausmass verändert hat. Insbesondere ging Dr. B.___ davon aus, dass die Invalidenrente dem Beschwerdeführer aufgrund seiner rheumatologischen Beschwerden zugesprochen worden sei, führt er doch diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei "neu" auch aus kardialer Sicht für schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig und für alle anderen Arbeiten als Bauelektriker zumindest zu 50 % arbeitsunfähig, was zusammen mit den rheumatologischen Befunden möglicherweise eine 100%ige Invalidität ergebe (Urk. 3/4/2, Urk. 3/6/1). Tatsächlich hatten die MEDAS-Gutachter vorwiegend aufgrund der kardiologischen Befunde eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/63 S. 10 Ziff. 5.1 und S. 12 Ziff. 6.1.8), wohingegen aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Berücksichtigung einer wechselnden Körperposition und ohne Heben von Lasten über 10 Kilogramm festgestellt worden war (Urk. 8/63 Beilage 1 S. 3 unten). Die von Dr. B.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht ist mithin keineswegs neu, sondern wurde vielmehr bereits im Rahmen der MEDAS-Begutachtung berücksichtigt.
         Was die geltend gemachte Leistungsverschlechterung in der Stress-Echokardiographie von 125 auf 75 Watt anbelangt (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/6/1), steht fest, dass der damalige Test anlässlich der MEDAS-Begutachtung wegen einer angina pectoris abgebrochen wurde (Urk. 8/63 Beilage 3 S. 3); mithin war jener Test nicht aussagekräftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer bereits damals eine reduzierte Leistungsfähigkeit bestand und keine namhafte Verschlechterung eingetreten ist.
         Massgebend ist jedoch insbesondere, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ mit derjenigen der MEDAS-Gutachter im Wesentlichen übereinstimmt. Beide attestieren dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 8/63 S. 12 Ziff. 6.1.8, Urk. 3/4/3, Urk. 3/6/1). Was die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit anbelangt, kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig, während sich Dr. B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit geäussert hat. Sodann erklärte Dr. B.___, er erachte eine Revision der Beurteilung der Invalidenversicherung angezeigt (Urk. 3/6/2, Urk. 3/4/2). Darauf kann es jedoch nicht ankommen, hat sich doch der Arzt lediglich zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer konkreten Tätigkeit zu äussern, während die Invaliditätsbemessung der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht obliegt (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
         Schliesslich ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. B.___ nicht geeignet sind, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da dieser die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen nicht wirklich abweichend von den MEDAS-Gutachtern beurteilte. Der Kurzbericht des Stadtspitals Triemli enthält sodann keinerlei Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sich daraus ebenfalls keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ableiten lässt.
3.6     In erwerblicher Hinsicht wurden keine Veränderungen geltend gemacht. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn - was wie dargelegt nicht glaubhaft gemacht wurde - von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen worden wäre, es ausgesprochen fraglich erscheint, ob sich in der Folge ein höherer Invaliditätsgrad ergeben hätte. Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheids vom 14. März 2001 (Urk. 8/37) errechnete Invaliditätsgrad von 43 % basierte auf einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich, der sich auf die Abklärungen der Berufsberatung stützte (Urk. 8/38), während dessen sich für die Annahme eines Invaliditätsgrades von 60 % in den Akten keine nachvollziehbare Begründungselemente finden.

         Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002 (Urk. 8/21) eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter M. Saurer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).