Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00605
IV.2002.00605

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 16. Juni 2003
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die P.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1945, meldete sich am 19. Dezember 1997 (Urk. 15) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Mit Wirkung ab 1. Juli 1998 wurde ihr daraufhin von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % (Verfügung vom 11. Dezember 1998, Urk. 7/11), nach Durchführung des Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 24. April 2001 (Urk. 7/7) eine halbe Rente der IV bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/2) wurde W.___ die leihweise Abgabe eines Rollstuhls bewilligt. Mit am gleichen Tag ergangener Verfügung (Urk. 2 = Urk. 7/3) wurde ihr daneben eröffnet, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe. Mit Beschluss vom 22. Oktober (Urk. 7/1) wurde im Weiteren eine leichte Hilflosigkeit bejaht.

2.       Gegen die Renten-Revisionsverfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/3) liess W.___ durch die P.___ am 4. November 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt, W.___ in der Replik vom 16. Januar 2003 (Urk. 10) neu um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Sozialversicherungsanstalt zur erneuten Abklärung der Verhältnisse von Erwerbsarbeit und Haushaltsarbeit ersucht und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 6. März 2003 (Urk. 14) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
         Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1      Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 24. April 2001 (Urk. 7/7), womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/3) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht.
3.2         Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2001 wurde bei der Abklärung der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt (Urk. 7/36) von einem Anteil Haushalt im Umfang von 81 % und von einem Anteil Erwerbstätigkeit im Umfang von 19 % ausgegangen. Diese Aufteilung hatte sich aus der Tatsache ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Ausmass von 8 Stunden die Woche nachgegangen war, bei einer Normalarbeitszeit des damaligen Betriebes von 42 Stunden die Woche (siehe Urk. 7/36, Urk. 7/41 und Urk. 7/44). Die selbe Aufteilung findet sich auch im Abklärungsbericht vom 28. August 2002 (Urk. 7/29).
         In ihrer Replik vom 16. Januar 2003 (Urk. 10) macht die Beschwerdeführerin dagegen geltend, der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Oktober 2002 entspreche bezüglich dem Verhältnis von Erwerb und Haushalt nicht mehr dem Sachverhalt, der im Abklärungsbericht vom 28. August 2002 festgehalten worden sei. Die Einkommenslage habe sich durch die Pensionierung des Ehemannes per 31. Oktober 2002 deutlich verschlechtert, was für sie überraschend eingetroffen sei. Zum Zeitpunkt der Abklärung habe sie noch nicht gewusst, wie hoch die Rente des Ehemannes sein werde. Zudem habe sie per 1. Dezember 2002 in eine andere, um Fr. 650.-- teurere Wohnung umziehen müssen. Ihr Gesundheitszustand habe dies unumgänglich gemacht, da in der bisherigen Wohnung Treppen zu überwinden gewesen seien. Die finanzielle Situation habe sich somit seit dem Zeitpunkt der Befragung im August 2002 wesentlich verschlechtert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie, wenn sie nicht krankheitsbedingt eingeschränkt wäre, mehr als zu 20 % erwerbstätig sein würde.
3.3     Die Beschwerdeführerin arbeitete bis Ende März 1998 (letzter effektiver Arbeitstag: 10. Juli 1997) als Raumpflegerin bei der A.___ in einem Teilpensum von vorerst 1 bis 2 Stunden im Tage während 5 Tagen pro Woche, dies teilweise auf Abruf (Urk. 7/44). Ab 1996 seien 2 Stunden im Rahmen von Sparmassnahmen gestrichen worden, und sie habe noch total 8 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 7/41). Bei einer normalen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Wochenstunden (Urk. 7/44) entsprach dies einem Beschäftigungsgrad von 19 %. Aufgrund der Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 7/46) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren von 1963 bis 1996 durchwegs niedrige Einkommen erzielt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass sie bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Jahr 1991 (Urk. 7/22) nur zu einem geringen Prozentsatz erwerbstätig war.
Die erst in der Replik (Urk. 10) vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie würde, wenn sie nicht krankheitsbedingt eingeschränkt wäre, mehr als zu 20 % erwerbstätig sein, vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Der Wohnungswechsel steht in direktem Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Ein solcher wäre ansonsten nicht notwendig gewesen. Es hätte in diesem Fall für die Beschwerdeführerin auch kein Anlass bestanden, ihre Erwerbstätigkeit wie vorgebracht zu erweitern. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt der Abklärungen vom 28. August 2002 noch nicht bekannt gewesen sei soll, wie hoch die Altersrente des Ehemannes ausfallen werde. Die Pensionierung erfolgte per 31. Oktober 2002. Zumindest in Bezug auf die 2. Säule müsste ein aussagekräftiger Versicherungsausweis vorgelegen haben. Es erscheint denn auch nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 58 Jahren ihre Erwerbstätigkeit erweitert hätte, nachdem sie auch vor ihrer gesundheitlichen Einschränkung stets nur in einem geringen Umfange erwerbstätig gewesen ist. Es liegt vielmehr nahe, in den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken, nachdem feststand, dass dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit für den Rentenanspruch ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund scheint es gerechtfertigt, den unabhängig hievon gemachten "Aussagen der ersten Stunde", wonach die Beschwerdeführerin - nachdem sie bereits die neue, teurere Wohnung bezogen hatte - ohne Gesundheitsschaden im gleichen Ausmass wie im Vorbericht beschrieben einer Erwerbstätigkeit nachginge (Urk. 7/29 Ziff. 2.5), erhöhten Beweiswert beizumessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 19. August 2002 in Sachen G., I 160/02, Erw. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 47 Erw. 2a). Die Aufteilung Haushaltstätigkeit im Umfang von 81 % und Erwerbstätigkeit im Umfang von 19 % erscheint daher vertretbar und ist nicht weiter zu beanstanden.

4.
4.1     Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 24. April 2001 (Urk. 7/7) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Unbestritten und anhand der Arztberichte ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Myotinia dystrophicans Curschmann Steinert in erwerblicher Hinsicht seit 1997 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/21).
4.2     Im Arztbericht vom 16. November 2000 (Urk. 7/21) hielt Dr. med. B.___, Spezialärztin für Innere Medizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau seit dem 1. Juni 1999 definitiv zu 75 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit würden sich aber verschlechtern.
         Im Bericht vom 25. März 2003 (Urk. 7/20) stellte Dr. B.___ eine zunehmende Hilfsbedürftigkeit fest. Die Beschwerdeführerin sei seit ungefähr 6 Monaten im Haushalt über 80 % arbeitsunfähig.
4.3     Im Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 30. Januar 2001 (Urk. 7/36) wurde die Beschwerdeführerin im Bereich Ernährung als zu 40 %, bei der Wohnungspflege als zu 60 %, beim Einkauf als zu 80 %, bei der Wäsche und Kleiderpflege als zu 50 % und unter Verschiedenes als zu 100 % eingeschränkt eingestuft. Gesamthaft ergab dies einen Invaliditätsgrad im Haushalt von 51 %.
         Im Abklärungsbericht vom 28. August 2002 (Urk. 7/29) wurde im Bereich Wäsche und Kleiderpflege nun neu eine Einschränkung von 70 % festgelegt. Dadurch ergab sich ein Invaliditätsgrad im Haushalt von nunmehr 55 %.
4.4         Gemäss Arztbericht von Dr. B.___ (Urk. 7/20) haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt seit dem letzten Bericht vom 16. November 2000 (Urk. 7/21) wiederum verschlechtert. Während die Ärztin im Jahr 2000 noch eine Einschränkung von 75 % attestierte, betrage die Einschränkung nun über 80 %. Auch der Abklärungsbericht vom 28. August 2002 stellte im Bereich Wäsche und Kleiderpflege eine Verschlechterung von 20 % fest, wodurch sich die Behinderung im Umfang von 4 % und der Gesamtinvaliditätsgrad im Haushalt auf 55 % erhöhte. Die von der behandelnden Ärztin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit bei der Abklärung der Einschränkungen im Haushaltsbereich sehr wohl berücksichtigt worden.
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist.
Grundsätzlich stellen die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte eine geeignete und genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar und berücksichtigen unter anderem auch, dass auch die im Haushalt tätigen Versicherten der Schadenminderungspflicht unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 4). Sowohl Dr. B.___ wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht stellten eine erhöhte Beeinträchtigung in etwa dem gleichen Umfange fest. Es besteht daher kein Grund, nicht auf den Haushaltsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen oder weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 2) ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).