Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00606
IV.2002.00606

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 16. April 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann E.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1951, wurde mit Verfügung vom 4. August 1987 (Urk. 7/19/7/2) neben der bereits seit Februar 1984 ausgerichteten halben Invalidenrente (Urk. 7/19/1/3) von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab März 1986 zugesprochen.
         Nachdem sich der Ehemann der Versicherten ebenfalls zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet hatte, wurde, da er als Hausmann qualifiziert worden war, von der IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor Ort vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurden ihm auch Fragen bezüglich der Pflege und Betreuung seiner Ehefrau gestellt. Gestützt auf diese Aussagen (Urk. 7/3) und auf den vom Ehemann zusammen mit Dr. med. A.___ ausgefüllten Fragebogen zur Hilflosigkeit vom 22. beziehungsweise 27. Mai 2002 (Beilage zu Urk. 7/20) wurden nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4 und 7/5) die Voraussetzungen für die weitere Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 verneint und ab 1. Dezember 2002 eine Hilflosenentschädigung der IV mittleren Grades zugesprochen (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen diese Verfügung erhob M.___, vertreten durch ihren Ehemann E.___, mit Eingabe vom 4. November 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 11. Oktober 2002 sei aufzuheben. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. Dezember 2002 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1      Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen;  Körperpflege; ·Verrichtung der Notdurft;  Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2     Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
-      beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);
-      bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
-      bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.3     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 86 bis 88bis IVV („E. Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung“) Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Anlass zur Überprüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entschädigungsanspruch zu beeinflussen (BGE 106 V 87 Erw. 1a). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob seit der ursprünglichen Verfügung vom 4. August 1987 (Urk. 7/19/7/2) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) eine Änderung im Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Entschädigung für schwere Hilflosigkeit auf eine solche mittlerer Hilflosigkeit ab 1. Dezember 2002 zu rechtfertigen vermag.
3.2     Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie weder persönlich besucht, noch untersucht worden sei. Sie leide an Krebs und sei auf tägliche Hilfe angewiesen. Anscheinend habe die Beschwerdegegnerin die Krankheit ihres Ehemannes mit ihrem Gesundheitszustand verwechselt. Da sie beim Hausbesuch der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gar nicht anwesend gewesen sei, sei diese auch nicht berechtigt gewesen, einen Bericht über ihren Gesundheitszustand an die Beschwerdegegnerin weiter zu leiten.
3.3     Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung vor, dass sich die Beurteilung der Hilflosigkeit auf die Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin stützten (Urk. 6). Gemäss diesen Aussagen sei eine schwere Hilflosigkeit seit mehreren Jahren nicht mehr ausgewiesen, auch wenn ärztlicherseits von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werde (Urk. 7/2 S. 3).

4.
4.1     Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 24. Juni 1987 (Urk. 7/29) eine multiple Sklerose mit schweren psychischen Begleitsymptomen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 1984 als hilflos zu betrachten.
4.2     Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Medizinische Klinik des Stadtspitals H.___, untersuchten die Beschwerdeführerin stationär wegen multipler somatischer Beschwerden bei fortgeschrittener HIV-Infektion. In ihrem dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ beigelegten Arztbericht vom 18. September 2001 (Beilage zu Urk. 7/20) führen sie aus, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion Stadium B3 bei Erstdiagnose anfangs 2001, an einem chronischen abdominalen Schmerzsyndrom unklarer Genese seit Jahren (i.v.-Morphium-Therapie über Port-à-Cath), an einem Status nach Paraparese unklarer Ätiologie, an einer aktiven Hepatitis C und an einer Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie leide. Aktuell bestehe eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit Gewichtsverlust, Durchfall, Dyspnoe und Odynophagie.
4.3     Dr. med. F.___, FACP, Spezialarzt FMH für Innerer Medizin, Medizinischer Chefarzt G.___, hält in seinem, ebenfalls dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ beigelegten Bericht über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2002 bis 11. Januar 2002 (Bericht vom 14. Januar 2002, Beilage zu Urk. 7/20) fest, dass die Beschwerdeführerin an einem hypoglykämischen Koma (DD: hepatisch/Insulininjektion), an einer HIV-Infektion CDC B3, an einer chronischen Virushepatitis C, an einem chronischen Schmerzsyndrom (i.v.-Morphin-Therapie, Port-à-Cath), an einer chronischen Obstipation und Hypokaliämie, an einer chronischen leichten Niereninsuffizienz unklarer Genese und an einer chronischen Hypotonie leide. Die Beschwerdeführerin habe sich vom hypoglykämischen Koma rasch erholt und habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können.
4.4     Dr. B.___ diagnostizierte 1987 eine multiple Sklerose mit schweren psychischen Begleiterscheinungen (Urk. 7/29). Der von der Schweizerischen Multiple Sklerose Gesellschaft am 19. März 1987 ausgefüllte Fragebogen zur Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/54/18) weist aus, dass die Beschwerdeführerin bei allen für eine Hilflosenentschädigung massgeblichen täglichen Verrichtungen regelmässig erheblicher Dritthilfe bedurfte. Die Beschwerdeführerin wurde von einer privaten Hauspflegerin im Umfange von 25 Stunden die Woche betreut. Als vorhandene Hilfsmittel wurden ein Rollstuhl und ein Badelift aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführerin denn auch eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab März 1986 zugesprochen (Urk. 7/19/7/2).
         Zwischenzeitlich wurde dieser Anspruch mehrmals bestätigt, zuletzt mit Mitteilung vom 4. September 2001 (Urk. 7/8).
         Anlässlich der Anmeldung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Invalidenrente wurde dieser am 19. April 2002 von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgesucht und zu seinen Einschränkungen im Bereich Haushalt befragt. In diesem Zusammenhang wurden ihm auch Fragen zur Betreuung seiner Ehefrau gestellt. Aus den entsprechenden Antworten resultierte eine interne Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in mehreren Bereichen keine regelmässige Hilfe mehr benötige (Urk. 7/3). Dr. A.___ führt in dem daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Verlaufsbericht (Urk. 7/20 S. 1) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Dabei verweist er auf die Berichte von Dr. F.___ und des Stadtspitals H.___ (Beilagen zu Urk. 7/20). Das von Dr. A.___ und dem Ehemann der Beschwerdeführerin ausgefüllte Beiblatt mit Fragen zur Hilflosigkeit (Beilage zu Urk. 7/20) bejaht grundsätzlich eine Hilflosigkeit in allen Bereichen ausser beim Essen. Die Beschwerdeführerin benötige aber Spezialnahrung, und die Nahrung müsse manchmal püriert werden. Aufgrund der Aussagen des Ehemannes anlässlich der Befragung zu seinem eigenen Anspruch auf eine Invalidenrente verfügte die Beschwerdegegnerin die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1).
4.5     Den diversen Arztberichten zwischen 1987 und 2002 (Urk. 7/27, 7/26, 7/25, 7/23, 7/22 und 7/21) lässt sich entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehrheitlich verschlechtert hat. So wurden unter anderem im September 2000 eine HIV-Infektion, eine chronische Hepatitis C von geringgradiger Aktivität und ein chronisches abdominales Schmerzsyndrom festgestellt (Beilagen zu Urk. 7/21). Es wird eine i.v.-Morphium-Therapie über Port-à-Cath (Urk. 7/20) durchgeführt. Hingegen erscheint die Diagnose der multiplen Sklerose zum letzten Mal im Arztbericht von Dr. B.___ vom 28. Februar 1995 (Urk. 7/23), im Bericht des gleichen Arztes vom 25. März 1996 (Urk. 7/22) hingegen nur noch als Differentialdiagnose. Dr. I.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 5. Oktober 2002, Beilage zu Urk. 7/21) stellte danach noch einen Status nach Paraparese unklarer Ursache fest. Die Diagnosen haben sich insofern seit der erstmaligen Zusprechung einer Hilflosenentschädigung im Jahr 1987 in wesentlichen Punkten geändert, wobei sich aus den verschiedenen Arztberichten keine umfassende Krankheitsbestimmung ableiten lässt. Ebenso wenig ist den Akten zu entnehmen, wie sich der nunmehrige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf die Notwendigkeit der Hilfe Dritter bei den alltäglichen Lebensvorrichtungen auswirkt. Auf die von der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gemachten Ausführungen (Urk. 7/3) kann nicht abgestellt werden. Diese war mit der Abklärung eines allfälligen Anspruches des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente beauftragt worden. Die zur Pflege der Beschwerdeführerin gestellten Fragen sind nur zu diesem Zweck erfolgt. Die Beschwerdeführerin selber war bei der Befragung gar nicht anwesend. Die Abklärungsperson hat sie also weder gesehen, noch mit ihr persönlich gesprochen. Den entsprechenden Ausführungen kann insofern keine weitergehende beweisrechtliche Bedeutung zugesprochen werden, als einem internen Antrag auf ein allenfalls vorzunehmendes Revisionsverfahren.
         Auch der von Dr. A.___ und dem Ehemann der Beschwerdeführerin ausgefüllte Fragebogen zur Hilflosigkeit (Beilage zu Urk. 7/20) vermag nicht zu überzeugen. So ist die Art der Hilfeleistungen nur sehr ungenau umschrieben. Ebenso wenig lässt sich aus den gemachten Angaben ein Zusammenhang zwischen den gestellten Diagnosen und den benötigten Hilfeleistungen herleiten. Vorab decken sich die Angaben auch nicht mit der von Dr. A.___ geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Unklar ist somit, in welchen Bereichen und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine aussagekräftige medizinische Beurteilung veranlasst, welche sich auch über die Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die täglichen Lebensverrichtungen ausspricht. Danach hat sie eine rechtsgenügliche Abklärung vor Ort im Beisein der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Diese Aufgabe wird sie zweckmässigerweise einer noch nicht mit diesem Fall bereits befassten Abklärungsperson übertragen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).