IV.2002.00607
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin
Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___ arbeitete nach absolvierter Lehre als Zahnarztgehilfin seit dem 1. Oktober 1996 als Kassa- und Infomitarbeiterin bei der B.___ AG (Urk. 8/25). Am 18. Juli 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Dipl. Ärztin Allgemeinmedizin, (Berichte vom 18. August 2000 [Urk. 8/16 und 8/21] unter Beilage des Schreibens von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. Januar 2000 [Urk. 8/22]), den Arztbericht von Dr. D.___ vom 14. August 2000 (Urk. 8/18 unter Beilage des Schreibens der Ärztin an Dr. C.___ vom 25. April 2000 [Urk. 8/19] und des Berichtes von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 31. Januar 2000 [Urk. 8/20]) und den Bericht von Dr. E.___ vom 23. Oktober 2000 (Urk. 8/17) ein und liess bei der M.___, ein multidisziplinäres medizinisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 18. März 2002, Urk. 8/15). Im Weiteren erkundigte sich die IV-Stelle bei der B.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 8/25), liess Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 8/27) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der K.___-Versicherungen, bei (Urk. 8/30). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/2-9) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) das Leistungsbegehren ab.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 4. November 2002 durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/2-18 und Urk. 3/20), Beschwerde erheben (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei in Abänderung der Verfügung vom 1. Oktober 2002 von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszugehen und der Beschwerdeführerin eine entsprechende Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter seien weitere Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2002 (Urk. 8/7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. Dezember 2002 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend (Urk. 2), der Beschwerdeführerin sei es gemäss den eingehenden Abklärungen zumutbar, sämtliche bisher durchgeführten und angestammten Tätigkeiten vollzeitlich durchzuführen. Im Haushalt bestehe ebenfalls keine Einschränkung.
3.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, Dr. med. F.___ habe in seinen Berichten vom 6. Dezember 2000 (Urk. 3/15), vom 14. August 2002 (Urk. 3/17) und vom 27. August 2002 (Urk. 3/18) festgehalten, sie sei sowohl bezogen auf die bisherige Arbeitstätigkeit als auch bei ihrer Arbeit im täglichen Haushalt zu 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe sich aber ausschliesslich auf das Gutachten des M.___ gestützt, ohne dies weiter zu begründen.
4.
4.1 Am 29. November 1994 war die Beschwerdeführerin als Beifahrerin in einem Personenwagen in einen Auffahrunfall verwickelt, in dessen Folge sie Schmerzen im Hinterkopf, in der Halswirbelsäule, im Rücken sowie in der rechten Rippengegend verspürte. Ab Mitte Dezember 1994 war die Beschwerdeführerin wieder beschwerdefrei, und die medizinische Behandlung konnte abgeschlossen werden (Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 4. September 1997, Urk. 3/4). Ab Oktober 1995 verspürte die Beschwerdeführerin zunehmend Schmerzen im Bereiche der rechten Schulter und der rechten Nackenmuskulatur, weshalb sie von ihrer damals behandelnden Ärztin, Dr. med. I.___, zur weiteren Abklärung an die Orthopädische Universitätsklinik H.___ (nachfolgend: H.___) überwiesen wurde (Urk. 3/7). Mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 an Dr. I.___ (Urk. 3/8) äusserten die Ärzte der H.___ einen Verdacht auf HWS-Syndrom, im Bericht vom 22. Januar 1997 (Urk. 3/9) einen Verdacht auf diskoligamentäre Läsion bei Anterolisthesis C4/5. Im Schreiben vom 3. Februar 1997 an Dr. I.___ (Urk. 3/10) diagnostizierte Dr. med. G.___ von der H.___ nach durchgeführter Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde chronische cervicale Schmerzen bei normalem MRI-Befund der HWS. Es handle sich um reine Muskelverspannungen in der HWS. Weitere orthopädische Abklärungen für die Halswirbelsäule seien nicht mehr notwendig.
4.2
4.2.1 Bei der Wassergeburt ihres ersten Kindes am 24. September 1999 traten bei der Beschwerdeführerin während der Pressphase Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter mit Schwächung des rechten Armes auf. Frau Dr. med. J.___, Oberärztin der Frauenklinik des Spitals W.___, diagnostizierte einen Verdacht auf Zerrung/Unterkühlung im Schulterbereich, beziehungsweise im rechten Schultergürtel (Urk. 3/11).
4.2.2 Dr. D.___ hielt in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2000 an Dr. C.___ (Urk. 8/22) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe im Anschluss an ein nicht allzuschweres Distorsionstrauma der HWS durch Auffahrkollision 1994 ein zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom mit wechselndem Verlauf. Nach mehreren beschwerdefreien Intervallen sei es wieder zu Beschwerdezunahme insbesondere nach einer erneuten Distorsion der HWS, eventuell auch weiterer Strukturen am Bewegungsapparat infolge einer Wassergeburt im September 1999 gekommen. Seither bestünden ausgeprägte Schmerzen in der rechten Scapula sowie Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Klinisch bestehe Verdacht auf Scapula alata, welcher unbedingt weiter neurologisch abgeklärt werden müsse. Diese Abklärung erfolgte im Auftrag von Dr. D.___ am 21. Januar 2000 durch Dr. E.___, welcher in seinem Bericht vom 31. Januar 2000 an Dr. D.___ (Urk. 8/20) folgende Diagnosen stellte: "Status nach neuralgischer Schulteramyotrophie im September 1999 mit residueller Parese des M. serratus anterior und konsekutiver Scapula alata, Dysbalance-Syndrom des rechten Schultergürtels mit Schulterknarren (Snapping der Scapula) und Status nach HWS-Schleudertrauma 1994". Therapeutisch sei eine Ausgleichsgymnastik zur Korrektur der muskulären Dysbalance indiziert. In ihrem Schreiben an Dr. C.___ vom 25. April 2000 (Urk. 8/19) hielt Dr. D.___ fest, den Leiden der Beschwerdeführerin könne ihrer Meinung nach nur mit einer aktiven Ausgleichs-Gymnastik zur Kräftigung der Serratus-Muskulatur Abhilfe geschaffen werden, dies auch wenn sich die Beschwerdeführerin während der aktiven Physiotherapie wenig kooperativ gezeigt habe. Auch in ihrem Bericht vom 14. August 2000 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/18) führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei noch nicht austherapiert, das Leiden habe absolut Chancen, noch gebessert werden zu können. Ihres Erachtens bestehe keine bleibende Arbeitsunfähigkeit, zumindest soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt voraussehbar sei. Als Verkäuferin, zuletzt im Elektrogeschäft, sei die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Januar 2000 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach Beendigung der zweiten Schwangerschaft sei eine multidisziplinäre (neurologische und rheumatologische) Beurteilung sinnvoll.
4.2.3 Im Arztbericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2000 (Urk. 8/17) führte Dr. E.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin könne er aufgrund der einmaligen Untersuchung am 21. Januar 2000 nicht zuverlässig beurteilen, doch bestehe wahrscheinlich keine schwerwiegende Einschränkung.
4.2.4 Dr. C.___ führte in ihrem Arztbericht vom 18. August 2000 (Urk. 8/21) aus, die Beschwerdeführerin leide unter Kraftverlust im rechten Arm und ermüde deshalb schnell. Es sei ihr nicht mehr möglich zu schreiben, am PC zu arbeiten, Ordner zu tragen und Lieferungen auszupacken. Ebenfalls würden starke Einschränkungen im Haushalt bestehen.
4.2.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2000 zuhanden der P.___-Versicherungen (Urk. 3/15) eine traumatische Rissläsion der Serratus anterior-Muskulatur mit Lösung von der Scapulaspitze und folgender Scapula alata rechts. Im täglichen Haushalt könne die Beschwerdeführerin wohl alle Arbeiten ausführen, jedoch sehr kurzzeitig wegen der mangelnden Kondition und der schnell zunehmenden Schmerzhaftigkeit. In der beruflichen Tätigkeit im Haushalt und im Beruf als Infomitarbeiterin sei sie zu 50 % arbeitsfähig. In einem weiteren, an die P.___-Versicherungen gerichteten Schreiben vom 3. Juli 2002 (Urk. 3/16) hielt Dr. F.___ fest, es habe sich in den letzten 2 Jahren nicht viel verändert. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine sehr starke Scapula alata und sei bei der Elevation und Abduktion behindert. Im Bericht vom 14. August 2002 an die H.___ Versicherungs AG (Urk. 3/17) führte er dann aus, es habe sich eine bleibende definitive Atrophie mit höchstgradiger Verfettung der Serratus anterior-Muskulatur gezeigt. Dies erkläre auch die Schulterschmerzen, obwohl dort kein struktureller pathologischer Befund vorliege. Durch eine regelmässige Physiotherapie vermöge die Beschwerdeführerin ein Gleichgewicht zu erhalten, das ihr immerhin ermögliche, den Haushalt soweit als möglich zu führen. Im Ergänzungsschreiben vom 27. August 2002 zu seinem Bericht vom 14. August 2002 (Urk. 3/18) erachtete er aber nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als ausgewiesen.
4.2.6 Die Gutachter des M.___ (Urk. 3/12 = Urk. 8/15) diagnostizierten eine Scapula alata rechts und eine funktionelle Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin bzw. Hostesse oder Telefonistin betrage 100 %. Es könnten ihr sämtliche Tätigkeiten zugemutet werden. Ebenfalls betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt 100 %, da sie zusätzlich Unterstützung durch den Ehemann und die Familie erhalte.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine Scapula alata rechts vorliegt. Darin sind sich alle mit dem Fall der Beschwerdeführerin befassten Ärzte und Gutachter einig. Die Diagnose der Scapula alata wird sowohl durch Dr. E.___ (Urk. 8/20) wie auch durch die Gutachter des M.___ (Urk. 8/15) bestätigt. Auch Dr. F.___ stellte eine Scapula alata nach einer traumatischen Rissläsion der Serratus anterior-Muskulatur mit Lösung von der Scapulaspitze fest (Urk. 3/15). Umstritten ist hingegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl als Erwerbstätige als auch im Bereich Haushalt eingeschränkt ist.
Dr. D.___ ging im Jahr 2000 von der Annahme aus (Urk. 8/18), dass keine bleibende Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibe und die Beschwerdeführerin in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin bei starken Belastungen des rechten Arms, bei Überkopfarbeiten, beim Tragen und Heben schwerer Lasten. Auch Dr. E.___ (Urk. 8/17) führte aus, dass wahrscheinlich keine schwerwiegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin bestehen werde. Beide Ärzte äusserten sich im Weiteren dahingehend, dass der Gesundheitszustand als besserungsfähig angesehen werde und durch entsprechende Physiotherapie beziehungsweise Ausgleichsgymnastik allenfalls positiv beeinflusst werden könnte.
5.2 Die Gutachter des M.___ (Urk. 8/15) setzen sich sowohl mit den massgeblichen Vorakten wie auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine globale muskuläre Insuffizienz gezeigt. Die Scapula alata sei aber erst bei Abduktion der Arme deutlich zu erkennen. Schmerzen hätten während der Untersuchung nicht ausgelöst werden können, Triggerpunkte seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Das Achsenskelett sei unauffällig, die Beweglichkeit der HWS schmerzfrei und uneingeschränkt. Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass sämtliche bisher durchgeführten und angestammten Tätigkeiten, wie Zahnarztgehilfin, Hostess oder Telefonistin, der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar seien. Die Einschätzung der Gutachter deckt sich im Wesentlichen auch mit der bereits im Jahr 2000 von Dr. D.___ und Dr. E.___ gemachten Prognosen hinsichtlich der weiteren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auch in Bezug auf die Tätigkeit im Haushalt gehen die Gutachter des M.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus.
Dr. F.___ hingegen ging bereits in seinem Bericht vom 6. Dezember 2000 zuhanden des Krankentaggeldversicheres (Urk. 3/15) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, und zwar sowohl in ihrer Tätigkeit als Hausfrau als auch als Infomitarbeiterin. Die Beschwerdeführerin könne im Prinzip alle Bewegungen mit dem rechten Arm ausführen, habe jedoch eine stark erniedrigte Kraft und vor allem auch eine stark erniedrigte konditionelle Kraft, was ihr eine Arbeit über eine gewisse Zeitdauer verunmögliche wegen der überschnellen Ermüdbarkeit der Schultergürtelmuskulatur. Dr. F.___ erachtete denn auch wegen dieser Kraftdefizite ein intensives symmetrisches Aufbautraining der Schultergürtel-, Paravertebral- und Brustmuskulatur als indiziert. Die dringende Notwendigkeit einer Therapie zur Kräftigung der Muskulatur hatten auch Dr. D.___ und Dr. E.___ hervorgehoben (Urk. 8/17-19). Trotz dieser ärztlichen Indikation zeigte sich bei der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Begutachtung im M.___ eine globale muskuläre Insuffizienz, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie sich nur bedingt an die von den erwähnten Ärzten abgegebene Empfehlung eines intensiven Aufbautrainings gehalten hat. Im Bericht vom 14. August 2002 (Urk. 3/17) hielt Dr. F.___ hingegen fest, dass die Schulterschmerzen aufgrund einer definitiven Atrophie mit höchstgradiger Verfettung der Serratus anterior-Muskulatur zu erklären seien, in der Schulter selber aber kein struktureller pathologischer Befund vorliege. Diese Befunde, welche anlässlich einer Arthro-MRI-Untersuchung des Schultergelenkes und der periscapulären Muskulatur im August 2002 erhoben worden waren, lagen den Gutachtern des M.___ unbestrittenermassen noch nicht vor. Es stellt sich somit die Frage, ob dadurch ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Korrektur bedarf. Hatte Dr. F.___ noch in seinem Bericht vom 6. Dezember 2000 (Urk. 3/15) erwähnt, die Beschwerdeführerin könne im Prinzip alle Bewegungen mit dem rechten Arm ausführen, und in seinem Bericht vom 3. Juli 2002 (Urk. 3/16) unter anderem auch festgehalten, in der Zwischenzeit habe sich nichts Wesentliches verändert, machte er in seinem Bericht vom 14. August 2002 nunmehr geltend, die Beschwerdeführerin sei in vielen Arbeiten wesentlich behindert, vor allem beim Arbeiten mit Gewicht in vorgehaltener Armstellung; nach wie vor halte er die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/18). Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Berichten konnte die Beschwerdeführerin im Juli 2002 im Prinzip mit dem rechten Arm noch alle Bewegungen ausführen, knappe 1 1/2 Monate später jedoch nicht mehr. Selbst in Berücksichtigung der von Dr. F.___ im August 2002 erhobenen Befunde erscheint eine solche Entwicklung nicht glaubhaft. Selbst wenn die Aussage von Dr. F.___, die Beschwerdeführerin sei vor allem beim Arbeiten mit Gewicht in vorgehaltener Armstellung behindert, zutreffen sollte - was sich im Prinzip mit der Beurteilung von Dr. D.___ vom 14. August 2000, wonach die Beschwerdeführerin bei starker Belastung des rechten Armes, bei Überkopfarbeiten, beim Tragen und Heben schwerer Lasten eingeschränkt sei (siehe Beiblatt zu Urk. 8/18 lit. a), deckte - , kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sowohl im Verkauf als auch in der Administration, in jenen Bereichen also, in welchen die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Zahnarztgehilfin vorwiegend tätig gewesen ist (siehe dazu Urk. 8/25-28), finden sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne weiteres Stellen, welche den erwähnten Einschränkungen angepasst sind. In diesem Sinne hält denn auch die Beurteilung der Ärzte des M.___, wonach die Beschwerdeführerin für ihre bisher durchgeführten beruflichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, einer Überprüfung durchaus Stand, und es kann darauf abgestellt werden. Gleiches gilt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bereich Haushalt, obwohl in diesem Bereich erfahrungsgemäss schwerere körperliche Arbeiten als in der Administration oder im Verkauf anfallen können. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin hinzuweisen, wonach die im Haushalt tätigen versicherten Personen die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01, Erw. 4).
5.3 Da die Beschwerdeführerin sowohl im Haushalt wie auch in ihren angestammten Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist, kann darauf verzichtet werden abzuklären, in welchen Umfange sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und in welchem Umfange sie im Haushalt tätig wäre, da diese Unterscheidung am Ergebnis nichts zu verändern vermöchte.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).