IV.2002.00608
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 3. April 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1965, arbeitet seit Februar 1999 als Hilfsarbeiterin bei der A.___ AG in V.___ (Urk. 7/29). Davor war sie als Stanzerin bei der B.___ tätig (Urk. 7/33). Am 7. Juli 1998 meldete sie sich erstmals wegen starken Schmerzen in der rechten Hand (Handgelenk und Unterarm) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 7/34). Nach Einholung diverser Arztberichte (Urk. 7/20-28) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/9) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. August 1999 (Urk. 7/8) das Gesuch mit der Begründung ab, dass eine eigentliche Umschulung aus invaliditätsfremden Gründen (mangelnde Deutschkenntnisse) nicht realisierbar sei. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 6. Juni 2002 meldete sich S.___ erneut zum Leistungsbezug an und beantragte wiederum Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/30). Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 7/29), holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 30. Juli 2002, Urk. 3/3 = Urk. 7/12, unter Beilage des Berichts Arbeitsplatzabklärung der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich [USZ] vom 1. September 2000, Urk. 7/19, und der Berichte von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie vom 3. Juni 2002, Urk. 7/13, vom 15. Mai 2002, Urk. 7/15, und vom 16. Juli 2002, Urk. 7/10), den radiologischen Befund des USZ, Dept. Medizinische Radiologie, Institut für Diagnostische Radiologie, vom 28. Dezember 2001 (Urk. 7/17) und den Arztbericht von Dr. D.___ vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/11 unter Beilage des Operationsberichtes vom 28. Mai 2002, Urk. 7/14 = Urk. 3/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4-6) wies die IV-Stelle sowohl das Gesuch um berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Oktober 2002, Urk. 2/1 = Urk. 7/3) wie auch einen Rentenanspruch ab (Verfügung vom 18. Oktober 2002, Urk. 2/2 = Urk. 7/1).
2. Gegen die beiden Verfügungen erhob S.___ am 4. November 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. Es seien ihr berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zuzusprechen und während dieser Zeit IV-Taggelder auszubezahlen. Falls eine berufliche Wiedereingliederung misslingen sollte, sei ihr eine volle Invalidenrente auszurichten.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
2.3 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin einerseits auf berufliche Massnahmen und andererseits auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben könne. Der Vergleich des möglichen Invaliden- mit dem Valideneinkommen ergebe keine mindestens 40%ige Einschränkung (Urk. 2/2 und 6).
Das Gesuch auf Umschulung müsse abgewiesen werden, weil die Verhältnisse seit der letzten Abweisung mit Verfügung vom 23. August 1999 weitgehend unverändert geblieben seien (Urk. 2/1 und 6).
3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr unmöglich sei, zukünftig eine berufliche Tätigkeit mit starker Handbelastung auszuführen. Sie denke, dass mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das von der IV-Stelle berechnete mögliche Einkommen von Fr. 46'000.-- sei fern von jeder Realität. Die meisten Löhne bei einer vollen normalen Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten würden deutlich unter Fr. 3'875.-- pro Monat liegen. Mit ihrer starken Einschränkung wäre es ihr deshalb möglich, falls es eine solche Tätigkeit auch geben würde, einen maximalen Verdienst von ungefähr Fr. 1'500.-- zu erzielen. Da sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, jedoch weiterhin beruflich tätig sein möchte, würde sie berufliche Massnahmen als sinnvoll erachten (Urk. 1).
4.
4.1 Dr. C.___ diagnostizierte am 30. Juli 2002 (Urk. 7/12) einen zentralen und radialen Diskusdefekt des Ulnaköpfchens rechts seit 1996. Die Beschwerdeführerin sei als Hilfsarbeiterin bei der A.___ AG zu 100 % arbeitsunfähig und werde an dieser Stelle nie mehr eine Erwerbsfähigkeit erreichen. Der Gesundheitszustand sei stationär. In einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig, ab Umschulung.
4.2 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Operationsbericht vom 28. Mai 2002 (Urk. 7/14) ebenfalls einen grossen zentralen und radialen Diskusdefekt mit zerfetzter Begrenzung und degenerativen Veränderungen am Knorpelbelag des Ulnaköpfchens. Daneben bestünden eine leichte Instabilität des distalen Radio-ulnar-Gelenks, eine erhebliche medio-carpale Instabilität, eine leichte scapho-lunäre Instabilität, eine tiefe Knorpelusur in der Radius-Gelenkfläche mit Freilegung des Knochens und eine erhebliche Synovitis, vor allem im ulnaren Kompartiment. Zusammenfassend handle es sich um ein erheblich beschädigtes Handgelenk, obwohl das Medio-carpal-Gelenk keine Knorpelläsionen aufweise. Längerfristig werde es der Beschwerdeführerin kaum möglich sein, eine berufliche Tätigkeit mit starker Handgelenksbelastung auszuführen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete E.___, Assistenzärztin Praxis Dr. D.___, die Beschwerdeführerin als ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/11). Die Chancen, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, wurden von Dr. D.___ hingegen längerfristig als ungünstig beurteilt (Urk. 7/13).
5. Die Assistenzärztin von Dr. D.___ erachtet die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/11). Diese Aussage deckt sich auch mit den Ausführungen von Dr. D.___ in seinem Bericht an Dr. med. F.___ vom 15. Mai 2002 (Urk. 7/15), worin er der Beschwerdeführerin sogar vor dem chirurgischen Eingriff vom 28. Mai 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit als Fabrikarbeiterin attestierte, dies aber insofern relativierte, als die Tätigkeit mit erheblichen Schmerzen verbunden sei. Zum grundsätzlich selben Ergebnis waren schon Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ von der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des USZ in ihrem Schreiben an die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2000 (Urk. 7/18) gekommen, worin sie aufgrund einer Arbeitsplatzabklärung vor Ort festgehalten hatten, dass ein Wechsel in eine weniger handbelastende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von Vorteil wäre. Dabei war von einer bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden (Urk. 7/19). Dr. C.___ stellt in seinem Bericht vom 30. Juli 2002 (Urk. 7/12) hingegen fest, dass nur noch eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe. Diese Aussage stützt sich unter anderem auf anscheinend eingeschränkte psychische Funktionen, ohne dass Dr. C.___ dazu nähere Angaben oder Ausführungen machen würde. Bei der von ihm gestellten Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat Dr. C.___ jedenfalls keine psychische Beeinträchtigung geltend gemacht. Die Aussage bezüglich einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit scheint sich denn auch nicht mit der mündlichen Stellungnahme des Arztes gegenüber der Beschwerdeführerin zu decken, teilte doch diese Dr. D.___ mit, ihr Hausarzt sei mit der Anmeldung bei der IV-Stelle nicht einverstanden und vertrete die Meinung, sie können an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren (Urk. 7/10). Diese Meinungsäusserung veranlasste Dr. D.___ nochmals festzuhalten, dass angesichts der objektiv feststellbaren medizinischen Probleme am linken (richtig wohl: am rechten) Handgelenk eine Serienarbeit, wie am bisherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bei der Frima A.___ AG erforderlich, die überdies erhebliche Kraft beansprucht, auf längere Zeit nicht zumutbar sei. Hingegen widerspricht er nicht einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit. An einer solchen ist denn auch grundsätzlich nicht zu zweifeln, da auf den anderslautenden schriftlichen Bericht von Dr. C.___ aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen nicht abgestellt werden kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Abnehmerin bei der Firma A.___ AG (Urk. 7/29) grundsätzlich nicht mehr, eine weniger handbelastende Tätigkeit jedoch vollumfänglich zumutbar ist.
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die der Behinderung angepasste Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2002 Fr. 43'550.-- bei einer normalen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche verdienen (Urk. 7/29). Bei der Bemessung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die im Jahr 1999 für die Beschwerdeführerin zusammengestellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 7/32) und errechnete dabei für das Jahr 2002 ein mögliches Jahreseinkommen von rund Fr. 46'500.-- (Urk. 7/7). Die aufgeführten Verweisungstätigkeiten als Betriebsmitarbeiter, Prüfer (Urk. 7/32, DAP 555/361), Betriebsmitarbeiterin Verpackerei (Urk. 7/32, DAP 520/375) und Hilfsarbeiter Getriebemontage (Urk. 7/32, DAP 554/38) erfordern insgesamt nur das Heben und Tragen von sehr leichten bis leichten Gewichten und wenig oder keine Handrotation. Auch ist Beidhändigkeit nur bedingt beziehungsweise gar nicht notwendig. Die Verweisungstätigkeiten erscheinen daher grundsätzlich als zumutbar. Das anhand der DAP konkret errechnete Invalideneinkommen für das Jahr 1998 beträgt im Durchschnitt Fr. 43'849.-- (Urk. 7/32 S. 1), was unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung in der Industrie von 0.2 % im Jahr 1999, von 1.3 % im Jahr 2000, von 2.7 % im Jahr 2001 und von 1.8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 2-2003 Tabelle B10.2 S. 91) einen Jahreslohn von Fr. 46'532.30 bei einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 41.5 Stunden pro Woche, oder von Fr. 44'850.40 bei einem Arbeitspensum von 40 Stunden pro Woche ergibt.
Die Plausibilitätskontrolle des so errechneten Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 31), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.5 % im Jahr 2001 und 1.8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 3-2003 Tabelle B10.2 S. 91) einen Lohn von Fr. 3'816.95 oder einen Jahreslohn von rund Fr. 45'803.-- (Fr. 3'816.95 x 12) ergibt.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Im vorliegenden Fall erscheint eine Herabsetzung von maximal 15 % gerechtfertigt, da es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, weiterhin einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sie seit Dezember 2001 das schweizerische Bürgerrecht besitzt (Urk. 7/30) und auch vor ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht körperliche Schwerarbeit verrichtete. Daraus ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 38'932.55 und im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 43'550.-- eine Lohneinbusse von Fr. 4'617.45, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 10.6 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruches durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, wobei grundsätzlich nur eine Umschulung sowie eine Arbeitsvermittlung in Betracht fallen.
7.2 Die Gegenüberstellung des möglichen Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ergibt einen Invaliditätsgrad von 10.6 %, wodurch ein Anspruch auf Umschulung im konkreten Fall von Vorneherein zu verneinen ist (siehe Erwägung 2.2). Somit kann offen gelassen werden, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 23. August 1999 (Urk. 7/8), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Umschulung erstmals abgewiesen worden war, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2002 (Urk. 2/1 = Urk. 7/3) eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vergleiche BGE 125 V 412 Erw. 2b und BGE 109 V 122 Erw. 3a).
7.3 Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG besteht hingegen unabhängig von einem Mindestinvaliditätsgrad, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a). Die Beschwerdeführerin ist an ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Abnehmerin nicht mehr arbeitsfähig. Zumutbar ist ihr eine 100%ige Tätigkeit, welche genügend Rücksicht auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des rechten Handgelenks nimmt. Bei der Suche nach einer neuen Erwerbstätigkeit ist insofern mit behinderungsbedingten Schwierigkeiten zu rechnen, wodurch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ausgewiesen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2002 gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).