IV.2002.00612
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 200, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Rentengesuch von C.___ mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess C.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Patronato Inca, mit Eingabe vom 5. November 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2002 sei ihm eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, dies unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle hob die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2002 mit Verfügung vom 27. Januar 2003 (Urk. 10) wiedererwägungsweise zur Einleitung weiterer Abklärungen auf und beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung.
2. Die Verwaltung kann die angefochtene Verfügung während des hängigen Gerichtsverfahrens gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Erstattung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Eine während des hängigen Verfahrens erlassene Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 19).
Die Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2002 zwecks Anordnung weiterer Abklärungen entspricht den Anträgen des Beschwerdeführers nicht, da dieser ausschliesslich die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt (Urk. 1). Deshalb fällt die Abschreibung des Verfahrens nicht in Betracht, sondern es hat vielmehr ein Sachurteil zu ergehen und es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente gegeben sind.
3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf eine Invalidenrente damit, dass auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten keine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und der Einkommensverlust demnach mindestens 50 % erreiche. Als Beweis für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit offeriert er einen spezialärztlichen Bericht, dessen Nachreichung er sich vorbehält (Urk. 1). Mit Eingabe vom 27. November 2002 (Urk. 6) teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass der in Aussicht gestellte spezialärztliche Bericht noch nicht vorliege. Er, der Beschwerdeführer, werde jedoch im Laufe der nächsten Wochen zu einer Begutachtung durch die Klinik Schulthess, Zürich, aufgeboten.
4. Aus dem Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen für notwendig halten, ergibt sich, dass die bisherigen Untersuchungen einer abschliessenden Beurteilung des Rentenanspruchs nicht zu genügen vermögen. Bei dieser unklaren Sachlage ist ein Entscheid über die Zusprechung einer Rente nicht möglich. Die Sache ist deshalb zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Oktober 2002 wird Vormerk genommen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).