Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00613
IV.2002.00613

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 26. Februar 2003
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1953, meldete sich am 28. Februar 2001 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Rente; Urk. 8/48/6). Die IV-Stelle holte in der Folge beim A.___, ein medizinisches Gutachten ein (Gutachten vom 23. Februar 2002, Urk. 8/24) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/5, Urk. 8/6) verneinte die IV-Stelle in der Verfügung vom 30. September 2002 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Feststellung, dass der Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zuzumuten sei und dass sie keine Erwerbseinbusse erleiden würde (Urk. 2 = Urk. 8/2).
         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, am 4. November 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk.1 S. 2):

1. Es sei die Verfügung vom 30. September 2002 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten;
alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

         Mit der Beschwerde stellte die Versicherte gleichzeitig ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7),

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2002 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse erleide, und stützte sich dabei auf das Gutachten des A.___ vom 23. Februar 2002 (Urk. 8/24), auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 11. Februar 2002 (Urk. 8/25) sowie auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___ vom 14. Mai 2002 (Urk. 8/22).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, es könne auf die Gutachten des A.___ sowie von Dr. B.___ nicht abgestellt werden, da diese Gutachten in sich widersprüchlich seien (Urk. 1 S. 6 f.).

3.
3.1     Dr. B.___ stellt in seinem konsiliarischen psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2002 (Urk. 8/25) fest, dass die Beschwerdeführerin auf der Hamilton-Depressions-Skala 12 Punkte aufweise. Eine leichte Depression könne ab einem Wert von 14 Punkten diagnostiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht wirke die Beschwerdeführerin unauffällig, und es seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine schwere Depression vorhanden. Durch ein chronisches Schmerzsyndrom werde die Beschwerdeführerin hingegen gehindert, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 8/25 S. 4). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Befunden und den geltend gemachten Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Störung von Krankheitswert. Eine allenfalls bestehende leichte depressive Störung sei Folge der (körperlichen) Beschwerden. Inwiefern eine Konversionsneurose für das Beschwerdebild ursächlich verantwortlich sei, könne nicht gesagt werden, da sich die Beschwerdeführerin zu wenig differenziert äussere. Unklar sei zudem, ob die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden allenfalls im Rahmen einer „Überlebensstrategie“ zu wenig kommuniziere. Die wesentlichen Einschlusskriterien zur Diagnose einer Fibromyalgie seien erfüllt. Aufgrund der Fibromyalgie sowie einer allgemeinen Ermüd- und Erschöpfbarkeit sei die Beschwerdeführerin im Umfang von ungefähr 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/25 S. 5).  
3.2     Im Gutachten des A.___ vom 23. Februar 2002 stellten Dres. C.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin, und D.___, FMH Radiologie, folgende Diagnosen (Urk. 8/24 S. 7):

Strukturelle Diagnosen
Achsenskelett (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule) mit teilweise fixierter Skoliose, im übrigen mit noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (1999, 2000, 2001)
Somatoforme Schmerzstörung im Sinne von aus Handschmerz heraus in Rücken und Extremitäten rechtsbetont ausgebreiteten Schmerzen ohne strukturelles Korrelat
Psychiatrische Diagnosen siehe Teilgutachten Dr. B.___
Nebendiagnosen (ohne Relevanz auf die Frage der Restarbeitsfähigkeit)
Rechtes Handgelenk ohne Pathologien (Magnetresonanz-Untersuchung 1991)
Ileosakralgelenke mit sog. Ileitis condensans (...)
Verdacht auf Hypertonie
Euthyreote Struma“.

Es bestehe eine deutliche Inkonsistenz der Beschwerdeäusserungen mit dem Resultat pseudopathologischer Funktionseinschränkungen. Vier von fünf möglichen Waddell-Zeichen seien positiv. Das Verteilungsmuster der Druckpunkte sei flächenhaft, inkonstant und unspezifisch, und genüge deshalb zur Diagnose   einer Fibromyalgie nicht. Laut der psychiatrischen Beurteilung (von Dr. B.___) bestehe ausser den chronischen Schmerzen und einer leichten Depression keine psychiatrische Störung. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen weder in der angestammten Tätigkeit in der Abfüllung und Verpackung von kosmetischen Produkten noch in anderen Tätigkeiten eingeschränkt. Die Restarbeitsfähigkeit betrage 100 %. Diese Restarbeitsfähigkeit liesse sich aber nach konsiliarischer psychiatrischer Beurteilung wegen eines  erhöhten Erholungsbedarfs nur halbtags im Umfang von 50 % realisieren (Urk. 8/24 S. 8).
3.3     In Ergänzung zu seinem Gutachten vom 11. Februar 2002 erwähnte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2002, dass er eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostizieren könne, da das Schmerzempfinden nicht zu einer schweren Einschränkung der psychischen Funktionen geführt habe (Urk. 8/22/1 S. 1). Er könne wegen den eingeschränkten intellektuellen und introspektiven Möglichkeiten der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Konversionsneurose nicht bestätigen. Die Beschwerdeführerin passe weder in ein somatisches noch in ein psychisches Schema. Sie leide unter einer leichten Depression im Sinne von ICD-10. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Mangels Schulbildung und Inspektionsfähigkeit drücke sich die Beschwerdeführerin mittels ihrer Symptomatik und schnellen Erschöpfbarkeit aus, im Sinne einer Körpersprache. Jenseits psychiatrischer   Entitäten und Konventionen bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Unfang von 30 % bis 50 % (Urk. 8/22/1 S. 2).

4.
4.1     In Würdigung der Beurteilungen von Dr. C.___ und D.___ sowie von Dr. B.___ fällt auf, dass sie in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. Während Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 11. Februar 2002 noch davon ausging, dass aus psychiatrischer Sicht keine Störung von Krankheitswert bestehe (Urk. 8/25 S. 5), diagnostizierte er in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2002 eine leichte Depression im Sinne von ICD-10 (Urk. 8/22/1 S. 2). In seinem Gutachten vom 11. Februar 2002 ging Dr. B.___ sodann davon aus, dass die wesentlichen Einschlusskriterien zur Diagnose einer Fibromyalgie erfüllt seien. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % sei denn auch eine Folge der Fibromyalgie sowie einer allgemeinen Ermüd- und Erschöpfbarkeit (Urk. 8/25 S. 5). Dres. C.___ und D.___ schlossen in ihrem Gutachten hingegen das Vorliegen einer Fibromyalgie aus (Urk. 8/24 S. 8), worauf sich Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2002 in diesem Punkte der Beurteilung der Dres. C.___ und D.___ anschloss und neu nicht mehr vom Bestehen einer Fibromyalgie ausging (Urk. 8/22/1 S. 1). Er attestierte der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit („jenseits psychiatrischer Entitäten und Konventionen“) im Unfang von 30 % bis 50 % (Urk. 8/22/1 S. 2). Dres. C.___ und D.___ gingen in ihrem Gutachten alsdann davon aus, dass aus medizinischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden könne, schlossen sich hingegen insofern der Beurteilung von Dr. B.___ an, als sie postulierten, dass, obwohl grundsätzlich eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei, diese von der Beschwerdeführerin wegen eines erhöhten Erholungsbedarfs nur halbtags im Umfang von 50 % realisiert werden könne (Urk. 8/24 S. 8).
4.2     Weder die Beurteilung durch Dr. B.___ noch diejenige durch Dres. C.___ und D.___ vermögen zu überzeugen. Die Beurteilung durch Dr. B.___ ist in den Schlussfolgerungen insofern nicht nachvollziehbar, als dieser Arzt, obwohl er das Bestehen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung von Krankheitswert ausdrücklich ausschloss, der Beschwerdeführerin trotzdem eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 50 % attestierte. Da eine nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen jedoch zu den Voraussetzungen gehört, die von der Rechtsprechung praxisgemäss an eine medizinische Expertise gestellt werden, kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Für die vorliegend streitige Frage des Bestehens und des Umfanges der Restarbeitsfähigkeit genügt auch das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ den praxisgemässen Kriterien nicht. Denn obwohl diese Ärzte ausdrücklich feststellten, dass aus medizinischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, schlossen sie sich trotzdem der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ an und attestierten der Beschwerdeführerin wegen ihres erhöhten Erholungsbedarfs eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Dres. C.___ und D.___ erscheint somit als widersprüchlich und überzeugt nicht, weshalb auch auf das Gutachten des A.___ der Dres. C.___ und D.___ vom 23. Februar 2002 nicht abzustellen ist.

5.       Damit steht fest, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beschwerdegegnerin, an die die Sache zurückzuweisen ist, daher gehalten, zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründete medizinische Beurteilungen einzuholen und sodann über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Dabei wird sie insbesondere berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung (BGE 127 V 294) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen allfällig vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren kein Invaliditätswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zukommt.

6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Ausgangsgemäss ist der vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Tragweite des Falles und der Schwierigkeit des Prozesses eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zuzusprechen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt :
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2002 gutgeheissen und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch  der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).