Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00616
Drucken
Zurück
IV.2002.00616
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 17. April 2003
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene R.___ stammt ursprünglich aus Prag, lebt seit über 30 Jahren in der Schweiz, ist geschieden und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1984, 1986 und 1988; Urk. 13/23 und 13/35). Sie arbeitete ab Juni 1999 als Reinigungsangestellte im Kinderheim A.___ bis ihr auf Ende Mai 2001 wegen sehr häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten gekündet wurde (Urk. 13/33). Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, verneinte mit Verfügung vom 7. Februar 2002 für die Zeit ab 1. Juli 2001 die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, die Versicherte erachte sich selbst entgegen den Angaben des Arztes, der ihr ab 8. Juni 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Arbeiten mit geringen körperlichen Belastungen bescheinige, als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/7).
Am 22. Januar 2002 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Hinweis auf eine Skoliose den Bezug einer Leistung der Invalidenversicherung (Urk. 13/35). Die Gemeinde B.___, Sozialberatung, stellte am 12. Februar 2002 unter Hinweis darauf, dass sie die Versicherte seit Mai 1999 unterstütze, das Gesuch um Rentenauszahlung an ihre Behörde (Urk. 13/40). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht vom 28. April 2002 (Urk. 13/33), die Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ (nachfolgend: Klinik C.___) vom 30. April 2002 und 8. Mai 2002 (Urk. 13/17-18), des Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin vom 1. Juli 2002 (Urk. 13/15), des Dr. med. E.___ vom 17. Juni 2002 (Urk. 13/13) und des Universitätsspitals Zürich (USZ), Gynäkologie, vom 3. Oktober 2002 (Urk. 13/12) ein und veranlasste die Stellungnahme der Berufsberatung vom 1. Oktober 2002 (Urk. 13/30 und 13/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/5 und 13/4) wurde das Begehren um Leistung einer Invalidenrente am 28. Oktober 2002 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob R.___ am 6. November 2002 Beschwerde und führte aus, dass sie mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sei (Urk. 1). Am 8. November 2002 wurde ihr Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 4), deren Anforderungen sie mit Eingabe vom 14. November 2002 nachkam (Urk. 6). Die Verwaltung schloss am 23. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf der Schriftenwechsel am 13. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26
bis
und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27
bis
Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27
bis
IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Vorweg ist zu prüfen, ob die Versicherte als ganztägig, zeitweilig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. Februar 2003, I 272/02 Erw. 2.1 sowie in Sachen B. vom 30. Juli 2002, I 248/02 Erw. 1.2).
Die Beschwerdeführerin arbeitete bis Ende Mai 2001 25 Stunden in der Woche als Reinigungsangestellte im Kinderheim A.___ bis ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündet wurde. Entsprechend der üblichen Arbeitszeit von 45 Stunden in der Woche entspricht dies einem Arbeitspensum von 55.6 %, weshalb die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0.56) zur Anwendung kommt.
3.
3.1 Im Streit liegt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zuerst ist das der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbare Restleistungsvermögen zu prüfen.
Die medizinischen Akten zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer Skoliose leidet und ihr bereits als jungem Mädchen in Prag eine Operation empfohlen wurde, was die Eltern jedoch ablehnten (Urk. 13/17). Dr. med. F.___, Oberarzt und Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik C.___, brachte am 12. Juni 2001 zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben seit einem Monat wegen Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig sei, und stellte chronische panvertebrale Schmerzen bei ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakolumbal rechtskonvex von 66 Grad und eine sekundäre degenerative Veränderung in der Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule fest. Er attestierte für körperlich schwere Arbeiten eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für körperlich leichte Tätigkeiten eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 13/23; ebenso Schreiben Dr. F.___ vom 7. November 2001 an Sozialdienst B.___ [Urk. 13/22] und Bericht Dr. F.___ an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2002 [Urk. 13/17]).
Aus der medizinischen Beurteilung der Klinik C.___ vom 30. April 2002 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nur noch Lasten von weniger als 10 kg bis Lendenhöhe und Lasten von weniger als 5 kg bis Kopfhöhe tragen kann, sie beim Hantieren mit Werkzeugen für schwere und sehr schwere Arbeiten und beim Gehen von langen Strecken, auf unebenem Gelände sowie beim Treppensteigen eingeschränkt ist und ihr das Besteigen einer Leiter nicht mehr möglich ist. Des Weitern ist die Beschwerdeführerin gemäss dieser Beurteilung weder im Gleichgewicht, im Sehen und Hören, im Konzentrations-, Auffassungsvermögen, noch in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit limitiert (Urk. 13/18).
Der Allgemeinmediziner Dr. D.___ stellte am 12. März 2002 dieselben Diagnosen wie Dr. F.___ und bestätigte in seiner medizinischern Beurteilung zur Arbeitsbelastbarkeit die dauernde Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich schwere Arbeit sowie die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit (Urk. 13/20; ebenso Bericht Dr. D.___ vom 1. Juli 2002 [Urk. 13/15).
Der Allgemeinmediziner Dr. E.___ präzisierte in seinem Bericht vom 10. August 2002, dass die Beschwerdeführerin durch ein Sturztrauma vom 17. Mai 2001 auf einer Treppe am Arbeitsort nun wegen Rückenschmerzen nur noch rund 50 % arbeitsfähig sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit halbtags (20 Stunden in der Woche) erachtete er als zumutbar (Urk. 13/13; vgl. auch ärztliches Zeugnis Dr. E.___ zugunsten des Unfallversicherers Zürich Versicherungen [Urk. 13/21]).
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, entgegnete in seinem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht vom 26. November 2002, dass diese Krämpfe an den Beinen, ein Taubheitsgefühl mal rechts und mal links verspüre. Bei der Lasègueprüfung sei ein massiver, lokaler lumbospondylogener Schmerz provozierbar, dies links mehr als rechts. Er erachte sie im jetzigen Zustand in vollem Umfang als arbeitsunfähig (Urk. 10 = Urk. 13/9).
3.2 Der Richter würdigt die Beweise frei - das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln - , umfassend und pflichtgemäss. Unabhängig davon, von wem sie stammen, prüft er objektiv, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157 Erw. 1c). Die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte erlauben eine klare Festlegung der Restarbeitsfähigkeit. Dabei ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenschmerzen eine körperlich schwere Tätigkeit wie die bis anhin ausgeführte Arbeit als Reinigungsangestellte nicht mehr zuzumuten. Eingeschränkt ist sie insbesondere beim Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg sowie beim länger dauernden Sitzen und Stehen. Weitergehend ist diese durch ihre Rückenbeschwerden nicht beeinträchtigt, weshalb ihr medizinisch-theoretisch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zuzumuten ist.
Daran vermag der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des Dr. G.___ nichts zu ändern. Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin (Krämpfe an den Beinen und Taubheitsgefühl mal rechts und mal links) und dem auffallenden Befund bei der Lasègueprüfung [das heisst, durch Dehnung des Nervus ischiadus bei passivem Anheben des gestreckten Beins des liegenden Patienten ausgelöster Schmerz in Gesäss und dorsalem Oberschenkel der erkrankten Seite; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 932] schliesst dieser auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Soweit es die bisher ausgeübte Arbeit als Reinigungsangestellte betrifft, stimmt der Attest mit den übrigen medizinischen Berichten überein. Über eine leidensangepasste Tätigkeit schweigt sich Dr. G.___ jedoch aus. Somit kann bei der Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit nicht auf diesen Bericht abgestellt werden, weil er für die streitigen Belange nicht umfassend ist. Zumindest lässt der Bericht an den übrigen medizinischen Abklärungen und deren Folgerungen keine berechtigten Zweifel aufkommen, weshalb mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit zu 50 % zuzumuten ist.
4.
4.1 Zu prüfen ist, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit in finanzieller Hinsicht auswirkt.
Gemäss Bericht des Kinderheims A.___ vom 28. April 2002 (Urk. 13/33) verdiente die Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 2'674.-- im Monat, was einem Jahreseinkommen von Fr. 34'612.-- (vgl. Jahreseinkommen 2000 inkl. leicht reduziertem 13. Monatslohn) entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (1.8 % für 2002; vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 Tabelle B10.2 S. 91) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 35'235.-- für das Jahr 2002.
4.2 Die Verwaltung hat der Invaliditätsbemessung lediglich drei Dokumentationen über die Arbeitsplätze (DAP) zugrunde gelegt, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt. Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 4.4 mit Hinweis auf BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen auf Fr. 3'658.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (2.5 % für 2001, 1.8 % für 2002 und 41.7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 3-2002 Tabelle B10.2 S. 91 und B9.2 S. 90) und das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 23'875.-- jährlich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten haben die Faktoren Alter und Nationalität keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. Praxis 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Die Beschwerdeführerin kann jedoch wegen ihres Leidens keine schwer belastenden Tätigkeiten mehr wahrnehmen und ist beim länger dauernden Sitzen und Stehen eingeschränkt, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Die Teilzeitanstellung führt jedoch bei weiblichen Arbeitnehmerinnen prozentual zu einer Verbesserung des Lohnes (insbesondere bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % bis 74 %; vgl. LSE 2000 S. 24). Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20'293.-- ergibt.
Aus dem Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens (Fr. 35'235.--) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 20'293.--) resultiert in der Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 42.4 %.
4.3 Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit im Haushalt. Hierzu hat die Verwaltung Abklärungen an Ort und Stelle durchzuführen und kann darauf nur verzichten, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person bereits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2000, Rz 1056). Die Beschwerdegegnerin hat daher den Abklärungsbericht Haushalt zu veranlassen (vgl. KSIH Rz 3093 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete vorliegend auf die Erstellung eines Haushaltsberichts, weil gemäss ihrer Ansicht selbst bei Vorliegen der medizinisch-theoretischen Einschränkung im Haushalt von 50 % ein Anspruch auf eine Invalidenrente auszuschliessen ist (vgl. Verfügung vom 28. Oktober 2002; Urk. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss obengenannter Überlegungen ist die Beschwerdeführerin in der Erwerbstätigkeit zu 42.4 % (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0.56) eingeschränkt. Bei einer Einschränkung von 50 % im Bereich des Haushalts (bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 0.44) führte dies zu einem Invaliditätsgrad von 45.7 % (0.56 x 42.4 % + 0.44 x 50 %), respektive zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente. Da ohne Veranlassung eines Haushaltsberichts ein Rentenanspruch nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Abklärungsbericht Haushalt vornehme und anschliessend über einen allfälligen Rentenanspruch entscheide.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).