Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00622
IV.2002.00622

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 5. Februar 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1966, leidet unstreitig und ausgewiesenermassen an Rückenschmerzen aufgrund eines chronischen lumbovertebralen Syndroms bei Status nach einem Unfall 1987 und einer Operation in "___" (Urk. 4/25/1 S. 6 Ziff. 4, Urk. 4/27 S. 5 Ziff. 4, Urk. 4/28, Urk. 4/31/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 4/32 S. 2 Ziff. 3). Er meldete sich erstmals am 29. Januar 1996 zum Leistungsbezug (Rente, berufliche und medizinische Eingliederungsmassnahmen) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 4/84). Mit Verfügung vom 2. August 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Hilfsmittel (Rumpforthese) zu (Urk. 4/9) sowie mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 eine halbe Invalidenrente, befristet vom 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 2000 (Urk. 4/4). Dabei wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, bei einer Stellensuche für eine behinderungsangepasste Tätigkeit die Hilfe der Eingliederungsfachleute der IV-Stelle in Anspruch nehmen zu können (Urk. 4/4 S. 2).
Daraufhin meldete sich der Versicherte mit Schreiben vom 12. März 2002 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 4/42). Die IV-Stelle holte einen Lebenslauf (Urk. 4/38/1) und Arbeitszeugnisse (Urk. 4/38/2-6) ein, führte am 5. Juli 2002 eine Berufsberatung durch (Urk. 4/35) und bestätigte gegenüber allfälligen Arbeitgebern die Möglichkeit der Ausrichtung von Taggeldern oder die Übernahme ausserbetrieblicher Kurskosten im Rahmen einer Einschulung an einem neuen Arbeitsplatz (Urk. 4/36). Im Rahmen der Berufsberatung wurden eine allgemeine Berufsberatung durchgeführt und Bewerbungstechniken besprochen. Der Versicherte erhielt ausgeschriebene Stellenanzeigen, ein Einarbeitungsschreiben für Arbeitgeber und wurde am Computerterminal für die selbständige Stellensuche instruiert (Urk. 4/35 S. 3 Ziff. 3). Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 erklärte die IV-Stelle, das Begehren um berufliche Massnahmen/Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, da trotz Beratung und Unterstützung keine geeignete Anstellung habe gefunden werden können (Urk. 2 = Urk. 4/3).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/3) reichte der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2002 ein Wiedererwägungsgesuch bei der IV-Stelle ein (Urk. 1), welches mit Stellungnahme vom 12. August 2002 abgewiesen wurde (Urk. 4/2). Mit Vernehmlassung vom 5. November 2002 leitete die IV-Stelle das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten zur Behandlung als Beschwerde an das hiesige Gericht weiter und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung der Arbeitsvermittlung erfüllt sind. Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer mindestens seit November 2000 in einer mittelschweren Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist, was mit den vermehrt benötigten Pausen etwa einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht (Urk. 4/25/1 S. 9 lit. c, Urk. 4/25/2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es seien eine allgemeine Berufsberatung durchgeführt und Bewerbungstechniken besprochen worden. Der Beschwerdeführer habe ein Einarbeitungsschreiben für Arbeitgeber erhalten und sei am Computer instruiert worden, um selbständig nach einer Anstellung zu suchen. Ein weiteres Gespräch sei vom Beschwerdeführer nicht gewünscht worden. Die Arbeitsvermittlung sei in Absprache mit ihm beendet worden. Sodann bestehe bei der Arbeitsvermittlung kein Anspruch auf die Beschaffung   eines Arbeitsplatzes, sondern lediglich auf deren Bemühungen zur Arbeitsvermittlung. Die IV-Stelle könne auch nicht für invaliditätsfremde Gründe, wie beispielsweise einen generellen Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, eintreten (Urk. 4/2 S. 1). Trotz Beratung und Unterstützung habe durch die IV-Berufsberatung keine geeignete Anstellung gefunden werden können (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei ihm ohne Unterstützung unmöglich, einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zu finden. Er habe nur berufliche Erfahrung mit Tätigkeiten, die körperlichen Einsatz und Belastung erforderten. Er finde keine Teilzeitstelle auf dem Arbeitsmarkt, die auf seine Einschränkung Rücksicht nehme; vielmehr sei immer eine körperliche, rückenbelastende Tätigkeit damit verbunden (Urk. 1).

3.
3.1    
3.1.1   Aus dem Gutachten des Universitätsspitals Zürich (USZ), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 10. August 2001, geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Resignation in Bezug auf die Umsetzung beruflicher Empfehlungen aus wirtschaftlicher, kultureller und arbeitstechnischer Sicht nicht von der Hand zu weisen sei. Aus Sicht der begutachtenden Ärzte lohne sich eine nochmalige Berufsberatung unter Berücksichtigung der bisherigen Berufserfahrungen und der Eignungen des Beschwerdeführers. In Anbetracht des Umstandes, dass er eine hierzulande zwar nicht anerkannte, aber trotzdem vergleichbare Berufsausbildung hinter sich habe, gut integriert und jung sei sowie trotz langem Beschwerdeverlauf wiederholt Eigenaktivitäten, insbesondere in beruflicher Hinsicht gezeigt habe, würden berufliche Massnahmen empfohlen. Eine selbständige Reintegration dürfte dagegen erhebliche Schwierigkeiten bieten, und es wäre im Falle eines Scheiterns zu befürchten, dass die weitere Entwicklung in Richtung Psychiatrisierung gehe (Urk. 4/25/1 S. 7 f.).
3.1.2   Dem Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des USZ vom 10. August 2001 lässt sich entnehmen, dass eine Arbeitssuche mit Hilfe einer Berufsberaterin empfohlen werde. Es sei mit dem Beschwerdeführer über mögliche Berufsorientierungen gesprochen worden, so beispielsweise als Sachbearbeiter, Dolmetscher, Verkäufer und Taxichauffeure (Urk. 4/25/2 S. 2).
3.1.3   Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2002 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer scheine ausreichende Kompetenzen zu besitzen, um weiterhin aktiv eine Anstellung zu suchen. Das Problem des bisherigen Misserfolgs sei neben der Rückenproblematik sicher auch in der aktuell schwierigen Arbeitsmarktlage, im bisherigen Lebenslauf mit sehr vielen temporären Anstellungen und einem fehlenden, schweizerisch anerkannten Lehrabschluss zu sehen. Der Beschwerdeführer wünsche kein weiteres Gespräch, weshalb der Fall in Absprache mit ihm abgeschlossen werde (Urk. 4/35 S. 3 Ziff. 3).
3.2     Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt wie vorstehend (Erw. 1) dargelegt, zur Begründung des Anspruchs bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle. Dass der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aufgrund seines Rückenleidens Schwierigkeiten hat, geht aus den medizinischen Beurteilungen hervor (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1 und 3.1.2). Dies anerkennt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin, indem sie den Grund der Stellenlosigkeit des Beschwerdeführers unter anderem dessen Rückenproblematik zuschreibt (Urk. 4/35 S. 3 Ziff. 3; vorstehend Erw. 3.1.3). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin nicht für eine Stellenlosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen einzustehen hat, jedoch sind vorliegend neben der schwierigen Arbeitsmarktlage und dem bisherigen Lebenslauf des Beschwerdeführers auch gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle hat. Daher kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei in der Lage, die behinderungsbedingten Schwierigkeiten im Rahmen der Selbsteingliederung ohne weiteres selbst zu überwinden.
         Sodann dauert der Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Hilfe der Organe der Invalidenversicherung so lange an, als der Versicherte nicht plaziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18 Erw. 1 mit Hinweis). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, selbst ebenfalls Arbeit zu suchen und seine Vorkehren zu belegen sowie die Bemühungen der IV-Stelle aktiv zu unterstützen und deren Anordnungen zu befolgen (AHI 1998 S. 198).
         Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2002 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).