IV.2002.00625
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. Februar 2003
in Sachen
U.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. U.___, geboren am 7. März 1956 in Portugal, ist seit dem 1. Dezember 1986 bei der Betriebsgesellschaft B.___ im Bereich Hausdienst-Entsorgung tätig (Urk. 8/33). Am 24. April 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Betriebsgesellschaft B.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 8/33), holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 30. April 2001 [Urk. 8/19] unter Beilage der Berichte von Dr. med. D.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie der S.___ Zürich vom 27. Februar 2001 [Urk. 8/22] und vom 26. März 2001 [Urk. 8/20] und des Berichtes von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, S.___ , vom 12. März 2001 [Urk. 8/21]) und den Arztbericht von Dr. D.___ (Bericht vom 9. Mai 2001, Urk. 8/18) ein, liess bei der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum Römerhof (MZR), ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 18. Juni 2002, Urk. 8/16) und beauftragte ihre Berufsberatungsstelle mit dem Einkommensvergleich (Urk. 8/26). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/7 und 8/6 und Urk. 8/23-25) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/2) und das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 8/1) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2002 (Abweisung des Rentenbegehrens) liess U.___ durch Regula Schwaller, Rechtsberatung / Vertretungen, am 9. November 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2 Es sei dem Versicherten eine volle Rente zu gewähren.
3. Die psychiatrische Beurteilung durch Herrn Dr. med. I.___ im Zusammenhang mit der Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Römerhof sei aus den Akten zu weisen. Es sei die durch Herrn Dr. med. F.___ inzwischen beantragte Abklärung in der Psychiatrischen Poliklinik der Universität Zürich falls erforderlich abzuwarten bzw. bei der Prüfung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin einzubeziehen.
4. Schliesslich seien die resultierenden Ergebnisse der Neuabklärung der Schulthess Klinik, wie durch Frau Dr. med. A. G.___ beantragt, falls erforderlich ebenfalls bei der Prüfung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen.
Allenfalls sei auch bei Herrn Dr. med. L. C.___ ein neuer Bericht einzuverlangen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2002 (Urk. 7) beantragte die IV–Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 19. Dezember 2002 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel daraufhin für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Ohne Behinderung wäre er in der Lage, ein durchschnittliches Einkommen von Fr 62'239.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit als Lagerist oder Maschinenbediener hingegen ein solches von Fr. 47'627.-- zu erzielen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 23 %.
3.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid allein auf die Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Römerhof stütze. Die von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, (Urk. 3/5) und Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, (Urk. 3/4) vorgetragenen Argumente seien hingegen nicht ernstlich geprüft worden. Dem Schreiben von Dr. C.___ sei zu entnehmen, dass seine Meinung deutlich anders ausfalle, als die Beurteilung durch die Fachärzte des Medizinischen Zentrums Römerhof, insbesondere auch was die psychiatrische Begutachtung betreffe. Er bezeichne die gesamte Beurteilung als unvollständig und in dem erwähnten Teil als unbrauchbar.
4.
4.1 Dr. C.___ stellt in seinem Schreiben vom 30. April 2001 (Urk. 8/19) fest, dass sich nach einer vor längerer Zeit durchgeführten Discushernienoperation Narben gebildet hätten. Therapeutisch gebe es gegenwärtig keine Möglichkeiten, dem Beschwerdeführer zu helfen. Die Arbeit im B.___zentrum könne er bei dieser Rückensituation aber unmöglich weiter ausüben.
4.2 Gemäss Schreiben von Dr. D.___ der S.___ vom 26. März 2001 an Dr. C.___ (Urk. 8/20) liege beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 vor. Theoretisch wäre einzig die Spondylodese L4/S1 zu diskutieren, eine Verbesserung würde aber eher nicht erreicht werden, weshalb die Indikation zur Operation sehr zurückhaltend gestellt werden sollte. Bei der ambulanten Untersuchung am 27. Februar 2001 habe er bei unauffälligem Neurostatus keine Anzeichen einer Nerveneinklemmung entdeckt und fände deshalb eine weitere neuropsychologische Abklärung vernünftig (Urk. 8/22).
4.3 Anlässlich der konsularischen Untersuchung in der Schmerzsprechstunde vom 12. März 2001 (Urk. 8/21) stellte Prof. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer aktiv im Gespräch sei und keine Psychopathologie aufweise. Er sei stets bei klarem Bewusstsein, voll orientiert und kognitiv ungestört. Das Denken sei klar und geordnet, die Stimmung ausgeglichen und adäquat zur Untersuchungssituation. Er habe am Schluss der Untersuchung Angst bekundet, dass seine Nerven kaputt gehen könnten, und habe sich dabei auf eine (womöglich falsch verstandene) Aussage des Hausarztes bezogen; er habe auch erwähnt, dass er nur mit Mühe arbeiten könne und vom Hausarzt eine Invalidität ins Feld geführt worden sei. Gewisse Residuen nach LWS-Operation vor Jahren beziehungsweise gewisse Irritationen ausgehend von diesen seien selbstverständlich nicht ganz ausgeschlossen. Auch eine Meralgie, wofür es allerdings kaum ausreichende Anhaltspunkte gebe, erscheine eine erwägenswerte Diagnose. Dennoch seien viele vom Beschwerdeführer geäusserten Symptome sehr schlecht einem umschriebenen Syndrom zuzuordnen, sie dürften auch relativ stark wandeln und insofern einer somatoformen Störung am ehesten entsprechen. In Bezug auf die therapeutischen Bemühungen wären sicherlich eine Exploration in der Muttersprache und vor diesem Hintergrund eine allfällige Therapie die beste Massnahme.
4.4 Dr. G.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 5. November 2001 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 8/17) ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts und S1 links bei Protrusionen L4/5 und L5/S1 sowie Status nach dekompressiver Laminektomie L4/5 wegen Discushernie 1991, eine reaktive Depression und ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS, Osteochondrose C5/6 mit Einengung der Foramen intervertebrale. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit auch für leichtere Arbeit nach wie vor arbeitsunfähig. Die Invalidenversicherung sei über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu informieren und eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 65 % zu beantragen.
4.5
4.5.1 Das Gutachten des MZR vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/16) beinhaltet eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung und umfasst neben der Diagnose und deren Beurteilung insbesondere auch Ausführungen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Daneben setzt es sich mit den Untersuchungsberichten von Dr. D.___, Prof. E.___ und der Zusammenfassung der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. September 2001 bis 21. September 2001 in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich (USZ), auseinander. Gemäss entsprechendem Untersuchungsbericht von Dr. med. K.___ des USZ sei der Beschwerdeführer als Staplerfahrer zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Position sei er hingegen als 100 % arbeitsfähig zu beurteilen.
4.5.2 Dr. med. H.___, Zürich, diagnostiziert in ihrem Bericht zuhanden des MZR über die rheumatologischen Untersuchungsbefunde vom 10. Juni 2002 (Urk. 8/16 S. 11 ff.) ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom und cervicocephales Syndrom und eine somatoforme Komponente mit Schmerzausdehnung und Schmerzverarbeitungsstörung. Die Röntgenaufnahmen hätten eine schwere Osteochondrose L4/5 bei Status nach Discushernienoperation, im Übrigen regelrechte ossäre Verhältnisse und erhaltene Bandscheibenräume sowie Alignement gezeigt. Bei der Aufnahme der Schultergelenke von vorn nach hinten (ap) in Innen- und Aussenrotation beidseits seien bei einem unauffälligen, regelrechten Glenohumeralgelenk keine Hinweise für degenerative Veränderungen ersichtlich gewesen. Neben einer Discusprotrusion L4/5 und L5/S1 und deutlicher Osteochondrose L4/5 gebe es keine Hinweise einer Neurokompression. Die Halswirbelsäule zeige eine beginnende Osteochondrose C5/6. Anhand der klinischen wie bildgebenden Befunde könnten die lumbalen Rückenbeschwerden auf die dokumentierte fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 möglicherweise zurückgeführt werden. Hinweise für eine akute Neurokompression fänden sich keine. Insgesamt könne jedoch das Ausmass des Beschwerdebildes, insbesondere der Schmerzausdehnung durch ein strukturelles Korrelat nicht erklärt werden, weshalb eine somatoforme Komponente angenommen werden müsse, im Sinne einer Schmerzstörung beziehungsweise Schmerzchronifizierung. Zudem müsse ein gewisses inkonstantes Verhalten der Beschwerdeführers festgehalten werden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde, radiologisch und klinisch-rheumatologisch, bestehe angesichts der fortgeschrittenen degenerativen LWS-Veränderungen eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für eine mittelschwere bis schwere körperlich belastende Arbeitstätigkeit. Hingegen lasse sich für eine leichte körperliche, wechselbelastende Tätigkeit ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne Überkopfarbeiten oder Exposition an Nässe/Kälte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
4.5.3 Dr. med. I.___, Zürich, stellt in seinem Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 17. Juni 2002 zuhanden des MZR fest (Urk. 8/16 S. 15 ff.), dass das Störungsbild des Beschwerdeführers bei wenig schmerzrelevanten physischen Ursachen am ehesten einer Somatisierungsstörung entspreche. Sowohl die typische Patientenkarriere wie auch der chronisch-flukturierende Verlauf der Symptomatik würden diese Diagnose stützen. Eigentliche depressive Symptome seien kaum zu finden. Bestenfalls würden die vermehrte Reizbarkeit, die Nervosität, die Antriebsstörung und die Schlafstörungen auf eine depressive Entwicklung hindeuten. Dabei handle es sich vom Schweregrad her lediglich um eine leichte depressive Störung ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Psychodynamisch gesehen bestünden keine Hinweise auf traumatisierende Lifetime-Events. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen gegeben seien. Die somatoforme Störung als solche spreche nicht gegen einen Arbeitseinsatz. Die zusätzliche depressive Komponente schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein.
4.5.4 Zusammenfassend halten die Gutachter des MZR fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten für körperlich mittelschwere bis körperlich schwere Tätigkeiten aufgrund der objektiven rheumatologischen, klinischen und radiologischen Befunde 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine körperlich leichte Arbeit in Wechselbelastung, ohne monoton vornübergebeugte Haltung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Arbeiten über Kopf bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.6 Aufgrund der medizinischen Befunde kann der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten. Laut Gutachter des MZR und der im Gutachten erwähnten Zusammenfassung des Berichtes über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich vom 6. bis 21. September 2001 ist er hingegen aufgrund der rheumatologischen, klinischen und radiologischen Befunde für eine leichte körperliche Arbeit in Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig. Im Schreiben vom 2. September 2002 an die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers (Urk. 3/4 = Urk. 8/15) stellt Dr. G.___ ebenfalls fest, dass dieser bei ausschliesslich für den Rücken nicht belastenden Tätigkeiten arbeitsfähig sei, dies hingegen nur mit einer zeitlichen Beschränkung von 4 Stunden am Tag. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 %. Worauf sich diese Schlussfolgerung stützt, lässt sich dem Schreiben nicht näher entnehmen, vorab ist es auch nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, den Invaliditätsgrad festzulegen. Auf die Ausführungen von Dr. G.___ kann deshalb nicht abgestellt werden.
Der Psychiater Dr. I.___ stützt sich sowohl auf die relevanten anamnestischen Angaben wie auch auf die psychiatrischen Untersuchungsbefunde und kommt zum Ergebnis, dass sowohl die Somatisierungsstörung wie auch die leichte depressive Episode die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränken. Die Beurteilung ist in sich schlüssig und vermag zu überzeugen. Die dagegen von Dr. C.___ (Urk. 3/9) und Dr. F.___ (Urk. 3/5) vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung aufkommen zu lassen. Dr. C.___ führt selber aus, dass er als Internist nicht die Qualifikation eines Facharztes aufweise. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht überdies der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. C.___ stützt sich bei seiner Kritik an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. I.___ im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers und rügt hauptsächlich, die Begutachtung sei zu kurz ausgefallen und in deutscher Sprache durchgeführt worden, weshalb diese unter total unqualifizierten Bedingungen stattgefunden habe. In welcher Hinsicht jedoch die Beurteilung von Dr. I.___ dermassen von seiner eigenen abweichen soll (Urk. 3/9 S. 2), erwähnt Dr. C.___ nicht. Seine pauschal gehaltenen Vorwürfe an der psychiatrischen Beurteilung von Dr. I.___ vermögen nicht zu überzeugen. Auch Dr. F.___ bringt vor, dass er gutachterlich ungenügend ausgebildet sei. Dr. F.___, der den Beschwerdeführer erstmalig am 18. April 2002 gesehen hatte, hält denn auch ausdrücklich fest, seine Position sei die eines psychotherapeutischen Begleiters und Unterstützers der Anliegen des Beschwerdeführers. Deshalb habe er nie den Anspruch, objektive Befunde zu erheben. Auf diesem Hintergrund einer therapeutischen Beziehung zum Beschwerdeführer vermag denn auch die Kritik an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. I.___, die Dr. F.___ vorwiegend auf zitierte Fachliteratur stützt, ohne jedoch konkret und einleuchtend aufzuzeigen, weshalb die Befunde von Dr. I.___ beim Beschwerdeführer nicht zutreffen sollen, ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass das Gespräch auf Deutsch stattgefunden und es sich lediglich um ein einmaliges Gespräch gehandelt habe, vermag das Gutachten nicht generell in Frage zu stellen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet ist (BGE 122 V 157). Diese Voraussetzungen sind für das vorliegende Gutachten zu bejahen. Die Rüge, Dr. I.___ habe den Beschwerdeführer nur während 30 Minuten untersucht, vermag daran nichts zu ändern (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2000 in Sachen D., I 562/98). Dem Untersuchungsbericht lassen sich im Weiteren keine Hinweise darauf entnehmen, dass es zu Sprachproblemen gekommen wäre. So führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer auf alle ihm gestellten Fragen adäquate Antworten gegeben habe. Die von Dr. I.___ gemachten Ausführungen stimmten im Übrigen mit den klinischen Eindrücken von Prof. E.___ anlässlich der Schmerzsprechstunde im Wesentlichen überein (Urk. 8/21). Der Beschwerdeführer lebt und arbeitet seit 1979 in der Schweiz. Einen Antrag auf die Durchführung der medizinischen Abklärung in seiner Muttersprache (siehe nicht publiziertes Urteil des EVG in Sachen Y. vom 23. November 1999, I 541/99, Erw. 5) hat der Beschwerdeführer nicht gestellt, obwohl er dazu genügend Zeit gehabt hätte (s. Urk. 8/11). Schliesslich wird nicht weiter dargelegt, inwiefern die Ausführungen von Dr. I.___ den aktuellen Lehrmeinungen über somatoforme Störungen widersprechen sollten. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten des MZR abgestellt hat.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2002 errechnete Valideneinkommen von Fr. 62'239.-- im Jahr ist unbestritten und aufgrund des Fragebogens für den Arbeitgeber, wonach der Lohn des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2001 Fr. 4'680.-- pro Monat betragen hätte (Urk. 8/33), nicht zu beanstanden.
5.3 Bei der Bemessung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 8/26). Die aufgeführten Verweisungstätigkeiten erscheinen grundsätzlich als zumutbar, da weder das Heben von schweren Lasten, noch ein Überkopfarbeiten oder eine Exposition an Nässe oder Kälte vorausgesetzt wird. Das anhand der DAP errechnete Invalideneinkommen für das Jahr 2002 beläuft sich Fr. 47'627.--, wobei jeweils von den minimal erreichbaren Einkommen ausgegangen wurde.
Die Plausibilitätskontrolle des so errechneten Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahr 2001 (vgl. Lohnentwicklung 2001, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.93 S. 31) und von 1,7 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002, Tabelle B 10.2 S. 89) und bei der Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2002, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik Tabelle T25 S. 87) einen Lohn von rund Fr. 4'821.80 oder einen Jahreslohn von Fr. 57'862.-- (Fr. 4'821.80 x 12) ergibt.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 47'627.-- pro Jahr, das sie aus dem Durchschnitt von Hilfsarbeiterlöhnen in den Bereichen Lagerist, Maschinenbediener und Bedienung Presse abgeleitet hat (Urk. 8/26), entspricht einem rund 17,5 % verminderten Tabellenlohn, was auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers angemessen Rücksicht nimmt. Daraus ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt, ein Invaliditätsgrad von 23 %. Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn von Fr. 57'862.--, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'396.50 führen würde, ergäbe sich im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 62'239.-- eine Lohneinbusse von Fr. 18'842.50, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von lediglich 30 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruches durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
An diesem Ausgang des Verfahrens vermag auch der vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2003 aufgelegte Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des USZ vom 15. Januar 2003 (Urk. 12) nichts zu ändern, enthält er doch in etwa die gleichen (psychiatrischen) Diagnosen wie das MZR-Gutachten und wird darüber nichts über eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen berichtet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).