IV.2002.00627
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1961, absolvierte in Bosnien-Herzegowina (damals zur ehemaligen Republik Jugoslawien gehörend) in den Jahren 1977 bis 1981 eine Ausbildung zur Krankenschwester (Urk. 10/34). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 war sie zunächst in ihrem erlernten Beruf tätig. Vom 1. September 1996 bis zum 30. April 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. September 1999) arbeitete sie als Arztsekretärin beim Pflegeheim A.___ (Urk. 10/31). Wegen Schmerzen in der Hals- und in der Lendenwirbelsäule sowie an den Schulterblättern (mit Einschränkungen der Kopf- und Armbewegungen) und einer HWS-Diskushernie meldete sich die Versicherte am 27. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht des Pflegeheims A.___ vom 28. Februar 2000 (Urk. 10/31) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Januar 2000 (Urk. 10/18, unter Beilage von Berichten der Klinik C.___ vom 29. November 1999 und der Klinik D.___ vom 16. November 1999) und vom 23. Mai 2000 (Urk. 10/15, unter Beilage von Berichten der Klinik C.___ vom 26. April 2000 und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ vom 7. Februar 2000) und der Klinik C.___ vom 15. März 2000 (Urk. 10/17) ein. Schliesslich liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) im Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel (ZMB) polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 2. Mai 2002, Urk. 10/12). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es stehe ihr mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/8). Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 25. Juli 2002 diverse Einwände (Urk. 10/7). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrer Beurteilung fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente zuzüglich der akzessorischen Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess P.___ am 11. November 2002 unter Beilage eines Arztzeugnisses von Dr. med. F.___ vom 7. Juni 2002 (Urk. 3/3) sowie von Dr. B.___ vom 4. Januar 2000 (Urk. 3/4) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Der Fall sei zur Vornahme von psychiatrischen und weiteren Abklärungen an die IV zurück zuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 26. November 2002 (Urk. 7) reichte die Versicherte das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 15. November 2002 (Urk. 8) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 18. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 18. März 2003 (Urk. 12) reichte die Versicherte das Arztzeugnis von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2003 (Urk. 13) ein.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, sie sei im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durch das ZMB nicht psychiatrisch abgeklärt worden, obwohl die Ärzte festgestellt hätten, dass die psychische Problematik stark ins Gewicht falle und sie wegen ihrer seit langem anhaltenden Schmerzen depressiv geworden sei. Es sei ihr aber ohnehin schon aufgrund der physischen Beschwerden nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn man trotzdem davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, so müsse bei der Festlegung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden, dass lediglich noch eine leichte Hilfstätigkeit in Frage käme und die Restarbeitsfähigkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht in der angestammten Tätigkeit verwertet werden könnte. Insgesamt ergebe sich somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, aus dem MEDAS-Gutachten des ZMB, welches durchaus eine psychiatrische Abklärung beinhalte, ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arztsekretärin zu 50 % zumutbar sei. Damit könnte sie die Hälfte des Valideneinkommens erzielen. Anhaltspunkte für eine weitere Reduktion des Invalideneinkommens gebe es nicht. Der Invaliditätsgrad betrage somit 50 % und die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9).
3.
3.1 Gemäss dem MEDAS-Gutachten des ZMB vom 2. Mai 2002 (Urk. 10/12) leidet die Beschwerdeführerin unter einer ängstlichen Schmerzfehlverarbeitung mit Ausweitungstendenz und Selbstlimitierung bei histrionischer Persönlichkeit, einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom beidseits bei medianer Protrusion C4/5 sowie einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits bei leichten degenerativen Veränderungen. Somatisch liege das Bild einer chronischen Schmerzpersönlichkeit vor. Das präsentierte Beschwerdebild gehe weit über die organischen Befunde hinaus. Psychiatrisch liege eine deutliche psychogene, ängstlich gefärbte Schmerzfehlverarbeitung mit auffälligen histrionischen und beeindruckbaren Persönlichkeitszügen vor. Als Krankenschwester sei die Beschwerdeführerin bei einer körperlich schwereren Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten Tätigkeit wie derjenigen als Bürofachkraft bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % entsprechend einer Halbtagestätigkeit. Von somatischer Seite könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es wäre wünschenswert, wenn sich die Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Behandlung begeben würde, wodurch aber ebenfalls keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, sondern ein besserer Umgang mit den Schmerzen zu erhoffen wäre.
3.2 In seinem Bericht vom 23. Mai 2000 (Urk. 10/15) diagnostizierte Dr. B.___ eine Diskushernie C4/5 median mit massiven Schmerzen am Kopf, im Nacken, der LWS und in den Beinen, vor allem rechts. Im bisherigen Tätigkeitsbereich bestehe seit dem 1. Februar 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei lediglich noch eine Tätigkeit zumutbar, bei welcher sie überwiegend sitzen könne. Sie könne nur kurze Strecken gehen, da sofort Schmerzen auftreten würden. Eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit könnte sie zwei Stunden pro Tag ausüben. Die gleiche Arbeitsfähigkeit bescheinigt Dr. B.___ der Beschwerdeführerin in seinem Zeugnis vom 15. November 2002 (Urk. 8).
3.3 Die Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___, wo die Beschwerdeführerin vom 6. Januar bis zum 3. Februar 2000 hospitalisiert war, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Februar 2000 (Beilage zu Urk. 10/15) ein chronifiziertes cervicothorakospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit kleiner dorsomedianer Diskushernie C4/C5, MRI HWS 3/99, Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance, ein Lumbovertebralsyndrom mit ISG-Dysfunktion rechts, leichter Spondylarthrose L3-S1 und Wirbelsäulen-Fehlform (Flachrücken), eine mittelschwere depressive Störung, eine Tolvon- und Fortalis-Unverträglichkeit sowie anamnestisch einen Status nach Endokarditis. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Klinikaufenthaltes für eine leichte Arbeit mit maximalem Lastenheben bis 10 kg in wechselnder Körperposition und -stellung zu 50 % arbeitsfähig. Dies gelte voraussichtlich für 4 Wochen, anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit steigerungsfähig. Eine ambulante psychologisch-psychiatrische Betreuung werde als dringend erachtet.
3.4 Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, insbesondere enthält es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 10/12 S. 15-17), beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Der Umstand, dass die Ärzte der MEDAS anlässlich des Schlussgesprächs feststellen konnten, dass die psychische Problematik aufgrund der im Rahmen der vorangehenden Untersuchungen nicht zu Tage getretenen erheblichen familiären Probleme mit einer erschwerten Beziehung zum Ehemann und den Kindern stärker ins Gewicht fällt als während den einzelnen Explorationen offensichtlich geworden ist, ist in die Gesamtbeurteilung eingeflossen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmt ausserdem weitgehend überein mit derjenigen der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___, welche auf einlässlichen Untersuchungen und Beobachtungen im Rahmen eines längeren stationären Aufenthaltes beruht. Bei der Einschätzung von Dr. B.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ausserdem vermag die Folgerung, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, weil sie im selben Umfang Hausarbeit zu leisten vermöge, nicht zu überzeugen, fallen im Haushalt doch auch körperlich schwerere Tätigkeiten an. Das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 7. Juni 2002 (Urk. 3/3) enthält weder eine Diagnose noch wird die bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet, womit es im vorliegenden Verfahren ohne jegliche Aussagekraft ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 des Strafgesetzbuches strafbar ist. Dasselbe gilt auch für das Arztzeugnis von Dr. G.___ vom 8. März 2003 (Urk. 13), welches auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit als das MEDAS-Gutachten schliesst, ohne sich im Geringsten damit auseinanderzusetzen.
Zusammenfassend ist demnach gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Krankenschwester bei einer körperlich schwereren Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, hingegen in einer leichteren Tätigkeit als Bürofachkraft (wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arztsekretärin) eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
4.
4.1 Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Tätigkeit als Arztsekretärin zu 50 % arbeitsunfähig ist, beträgt auch der Invaliditätsgrad 50 %. Auf einen Einkommensvergleich kann verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin als Teilzeitangestellte relativ zur Arbeitszeit den gleichen Lohn erzielen könnte. Ein Abzug vom Invalideneinkommen kann insbesondere nicht vorgenommen werden, weil die Beschwerdeführerin nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann, verdienen doch weibliche Teilzeitangestellte, vor allem bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 89 %, durchschnittlich mehr als Vollbeschäftigte (vgl. Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2000, S. 24). Es trifft ausserdem nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine Hilfstätigkeit für ungelernte Behinderte ausüben kann, sondern sie ist nach wie vor in der Lage, qualifizierte Arbeit zu verrichten. Zwar kann die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester tätig sein. Wie sich aus dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 10/33) ergibt, erlitt sie aber durch den Wechsel zur Tätigkeit als Arztsekretärin keine Einkommenseinbusse.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).