IV.2002.00629
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1966 geborene F.___ meldete sich erstmals am 14. Februar 1996 wegen schwerer Drogenabhängigkeit bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 6/18 S. 5 f.). Die IV-Stelle wies das Begehren mit Verfügung vom 2. Mai 1996 ab, davon ausgehend, dass reines Suchtgeschehen vorliege (Urk. 6/4). Am 6. Mai 2002 meldete sich der Versicherte aufgrund seiner Drogenabhängigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 6/15 S. 6 f.). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2002 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die erneute Ablehnung des Begehrens in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf reinem Suchtgeschehen beruhe (Urk. 6/2), und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1. November 2002 fest (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2002 Beschwerde, machte geltend, dass neue Gutachten ergeben hätten, dass seine Sucht die Folge eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens sei und verwies in diesem Zusammenhang auf Dr. med. A.___, "___" (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. Dezember 2002 unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage sowie die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 1. Oktober 2002 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3 In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Es rechtfertigt sich, diese vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
2.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob und inwieweit sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der Abweisung des Begehrens am 2. Mai 1996 („reines Suchtgeschehen“) in leistungsbegründender Weise verändert hat.
3.2
3.2.1 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2001 eine Opiat- (ICD-10: F11.25; F11.22) sowie Kokain-Abhängigkeit (ICD-10: F14.24). Der Beschwerdeführer sei bei ihnen im Rahmen eines freiwilligen Drogenentzuges vom 26. Oktober bis 2. November 2001 hospitalisiert gewesen (Urk. 6/7).
3.2.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. September 2002 eine Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22) mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Abgabeprogramm. Er habe den Beschwerdeführer vom 7. Februar 2001 bis zum 24. April 2002 behandelt. Der Beschaffungsstress sei dem Beschwerdeführer zuviel gewesen, weshalb er sich von den Drogen habe lösen wollen und sich für eine langmonatige stationäre Therapie entschieden habe. Anlässlich der letzten Untersuchung hätten keine pathologisch-psychischen Befunde erhoben werden können. Der Beschwerdeführer lasse sich zurzeit stationär in einer Drogenentzugsklinik behandeln (Urk. 6/6).
3.2.3 Beide obgenannten ärztlichen Berichte kommen übereinstimmend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, sondern eine Drogenabhängigkeit, was auch der Einschätzung von Dr. med. B.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle entspricht (Stellungnahme vom 1. Oktober 2002, Urk. 6/3). Gestützt darauf ist der erstellte medizinische Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, so dass sich weitere Beweismassnahmen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung). Die beim Beschwerdeführer vorliegende Arbeitsunfähigkeit ist demnach auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. November 2002 allein mit dem bestehenden Suchtgeschehen, welches für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstellt, zu begründen, wie dies schon im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Mai 1996 der Fall war.
3.3 Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 1. November 2002 und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).