IV.2002.00640
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 16. Juli 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1945, arbeitete von 1991 bis 24. April 1998 im Rahmen von rund 5-8 Stunden pro Woche als Putzfrau beim A.___ (Urk. 4/39 Ziff. 1 und Ziff. 6 + Ziff. 9) und meldete sich am 25. Oktober 1996 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 4/46). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 4/22/1-8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 4/45) eingeholt hatte und die Versicherte im Haushalt hatte abklären lassen (Urk. 4/42), wies sie das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/14-16) mit Verfügung vom 21. März 1997 (Urk. 4/13) ab.
1.2 Am 31. August 1998 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 4/40). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 4/20/1, Urk. 4/19/5 = 4/20/2, Urk. 4/19/6 = Urk. 4/20/3, Urk. 4/21, Urk. 4/21/1-3) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 4/39) ein, liess die Versicherte im Haushalt abklären (Urk. 4/34), veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 4/33) und zog Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 4/32) bei. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 1999 (Urk. 4/10) und Verfügung vom 28. Juni 1999 (Urk. 4/9) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wiederum ab.
1.3 Am 22. Februar 2001 meldete sich die Versicherte wieder zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 4/28). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 4/19/1-4) ein, veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 4/29) und liess die Versicherte im Haushalt abklären (Urk. 4/25). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2002 (Urk. 4/3) sowie mit Verfügung vom 14. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/2) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten abermals ab.
2. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2002 Beschwerde (Urk. 1) an die IV-Stelle, welche von dieser mit Datum vom 13. November 2002 an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 5) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3), woraufhin mit Verfügung vom 27. November 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 40 % erwerbstätig wäre. In ihrer früheren Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe behinderungsbedingt eine wesentliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit sei ihr hingegen aus ärztlicher Sicht weiterhin zu 40 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne beispielsweise als Verpackerin, Maschinenbedienerin oder als Hilfsarbeiterin in der Scherenfertigung ein Jahreseinkommen von Fr. 18'640.-- erzielen. Gegenüber dem Erwerbseinkommen, welches sie ohne Behinderung erzielen könnte, resultiere somit eine Erwerbseinbusse von 13 %. In ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau bestehe eine behinderungsbedingte Einschränkung von 17 %. Insgesamt resultiere daher ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass in den verschiedenen Arztberichten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär bezeichnet werde und die Arbeitsfähigkeit sowohl für die ausserhäusliche als auch für die häusliche Tätigkeit auf mindestens 50 % festzusetzen sei. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, halte in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Sprachkenntnisse nur die Möglichkeit bleibe, mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit zu verrichten, weshalb sie zu 50 % arbeitsunfähig sei und Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Dr. B.___ habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche Tätigkeit von 40 % habe, weshalb sie im Arbeitsbereich nur eine geringe Einkommenseinbusse haben könne. Aufgrund der Anwendung der gemischten Methode sei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von 17 bis 21 % anzurechnen (Urk. 3 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, da sie ständig Schmerzen habe, sei ihr eine Arbeit als Verpackerin oder Maschinenbedienerin nicht zumutbar. Auch im Haushalt sei sie ständig auf ihren Ehemann und ihren Sohn angewiesen. Aufgrund ihrer Schmerzen werde sie sich auch demnächst einer Beinoperation unterziehen (Urk. 1).
3.
3.1 Nachdem die leistungsverweigernde Verfügung vom 21. März 1997 (Urk. 4/13) wie auch diejenige vom 28. Juni 1999 (Urk. 4/9) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 21. März 1997 bis zur heute strittigen Verfügung vom 14. August 2002 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.2 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, vom 2. März 1996 (Urk. 4/22/3) sowie auf den Bericht von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 11. November 1996 (Urk. 4/22/1, Urk. 4/22/8).
Im Wesentlichen übereinstimmend diagnostizierten die Ärzte ein Asthma bronchiale, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine Adipositas per magna (Urk. 4/22/3 S. 1, Urk. 4/22/1 S. 2 Ziff. 3); Dr. D.___ diagnostizierte zusätzlich noch eine idiopathische Pulmonalisektasie, supraventrikuläre und ventrikuläre Extrasystolie sowie eine Brachialgie beidseits bei wahrscheinlichen Tendomyosen (Urk. 4/22/1 S. 2 Ziff. 3). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. C.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig halte (Urk. 4/22/3 S. 2 unten), während Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit und in ihrer Tätigkeit im Haushalt ab 15. Dezember 1995 bis auf weiteres auf 40 % festsetzte (Urk. 4/22/1 S. 1 Ziff. 1.5 und Ziff. 2). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielt Dr. D.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit wohl auch nicht 100 % betrage, da die Beschwerdeführerin schon im Sitzen Kreuzweh verspüre (Urk. 4/22/8).
3.3 Aufgrund der Neuanmeldung vom 22. Februar 2001 holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. B.___ vom 25. November 1998 (Urk. 4/19/5) und vom 20. Dezember 1999 (Urk. 4/19/3), einen Bericht von Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, vom 25. Oktober 1999 (Urk. 4/19/4) sowie einen Bericht von Dr. D.___ vom 31. März 2001 (Urk. 4/19/1) ein.
3.3.1 Dr. B.___ hielt am 25. November 1998 fest, dass die Beschwerdeführerin an chronisch rezidivierenden lumbalen Rückenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen und vor allem einer ausgeprägten Dekonditionierung sowie einer Adipositas per magna leide. Therapeutisch sei bei diesen Leiden grundsätzlich die körperliche Aktivität zur Verbesserung der Situation wichtig. Entsprechend bleibe eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit mit wechselnden Positionen bestehen. Am besten liesse sich diese in 50 % Tätigkeit im Haushalt und 50 % in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Arbeit in wechselnden Positionen aufteilen (Urk. 4/19/5).
3.3.2 Dr. E.___ und Dr. F.___ stellten am 25. Oktober 1999 folgende Diagnosen (Urk. 4/19/4 S. 1):
"- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit
- Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform
- Haltungsschwäche
- Osteochondrose L5/S1
- Epicondylopathie lateral beidseits
- Adipositas."
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Ärzte fest, dass diese acht Stunden pro Woche als Raumpflegerin arbeite, ansonsten sei sie als Hausfrau tätig. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr eine solche Belastung durchaus zuzumuten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Rumpfmuskulatur in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % arbeitsfähig, in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 4/19/4 S. 2).
3.3.3 In seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 ergänzte Dr. B.___ seine am 25. November 1998 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 4/19/5) um eine Epicondylopathia humeri ulnaris und radialis rechts (Urk. 4/19/3 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt er fest, dass eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit schwierig sei. Medizinisch-theoretisch sei es richtig, dass bei den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden grundsätzlich die körperliche Aktivität zur Verbesserung der Situation beitragen könne. Hierbei gelte es in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse keine Möglichkeiten habe, eine wirklich leichte oder sitzende Tätigkeit zu finden und für sie daher nur die Möglichkeit bleibe, im Reinigungsdienst mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit zu verrichten. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Gesamtsituation zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 4/19/3 S. 2 unten).
3.3.4 Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 31. März 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselbe Diagnose wie in seinem Bericht vom 11. November 1996 (vgl. Urk. 4/22/1 S. 2 Ziff. 3), ergänzt um eine Epicondylopathia humeri ulnaris rechts (Urk. 4/19/1 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Dezember 1995 bis 3. Mai 1998 zu 40 %, vom 4. Mai 1998 bis 30. Juni 1998 zu 100 % und vom 1. Juli 1998 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 1.5). Diese Angabe sei theoretisch, da die Beschwerdeführerin vorher wegen Unvermögens, die Arbeit zu bewältigen, ihre Arbeitsstelle gekündigt habe. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei weder jetzt noch auf längere Sicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei adipös, habe Kreuzschmerzen im Sitzen und im Stehen, spreche nur gebrochen Italienisch. Eine Arbeit als Bestückerin sei ihr höchstens zu 50 % zumutbar (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 1997 insgesamt nicht verschlechtert hat. Wohl hielten die Ärzte in ihren Berichten vom 2. März 1996 (vgl. Urk. 4/22/3 S. 2 unten) beziehungsweise vom 11. November 1996 (Urk. 4/22/1 S. 1 Ziff. 1.5 und Ziff. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau zu 40 % arbeitsunfähig, während sie in ihren Berichten vom 25. Oktober 1999 (vgl. Urk. 4/19/4 S. 2), 20. Dezember 1999 (Urk. 4/19/3 S. 2 unten) und vom 31. März 2001 (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 1.5) davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei derzeit in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Während sich Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2. März 1996 zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht äusserte (vgl. Urk. 4/22/3 S. 2), hielt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 11. November 1996 fest, wenn eine berufliche Umstellung möglich wäre, wäre der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit zumutbar. Er wisse allerdings nicht, ob eine solche Tätigkeit Sinn mache, denn die Beschwerdeführer beklage sich schon im Sitzen über Kreuzbeschwerden. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wohl keine 100%ige Tätigkeit zumutbar (Urk. 4/22/8 lit. a und d).
In seinem Bericht vom 31. März 2001 hielt er dann zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei adipös, habe Kreuzweh im Sitzen und im Stehen, spreche nur gebrochen italienisch und habe eine mangelhafte Schulbildung. Eine Arbeit als Bestückerin sei ihr zu höchstens 50 % zumutbar (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2). Hingegen erachteten Dr. B.___ am 25. November 1998 (Urk. 4/19/5) und die Ärzte des Universitätsspitals Zürich in ihrem Bericht vom 25. Oktober 1999 (Urk. 4/19/4 S. 2) übereinstimmend die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 4/19/4 S. 2, Urk. 4/19/5).
4.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit liegen einerseits abweichende, andererseits widersprüchliche Beurteilungen vor. Während Dr. B.___ am 25. November 1998 festhielt, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 4/19/5), ging er in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus (Urk. 4/19/3 S. 2 unten). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 11. November 1996 fest, die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wohl aber nicht zu 100 % (Urk. 4/22/8). In seinem Bericht vom 31. März 2001 hielt er dann fest, der Beschwerdeführerin sei eine Arbeit als Bestückerin zu höchstens 50 % zumutbar (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2). Dagegen gingen die Ärzte des Universitätsspitals Zürich - wie Dr. B.___ am 25. November 1998 (vgl. Urk. 4/19/5) - in ihrem Bericht vom 25. Oktober 1999 davon aus, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 4/19/4 S. 2).
4.3 Es kann weder auf den Bericht von Dr. B.___ vom 20. Dezember 1999 (Urk. 4/19/3) noch auf diejenigen von Dr. D.___ vom 11. November 1996 (Urk. 4/22/8) vom 31. März 2001 (Urk. 4/19/1) abgestellt werden. Während der Bericht von Dr. D.___ vom 11. November 1996, worin er angibt, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit wohl nicht zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 4/22/8 lit. d), nicht abschliessend begründet ist, sind die anderen Berichte nicht hinreichend schlüssig begründet und vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere stützen sich beide Ärzte in ihren Beurteilungen vor allem auf invalidenversicherungsfremde Faktoren (vgl. Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2, Urk. 4/19/3 S. 2 unten). In diesem Sinne hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 fest, medizinisch-theoretisch sei es richtig, dass bei den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Beschwerden eine körperliche Aktivität zur Verbesserung der Situation beitragen könne. Es gelte jedoch in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse keine Möglichkeiten habe, eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit zu finden und ihr daher nur die Möglichkeit bleibe, im Reinigungsdienst mittelschwere bis schwere, körperliche Arbeiten zu verrichten. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin "aufgrund der Gesamtsituation" eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu attestieren und der Anspruch auf eine halbe Rente zu unterstützen (Urk. 4/19/3 S. 2 unten). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 31. März 2001 fest, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeit als Bestückerin zu höchstens 50 % zumutbar sei und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin adipös sei, sowohl im Sitzen als auch im Stehen unter Kreuzbeschwerden leide, nur gebrochen Italienisch spreche und eine mangelhafte Schulbildung aufweise (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2).
Zur Tatsache, dass die Ärzte in den vorgenannten Berichten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und Dr. D.___ zusätzlich auch noch aufgrund der mangelhaften Schulbildung als eingeschränkt erachteten und diese Tatsachen in ihre Gesamtbeurteilungen miteinbezogen, ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung dafür nicht einzustehen hat. Die widersprüchliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ lässt sich dahingehend erklären, dass er in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse keine geeignete Stelle fände (Urk. 4/19/3 S. 2 unten). Weiter ist zur Beurteilung durch Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Putzfrau, als auch in einer solchen als Bestückerin zu lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein sollte (vgl. Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 1.5 und Ziff. 2) festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit dieselbe Arbeitsfähigkeit aufweisen sollte, wie in ihrer bisherigen Tätigkeit. Auch vermögen die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin adipös ist und unter Kreuzschmerzen leidet (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2), nicht von Vorneherein ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit herabzusetzen.
Dagegen kann auf den Bericht von Dr. E.___ und Dr. F.___ der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich abgestellt werden. Die Begründung dieser Fachärzte ist schlüssig und überzeugend. Der Bericht beruht auf einer detaillierten Wiedergabe der durchgeführten Untersuchungen, geht auf die Leiden der Beschwerdeführerin ein und enthält Therapievorschläge betreffend Muskelkräftigung und Auswirkungen einer erfolgreichen Gewichtsreduktion (vgl. Urk. 4/19/4 S. 1 f.). Diese Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin durch die verminderte Belastbarkeit der Rumpfmuskulatur beeinträchtigt sei und daher in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Hingegen sei sie in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 4/19/4 S. 2). Im Übrigen stimmt diese Beurteilung auch mit derjenigen durch Dr. B.___ vom 25. November 1998 (Urk. 4/19/5) überein. Auch dieser vertrat die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei trotz der chronisch rezidivierenden lumbalen Rückenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen und vor allem einer ausgeprägten Dekonditionierung sowie einer Adipositas in einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnden Positionen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 4/19/5).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5. Ob die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige oder als Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist nicht strittig. Indessen ist aufgrund der Tatsachen, dass die Familie der Beschwerdeführerin auf deren Erwerb angewiesen ist und die Beschwerdeführerin keine Betreuungsaufgaben für im Haushalt lebende Kinder hat (vgl. Urk. 4/28 Ziff. 3), nachfolgend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu qualifizieren ist (siehe auch nachstehende Erw. 5.7).
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die IV-Stelle stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach die Beschwerdeführerin 1998 einen Stundenlohn von 23.60 erzielt habe (Urk. 4/39 Ziff. 16). Dabei berechnete sie ausgehend von 42 Wochenstunden und 52 Wochen im Jahr einen Jahreslohn von Fr. 20'617.-- bei einem Arbeitspensum von 40 % für das Jahr 1998 (Urk. 4/4 S. 1) und unter Berücksichtigung der Nominal-Lohnentwicklung von 0,3 % und 1,3 % und 2,4 für die Jahre 1999, 2000 und 2001 (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tab. B10.2) ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2001 von 21'450.-- (20'617.-- x 1,003 x 1,013 x 1,024) bei einem Arbeitspensum von 40 % (Urk. 4/4); entsprechend ist bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 53'625.-- (21'450.-- : 40 x 100) einzusetzen, wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 4/29). Es handelt sich dabei um eine überwiegend sitzend beziehungsweise teils sitzend teils stehend auszuübende Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 5 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.3) kann sowohl das Erfordernis der körperlich leichten Tätigkeit wie auch der wechselbelastenden Tätigkeit als erfüllt betrachtet werden.
5.3 Nach der Rechtsprechung können auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3 c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Im Sinne einer Plausibilitätsprüfung sind die Tabellenlöhne heranzuziehen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2000 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'658.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 45'871.-- (Fr. 43'896.-- : 40,0 x 41,8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tab. B10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2001 von Fr. 47'018.-- (45'871.-- x 1,025).
5.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, um den Tatsachen Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden Schul- und sprachlichen Bildung auch bei der Ausübung leichter Arbeit benachteiligt ist. Somit resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 42'316.-- (47'018.-- x 0,9). Nachdem aufgrund der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund der Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ein Jahreseinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 46'600.-- resultiert, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem Jahreslohn für das Jahr 2001 gemäss den Tabellenlöhnen von Fr. 42'316.-- auszugehen.
5.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 53'625.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von 42'316.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'309.--, was einem Invaliditätsgrad von 21,09 % entspricht.
5.7 Würde man mit der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 40 % erwerbstätig qualifizieren, so ergäbe sich für den Erwerbsbereich - bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit- ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Die Einschränkung im Haushalt von 17,3 % (Urk. 4/25 S. 4 Ziff. 7) ergäbe bei einem Pensumsanteil von 60 % einen Teilinvaliditätsgrad von 10,38 %, so dass insgesamt ein Invaliditätsgrad von 10,38 % (0 % + 10,38 %) resultierte.
5.8 Aus Gesagtem erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).