IV.2002.00642
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 23. Mai 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1943, arbeitete bis am 30. Juni 2001 als Ingenieur beim A.___ (Urk. 7/14). Am 19. März 2002 meldete sich der Versicherte wegen vermindertem Sehvermögen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztbericht von Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, (Bericht vom 10. April 2002, Urk. 3/7 = Urk. 7/10) und den Bericht der U.___ (Bericht vom 19. Juli 2002, Urk. 3/8 = Urk. 7/8) ein, liess die Auszüge aus den individuellen Konti (Urk. 7/16) erstellen und erkundigte sich beim A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 7/14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/4-5) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob B.___ mit Eingabe vom 25. November 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Januar 2003 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend, die Abklärungen hätten ergeben, dass aus medizinischer Sicht keine nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2). Es liege eine einseitige Visusverminderung rechts vor. Der Beschwerdeführer könne aber praktisch jede Tätigkeit zu 100 % ausüben. Invaliditätsfremde Faktoren, die den Beschwerdeführer dazu bewogen hätten, seine Stelle aufzugeben, könnten nicht berücksichtigt werden. Ebenso unbeachtlich sei die Selbsteinschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den Beschwerdeführer (Urk. 6).
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), dass er sich auf ärztliche Empfehlung hin entschlossen habe, seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben. Das Sehvermögen seines rechten Auges betrage noch 5 %. Er ermüde schnell und verspüre ein Stechen im Auge bei PC-Arbeiten, beim Lesen und Fernsehen. Aufgrund der bestehenden Gesamtsituation habe sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert.
4.
4.1. Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
4.2 Dr. C.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 10. April 2002 (Urk. 7/10) einen Status nach Zentralvenenthrombose rechts und eine Myopie und Presbyopie beidseits. Der Beschwerdeführer habe sich frühpensionieren lassen und fühle sich nicht imstande, tagtäglich zu arbeiten.
Auch in ihrem am 1. November 2002 an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum E.___ gerichteten Schreiben (Urk. 3/14) führt Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2001 voraussichtlich dauernd zu 75 - 100 % arbeitsunfähig.
4.3 Dr. D.___ von der U.___ hält in ihrem Bericht vom 19. Juli 2002 (Urk. 7/8) einen Status nach Zentralvenenthrombose rechts im Jahr 2000 fest. Der Beruf des Beschwerdeführers sei nicht bekannt. Es liege eine Sehbehinderung mit einseitiger Visusverminderung am rechten Auge vor. Eine berufliche Umstellung sei aus medizinisch ophthalmologischer Sicht nicht notwendig. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Berufstätigkeit ab dem 22. September 2000 zu 100 % arbeitsfähig.
4.4 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem Status nach Zentralvenenthrombose am rechten Auge im Jahre 2000 und einer damit verbundenen Visusverminderung des rechten Auges leidet (Urk. 7/8-11). Der Visus hat bei der letzten Untersuchung in der U.___ am 19. März 2001 rechts 0,05 betragen (vgl. Urk. 7/8/2 S. 2 Ziff. 7).
Dr. D.___ erklärt den Beschwerdeführer trotz dem beeinträchtigten Sehvermögen des rechten Auges in seiner angestammten Tätigkeit als Ingenieur zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/8). Diese Einschätzung erfolgte ungeachtet der Tatsache, dass der Ärztin der Beruf und die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt waren. Auch führt Dr. D.___ nicht weiter aus, ob und wie sich eine für die Augen anstrengende Tätigkeit weiter auswirken und bei welchen spezifischen Aufgaben allenfalls eine Einschränkung bestehen könnte. Auf den im Übrigen sehr kurz gehaltenen Bericht von Dr. D.___, welcher sich auf die letzte Kontrolle im März 2001 abstützt, kann daher nicht abgestellt werden.
Dr. C.___ geht von der Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2001 frühpensioniert ist und sich nicht mehr imstande fühlt, einer täglichen Arbeit nachzugehen (Urk. 7/10). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gründet daher nicht auf einer aktuellen und objektiven Untersuchung, sondern richtet sich an der zur Zeit des Berichtes bestehenden Situation und den subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers aus. Aus diesem Grund kann auch auf den Bericht von Dr. C.___ im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer kündigte sein Arbeitsverhältnis beim A.___ auf den 30. Juni 2001 (Urk. 3/5) mit der Begründung, dass er auf ärztliche Empfehlung und nach vielen persönlichen Gesprächen zum Schluss gekommen sei, seine interessante Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben. Im Kündigungsschreiben führte er hingegen ebenfalls aus, dass die ständig wachsende Arbeitsbelastung durch schlechte Amtsführung und das demotivierende Arbeitsklima ihn bereits früher dazu bewogen hätten, eine vorzeitige Pensionierung in Betracht zu ziehen. Es lässt sich somit nicht ausschliessen, dass auch invaliditätsfremde Faktoren zur Kündigung der Arbeitsstelle geführt haben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit noch nicht rechtskräftiger Verfügung vom 21. Januar 2003 (Urk. 10 und 11) aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob und allenfalls wie weit der Beschwerdeführer aus ophthalmologischer Sicht in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neutrales ophthalmologisches Gutachten in Auftrag gibt. Der Gutachter hat sich nach den erforderlichen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der Vorakten und der geklagten Beschwerden darüber auszusprechen, ob, in welchem Umfange und für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).