IV.2002.00643
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 19. Juni 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1962, meldete sich erstmals am 10. März 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 4/66). Mit Verfügung vom 1. September 1994 (Urk. 4/16 und 4/17) wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf das ärztliche Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) in P.___ vom 29. Juni 1994 (Urk. 4/41) von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Mai 1997 meldete sich S.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 4/54) und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, (Urk. 4/38 und 4/39) ein und liess bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Urk. 4/34). Mit Verfügung vom 25. Januar 1999 (Urk. 4/9) wies sie daraufhin das Rentenbegehren erneut ab. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 14. Januar 2002 stellte S.___ wiederum einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 4/49) und machte geltend, sie leide an Schmerzen im Rücken, in der Schulter, in den Armen, Beinen und Füssen, am Kopf und an den Rippen, sie habe kalte Hände und Füsse, Schlafschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Depressionen, Herzklopfen, Augenschmerzen und Sehkraftverlust. Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von Dr. A.___ (Bericht vom 27. Mai 2002 [Urk. 4/33] unter Beilage der Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Ohren-Nasen-Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 23. Mai 2001 und von Dr. med. C.___ vom 5. Oktober 1999, des Austrittsberichts des Spitals E.___ vom 9. Mai 2000, der Berichte des Röntgeninstituts "D.___" vom 12. Mai 2000, des Kantonsspitals W.___ vom 10. November 2000 und von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Mai 2000) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 4/4-5) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 14. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/2) erneut ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob S.___ mit Eingabe vom 13. September 2002 (Urk. 1) Rekurs bei der IV-Stelle, welcher als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde. Nachdem gleichzeitig in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragt worden ist (Urk. 3), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2002 (Urk. 5) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
2.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2002 (Urk. 4/49) eingetreten. Zu prüfen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 25. Januar 1999 (Urk. 4/9) und der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/2) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
3.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig. Es bestehen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung einer auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht für die Bemessung der Invalidität die Beschwerdeführerin als Hausfrau qualifiziert.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung vor, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Verfügung vom 25. Januar 1999 nicht verschlechtert. Es würde sich um invaliditätsfremde Faktoren handeln, welche ihre Arbeitsfähigkeit im Hauhaltsbereich beeinträchtigten (Urk. 2).
4.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Vielleicht habe Dr. A.___ ihren Gesundheitszustand nicht korrekt beschrieben. Sie leide unter starken Schmerzen und könne vielmals nicht stehen, nicht sitzen und nicht schlafen. Sie sei zu maximal 70 % oder zu minimal 50 % eingeschränkt (Urk. 1).
5.
5.1 Dr. A.___ stellte in seinem Arztbericht vom 9. Juli 1997 (Urk. 4/39) fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom, an einer Wirbelsäulendeformation mit Gibbusbildung und Skoliose wegen LWK-Fraktur 1 im Jahr 1987, unter Hypertonie und einer NSAR Unverträglichkeit. Seit der letzten IV-Anmeldung im Juni 1992 habe sich das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin klar verschlechtert. Zugenommen habe das Cervikalsyndrom mit sehr häufigen okzipitalen Kopfschmerzen, ausstrahlend bis in den Gesichtsbereich. Vermehrt seien thorakolumbale Beschwerden und zusätzlich weitere ausgeprägte vegetative Symptome, wie häufiges Herzklopfen, Globusgefühl, Kribbeln und Parästhesien in allen Extremitäten, aufgetreten. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im ganzen Körper. Er fühle sich aber ausser Stande, die prozentuale Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zu beurteilen. Im beigelegten Beiblatt zum Fragebogen "Arztbericht" betreffend berufliche Massnahmen führt Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführerin wäre eine Tätigkeit als Haufrau zu ungefähr 50 % zumutbar.
5.2 Im MEDAS-Gutachten vom 5. November 1998 (Urk. 4/34) diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Panvertebralsyndrom bei Status nach in Fehlform verheilter LWK1-Fraktur 1987 mit Kyphosierung 15° und linkskonvexer Skoliosierung 7°, Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance und ein rechtsbetontes primäres Fibromyalgiesyndrom. Daneben bestünden eine Adipositas, eine behandelte arterielle Hypertonie und eine NSAR-Unverträglichkeit. Zudem wurde als Nebenbefund eine ausgeprägte Somatisierungsstörung bei hysterischer Persönlichkeit (ICD-10 F45.0) erhoben. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zu 75 % arbeitsfähig (S. 9). Es werde mit einem stationären Verlauf gerechnet (S. 10).
5.3 Im Arztbericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 4/33) stellt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an einem somatoformen Schmerzsyndrom, einem Fibromyalgiesyndrom, einem lumbospondylogenen und cervikospondylogenen Schmerzsyndrom mit Status nach LWK1-Fraktur 1987 mit Kyphosierung und linkskonvexer Skoliose, an einer vegetativen Dystonie und Hypertonie. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. März 1988 bis heute als Familien- und Hausfrau zu 50 % arbeitsunfähig. Das Beschwerdebild werde stationär bleiben oder sich eher verschlechtern.
5.4 Die nunmehr von Dr. A.___ im Bericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 4/33) gestellten Diagnosen unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den gestellten Diagnosen im MEDAS-Gutachten vom 5. November 1998 (Urk. 4/34). Auch das rechtsbetonte primäre Fibromyalgiesyndrom und die somatoforme Störung wurden schon 1998 von den MEDAS-Ärzten festgestellt.
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin bereits im Bericht vom 9. Juli 1997 eine Arbeitsfähigkeit im Haushalt im Umfang von 50 % (Beiblatt zum Fragebogen "Arztbericht" betreffend berufliche Massnahmen, Urk. 4/39). Dieser Einschätzung war die Beschwerdegegnerin nicht gefolgt, sondern hatte sich in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Bereich Haushalt auf die Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS gestützt, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 5. November 1998 als Hausfrau im Ausmass von 75 % als arbeitsfähig erachtet hatten (Urk. 4/34 S. 9). Aufgrund des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens erging die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 1999, worin das Rentenbegehren abgewiesen worden ist. Im nunmehr vorliegenden Arztbericht von Dr. A.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 4/33) wurde wiederum eine medizinisch begründete Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, genau gleich wie im Jahre 1997 und wie auch schon im Jahre 1992 (Urk. 4/46). Ein solche bestehe seit dem 28. März 1988. Aufgrund des Arztberichtes ist somit klar ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt seit Erlass der Verfügung vom 25. Januar 1999 nicht verschlechtert hat. Es besteht kein Anlass, die Befunde von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. September 2002 (Urk. 1) und ihre subjektive Beschreibung der Situation dürften auch insofern zu relativieren sein, als Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich seiner konsiliarischen Untersuchung vom 19. August 1998 im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS ausführte (Beilage zu Urk. 4/34), die Beschwerdeführerin bediene sich vieler auch nur erdenklicher Krankheitssymptome, um in den Genuss von Zuwendung und Aufmerksamkeit zu kommen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aber nicht wesentlich eingeschränkt. Ergänzend sei noch angefügt, dass die Diagnosen und Beurteilungen der Ärzte des Spitals E.___, wo die Beschwerdeführerin vom 18. April bis 1. Mai 2000 stationär behandelt worden war (Austrittsbericht vom 9. Mai 2000 an Dr. A.___, Beilage zu Urk. 4/33), und der Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals W.___, wo die Beschwerdeführerin vom 20. Oktober bis 8. November 2000 hospitalisiert war (Bericht vom 10. November 2000 an Dr. A.___, Beilage zu Urk. 4/33), nicht von jenen abweichen, welche bereits von den Spezialärzten der MEDAS Z.___ im Jahre 1998 gestellt und abgegeben worden waren. Auch der Bericht vom 25. Mai 2000 von Dr. F.___ an Dr. A.___ (Beilage zu Urk. 4/33) bestätigt grundsätzlich den vom Psychiater der MEDAS Z.___ im August 1998 (Bericht vom 3. September 1998, Beilage zu Urk. 4/34) erhobenen Psychostatus der Beschwerdeführerin und widerspricht der daraus gezogenen Beurteilung nicht.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der medizinischen Akten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem 25. Januar 1999 und dem 14. August 2002 nicht verschlechtert hat. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände (siehe Urk. 1 und Urk. 4/4) nichts, entsprechen doch diese ihren Schilderungen der Beschwerden, welche bereits in den Anamnesen des MEDAS-Gutachtens vom 5. November 1998 enthalten sind (siehe Urk. 4/34 S. 5 f., Bericht von Dr. med. H.___, Physikalische Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. August 1998 [Beilage zu Urk. 4/34, S. 1 f.] und Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 1998 [Beilage zu Urk. 4/34, S. 1 ff.]).
5.6 Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Abklärung vor Ort wie bereits im Jahr 1997 verzichtet (Urk. 4/53), weil der Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 1992 (Urk. 4/62) in keiner Weise mit den damaligen Arztberichten in Einklang zu bringen gewesen sei. Da im vorliegenden Fall durch den Arztbericht von Dr. A.___ klar ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verschlechtert hat, und erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden kann, dass die aufgrund des Haushaltsberichtes festgestellte Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Schadenminderungspflicht regelmässig über der geschätzten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit liegen dürfte, erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als vertretbar.
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).