Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00647
IV.2002.00647

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 27. Juli 2004
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Weber & Chopard Rechtsanwälte
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1957, arbeitete als Gipser bei der A.___ (Urk. 13/112). Er leidet an einer chronischen Schmerzkrankheit des Bewegungsapparates bei leichtgradigen Osteochrondrosen C5/6 und L3/4. Zudem wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert (Bericht der Medizinischen Abklärungsstätte [Medas] Zentralschweiz vom 22. November 2001, Urk. 13/59 S. 13). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ war letztlich per 18. Juni 1998 aufgelöst worden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Oktober 2000, IV.1998.00320, Erw. I.1).
         Am 1. Februar 1996 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung für den Bezug einer Rente an (Urk. 13/114). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, den Bericht vom 18. März 1996 ein (Urk. 13/64) und veranlasste eine erste Begutachtung des Versicherten in der Medas Zentralschweiz (Gutachten vom 18. März 1997, Urk. 13/63). Im Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht vom 9. Februar 1996 (Urk. 13/112) ein und prüfte die Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten (Urk. 13/108). Vom 8. September bis zum 3. Oktober 1997 befand sich der Versicherte in der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg (Schlussbericht vom 24. Oktober 1997, Urk. 13/103, und Bericht der IV-Stelle/Berufsberatung vom 29. Oktober 1997, Urk. 13/102). Am 13. Oktober 1997 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter auf einen Verkehrsunfall vom D.___ hinweisen, bei dem er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen habe, und liess der IV-Stelle die entsprechenden Akten zukommen (vgl. Urk. 13/40/3). Nach Erlass des Vorbescheides vom 14. November 1997 reichte der Versicherte der IV-Stelle zudem den Bericht des Neurologen Dr. med. E.___ vom 1. Dezember 1997 ein (Urk. 13/40/2). Mit Verfügungen vom 24. April und vom 21. August 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46 % - ab dem 1. Januar 1996 eine halbe Härtefallrente plus Zusatzrente für die Ehegattin und eine beziehungsweise eine zweite Kinderrente zu (Urk. 13/36 und 13/33 Anhang). Beschwerdeweise liess der Versicherte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen (Beschwerde vom 27. Mai 1998, Urk. 13/35; Verfahren IV.1998.00320).
         Während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens hatte der Versicherte für den Fall der Abweisung der Beschwerde vom 27. Mai 1998 im Sinne eines Revisionsbegehrens bei der IV-Stelle geltend machen lassen, die seit zwei Jahrzehnten anhaltende psychiatrisch belegte Behinderung habe sich nun markant manifestiert ("Anmeldung" vom 15. April 1999, Urk. 13/93; vgl. auch den Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 25. Februar 1999, Urk. 21 im Verfahren IV.1998.00320). Dies veranlasste die IV-Stelle zur Einholung des ergänzenden Berichtes der Psychiatrischen Poliklinik vom 5. April 2000 (Urk. 13/60). Mit Urteil vom 27. Oktober 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 27. Mai 1998 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen insoweit aufhob, als damit ein über eine halbe Härtefallrente hinausgehender Rentenanspruch verneint worden war, und die Sache diesbezüglich an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach der Einholung einer umfassenden psychiatrischen Expertise über den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente neu verfüge (Urk. 13/14).
         Nach dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 27. Oktober 2000 liess der Versicherte in einem Schreiben vom 9. November 2000 gegenüber der IV-Stelle geltend machen, es sei bei der weiteren Abklärung auch die körperliche Seite einzubeziehen, da sich der somatische Gesundheitszustand seit Erlass der angefochtenen Verfügungen erheblich verschlechtert habe (Urk. 13/84). Die IV-Stelle holte in der Folge das zweite Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 22. November 2001 ein (Urk. 13/59). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2002 (Urk. 13/6) und nachfolgenden Verfügungen vom 14. Oktober 2002 (Urk. 2/1-2 und 14/1-2; vgl. auch Urk. 12 S. 2) sprach sie dem Versicherten zu der bereits mit den ersten Verfügungen ab 1. Januar 1996 zugesprochenen halben Härtefallrente neu ab 1. Juli 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Invalidenrente einschliesslich Zusatzrente und Kinderrente zu.

2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 15. November 2002 mit den Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente ab 21. August 1998 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2003 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. April 2003 wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Alexander Weber zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (vgl. Urk. 17). In der Replik vom 25. September 2003 liess der Versicherte an seinem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 22). Die IV-Stelle liess sich innert angesetzter Frist zur Einreichung der Duplik nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht angenommen wurde, und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. November 2003 geschlossen wurde (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. Die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, gelangen ebenfalls noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Bei der gleichzeitigen Zusprechung einer Viertelsrente und der diese ablösenden halben oder ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der Viertelsrente zur halben oder zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV und nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Daraus folgt, dass der Wechsel eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittlich mindestens zwei Drittel betragende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres voraussetzt (BGE 121 V 272 Erw. 6a).

3.
3.1     Die IV-Stelle holte nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Oktober 2000 bei der Medas Zentralschweiz das polydisziplinäre Gutachten vom 22. November 2001 ein (vgl. Urk. 13/59).
         Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin - für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis April 1999 - an der bisherigen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig und für leidensangepasste Tätigkeiten zu 75 % arbeitsfähig sei, und an dem bereits mit den Verfügungen vom 24. April und vom 21. August 1998 festgesetzten Invaliditätsgrad von 46 % und damit am Anspruch auf eine Viertelsrente beziehungweise eine halbe Härtefallrente fest (Urk. 13/2, 13/7 S. 2; vgl. Urk. 13/36, 13/37, 13/44). Für April 1999 nahm die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und eine dadurch bedingte zusätzliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten an. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 sprach sie dem Versicherten deshalb gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/2; vgl. Verfügungen vom 14. Oktober 2002, Urk. 2/1-2 und 14/1-2).
3.2     Der Beschwerdeführer liess beschwerdeweise im Wesentlichen geltend machen, die IV-Stelle sei den Auflagen im Urteil vom 27. Oktober 2000 nicht hinreichend nachgekommen, weil sie keine umfassende psychiatrische Begutachtung veranlasst habe. Auf das mangelhafte Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 22. November 2001 und die darin enthaltene Festlegung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus physischer und psychischer Sicht könne nicht abgestellt werden. Auch an dem im Gutachten festgehaltenen Beginn der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei zu zweifeln (Urk. 22). Er liess die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 21. August 1998 beantragen (Urk. 1 S. 2).

4.      
4.1     Der wesentliche Inhalt der früheren ärztlichen Berichte kann den Ausführungen im Urteil vom 27. Oktober 2000 entnommen werden (Erw. II.3b und Erw. II.4b).
         Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik im Bericht vom 5. April 2000 die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung stellten, dass sie aber für die Frage, ob beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht Krankheitssymptome bestehen, eine gutachterliche Abklärung als notwendig erachteten. Zudem hielten die Ärzte fest, es sei eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine weitere Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei in den meisten Funktionen des täglichen Lebens eingeschränkt. Aufgrund der Befunde und der chronischen Krankheitsentwicklung sähen sie wenig Chancen für eine berufliche Umstellung (Urk. 13/60 S. 1 und S. 4).
4.2     Gemäss den Angaben von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, der für das Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 22. November 2001 am 8. November 2001 eine Untersuchung des Beschwerdeführers vornahm, leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen Schmerzkrankheit, die nicht auf eine somatische Erkrankung des Bewegungsapparates zurückgeführt werden könne. Es bestehe der hochgradige Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Was den Bewegungsapparat anbelange, so liege radiologisch eine leichtgradige Osteochondrose C5/6 und L3/4 vor, wobei sich weder cervikal noch lumbal magnetresonanz-tomographisch eine Kompression neuraler Strukturen nachweisen lasse (Urk. 13/59 Anhang 2 S. 3). Er wies zudem darauf hin, dass das klinische Bild nicht der Definition eines Fibromyalgiesyndroms entspreche. Dass die Beschwerden mit dem 1987 erlittenen Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zusammenhängen würden, erachtete er als unwahrscheinlich. Im Weiteren hielt er es - trotz der Tatsache, dass eine seriöse klinische Untersuchung wegen der mangelnden Kooperation und bedingt durch das abwehrende Verhalten des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen war - angesichts der den ganzen Körper betreffenden Klagen des Versicherten und fehlender Angaben über spontane Instabilitätserscheinungen für unwahrscheinlich, dass eine relevante Instabilität der oberen Sprunggelenke vorliege. Als Gipser sei der Versicherte zu weniger als 20 % arbeitsfähig, für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit bestehe dagegen keine Einschränkung (Urk. 13/59 Anhang 2 S. 3).
         Am 7. November 2001 war der Versicherte - ebenfalls im Rahmen eines Konsiliums - von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie, untersucht worden. Dieser hielt fest, insgesamt habe der Versicherte vor allem bezüglich seiner körperlichen Gesundung wenig Hoffnung gezeigt und sich für voll arbeitsunfähig gehalten. Neben seinem manchmal doch aggravatorisch wirkenden Verhalten habe er Symptome erkennen lassen, welche das Vorliegen einer depressiven Erkrankung nahe legten. Kognitive oder gar psychotische Störungen habe er, Dr. G.___, nicht bemerken können. Dr. G.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode nach somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.0/32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4). Die Vermutung der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich in ihrem Bericht vom 5. April 2000, es werde zu einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit kommen, habe sich bestätigt. Die psychischen Störungen erreichten nun Krankheitswert. Er halte den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für jegliche berufliche Tätigkeit jetzt zu 50 % für arbeitsunfähig (Urk. 13/59 Anhang 1 S. 2 f.).
         Gestützt auf diese Konsiliarberichte und die eigenen erhobenen allgemeinen klinischen Befunde hielten Dres. med. H.___, Fachärzte für Innere Medizin, an Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die chronische Schmerzkrankheit des Bewegungsapparates bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und bei leichtgradigen Osteochondrosen C5/6 und L3/4 sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.0/32.11) fest. Namentlich aufgrund der rheumatologischen Befunde sei der Versicherte im angestammten Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit gingen sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Diese Einschränkung sei ausschliesslich durch die psychiatrischen Befunde bedingt (Urk. 13/59 S. 13 f.). Den mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht legten sie auf April 1999 fest, in welchem Zeitpunkt der Versicherte sich erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet und einen verschlechterten psychischen Gesundheitszustand geltend gemacht habe (Urk. 13/59 S. 15).

5.
5.1     Für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht ist nach wie vor von der ursprünglichen Beurteilung der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 24. Oktober 1997 auszugehen, die aus medizinischer Sicht und aufgrund der praktischen Abklärungsresultate die Arbeitsfähigkeit für den Rücken leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten mit 75 % bezifferte (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000, Urk. 13/14 Erw. II.4a; Urk. 13/7 S. 2 und 13/103 S. 3). Denn die Ärzte der Medas Zentralschweiz konnten im Gutachten vom 22. November 2001 die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Beschwerden wie Krämpfe, Schmerzen an allen Gelenken, Ameisenlaufen in den Händen und Füssen (Urk. 13/59 S. 9 und Anhang 2 S. 1; vgl. auch Urk. 13/84) trotz entsprechender Untersuchungen (vgl. Urk. 13/59 Anhang 2 S. 2) nicht auf eine somatische Erkrankung zurückführen. Das Vorliegen von Folgen des 1987 erlittenen Schleudertraumas wurde von Dr. F.___ weiter als unwahrscheinlich beurteilt (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2000, Urk. 13/14 Erw. II.3). Hinsichtlich der Beurteilung der somatischen Befunde vermag das Gutachten vom 22. November 2001 und insbesondere die rheumatologische Beurteilung von Dr. F.___ zu überzeugen. Von einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes ist damit nicht auszugehen.
         Die objektiven Befunde an der Wirbelsäule bei leichtgradigen Osteochondrosen lassen auch den Schluss auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu. Dies auch wenn die Ärzte festhielten, dass angesichts des aktuellen Beschwerdebilds und der aktuellen Befunde - etwa im Gegensatz zur früheren Beurteilung vom 18. März 1997 - keine anatomisch begründete somatische Krankheit des Bewegungsapparates mehr abgegrenzt werden könne (vgl. Urk. 13/59 S. 12 f.).
5.2    
5.2.1   Für die Bestimmung der allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 22. November 2001 und insbesondere auf den Konsiliarbericht von Dr. G.___ ab. Dessen Beurteilung vermag indes in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen.
         Der Bericht von Dr. G.___ vom 15. November 2001 (Urk. 13/59 Anhang 1) enthält im Wesentlichen nur die eigenen Angaben des Versicherten zu seinem Leiden, eine Diagnosestellung sowie eine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Weder wurde anlässlich dieser psychiatrischen Untersuchung eine vollständige Anamnese erhoben noch wurden der objektive Status des Versicherten und die Symptome beschrieben, die zu den Diagnosen der depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führten. Die Schlussfolgerungen des Psychiaters sind damit nicht nachvollziehbar, auch wenn aufgrund der gesamten medizinischen Akten - auch aufgrund der Untersuchung von Dr. F.___ - das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung als durchaus wahrscheinlich erscheint.
         Unklar ist auch, wie der Gutachter zu seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers kam, da insoweit eine Begründung - namentlich der objektiven Zumutbarkeit - fehlt. Was das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit anbetrifft, fehlt es weiter auch an einer schlüssigen Auseinandersetzung mit den Vorakten, namentlich mit dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik vom 5. April 2000 (vgl. Urk. 13/60). Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik hielten nämlich bereits im April 2000 unter anderem fest, angesichts der chronischen Krankheitsentwicklung sähen sie wenig Chancen für eine berufliche Umstellung (Urk. 13/60 S. 4), was unter Umständen im Widerspruch steht zur Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wie sie von Dr. G.___ für den aktuellen Zeitpunkt angenommen wird.
         Dem Bericht von Dr. G.___ lassen sich weiter auch keine Angaben zum Verlauf des psychischen Leidens entnehmen. Seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei erst ab aktuellem Zeitpunkt in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, wird weder durch die von ihm erwähnten Angaben der Psychiatrischen Poliklinik gestützt, noch ist sie in anderer Hinsicht nachvollziehbar. Auch die im Gutachten vom 22. November 2001 selbst enthaltenen Ausführungen zum Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, welcher auf April 1999, dem Zeitpunkt des Revisionsgesuches, festgelegt wurde, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 13/59 S. 15; vgl. auch Urk. 13/93). Das Sozialversicherungsgericht hatte bereits im Urteil vom 27. Oktober 2000 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Angaben im Bericht vom Appisberg und von Dr. E.___ nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine allfällige Verstärkung beziehungsweise eine allfällige Chronifizierung des psychischen Krankheitsbildes bereits vor dem 24. April 1998 eingetreten sei und darüber hinaus andauere (Urk. 13/14 Erw. II.4b). So hielt der Bericht vom Appisberg vom 24. Oktober 1997 fest, die psychiatrisch festgestellte psychische Fehlentwicklung scheine nun zunehmend das Krankheitsbild mitzubestimmen (Urk. 13/103 S. 7), und gemäss den Angaben von Dr. E.___ im Bericht vom 1. Dezember 1997 lag damals eine erhebliche depressive Grundstimmung vor, welche, sollten diesbezüglich therapeutische Bemühungen scheitern, bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Berücksichtigung zu finden hätte (Urk. 13/40/2 S. 3). Mit diesen Hinweisen auf bereits früher bestandene psychisch bedingte Einschränkungen setzten sich die Gutachter nicht auseinander. Den Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zuverlässig festzulegen wäre zudem Sache des Psychiaters oder der Psychiaterin - im Rahmen einer umfassenden Untersuchung und Beurteilung - gewesen.
5.2.2   Damit fehlt es nach wie vor an der umfassenden psychiatrischen Expertise, zu deren Einholung die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 27. Oktober 2000 verpflichtet worden war. Weder der Beginn einer psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit noch deren Ausmass lassen sich denn aufgrund der vorhandenen Akten hinreichend bestimmen. Damit sind die neuen Verfügungen vom 14. Oktober 2002, mit welchen ab dem 1. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, aufzuheben, und die Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend dem Urteil vom 27. Oktober 2000 eine umfassende psychiatrische Expertise einhole und danach über den mit den ursprünglichen Verfügungen festgesetzten Anspruch auf eine halbe Härtefallrente hinausgehenden Rentenanspruch neu befinde.
         Das neu einzuholende Gutachten hat namentlich Aufschluss darüber zu geben, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, ob, seit wann und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, und inwieweit dem Beschwerdeführer aus psychischer Sicht eine Erwerbstätigkeit (noch) zumutbar ist. Zudem sollte sich daraus das Verhältnis der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zur bestehenden Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus somatischer Sicht entnehmen lassen.  

6.       Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass die I.___, Taggeldversicherer des Beschwerdeführers, mit dem heute erlassenen Urteil verpflichtet wird, sich dem von der Invalidenversicherung einzuholenden Gutachten mit Ergänzungsfragen anzuschliessen. Der I.___ ist im Rahmen der Koordinationspflicht damit Gelegenheit zu geben, vor der Erteilung des Gutachtensauftrages an die von der IV-Stelle zu bestimmende Expertenperson die entsprechenden Ergänzungsfragen zu stellen.

7. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist gestützt auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand und die Barauslagen zu bemessen (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Der vor Verfügungserlass im vorinstanzlichen Verfahren getätigte Aufwand ist nicht zu entschädigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b). Dementsprechend ist der vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 27 Stunden um 5 Stunden zu kürzen (vgl. Kostennote vom 16. Juli 2004, Urk. 27, Positionen 21 bis 33). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind Bemühungen im Umfange von 3,3 Stunden, die im Zusammenhang mit weiteren Verfahren mit der Beschwerdegegnerin stehen und die grösstenteils im Zeitraum ab 13. November 2003 angefallen sind (vgl. Kostennote vom 16. Juli 2004, Urk. 27, Positionen 66 bis 68, 84, 85, 87-96). Auch die im vorinstanzlichen Verfahren beziehungsweise in Zusammenhang mit den weiteren Verfahren angefallenen Barauslagen im Betrag von Fr. 88.-- sind nicht zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird demgemäss auf Fr. 4'283.60 (18,7 x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 241.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 14. Oktober 2002 aufgehoben werden, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen über eine halbe Härtefallrente hinausgehenden Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Weber, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'283.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Kostennote, Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).