IV.2002.00649
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 13. Juli 2004
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1965, arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz vom 21. März 1988 bis zum 31. Mai 1994 bei der A.___ AG als Maurer (Urk. 8/44). Am 3. August 1989 fiel ihm beim Spitzen von Beton und Granit ein Splitter ins rechte Auge. Er erlitt eine perforierende Augenverletzung, woraus sich ein Katarakt entwickelte, welcher die Implantation einer Hinterkammerlinse erforderlich machte. In den Monaten Juni bis Dezember 1994, im Februar 1995 sowie von November 1996 bis Juli 1997 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Dazwischen war er von Januar 1995 bis Oktober 1996 bei der B.___ GmbH angestellt und ab November 1997 für das Gipsergeschäft von C.___ tätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/39, und Unfallmeldung UVG vom 2. 12. 1998 in Urk. 8/45). Am 21. November 1998 erlitt er einen weiteren Arbeitsunfall, als er wegen eines Defekts an der Isolation einer Handlampe elektrisiert wurde und während einigen Sekunden unter Stromeinwirkung stand, weshalb er stürzte und eine Kontusion an der Schläfe rechts sowie eine Prellung der rechten Schulter erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall die obligatorischen Versicherungsleistungen (Urk. 8/45). Ab dem 1. Juli 1999 arbeitete der Versicherte zu einem Pensum von 50 % als Leiter Organisation und Kontrolleur von Baustellen bei der D.___ GmbH (Urk. 8/40). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin aufgrund der schlechten Auftragslage am 28. April 2001 per 31. Mai 2001 aufgelöst (vgl. Anhang zu Urk. 8/31). Wegen Rückenschmerzen, Kopfweh, Schmerzen an der rechten Schulter und am rechten Auge sowie Kraftlosigkeit meldete sich F.___ am 25. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arbeitgeberbericht der D.___ GmbH vom 23. Juli 2000 (Urk. 8/40) sowie die Arztberichte von Dr. med. E.___, Kinderarzt FMH, vom 5. April 2000 (Urk. 8/15) ein. Ausserdem zog sie die den Versicherten betreffenden Akten der SUVA (Urk. 8/45) sowie den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 21. November 2000 (Urk. 8/39) bei und nahm das zu Händen der Krankenversicherung erstellte Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 11. November 2001 zu den Akten (Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom 3. April 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er sei wegen langdauernder Krankheit seit dem 21. November 1998 regelmässig und ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit hätte er einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen können, weshalb ihm per 21. November 1999 eine halbe Invalidenrente zustehe. Da sich der Gesundheitszustand per 30. August 2001 soweit gebessert habe, dass ihm seither wieder eine 100%ige behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit ohne rentenbegründende Erwerbseinbusse zumutbar sei, könne die Rente nur bis zum 30. November 2001 ausgerichtet werden (Urk. 8/5). Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid am 4. Juni 2002 diverse Einwände erheben (Urk. 8/4). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Dauer vom 1. November 1999 bis zum 30. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess F.___ am 14. November 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine zeitlich unbegrenzte ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte liess mit Replik vom 12. Februar 2003 an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 27. März 2003 geschlossen (Urk. 14). Am 1. März 2004 (Urk. 15) liess der Versicherte unter anderem das zu Händen der SUVA erstellte neurologische Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 7. März 2003 (Urk. 16/3) einreichen. Die IV-Stelle liess sich dazu nicht vernehmen, ebenso machte sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht (Urk. 17 und Urk. 20) keine Ausführungen zur Frage, gestützt auf welche medizinischen Unterlagen sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten ab 30. August 2001 ausgegangen ist.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision).
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin seit Ende November 2001 überhaupt nicht gebessert. Vielmehr hätten seine Schmerzen noch an Intensität zugenommen. Insbesondere sei eine Visusverschlechterung eingetreten, welche nicht nur vermehrt Kopfschmerzen verursache, sondern sich auch auf die Restarbeitsfähigkeit negativ auswirke. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über sehr bescheidene Deutschkenntnisse verfüge und auch mit den modernen Techniken von Personalcomputern nicht vertraut sei. Eine unter diesen Umständen allenfalls noch in Frage kommende Fabrikarbeit wäre aber mit einer grossen Lohneinbusse verbunden, weshalb sie bei der Beurteilung des Rentenanspruchs ausser Betracht falle. Ausserdem sei ein Teilzeitabzug zu gewähren, weil der Beschwerdeführer nur noch höchstens zu 50 % erwerbstätig sein könnte. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei vom zuletzt bei der D.___ GmbH erzielten Verdienst auszugehen, welcher auf eine 100%-Stelle aufgerechnet Fr. 85'150.-- pro Jahr betrage. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin wäre er bei voller Gesundheit nämlich durchaus in der Lage, in einer Baufirma eine führende Funktion zu bekleiden, da er sich die technischen Fachbegriffe angeeignet habe und sich somit in diesem Bereich uneingeschränkt in deutscher Sprache verständigen könne. Er verfüge auch über eine schnelle Auffassungsgabe und habe in seinem Heimatland eine Fachausbildung absolviert. Das maximale Invalideneinkommen bei einem noch möglichen Pensum von 50 % betrage Fr. 42'755.--. Den diversen Einschränkungen Rechnung tragend sei aber ein Abzug von 25 % vorzunehmen, so dass sich dieses auf Fr. 31'931.25 reduziere, was einen Invaliditätsgrad von 62,5 % ergebe (Urk. 1 und Urk. 11).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheides aus, basierend auf dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers sei von einem Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- auszugehen. Es könne weder auf die nur unregelmässig erzielten Verdienst in den Jahren 1997 und 1998 abgestellt werden, noch rechtfertige sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in leitender Funktion eines Baugeschäfts hätte tätig sein können. Soweit er in dieser Funktion bei der D.___ GmbH angestellt gewesen sei, müsse berücksichtigt werden, dass er mit dieser Firma persönlich verbunden sei. Bei der Arbeitgeberbescheinigung der D.___ GmbH handle es sich deshalb nur um ein Gefälligkeitsattest, was sich auch daraus ergebe, dass die bescheinigten Löhne nicht pflichtgemäss mit der AHV abgerechnet worden seien. Die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin erweise sich damit aufgrund der ärztlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als rechtmässig (Urk. 7).
3.
3.1 Laut dem Gutachten von Dr. G.___ vom 11. November 2001 (Urk. 8/32) konnten beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt werden: PHS rechts (bei Status nach Schulterkontusion 1998?), chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Hyperkyphose des thorakovertebralen Überganges, Kopfschmerzen bei Cervikalsyndrom (?) sowie Status nach Augenverletzung rechts 1989. Am klinischen Status lasse sich eine Fehlhaltung des thorakovertebralen Überganges feststellen. Diese sei auch radiologisch nachgewiesen, verbunden mit geringen degenerativen Veränderungen. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer deswegen Schmerzen verspüre. Eine Arbeit als Gipser sei für den noch jungen Beschwerdeführer nicht mehr geeignet, da er dabei doch schwere Arbeiten ausführen müsse wie Heben und Tragen von Lasten und regelmässiges Bücken zum Aufnehmen des Verputzes. Es könne deshalb in diesem Beruf nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt werden. In einer körperlich leichteren Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer dagegen die Ausübung eines 100%-Pensums zumutbar. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass er mit seiner rechten Schulter und wegen des Thorakovertebralsyndroms keine schweren Arbeiten ausführen könne (Heben und Tragen von Lasten, Überkopfarbeiten). In Frage kämen insbesondere leichtere Berufe, vor allem im Fabrikbetrieb, wo keine schweren Gegenstände hergestellt oder herumgetragen werden müssten, leichte Magazinerarbeiten im Baugewerbe sowie Hilfsarbeiten. Bei praktisch fehlender Ausbildung könne eine Anlehre auf einen leichteren Beruf ohne weiteres vollzogen werden.
3.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 5. April 2000 (Urk. 8/15) leidet der Beschwerdeführer unter einen Status nach Stromverletzung. Deshalb bestehe in seinem bisherigen Beruf seit dem 21. November 1998 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. In einer leichten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Der Krankenkasse gab Dr. E.___ am 16. Juli 2001 (Urk. 8/13) an, der Beschwerdeführer leide unter einem Lumbalsyndrom, Schmerzen an der rechten Schulter, Kopfschmerzen sowie Schmerzen am rechten Auge und führe derzeit nur leichte Arbeiten als Gipser aus, wobei Rücken- und Schulterschmerzen begleitet mit Bewegungseinschränkungen auftreten würden. Ausserdem könne der Beschwerdeführer nachts nicht schlafen. Gegenüber der ab März 2001 leistungspflichtig gewordenen Krankenkasse bescheinigte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer folgende Arbeitsunfähigkeiten: 50 % vom 1. bis 2. April 2001, 100 % vom 2. bis 17. April 2001, 50 % vom 18. April bis 7. Juni 2001, 100 % vom 8. bis 11. Juni 2001, 50 % vom 12. Juni bis 4. Juli 2001, 100 % vom 5. bis 9. Juli 2001 sowie 50 % ab dem 10. Juli 2001 bis auf weiteres bei voraussichtlich stationärem Gesundheitszustand.
3.3 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 27. März 2001 (Urk. 8/45) fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer träge und müde wirke, lasse sicher an eine gewisse psychische Mitwirkung denken, und auch die angegebenen Kopfschmerzen seien in diese Richtung einzustufen. Die Rückenschmerzen seien rein von der Wirbelsäulenform glaubhaft mit Überlastung des thorakolumbalen Überganges. Die Schulterschmerzen könnten im Sinne eines leichten Impingement Grad I rechts angeschaut werden, sollten aber nur bei Kraftanwendung bei Überkopfarbeiten allenfalls leicht hinderlich sein. Bis weitere Abklärungen erfolgt seien, sei die Arbeitsunfähigkeit einstweilen bei 50 % zu belassen, es müsse aber noch entschieden werden, ob die Rückenschmerzen überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, für welche die SUVA leistungspflichtig sei. Kreisarzt Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, kam dann in der Folge zum Ergebnis, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit zu sistieren sei, da zumindest bezüglich der Unfallfolgen eine volle Arbeitsfähigkeit postuliert werden müsse. Darauf stellte die SUVA ihre Leistungen ein.
3.4 Aufgrund einer Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Leistungseinstellung liess die SUVA bei Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Zürich, das neurologische Gutachten vom 7. März 2003 (Urk. 16/3) erstellen. Dr. H.___ hielt darin folgende Diagnose fest: Status nach Hornhaut-Iris-Linsen-Perforation rechts mit intralentalem Fremdkörper und Cataracta traumatica; Status nach Katarakt- und Fremdkörperextraktion mit Implantation einer Hinterkammerlinse; Status nach wiederholter Laser-Capsulotomie rechts wegen Nachstar und bleibendem 9,5%igem Integritätsschaden infolge Augenverletzung rechts, trotz regelrechter Pseudophakie-Verhältnissen; posttraumatisch entwickelte Spannungskopfschmerzen mit Störung der Kopfmuskeln und spondylogener Komponente, die sich im Rahmen einer depressiven Verstimmung und Analgetika-Abusus chronifiziert haben (gelegentlich Auflagerung von Migräne ohne Aura wäre möglich), sowie Status nach Kopfprellung und Schulterkontusion rechts, ausgelöst durch eine kurze Stromeinwirkung von 220V mit Verstärkung der vorbestehenden Kopfwehsymptomatik und mit unklaren Schulterschmerzen bei Verdacht auf subacromialem Inpingement-Syndrom rechts. Die geklagten Kopfschmerzen müssten mindestens partiell als organisch betrachtet werden und seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des im Jahre 1989 erlittenen Augenunfalles. Der Unfall im Jahre 1998 habe lediglich zu deren Verstärkung beigetragen. Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten hat die SUVA am 15. Januar 2004 ihre leistungseinstellende Verfügung vom 4. April 2001 aufgehoben (Urk. 16/2).
4.
4.1 Bezüglich des Gutachtens von Dr. H.___ ist zu beachten, dass es wohl die Frage bejaht, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen leidet, welche Folgen der in den Jahren 1989 und 1998 erlittenen Unfälle sind, was die SUVA veranlasst hat, auf ihre Leistungseinstellung zurückzukommen. Dr. H.___ spricht von fast alltäglichen, meist druckartigen, gelegentlich pulsierenden, frontal betonten, wenig zerviko-okzipital ausstrahlenden Hemicranien rechts, die von Photo/Phonophobie begleitet würden und unter physikalischer Belastung zunähmen. Diese Kopfschmerzen seien zwar seit dem Unfall im Jahre 1989 vorhanden, seien jedoch nach dem infolge Stromeinwirkung für einige Sekunden erlittenen Sturz mit Kopfprellung im Jahre 1998 intensiver und häufiger geworden, insbesondere würden sie 3-4 Mal monatlich von Nausea und Erbrechen begleitet. Der Beschwerdeführer betreibe deshalb einen Abusus von Mefenacid, Ponstan, Spiralgin usw. Das Gutachten enthält indessen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2 Auch Dr. G.___ erwähnt in seinem Gutachten, dass der Beschwerdeführer bei Nervosität oder Müdigkeit Schmerzen über dem Auge verspüre, welche nach hinten ausstrahlten; oft sehe er auch eine dunkle Zone cranial. Ebenfalls verspüre er oft Kopfschmerzen bifrontal, nach hinten in die HWS ausstrahlend. Diese würden durch Drehungen des Kopfes verstärkt, vor allem bei angestrengten Blicken mit leicht seitwärts geneigtem Kopf. Plötzliche Lärmemissionen empfinde der Beschwerdeführer als Schlag gegen den Kopf. Im Weiteren hielt auch Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer lange Zeit Anafranil und Ponstan eingenommen und lokal Forapin-Salbe angewendet habe. Aktuell nehme der Beschwerdeführer 2 x 200 mg Celebrex sowie 2 x 200 mg Nefadar und je nach Kopfschmerzen bis täglich ein Ponstan, daneben Dafalgan. Es habe nun vor kurzem auch noch ein Magenschutzpräparat (Pantozol 20 mg) verabreicht werden müssen. Insgesamt kann aus den Berichten von Dr. G.___ und Dr. H.___ geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. G.___ nicht wesentlich verschlechtert hat, sondern stationär geblieben ist. Der überzeugenden Beurteilung von Dr. G.___, wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, steht das Gutachten von Dr. H.___ somit nicht entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, trotz seiner relativ häufigen Migräneanfällen vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einnahme von Schmerzmitteln ist die Folge der Unfälle und nicht einer (teilweise gar nicht ausgeübten) Erwerbstätigkeit. Den vorhandenen Schmerzen wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer nur noch die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit (ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten) zugemutet wird.
4.3 Zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer seit dem am 21. November 1998 erlittenen Unfall in seiner angestammten Tätigkeit dauernd zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und vorerst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit bestand. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer - unter der Annahme, dass er mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auch 50 % des bisherigen Einkommens erzielen kann - damit zu Recht nach Ablauf der einjährigen Wartefrist mit Wirkung ab November 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Nicht nachvollzogen werden kann hingegen, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich per 30. August 2001 soweit verbessert, dass ihm seither die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat dazu trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk. 17 und Urk. 20) keine Ausführungen gemacht. Es ist deshalb androhungsgemäss davon auszugehen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erst ab dem 2. November 2001 (Begutachtung durch Dr. G.___) ausgewiesen ist. Ein früherer Zeitpunkt erscheint zwar als möglich, ist aber aktenmässig nicht belegt und kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden. Dementsprechend kann die Verbesserung des Gesundheitszustandes in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst ab dem 1. März 2002 berücksichtigt werden.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- pro Jahr ausgegangen. Diese Zahl basiert auf den gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/39) in den Jahren 1991 bis 1994 bei der A.___ AG erzielten beitragspflichtigen Löhnen des Beschwerdeführers zuzüglich der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung. In den Jahren 1995 bis 1998 war der Beschwerdeführer arbeitslos oder erzielte geringere Einkommen als bei der A.___ AG. Bezüglich des Verdienstes bei der D.___ GmbH ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hat. Soweit er mithin diesen Lohn entgegen der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahme effektiv bekommen hat, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der behinderungsangepassten Tätigkeit bei der D.___ GmbH nicht ein rentenausschliessendes Einkommen hat erzielen können, beträgt der mit dem 50%-Pensum erzielte Verdienst doch mehr als 60 % des letztmals bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit erzielten Verdienstes. Jedenfalls rechtfertigt sich aber aufgrund der bisherigen beruflichen Laufbahn die Annahme nicht, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens dauerhaft eine 100%-Stelle in leitender Funktion eines Baugeschäftes hätte ausüben können, weshalb bei der Berechnung des Valideneinkommens der Verdienst bei der D.___ GmbH nicht berücksichtigt werden kann, sondern es bei den von der Beschwerdegegnerin berechneten Fr. 66'000.-- zu bleiben hat.
5.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
5.3 Auf die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) vorgenommene Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 8/29) kann nicht abgestellt werden, weil nicht - wie von der Rechtsprechung unter anderem verlangt (BGE 129 V 472) - mindestens fünf DAP-Blätter herangezogen wurden, sondern bloss deren drei. Auch wenn die genannten Tätigkeiten (Betriebsmitarbeiter Druckerei, Abfüller, Spedition) grundsätzlich für den Beschwerdeführer als geeignet erscheinen, ist somit der Einkommensvergleich aufgrund der statistischen Durchschnittslöhne vorzunehmen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1 S. 12 [Erste Resultate]), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'750.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'000.-- pro Jahr ergibt.
Da der Beschwerdeführer einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch vollumfänglich nachgehen kann, ist kein Teilzeitabzug zu gewähren. Bezüglich weiterer geltend gemachter Abzüge erscheint ausserdem die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich. Einerseits lässt er nämlich ausführen, ohne Eintritt des Gesundheitsschadens hätte er durchaus noch einen beruflichen Aufstieg und ein höheres Einkommen realisieren können, da er über eine gute Ausbildung in seiner Heimat und über eine schnelle Auffassungsgabe verfüge, welche ihm durch Aneignung der technischen Begriffe auch ohne gute Deutschkenntnisse eine uneingeschränkte Verständigung im Fachbereich ermögliche. Beim Invalideneinkommen will er aber anderseits berücksichtigt haben, dass seine gesamtpersönlichen beruflichen Umstände nur die Erzielung eines unterdurchschnittlichen Hilfsarbeitereinkommens zulassen. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei der Beurteilung des Rentenanspruchs eine Fabrikarbeit wegen der beträchtlichen Lohneinbusse ausser Betracht fallen sollte. Einerseits erscheint es gar nicht als zutreffend, dass ein Fabrikarbeiter gegenüber einem Bauhilfsarbeiter so viel schlechter entlöhnt wird, anderseits ist die Rentenberechnung auch dann vorzunehmen, wenn der versicherten Person nur noch die Ausübung einer wesentlich schlechter bezahlten Tätigkeit möglich ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit hängt nicht von der Entlöhnung ab. Dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers wird bereits durch das Abstellen auf die Tabellenlöhne gemäss Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive [Hilfs-]Tätigkeiten) Rechnung getragen. Es kann somit einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner relativ häufig auftretenden Kopfschmerzen, welche teilweise mit Übelkeit und Sehstörungen verbunden sind, auch in einfachen Tätigkeiten einer gewissen Einschränkung unterliegt, berücksichtigt werden. Dafür rechtfertigt sich die Vornahme eines Abzuges von 10 %, womit das Invalideneinkommen Fr. 51'300.-- beträgt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'700.-- bzw. rund 22 %. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung zu Recht verneint.
6. Zusammenfassend ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2001 bis Februar 2002 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Unter Würdigung der Umstände und in Anbetracht des bloss teilweisen Obsiegens erscheint die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2002 dahin abgeändert, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2001 bis Februar 2002 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).