IV.2002.00652
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 3. Juli 2003
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1945 geborene R.___ reiste am 1. November 1995 im Rahmen der Flüchtlingshilfe aus Ex-Jugoslawien in die Schweiz ein (Urk. 9/22 Ziff. 4.1). Unter Verweis auf ein Rückenleiden sowie eine Operation an der Leber meldete er sich am 18. September 2001 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/22 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Erkundigungen bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/16), veranlasste einen IK-Zusammenzug (Urk. 9/19) und holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, ein (Urk. 9/15). Im Weiteren gab sie eine psychiatrische und eine rheumatologische Begutachtung in Auftrag (Urk. 9/13-14).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/2), in welchem der Versicherte keine Einwände erhoben hatte, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2002 das Rentengesuch von R.___ ab mit der Begründung, Versicherungsleistungen könne nur beanspruchen, wer bei Eintritt der Invalidität obligatorisch oder freiwillig versichert gewesen sei (Art. 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). R.___ sei zu einem Zeitpunkt in die Schweiz gereist, als die Invalidität bereits eingetreten sei, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der IV bestehe (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob R.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 und nachfolgender Präzisierung vom 18. November 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Feststellung seiner Anspruchsberechtigung (Urk. 1= Urk. 9/17; Urk. 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATSG nun für sämtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verfügenden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einsprache zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (beziehungsweise deren Übergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massgebend, was bedeutet, dass sämtliche bis spätestens am 31. Dezember 2002 erlassenen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post übergebenen Verfügungen den alten Verfahrensbestimmungen (und somit nicht der Einsprache an die verfügende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) unterliegen. Das Sozialversicherungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger und Bürgerinnen, Ausländer und Ausländerinnen sowie Staatenlose (Art. 6 Abs. 1 IVG). Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den bis 31. Dezember 2002 geltenden Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG: im Folgenden: aAHVG, soweit Bestimmungen in Frage stehen, die bis 31. Dezember 2002 in Kraft waren) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b aAHVG). Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches (Art. 95a aAHVG). Nach dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
2.2 Gemäss Art. 58 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30, im Folgenden: Flüchtlingsabkommen), anwendbar sind.
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes sowie des Flüchtlingsabkommens (Art. 59 AsylG). Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Haben sie sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten, haben sie Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vorliegt.
Gemäss Art. 24 des Flüchtlingsabkommens und Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB, SR 831.131.11) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
Anspruch auf ordentliche Renten haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente - vorbehältlich Abs. 3 - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. BGE 124 V 159); der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
2.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00).
2.4
2.4.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt; insbesondere, zu welchem Zeitpunkt die Invalidität eingetreten ist.
3.1 Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer jugoslawischer Staatsangehöriger ist (Urk. 9/22 Ziff. 1.6). Als solcher untersteht er grundsätzlich dem schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (im Folgenden: Abkommen; vgl. BGE 126 V 203; SVR 2000 IV Nr. 14 Erw. 2b sowie den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2002 in Sachen M., Nr. I 787/01 Erw. 1). Danach sind jugoslawische und schweizerische Staatsangehörige betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung einander gleichgestellt (Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Abkommens). Für den Beschwerdeführer gälten insoweit die gleichen Voraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige (vorstehende Erw. 2.2).
Indes erklärte der Beschwerdeführer, anerkannter Flüchtling zu sein (vgl. Urk. 1). Entsprechende Urkunden oder Abklärungen der Beschwerdegegnerin liegen nicht bei den Akten. Weitere Abklärungen erübrigen sich jedoch, da auch bei Annahme des Flüchtlingsstatus der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung unter den gleichen Voraussetzungen wie für eine Person schweizerischer Staatsbürgerschaft gewährt wird.
Entscheidend ist somit, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität mindestens während eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG), was im Folgenden zu prüfen ist.
3.2
3.2.1 Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2. Oktober 2001 litt der Beschwerdeführer seit 1991 nach Misshandlungen durch die serbische Polizei an Lumbalgie-Episoden beziehungsweise rezidivierenden Exazerbationen mit sehr starken Schmerzen und dauernden belastungsabhängigen Beschwerden. Parallel litt der Beschwerdeführer an depressiven Phasen, wobei eine kurze medikamentöse Behandlung während eines Monats in Kosovo durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer beklagte ausgeprägte lumbale Schmerzen, teils in beide Oberschenkel ausstrahlend, mit Hustenschmerz. Dr. A.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Syndrom bei massiver Spondylose L4/5 und Skoliose, bestehend seit 1991, sowie eine rezidivierende depressive Episode, teils auch im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung, bestehend seit 1991. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte Dr. A.___ auf 75 % seit mindestens 16. Dezember 1996 bis 9. September 2001 und auf 100 % vom 10. September 2001 an (Urk. 9/15/2 lit. A, B und lit. D Ziff. 3-4). In der Beurteilung vom 18. Oktober 2001 gab Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer sei zu 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Journalist arbeitsfähig, ebenso in einer behinderungsangespassten Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit (Urk. 9/15/3).
3.2.2 Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 19. März 2002 bei Dr. med. M. B.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der Beschwerdeführer auf Befragen zu seinen psychischen Beschwerden über eine gelegentliche Nervosität und eine Neigung zu jähzornigen Ausbrüchen, sein Verhalten sei jedoch keinesfalls aggressiv. Während des Krieges in Kosovo habe er sich viele Sorgen gemacht und habe gelitten, jetzt sei er froh, dass alles vorbei sei. Im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit habe er grosse Probleme mit den Behörden gehabt. Obwohl er eine neutrale Haltung gehabt und sich für Verständigung und Toleranz eingesetzt habe, habe ihn zunächst die albanische und später die serbische Polizei unterdrückt; letztere habe ihn körperlich wie psychisch misshandelt, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Hier in der Schweiz habe er zurückgezogen gelebt, sei nie in einen Klub gegangen und habe keine Partei unterstützt. Er lebe im Kreis seiner Familie und kümmere sich um seine Frau und Kinder. Er beschäftige sich meistens mit Lesen oder mit Surfen im Internet (Urk. 9/14 S. 2 f.). In seiner Beurteilung kam Dr. B.___ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Die umfangreiche Exploration habe keine Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Krankheit ergeben. Das Hauptproblem stellten bei ihm offensichtlich körperliche Beschwerden dar. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Psychopharmaka verschrieben worden seien, deute darauf hin, dass die psychische Störung nicht so ausgeprägt vorhanden gewesen sei (Urk. 9/14 S. 4).
3.2.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, diagnostizierte aufgrund der rheumatologischen Begutachtung vom 11. Juni 2002 eine Lumbalskoliose mit beginnnendem Drehgleiten des vierten Lendenwirbelkörpers (LWK) und mit Osteochondrose, Spondylose und Sponylarthrose L4/5, ferner einen Status nach Lungenteilresektion rechts 1962, Übergewicht sowie einen Verdacht auf arterielle Hypertonie. Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe von einem deutlich verbesserten Gesundheitszustand in der Schweiz gesprochen. Vor allem was psychische Probleme betreffe, gehe es ihm ausgezeichnet. Im Weiteren habe er angegeben, durch die Rückenschmerzen bei schwereren Tätigkeiten sowie durch die Lunge bei grösseren körperlichen Anstrengungen limitiert zu sein. Dr. C.___ stellte nebst der ausgeprägten Lumbalskoliose muskuläre Defizite, vor allem eine massiv abgeschwächte Abdominalmuskulatur, fest. Der klinische Lungenbefund sei bei Status nach Thorakotomie rechts unauffällig. Der ehemalige Journalist sei schon auf Grund seines Lungenleidens nie sportlich aktiv gewesen. Dazu käme ein Wirbelsäulenbefund, der ihn für körperliche Arbeiten ungeeignet mache. Intellektuelle Arbeiten seien ihm jedoch weiterhin zumutbar. Der Beschwerdeführer sei für eine körperliche Tätigkeit, die er bis heute auch nie habe ausüben müssen, ungeeignet. Für eine körperlich leichte, nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeit bestehe aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So sei ihm eine journalistische Tätigkeit, wie er sie während Jahren ausgeübt habe, immer noch durchaus zumutbar. Für körperliche Tätigkeiten wie leichtere Reinigungsarbeiten, für welche der Versicherte sich beworben habe, bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Übrigen wirkten sich vor allem das Alter sowie die ungenügenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers limitierend aus. Bei besserer Sprachkompetenz wäre es ihm ab sofort möglich, beispielsweise als Dolmetscher zu arbeiten. Eine eigentliche rentenbegründende Invalidität liege kaum vor (Urk. 9/13 S. 8 f. Ziff. 4-7).
3.3
3.3.1 Aufgrund der medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers durch das lumbale Rückenleiden bedingt sind. Hingegen ist von keiner psychischen Störung mit invalidisierendem Einfluss auszugehen. Die Beurteilung von Dr. B.___ stimmt insofern mit dem Gutachten von Dr. C.___ überein, als der Beschwerdeführer diesem gegenüber keine psychischen Probleme beklagte (Urk. 8/13 S. 6 Ziff. 2) und dem Gutachten auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche der Beurteilung von Dr. B.___ zuwiderlaufen würden.
Die beiden fachärztlichen, umfassenden Gutachten entsprechen den höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. Erw. 2.5 vorstehend), und Anhaltspunkte, wonach darauf nicht abzustellen wäre, sind weder ersichtlich noch dargetan. Hingegen ist die Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt Dr. A.___ insofern nicht nachvollziehbar, als nicht angegeben wurde, auf welche Tätigkeit sie sich bezog (Urk. 9/15/2 lit. vgl. dazu auch Urk. 9/13 S. 5 Ziff. 1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.3.2 Was den Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes betrifft, so gab Dr. A.___ eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Dezember 1996 (restrospektiv geschätzt) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 10. September 2001 an (Urk. 9/15/2 lit. B). Die erhebliche Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 1996 deutet darauf hin, dass das Leiden und die Arbeitsunfähigkeit bereits seit einiger Zeit dauerte. Dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des seit 1991 bestehenden Leidens (Urk. 9/15/2 lit. A) erst nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 aufgetreten wäre, bestehen denn auch aufgrund der übrigen Akten keine Anhaltspunkte. So machte insbesondere der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Angaben, sondern gab vielmehr an, generell sei seine Gesundheit heute in der Schweiz deutlich besser als noch in seiner Heimat. Dies gelte namentlich bezüglich seines psychischen Zustandes, da er in der Schweiz keine Angst mehr zu haben brauche (Gutachten Dr. C.___ vom 14. Juni 2002, Urk. 9/13 S. 5). Dafür, dass bezüglich des Rückenleidens seit seiner Einreise eine Verschlechterung eingetreten wäre, bestehen in keinem der medizinischen Berichte oder anderen Akten Hinweise. Dass - wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend machte - eine Zustandsverschlechterung eineinhalb Jahre nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, somit etwa im Juni 2002, eingetreten sei (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 9/16), erscheint nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zwar erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer ab 10. September 2001 nicht mehr zu 75 %, sondern zu 100 % als arbeitsunfähig (vgl. Erw. 3.2.1 vorstehend). Eine solche Zustandsverschlechterung - sei es im September 2001 oder im Juni 2002 - ist indes weder den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtungen noch der Beurteilung von Dr. C.___ in dessen Gutachten vom 14. Juni 2002 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr, wie erwähnt, über eine Besserung seines Gesundheitszustandes berichtet; eine Verschlechterung erwähnte er weder gegenüber Dr. C.___ (Urk. 9/13 S. 5 f.), noch findet sich eine solche Angabe im Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/14). Schliesslich sei auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach eine blosse Zustandsverschlechterung keinen neuen Invaliditätsfall zu begründen vermag (SVR 2000 IV Nr. 14, vgl. auch vorstehende Erw. 2.3). Daher vermöchte selbst eine Zustandverschlechterung nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers herzugeben. Das Fehlen der Versicherungsklausel im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts schliesst eine Bezugsberechtigung für den in Frage stehenden Versicherungsfall ein für allemal aus (Urteil des EVG vom 8. Juni 2000 in Sachen D., Nr. I 439/99 Erw. 4; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 4 und 35 mit Hinweisen).
3.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon bei und seit seiner Einreise in die Schweiz im Wesentlichen in gleichem Masse an seinen Rückenbeschwerden litt. Damit erfüllt er die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 IVG nicht, ohne dass weiter auf die Frage eingegangen muss, ob eine Invalidität vorlag (vgl. die Beurteilung von Dr. C.___).
Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).