Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00656
IV.2002.00656

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 13. März 2003
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller
Gfeller Frick & Partner
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies nach Erlass des Vorbescheides vom 24. September 2002 (Urk. 3/11 = Urk. 14/3) das Gesuch von L.___, geboren 1964, vom 16. Mai 2002 um Zusprechung beruflicher Massnahmen (Umschulung) und Rente (Urk. 14/9) mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 sowohl bezüglich beruflicher Massnahmen als auch hinsichtlich Rente ab (Urk. 2 = Urk. 14/1).
2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Zürich, am 20. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Namentlich sei sie zu verpflichten, die notwendigen Umschulungsmassnahmen durchzuführen. Eventualiter sei die IV-Stelle zur Ausrichtung einer Rente zu verpflichten beziehungsweise sei eine Rückweisung der Sache an sie zwecks Prüfung der Rentenfrage vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Innert der Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 5, Urk. 10-12) hob die IV-Stelle am 26. Februar 2003 die angefochtene Verfügung zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen sowie neuer Beurteilung der Rentenfrage wiedererwägungsweise auf (Urk. 15) und beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2003, das Beschwerdeverfahren sei als gegen-standslos geworden abzuschreiben (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die wiedererwägungsweise angeordneten weiteren medizinischen Abklärungen erfolgten gemäss Wiedererwägungsverfügung im Hinblick auf die Rentenfrage. Damit entsprach die Beschwerdegegnerin dem im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren auf Zusprechung einer Rente gestellten Antrag auf Rückweisung zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung. Insofern kann das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

3.
3.1     Zur vom Beschwerdeführer primär beantragten Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere Umschulung, spricht sich die Wiedererwägungsverfügung vom 26. Februar 2003 nicht aus. Diesbezüglich kann das Beschwerdeverfahren somit nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
3.2     Verneint wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, der ermittelte Invaliditätsgrad betrage 10 %. Die Einkommenseinbusse sei somit zu gering, um einen Anspruch auf Umschulung begründen zu können. Hierfür sei ein dauerhafter invaliditätsbedingter Minderverdienst von 20 % erforderlich (Urk. 2 S. 2).
3.3     Nach der Rechtsprechung ist, was auch der Beschwerdeführer hervorhebt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9), eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % im Vergleich zum vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen erforderlich, um eine Invalidität im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - die Bestimmung regelt den Anspruch auf Umschulung - zu begründen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 125). Des Weiteren ist für den Anspruch auf Umschulung erforderlich, dass mit einer solchen Massnahme die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
3.4     Gemäss der Wiedererwägungsverfügung werden weitere medizinische Abklärungen durchgeführt. Diese Weiterung erweist sich auch als angezeigt. Angezeigt ist indessen auch eine eingehendere berufliche Abklärung. Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, Rümlang, erwähnte in seinem Bericht vom 14. Juni 2002 und im Formular betreffend Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 10. Juni 2002, die psychische Situation des Beschwerdeführer habe sich in den letzten Monaten verschlechtert. Seit 15. Mai 2002 nehme er regelmässig ein Antidepressivum ein. Es sei von einer leichten reaktiven Depression auszugehen. Eine psychiatrische Abklärung sei angezeigt (Urk. 3/7 = Urk. 14/4/1 je S. 2 lit. C und D, Urk. 14/4/2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zwischenzeitlich bereits eine psychiatrische Begutachtung veranlasst (Urk. 14/a).
Im Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 10. Juli 2002 empfahl dieser eine psychotherapeutische Begleitung "jetzt in der schwierigen Phase bis zur beruflichen Integration" (Urk. 3/8 = Urk. 14/12/4 je S. 3), und SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ vermerkte im Bericht vom 10. September 2001, der Beschwerdeführer hinterlasse einen depressiven Eindruck (Urk. 14/12/12 S. 1). Einer Psychotherapie stehe der Patient offenbar ambivalent gegenüber. Er erachte aber berufliche Massnahmen beziehungsweise eine rasche Wiedereingliederung als angezeigt. Angesichts des Hinweises im Bericht von Dr. C.___, wonach der Tagesablauf des Beschwerdeführers "praktisch nur mit Fernsehen und kurze Spaziergänge" bestehe und wonach im Vordergrund die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess stehe (Urk. 3/5), wird auch die Frage der Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG zu prüfen sein. An getätigten beruflichen Abklärungsmassnahmen weisen die Akten nichts aus. Angesichts der Vorbildung des Beschwerdeführers, der in seiner Heimat Pädagoge war, könnte eine sorgfältige berufsberaterische Begleitung durchaus erfolgversprechend sein. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selber den Wunsch bekundete, als Lehrer oder als Übersetzer tätig zu sein (SUVA-Abschlussgespräch vom 10. Juni  2002, Urk. 14/12/2) und im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik Bellikon die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als zuverlässig und die Konsistenz der Tests als gut eingestuft wurden (Urk. 14/10, Bericht vom 17. Dezember 2001).
3.5     Die von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Neubeurteilung der Frage des Rentenanspruchs wiedererwägungsweise verfügten weiteren medizinischen Abklärungen haben je nach Ergebnis der Abklärungen, auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auch einen Einfluss beziehungsweise auf die in vorstehender Erwägung 3.3 erwähnte Erheblichkeitsgrenze für die Feststellung des Invaliditätseintritts gemäss Art. 17 IVG. Im jetzigen Zeitpunkt fällt somit ungeachtet der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beurteilung (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 9 ff.) eine abschliessende Überprüfung ausser Betracht. Auch bezüglich der übrigen, für einen allfälligen Umschulungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen kann vor Abschluss der weiteren Abklärungen keine zuverlässige Beurteilung erfolgen. Mithin rechtfertigt sich, soweit das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist, die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach Abschluss der weiteren Sachverhaltsabklärungen auch über die Frage des Anspruchs auf Umschulung und Arbeitsvermittlung neu befinde.


4.      
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Eine Prozessentschädigung steht dem Beschwerdeführer gleichermassen zu, insoweit die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung zu seinen Gunsten in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 9 zu § 34). Die Prozessentschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nach Massgabe des Obsiegens ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien ist dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung, welche einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer auf Fr. 1'600.-- festzusetzen ist, zuzusprechen.
4.2     Da der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung hat, ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Sodann erkennt das Gericht:


1.         Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente wird das Beschwerdeverfahren gestützt auf die Wiedererwägungsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Bezüglich berufliche Massnahmen wird die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Sachverhaltsabklärung über den Anspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Gfeller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).