IV.2002.00664

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 10. Juni 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren am 18. Oktober 1940, verlor nach einem Verkehrsunfall im Jahre 1965 seinen linken Oberschenkel (Urk. 8/22) und wurde ab 1966 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Oberschenkelprothesen und weiteren Hilfsmitteln versorgt (Urk. 8/5-19). Am 15. Juli 2002 (Urk. 8/25) beantragte er die Kostenübernahme für eine Oberschenkelprothese mit einem Kniegelenk mit elektronisch-hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung (C-Leg) entsprechend den eingeholten Kostenvoranschlägen (Fr. 38'641.85 bzw. Fr. 39'270.55, Urk. 8/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/3-4) mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 im Rahmen der mit Verfügung vom 27. Mai 1998 bis 30. Juni 2007 zugesprochenen Hilfsmittelversorgung mit Oberschenkelprothesen nach ärztlicher Verordnung (Urk. 8/6) eine solche ohne elektronisch-hydraulische Stand- und Schwungphasensteuerung im Betrag von lediglich Fr. 6'623.90 zu (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Brusa, am 25. November 2002 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2002 aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, beziehungsweise es seien die Kosten für die Hilfsmittelversorgung mit der Oberschenkelprothese C-Leg zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. September 2003 (Urk. 14) holte das Gericht einen Bericht der Arbeitgeberin, der A.___ AG, ein, welcher am 8. Oktober 2003 erstellt wurde (Urk. 20), und ersuchte die IV-Stelle, den Arztbericht zum strittigen Gesuch nachzureichen (Antrag von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 17. Juni 2002; Urk 19). Am 26. November 2003 (Urk. 23) ordnete das Gericht eine Expertise bei der Rehaklinik Bellikon, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, an, welche am 5. April 2004 (Urk. 33) beim Gericht einging. Währenddem R.___ in der Folge weiterhin an seiner Beschwerde festhielt (Urk. 37), liess sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Überdies sind am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung und werden auch in dieser Fassung zitiert.

2.
2.1     Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Nach Abs. 4 derselben Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen.
2.2     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss (BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen).
         Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. November 2003 in Sachen J., I 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung, das Kniegelenk mit elektronisch-hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung entspreche nicht einer einfachen und zweckmässigen Versorgung und könne deshalb nicht übernommen werden (Urk. 2).
3.2
3.2.1   Zur Prüfung der Angemessenheit der beantragten besseren Ausführung des dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zukommenden Hilfsmittels holte das Gericht vorerst Auskünfte bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der A.___ AG, zur Abklärung der Anforderungen an der Arbeitsstelle ein.
3.2.2   Die A.___ AG erstattete am 8. Oktober 2003 (Urk. 20) Bericht und führte aus, innerhalb des gesamten Aufgabenspektrums des Beschwerdeführers als Geschäftsleiter der A.___-Gruppe nehme die Pflege von Kundenkontakten auf oberster Stufe einen hohen Stellenwert ein. Die A.___ AG als weltweit führender Anbieter von Stahlwerkseinrichtungen zähle namhafte Stahlwerke im Ausland zu ihren Kunden, welche vom Beschwerdeführer regelmässig besucht würden.
         In seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter reise der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr zu Kunden in Übersee und Europa. Diese Besuche dienten dazu, Kundenbedürfnisse abzuklären und sich an Ort und Stelle ein Bild über die Situation in den einzelnen Stahlwerken zu machen. Stets sei deshalb auch eine Besichtigung der Anlage im Beisein des jeweiligen Besitzers vorgesehen. Die Begehung eines Stahlwerkes sei beschwerlich und nicht ungefährlich, insbesondere wenn sich die Anlage noch im Bau befinde. Eine Vertretung des Beschwerdeführers durch einen anderen Mitarbeiter sei ausgeschlossen, da dies weder im Sinne des Kunden noch der Firma sei. Diese Stahlwerksbesuche machten etwa 40 % der Arbeitszeit des Beschwerdeführers aus.
         Die Arbeitgeberin verneinte eine vorzeitige Pensionierung und wies auf einen am 27. September 2003 erlittenen Unfall des Beschwerdeführers hin, als er anlässlich eines Restaurantbesuches im Rahmen eines Betriebsausfluges die Treppe hinunter stürzte.
3.3
3.3.1 Gestützt auf diese Angaben holte das Gericht in der Folge eine medizinische Expertise bei der Rehaklinik Bellikon, Dr. D.___, ein, um in Kenntnis der Anforderungen der Arbeitstätigkeit die Angemessenheit der beantragten Versorgung zu beurteilen (Beschluss vom 26. November 2003, Urk. 23).
3.3.2   Dr. D.___ wies in seiner Expertise vom 12. Februar 2004 vorweg auf die geringen Vergleichsmöglichkeiten in der Schweiz hin, würden doch nur ca. 30 bis 50 Patienten pro Jahr mit einem C-Leg versorgt (Urk. 33 S. 2).
         In genereller Hinsicht führte er aus, das C-Leg würde mit individuellen Vorgaben gespiesen und es messe mit 3 Sensoren Eingangssignale (Fortbewegung in der Standphase, Beugewinkel des Kniegelenks sowie Winkelgeschwindigkeit). Unter Berücksichtigung dieser Messwerte werde dann das Kniegelenk so bewegt, dass ein alternierender Treppengang, ein Gehen auf einer abwärts abschüssigen Rampe oder auf unebenem Gelände möglich werde, was bei den herkömmlichen Prothesen nicht oder nur sehr schwer möglich sei. Durch die Unterstützung des physiologischen Ganges könne zusätzlich Sauerstoff in der noch vorhandenen Oberschenkel-Muskulatur gespart werden. Der Patient könne seine Gehstrecke erhöhen, ebenso könnten die kontra-laterale Extremität und der Rücken geschont werden. Weiter habe der Patient keine visuelle Kontrolle nötig und müsse keine kognitive Leistung vollbringen, um das Gangbild aufrecht zu erhalten (Urk. 33 S. 3 f.).
         Auf Grund der medizinischen Befunde befand Dr. D.___ generell eine herkömmliche Prothesen-Versorgung dann indiziert, wenn Begleitverletzungen oder -erkrankungen den Aktionsradius sowieso einschränken würden. In den anderen Fällen hingegen könnten die Patienten vom grösseren Aktionsradius und von der grösseren Sicherheit mit deutlicher und nachgewiesener Reduktion von Stürzen profitieren. Zusammenfassend hielt er fest, dass das C-Leg die Sicherheit amputierter Patienten erhöhe und das Gangbild harmonisiere, was möglicherweise die sekundären Folgen vermeiden oder minimieren lasse (Urk. 33 S. 5).
3.3.3 Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung klagte der Beschwerdeführer über eine seit einigen Jahren subjektiv erhöht empfundene Sturzgefahr, wobei er die Stürze nicht mehr so gut auffangen und kompensieren könne. Daneben leide er an Rückenschmerzen (Urk. 33 S. 6 und S. 8). Bei der Ganganalyse beurteilte Dr. D.___ das Gangbild mit der herkömmlichen Prothese schon als derart gut, dass es sich durch das C-Leg nicht mehr wesentlich verbessern lasse. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine stockfreie Gehstrecke von mehr als 10 km pro Tag zurücklegen könne, lasse sich auch dies nicht mehr verbessern (Urk. 33 S. 12).
         Hingegen befand der Gutachter den Aspekt der Sicherheit als Indikation für die Versorgung mit einem C-Leg und führte aus, dass Oberschenkel-Amputierte, welche virtuell ein Kniegelenk bewegen müssten, häufiger stürzten als die Durchschnittsbevölkerung. Das C-Leg als das sicherste und beste Kniegelenk auf dem Markt bewahre die Patienten vor Stürzen, da es bei Krafteinwirkung im angewinkelten Zustand nicht einfach durchgebogen werde, sondern eine Bremswirkung entfalte (Urk. 33 S. 12).
3.3.4   Dr. D.___ diagnostizierte zusammenfassend neben dem bekannten Status nach traumatisch bedingter Oberschenkel-Amputation links eine beginnende Coxarthorse links, eine leichte Omarthrose rechts sowie eine Diskushernie lateral links C5/C6 (klinisch irrelevant, Urk. 33 S. 10).
         Den praktischen Vorteil der Versorgung des Beschwerdeführers mit einem C-Leg sah er in der Verminderung der Sturzgefahr, dies unter besonderer Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, da mit dem Alter Koordinationsschwierigkeiten auftreten würden, die es nicht mehr erlaubten, z.B. einen Sturz aufzufangen. In Anbetracht der Anforderungen der Berufstätigkeit mit Besuchen von Baustellen und Reisen befand Dr. D.___ die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem C-Leg als funktionell notwendig. Für eine reine Bürotätigkeit hingegen sei eine normale Prothese ausreichend (Urk. 33 S. 14).

4.
4.1     Aus den detaillierten Ausführungen von Dr. D.___ geht hervor, dass der nutzbringende Vorteil der Vorsorgung mit der beantragten C-Leg-Prothese beim Beschwerdeführer nicht in der Verbesserung des Gangbildes, sondern hauptsächlich in der Reduzierung der Sturzgefahr zu sehen ist, insbesondere unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters und der damit reduzierten Sturzresistenz. Angesichts der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, welche im Umfang von 40 % auf Stahlwerksbesuche entfällt (Reisen, Aufenthalt in den Werken und zum Teil auf Baustellen), ist er in seinem Berufsalltag in nicht unwesentlichem Ausmass einer Sturzgefahr ausgesetzt, bewegt er sich doch häufig nicht auf bekanntem, ebenem Gelände, sondern an unbekannten Orten mit nicht immer flacher Unterlage. Angesichts der Position im Betrieb und der Verantwortlichkeit für Kundenkontakte ist auch erstellt, dass es betrieblich nicht möglich ist, für die externen Tätigkeiten einen Stellvertreter zu entsenden und dem Beschwerdeführer nur Bürotätigkeiten zuzuweisen.
4.2 Aufgrund der technischen Ausgestaltung der C-Leg-Prothese und der entsprechenden Kosten kann die beantragte Versorgung sicher nicht als einfach, wohl aber als zweckmässig bezeichnet werden. Die bisherige Prothese hingegen erweist sich als einfach, aber unzweckmässig, ist doch der Beschwerdeführer damit bei seiner Berufstätigkeit ausserhalb des Büros in nicht unerheblichem Masse einer Sturzgefahr ausgesetzt und hat sich diese auch schon wiederholt verwirklicht. Damit bleibt zu prüfen, ob die C-Leg-Prothese in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel - der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - steht.
4.3
4.3.1   Die sachliche Verhältnismässigkeit der C-Leg-Versorgung ist ohne Weiteres gegeben. Dr. D.___ beurteilte die Versorgung nicht nur als wünschenswert, sondern gar als funktionell notwendig (Urk. 33 S. 14). Die Eingliederungswirksamkeit ist damit im Verhältnis zu einer bisherigen Prothese in dem Sinne gegeben, als sich der Beschwerdeführer dem angesichts seines Alters und seiner Tätigkeit hohen Risiko eines Sturzes viel weniger aussetzt, welcher aufgrund des Arbeitsplatzes erhebliche Folgen haben kann. Mit der beantragten Versorgung erhöht sich die Gewähr für die Beibehaltung der Arbeitsfähigkeit. Damit ist die Eingliederungswirksamkeit prognostisch zu bejahen.
4.3.2   Im zeitlichen Aspekt der Erfolgsbeurteilung liegt der hauptsächliche Vorteil der beantragten Versorgung. Währenddem der Beschwerdeführer seiner Arbeit bisher während Jahren auch mit der herkömmlichen Prothese nachgehen konnte, haben die sich kürzlich ereigneten Stürze gezeigt, dass der Eingliederungserfolg mit der bisherigen Versorgung in dem Sinne gefährdet ist, als nach einer zu erwartenden Verletzung in Folge eines Sturzes die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. Nach Ausführungen von Dr. D.___ erhöht sich mit zunehmendem Alter auch die Sturzgefahr, weil Koordinationsschwierigkeiten auftreten, die es nicht mehr erlauben, beispielsweise einen Sturz aufzufangen oder zu vermeiden (Urk. 33 S. 13 und S. 14). Die C-Leg-Prothese erhöht die Chance auf die längerfristige Beibehaltung der Arbeitsfähigkeit.
         Im Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Juli 2002 (Urk. 8/25) hatte der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum 18. Oktober 1940 (Urk. 33 S. 1) noch eine voraussichtliche Erwerbszeit von drei Jahren und vier Monaten vor sich. Auch wenn dies angesichts der aufwendigen Versorgung nicht mehr als sehr lang erscheint, so kann doch von einer „gewissen“ Dauer im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden.
4.3.3   Zum Verhältnis des Eingliederungserfolges zu den Kosten von gegen  Fr. 40'000.-- (Urk. 8/26) statt gut Fr. 7'000.-- (Urk. 2) ist festzuhalten, dass die wesentliche Erhöhung der Chance auf Erhaltung der Erwerbsfähigkeit die Kosten rechtfertigen, zumal eine Arbeit, welche aufgrund des Gesundheitszustandes eine erhebliche Verletzungsgefahr mit sich bringt, gar nicht zumutbar ist, weshalb diesbezüglich allenfalls gar von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsste mit den sich daraus ergebenden versicherungsrechtlichen Folgen. Der Betrag von Fr. 40'000.-- erscheint wohl als hoch, hingegen ist der Wert einer auf Dauer erhaltenen Erwerbsfähigkeit stärker zu gewichten.
         Mit Dr. D.___ (Urk. 33 S. 13 und 15) ist weiter davon auszugehen, dass im Falle eines Sturzes leicht Aufwendungen in der Höhe der Differenz der beiden Prothesen von rund Fr. 33'000.-- anfallen. Dass die Beschwerdegegnerin davon wohl nur peripher betroffen wäre - ist doch ein Unfall mit einer Leistungspflicht der Unfallversicherung am wahrscheinlichsten und ist nach Ablauf des Wartejahres nur noch mit einer kurzen Dauer bis zum Eintritt des AHV-Alters zu rechnen -, ändert an der Abwägung der finanziellen Aspekte nichts, da sich zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit eine versicherungstechnische Gesamtschau rechtfertigt.
4.3.4 Schliesslich ist die Zumutbarkeit der Versorgung mit einem C-Leg zu bejahen, erachtete doch Dr. D.___ die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für eine nutzbringende Verwendung als gegeben (Urk. 33 S. 15).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beantragte Versorgung mit einer C-Leg-Prothese im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers verhältnismässig ist und mithin dem gesetzlichen Kriterium der Einfachheit und Zweckmässigkeit besser entspricht als eine konventionelle Prothese. Damit aber hat der Beschwerdeführer Anrecht auf eine entsprechende Versorgung, weshalb die Beschwerde im Sinne der Anträge gutzuheissen ist. Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 4) hinfällig.

5.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Oktober 2002 aufgehoben, soweit damit der Anspruch auf Versorgung mit einer Oberschenkelprothese mit einem Kniegelenk mit elektronisch-hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche Prothese hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).