Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00665
IV.2002.00665

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 14. Juli 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1944, arbeitete vom 11. Mai 1998 bis am 10. Dezember 2000 und vom 26. Februar 2001 bis am 28. Februar 2001 durch die Vermittlung der A.___ als Baumitarbeiter (Urk. 12/18). Davor, dazwischen und danach bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (3. November 1997 bis August 2001, Urk. 12/19). Ab dem 2. August 2001 wurde er vom behandelnden Arzt bis auf weiteres für 100 % arbeitsunfähig erklärt (Beilage zu Urk. 12/19). Am 28. Juni 2002 meldete er sich wegen Rücken-, Ellbogen- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 12/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 12/18) und bei der Arbeitslosenkasse B.___ nach den ausgerichteten Taggeldleistungen (Urk. 12/19-21), holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, (Bericht vom 7. Juli 2002 [Urk. 12/9] unter Beilage der an den Arzt gerichteten Schreiben von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Radiologie FMH vom 26. September 1995 [Urk. 12/11] und des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts an der E.___ vom 6. November 2002 [Urk. 12/10]), den Bericht der F.___, Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___, (Bericht vom 17. Juli 2002 unter Beilage des Austrittsberichtes vom 27. Mai 2002, Urk. 12/8) sowie den Arztbericht von Dr. med. H.___, FMH Kinder und Jugendliche, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2002 (unter Beilage des ärztlichen Zeugnisses an Dr. C.___ vom 3. November 2002, Urk. 12/7) ein und beauftragte ihre Berufsberatung mit dem Einkommensvergleich (Urk. 12/16-17). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/3-5 und 12/12-15) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 7. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 12/1) mit der Begründung ab, es bestehe keine mindestens 40%ige Erwerbseinbusse.

2.       Gegen diese Verfügung liess M.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, am 26. November 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1 unter Beilage der Urk. 3/1-2) und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 (Urk. 7) wurde der Arztbericht von Dr. med. I.___, Neurologe FMH,  vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8) nachgereicht.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2003 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 13) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit zu 100 % zumutbar. Ohne Behinderung wäre er in der Lage, als Baumitarbeiter ein Jahreseinkommen von Fr. 57'800.--, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, beispielsweise als Betriebsmitarbeiter oder Hilfsarbeiter, hingegen ein solches von Fr. 45'050.-- zu erzielen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 %.
3.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), er leide an mehreren Krankheiten. Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ hätten eine volle Arbeitfähigkeit für mittelschwere körperliche Arbeit attestiert. Mit den psychischen Beschwerden habe sich die Klinik aber nicht befasst. Auch hätten die Klinikärzte die starken Kopfschmerzen, unter denen er leide, nicht abgeklärt. Der behandelnde Hausarzt, Dr. C.___, halte ihn hingegen für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig und für leichte körperliche Arbeiten zu 20-30 % arbeitsfähig. Dr. H.___ bestätige, dass er an Depressionen leide und viele Schmerzen zu ertragen habe. Es sei ganz klar, dass der Fall rechtlich ungenügend abgeklärt worden sei. Man könne sich nicht auf den Bericht einer Klinik stützen, welche nur einen Teil der Krankheit behandelt und beurteilt habe.

4.
4.1     Gemäss Diagnose des Arztes des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts der E.___ im Bericht vom 6. November 2001 (Urk. 12/10) besteht eine Spondylolisthesis L5/S1 mit einem ventralen Wirbelgleiten von etwa 5 bis 7 mm. Die Bandscheiben seien allesamt dehydriert entsprechend der degenerativen Veränderungen, und es liege eine diskrete Protrusion von L3 nach medial ohne nennenswerte Duralsackkompression vor, nicht hingegen eine foraminelle Stenose.
4.2     Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 7. Juli 2002 (Urk. 12/9) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ca. 1997) bei/mit massiven degenerierten Veränderungen der Lendenwirbelsäule und eine Adipositas per magna. Der Beschwerdeführer sei als Hilfsbauarbeiter seit dem 2. August 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand werde sich noch verschlechtern. Eine Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar.
4.3     Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___, wo der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. April 2002 bis am 18. Mai 2002 hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 17. Juli 2002 (Urk. 12/8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei lumbospondylogenem Syndrom, cervicobrachialem und cervicocephalem Syndrom, Wirbelsäulenfehlform/Haltung, Spondylolisthesis L5/S1, degenerativer Bandscheibenveränderungen und muskulärer Dekonditionierung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Im Austrittsbericht vom 27. Mai 2002 (Beilage zu Urk. 12/8) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde für schwere körperliche Arbeiten als 100 % arbeitsunfähig, für leichte bis mittelschwere Arbeiten hingegen aus rein rheumatologischer Sicht für voll arbeitsfähig gehalten. Im Hinblick auf das Alter sowie die lange Erwerbslosigkeit werde sich eine Wiedereingliederung ins Berufsleben aber schwer realisieren lassen.
4.4     Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. November 2002 (Urk. 12/7) eine reaktive Depression. Es sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar. Im beigelegten ärztlichen Zeugnis (Beilage zu Urk. 12/7 = Urk. 3/2) hält Dr. H.___ fest, der Beschwerdeführer habe grosse existentielle und Zukunftsängste. Seine Stimmung sei gedrückt. Der psychische Zustand könne sich nur dann stabilisieren, wenn die existentiellen Probleme gelöst würden.
4.5     Dr. C.___ stellte in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis vom 14. Oktober 2002 (Urk. 3/1) fest, es bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit massiven degenerativen LWS-Veränderungen (Spondylolisthesis L5/S1) und S1-Reizung rechts, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei/mit muskulärer Dysbalance und rez. Cephalea und eine Depression. Aufgrund der rheumatologischen Diagnose bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Bauarbeiter. Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 5-10 kg sowie längere Arbeiten in gebückter Körperhalten bestehe eine maximale 20-30%ige Arbeitfähigkeit. Ob eine zusätzliche Einschränkung seitens der Psychiatrie bestehe, müsse bei der behandelnden Psychiaterin (Dr. H.___) erfragt werden.
4.6     Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8) ein chronifiziertes cervico-cephales und lumbovertebrales Syndrom, wobei die Cervicocephalea mehrheitlich myofascial bedingt sei bei praktisch normalem MRI der HWS. Die lumbalen Beschwerden würden sich durch die Spondylolisthesis L5/S1 erklären lassen. Aufgrund der klinischen und radiologischen Feststellungen sei der Beschwerdeführer für den schweren Beruf auf dem Bau nicht geeignet.

5.
5.1     Unbestritten und mittels der Arztberichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des chronifizierten cervico-cephalen und lumbovertebralen Syndroms und der Spondylolisthesis für eine schwere körperlich Tätigkeit, und somit auch in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter, zu 100 % arbeitsunfähig ist. Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ erachten den Beschwerdeführer hingegen aus rheumatologischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Beilage zu Urk. 12/8). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers wurden die von ihm geklagten Kopfschmerzen von den Ärzten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ sehr wohl berücksichtigt, was sich einerseits aus der Anamnese und andererseits auch aus der Diagnose des cervicobrachialen und cervicocephalen Syndroms ergibt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ wird auch von Dr. I.___ sinngemäss bestätigt (Urk. 8), indem dieser den Beschwerdeführer ebenfalls für den schweren Beruf auf dem Bau als nicht mehr geeignet erachtet, hingegen nicht auf eine generelle Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit hinweist.
Dr. I.___ erachtet die Cervicocephalea des Beschwerdeführers mehrheitlich als myofascial bedingt. Das MRI der Halswirbelsäule vom 5. Dezember 2002 hatte denn auch keine Hinweise auf eine neurale Kompression, keine Bandscheibenprotrusionen oder Hernien sowie eine normale Weite des Spinalkanals und eine unauffällige Medulla spinalis, das heisst einen praktisch normalen Befund ergeben (Urk. 8 S. 2 f.). Die vom Beschwerdeführer geklagten Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden sind somit sowohl von den Rheumatologen als auch vom Neurologen in ihren Untersuchungen, Befunden und Beurteilungen berücksichtigt worden.
         Dr. C.___ gab noch in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2002 (Urk. 12/9) an, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Im Arztzeugnis vom 14. Oktober 2002 (Urk. 3/1) wird diese Aussage dann aber insofern relativiert, als dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit im Umfange von maximal 20-30 % zumutbar sei, solange kein Heben von Lasten von über 5-10 kg sowie längere Arbeiten in gebückter Körperhaltung vorausgesetzt würden, dies nachdem der Arzt im Juli 2000 noch festgehalten hatte, dass das sehr leichte (bis 5 kg) Heben und Tragen bis Lendenhöhe nur selten und das Heben und Tragen von leichten Gewichten (5-10 kg) nie zumutbar sei. Auch wurden dazumal vorgeneigtes Sitzen und Stehen als generell unzumutbar erachtet. Es erscheint grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Arzt im Juli 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, bereits im Oktober 2002 dann aber eine solche im Umfange von maximal 20-30 % als zumutbar erachtet, obwohl er davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern werde. Auf die Berichte von Dr. C.___ kann daher aus den genannten Gründen nicht weiter abgestellt werden. Dabei darf auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Die Abklärungen der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ erfolgten im Rahmen der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30. April 2002 bis am 18. Mai 2002 (Beilage zu Urk. 12/8). In dieser Zeit erfolgten eine intensive stationäre Therapie und ausführliche Untersuchungen. Es besteht kein Anlass, an der für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestierten 100 % Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht zu zweifeln, umso mehr als auch die neurologische Untersuchung durch Dr. I.___ keine anderslautende Beurteilung ergeben hat.
5.2     Erstmals im Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 14. Oktober 2002 (Urk. 3/1) findet sich ein Hinweis auf das Vorliegen von psychischen Beschwerden im Sinne einer Depression. Die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie attestierte im Bericht vom 3. November 2002 (Urk. 12/7) eine reaktive Depression und erachtete eine Berufstätigkeit als nicht mehr zumutbar. Im Schreiben an Dr. C.___ vom 3. November 2002 weist sie dann aber im Speziellen auf Existenz- und Zukunftsängste hin (Beilage zu Urk. 12/7). Weder dem Bericht vom 3. November 2002 noch dem Schreiben vom 3. November 2002 lässt sich hingegen entnehmen, worauf Dr. H.___ ihre Diagnose stützt oder worin sich die angegebene eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit äussert. Das Schreiben an Dr. C.___ lässt im Übrigen darauf schliessen, dass allenfalls auch invaliditätsfremde Faktoren, wie beispielsweise existentielle Ängste, zur Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die Psychiaterin geführt haben mögen. Aufgrund des Berichtes und des Schreibens von Dr. H.___ ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt, hingegen lässt sich nicht abschliessend beantworten oder beurteilen, ob dieser im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG Krankheitswert zukommt, und ob diese allenfalls und in welchem Umfange unter Ausschluss von invaliditätsfremden Faktoren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.
5.3     Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die körperlichen Gesundheitsschäden für eine mittelschwere bis leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Nicht beurteilen lässt sich aufgrund der Akten hingegen die allfälligen Auswirkungen der vorgebrachten psychischen Störung.
         Die Beschwerde ist demnach gemäss dem Eventualantrag gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittels eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens abzuklären haben. Der Gutachter soll sich vorab in Berücksichtigung der Vorakten darüber aussprechen, ob eine und gegebenenfalls welche psychische Krankheit vorliegt, und ob und inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer mittelschweren bis leichten körperlichen Tätigkeit auswirkt, das heisst ob ihm bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG trotzdem die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt sozial-praktisch noch zumutbar wäre (BGE 127 V 294 ff.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Gemäss Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, Stand bis am 31. Dezember 2002) entsteht dieser Anspruch unabhängig von dessen Beantragung.
         Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).