Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00669
IV.2002.00669

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 25. April 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1966 im Irak geborene A.___ kam am 23. Februar 1998 in die Schweiz (Urk. 4/14). Gemäss Bestätigung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 6. Dezember 2001 (Urk. 4/11) besitzt er den Flüchtlingsstatus. Eine Erwerbstätigkeit hat er in der Schweiz nie ausgeübt (Urk. 4/25). Er leidet unter Schmerzen an beiden Füssen sowie an Kopf- und Rückenschmerzen als Folge von Misshandlungen, die er in den Jahren 1991 bis 1997 während seiner Gefangenschaft im Iran erlitten hatte,  und zunehmend auch unter psychischen Problemen (Urk. 4/8).
Am 6. Januar 2001 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 4/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten die Berichte der Klinik B.___ vom 11. Dezember 2001 (Urk. 4/10) und der Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, vom 3. Januar 2002 (Urk. 4/8) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Februar 2002; Urk. 4/5) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2002 (Urk. 4/4 = Urk. 2) das Begehren um orthopädische Schuhe (Hilfsmittel) und eine Invalidenrente mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab.

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ bei der IV-Stelle mit Eingabe vom 16. März 2002 (Urk. 1) sinngemäss Beschwerde. Die IV-Stelle überwies die Eingabe am 12. November 2002 zur Behandlung ans Sozialversicherungsgericht und schloss in der gleichentags erstellten Beschwerdeantwort (Urk. 3) auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 20. November 2002 (Urk. 6) hin, erklärte A.___ am 26. November 2002 schriftlich (Urk. 7), dass seine Eingabe vom 16. März 2002 als Beschwerde an das Gericht zu behandeln sei, und er einen Entscheid über eine ganze Invalidenrente sowie Hilfsmittel (Schuhe) beantrage. Mit Verfügung vom 29. November 2002 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung  haben alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger und Bürgerinnen, Ausländer und Ausländerinnen sowie Staatenlosen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG). Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches (Art. 95a AHVG).
Auf den 1. Januar 2001 ist die Versicherungsklausel aufgehoben worden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG, in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung, haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen.
         Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich des hier nicht anwendbaren Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
2.2     Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV vom 4. Oktober 1962 [FlüB; SR 831.131.11]).
2.3     Erwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben (Art. 2 Abs. 1 FlüB). Die Nichterwerbstätigen sowie die minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben.

3.
3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Anspruch auf ordentliche Renten haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente - vorbehältlich Abs. 3 - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vergleiche BGE 124 V 159); der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
3.3     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 63 Erw. 2b, 105 V 60 Erw. 2a mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00). Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 Erw. 3a, ZAK 1992 S. 363 Erw. 3d).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und den Anspruch auf Hilfsmittel gestützt auf die Berichte der Klinik B.___ vom 11. Dezember 2001 (Urk. 4/10) und der Dr. C.___ vom 3. Januar 2002 (Urk. 4/8) verneint, aus denen hervorgehe, dass sowohl die orthopädischen als auch die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auf die Zeitspanne von 1991 bis 1997 zurückzuführen seien und somit auf eine Zeit vor seiner Einreise in die Schweiz (Urk. 4/9 und Urk. 4/7).
4.2     Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 1998 aus Irak in die Schweiz einreiste und als Flüchtling anerkannt wurde (Urk. 4/11, Urk. 4/14 und Urk. 4/27). Sein Aufenthalt als Flüchtling wurde durch das Asylgesetz geregelt (Art. 59 und 60 AsylG), und er konnte einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) begründen. Somit war der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz obligatorisch IV/AHV-versichert (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG). Was die Flüchtlinge betrifft, erwerben diese mit der Asylgewährung einen besonderen rechtlichen Status mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Schutz ihres Heimatstaates unterstehen. Sie können sich daher gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen, welches die Schweiz mit ihrem Heimatland abgeschlossen hat. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr ausschliesslich nach den Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und des FlüB (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1999 in Sachen B., I 470/97).
4.3     Da sich der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 6. Januar 2001 noch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 5. März 2002 ununterbrochen während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte, besteht von vornherein kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente (Art. 1 Abs. 2 FlüB). Zu prüfen ist daher, ob er Anspruch auf eine ordentliche Rente hat, was gemäss Art. 36 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 FlüB dann der Fall ist, wenn er bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat.
Als Erwerbstätiger hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilfsmittel, wenn er unmittelbar vor Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet hat (Art. 2 Abs. 1 FlüB). Als Nichterwerbstätiger erwächst ihm ein Anspruch auf Hilfsmittel, wenn er sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 2 Abs. 2 Flüb).
4.4     Der Beschwerdeführer leistete laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. Februar 2001 (Urk. 4/25) ab März 1998 bis Dezember 1999 Beiträge an die AHV/IV. Demnach liegt gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV und Art. 29ter Abs. 2 AHVG ab Februar 1999 ein volles Beitragsjahr vor, womit ab diesem Zeitpunkt die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt sind. Sodann hat er sich am 22. Februar 1999 während eines Jahres in der Schweiz aufgehalten, so dass ab diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfsmittel für Nichtserwerbstätige gegeben sind. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob der Versicherungsfall sowohl bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente als auch bezüglich des Anspruchs auf Hilfsmittel bereits vor Februar 1999 eingetreten ist.

5.
5.1     Auf Grund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer invalidenversicherungsrechtlich als Erwerbstätiger eingestuft worden ist, dies unabhängig davon, dass er laut dem erstellten Auszug aus seinem individuellen Konto seit seiner Einreise in die Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal die konsultierten Ärzte, wie im Folgenden darzulegen ist, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf der Grundlage seines offensichtlich vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Berufs eines Bäckers beurteilt haben.
5.2     Gemäss Bericht der Klinik B.___ vom 11. Dezember 2001 (Urk. 4/10) ist der Beschwerdeführer seit dem 4. September 2000 dort in Behandlung. Seit dem 3. September 2000 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bäcker vor. Als Diagnosen, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach einer Falanga beidseits 1991 bis 1997 mit einer Luxation des MP-V-Gelenkes, eine Pseudoarthrose einer Metatarsaleschaftfraktur des 4. Strahls, eine Mal union einer Cuboidaltrümmerfraktur und eine posttraumatische Arthrose calcaneocuboidal links, ein Status nach einer Calcaneo-cuboidal-Arthrodese, eine TMT-Arthrodese IV/V, eine Intercuneiforme II-III, eine Plattenosteosynthese Meta IV, eine Girlestone-Tayler Dig IV-V und eine Verlängerung des Peronaeus brevis am linken Fusses vom 4. September 2000 genannt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, es sei jedoch eine Umschulung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit angezeigt. Da eine ausgeprägte Rückfuss-/Mittelfussdeformität bei einem Status nach multiplen Rückfuss- und Mittelfussfrakturen und einem Status nach Rückfuss- und Mittelfussarthrodesen vorlägen und beim Abrollen des Fusses Schwierigkeiten beständen, benötige der Beschwerdeführer orthopädische Serienschuhe.
         Im Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2001 (Beilage zu Urk. 4/10) wird erwähnt, dass der linke Fuss geröntgt worden sei. Verglichen mit der Voruntersuchung vom 23. Januar 2001 seien insgesamt drei Schrauben gebrochen, und es lägen Lockerungszeichen der zwei distalen grossen Schrauben vor. Deshalb sei auf den 24. Juli 2001 eine weitere Operation vorgesehen.
5.3     Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Januar 2002 (Urk. 4/8) zusätzlich zum bereits bekannten orthopädischen Befund einen Diabetes mellitus Typ I seit 2000, eine seit zirka vier Jahren zunehmende chronische Lumbago wegen der Fehlbelastung und auch wegen der Misshandlung durch Schläge auf den Rücken während des Gefängnisaufenthaltes im Iran, eine posttraumatische Verarbeitungsstörung nach Misshandlung (1991-1997) bei einer Wesensveränderung, aggressivem Verhalten und einer reaktiven Depression sowie chronische Cephalea nach einer Commotio cerebri nach Misshandlungen im Gefängnis mit Kopfschlägen und folgender Bewusstlosigkeit. Der Beschwerdeführer leide an intermittierend auftretenden Schmerzen an beiden Füssen. Es lägen immer noch eine Fehlbelastung und postoperative Schmerzen vor. Gemäss Bericht der Ehefrau des Beschwerdeführers sei dieser sehr argwöhnisch, launisch und teils depressiv. Er falle durch Wesensveränderungen auf, die sich wieder normalisierten, wobei er vor den Misshandlungen im Gefängnis nicht so gewesen sei, und diese Zustände seit der Bewusstlosigkeit vor zirka acht Jahren aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 24. November 1998 bei Dr. C.___ in Behandlung, habe sich seit dieser Zeit gut in der Schweiz integriert und ordentlich Deutsch gelernt. Aufgrund der Zusammenfassung aller Diagnosen bestehe aber eine schlechte Prognose für den Arbeitsprozess, und der Beschwerdeführer sei mindestens zu 50 % arbeitsunfähig.
5.4     Aufgrund dieser Berichte schloss Dr. med. D.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle (Urk. 4/7), dass eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe, und der Beschwerdeführer auch die orthopädischen Schuhe vor der Einreise benötigt habe. Er sei in den Jahren 1991 bis 1997 im iranischen Gefängnis misshandelt worden, woher die heute wesentlichen Diagnosen herstammen würden. Daher sei es wenig plausibel, dass die gesundheitlichen Einschränkungen erst nach Eintreffen in der Schweiz aufgetreten seien, weil sie schon vorher zum Teil jahrelang bestanden hätten.
         Auch die posttraumatischen Störungen mit Wesensveränderung nach einem Schädelhirntrauma hätten bereits in ausgeprägter Form lange Zeit vor der Einreise in die Schweiz bestanden (Urk. 4/1).

6.       Die Schlussfolgerung des Dr. D.___ basierten lediglich auf der Überlegung, dass die Misshandlungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1991 bis 1997 stattgefunden haben und daraus leitet die IV-Stelle implizit ab, es habe schon vor der Einreise in die Schweiz eine rentenrelevante psychische Wesensveränderung mit Krankheitswert bestanden (vgl. Urk. 3). Doch dieser Schluss lässt sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht ziehen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Frage, ob einer psychischen Störung Krankheitswert zukommt und sich diese auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person auswirkt, allein dem Facharzt oder der Fachärztin zusteht (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Da weder Dr. C.___ noch Dr. D.___ Fachärzte der Psychiatrie sind, kann auf ihre Beurteilung der Verhaltensstörung des Beschwerdeführers im Hinblick auf deren Relevanz für die Invalidenversicherung nicht abgestellt werden. Sodann bestätigt Dr. C.___, dass sie den Beschwerdeführer seit November 1998 behandelt habe und dass dieser mindestens zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 4/8). Sie führt aber nicht aus, seit wann die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
         Was die Beurteilung der orthopädisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, kann die Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nicht gestützt auf die Unterlagen der Klinik B.___ geschützt werden. Denn diese datiert den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Bäcker auf den 3. September 2000, den Tag, bevor die operative Verlängerung des Peronaeus durchgeführt wurde. Hingegen äussert sie sich nicht über das Ausmass der orthopädisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vor dem 3. September 2000, da der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt noch nicht bei ihr in Behandlung gewesen war. Bei Dr. C.___ stand zwar der Beschwerdeführer seit dem 24. November 1998 in Behandlung (Urk. 4/8 S. 4), doch lässt sich ihrer Bemessung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht entnehmen, ob sie dabei allein auf die psychische Symptomatik abgestellt oder auch orthopädische Komponenten miteinbezogen hat. Sodann lässt Dr. C.___ offen, ob und in welchem Ausmass die dem Beschwerdeführer verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit noch verwertet werden kann. Die Tatsache, dass die Klinik B.___ eine Umschulung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit postuliert, deutet auf eine dadurch mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit hin. Schliesslich wird im Bericht dieser Klinik auf eine weitere, in Aussicht genommene Operation zur Behebung der Schraubenschäden hingewiesen. All diese Umstände weisen klar darauf hin, dass die gesundheitliche Situation beim Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz erhebliche Schwankungen erfahren hat. Bei dieser Sachlage kann nicht eruiert werden, in welchem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf während eines Jahres und eine daran anschliessende minde-stens 40%ige Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat. Demzufolge kann auch aus somatischer Sicht die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der für einen Rentenanspruch leistungsrelevanten Invalidität nicht beantwortet werden.
Im Hinblick darauf, dass, soweit aktenkundig, bereits mehrere operative Eingriffe am verletzten Fuss durchgeführt worden sind, bestehen keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte, um den Zeitpunkt der Indikation für die Anschaffung der fraglichen orthopädischen Schuhe zu bestimmen.
         Insgesamt ergibt sich, dass die ärztlichen Berichte unzureichend sind, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf orthopädische Schuhe zu beurteilen, weil nicht klar ist, in welchem Zeitpunkt die für die anbegehrten Leistungen massgebende Invalidität eingetreten ist.

7.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).            Da die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie umfassende Abklärungen über den Verlauf der gesundheitlichen Situation beim Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz veranlasse. Aus psychiatrischer Sicht ist fachärztlich abzuklären, ob der von Dr. C.___ erwähnten psychischen Wesensveränderung Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG beizumessen ist und ob sich diese auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuwirken vermochte, allenfalls ab welchem Zeitpunkt. Aus orthopädischer Sicht wird die Beschwerdegegnerin einen ergänzenden Bericht über das Ausmass der gesundheitlichen Behinderungen sowohl hinsichtlich der Fuss- als auch der Rückenbeschwerden und über deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz einzuholen haben. Was die umstrittenen orthopädischen Schuhe betrifft, wird sie sodann abzuklären haben, in welchem Zeitpunkt der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Anschaffung dieses Hilfsmittels notwendig gemacht hat.

8.       In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist in Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2002 an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie einen umfassenden Bericht einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. März 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).