Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00671
IV.2002.00671

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 13. Februar 2003
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 8. November 2002 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsvermittlung für den 1953 geborenen F.___ ein (Urk. 2= Urk. 6/1).
2.       Hiegegen erhob F.___ am 24. November 2002 Beschwerde mit dem An­trag, die berufliche Wiedereingliederung sei weiterzuführen und die entspre­chenden Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung seien wieder aufzu­nehmen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsge­setzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hin­sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur­teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, ge­langen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Ver­ordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes ver­merkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.         Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Per­son bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrund­satz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende In­validität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfol­genden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Er­werbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliede­rungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeits­grundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erfor­derlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer be­stimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich be­dingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsvermittlung bei invaliden oder von Invali­dität bedrohten Versicherten Sache der Invalidenversicherung, wobei be­reits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40). An diesem Vorrang der Invalidenversicherung ändern auch die mit der zweiten Teilrevision des des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo­senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) von 1995 ausgebauten arbeitsmarktlichen Massnahmen und die Schaffung von regionalen Arbeitsver­mittlungszentren nichts, weil nach wie vor kein Rechtsanspruch auf Vermitt­lung in der Arbeitslosenversicherung besteht (AHI 2000 S. 228 Erw. 1 mit Hin­weisen). Wird von den Organen der Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermitt­lung gewährt, stellt sie für die versicherte Person eine Last dar, welcher sie sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht entziehen darf, ohne dass sie die dafür vorgesehene Sanktion trifft (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Diese gegenüber der Invalidenversicherung völlig verschie­dene Rechtsnatur der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung beruht darauf, dass Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung keine komplementären Versicherungszweige sind, deren Leistungen für ein und das­selbe versicherte Risiko einander notwendigerweise ergänzen würden; vielmehr erfolgt die Beurteilung der versicherten Leistung in jedem der beiden Versiche­rungszweige grundsätzlich unabhängig voneinander (BGE 116 V 84 f. Erw. 7c, 109 V 29 unten; AHI 1999 S. 142 Erw. 4a, ZAK 1984 S. 349 Erw. 2b).

3.       Da die vorliegende Verfügung noch vor dem Inkrafttreten des ATSG erging, gelten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die bis zum 31. Dezember 2002 mass­geblichen Verfahrensbestimmungen. Der bis dahin gültige Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht vor, dass die IV-Stelle, bevor sie über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung be­schliesst, dem Versicherten Gelegenheit zu geben hat, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles ein­zusehen. Dieses Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Ver­waltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf das rechtli­che Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä­rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit­wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins­besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel­lung ein­greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli­che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt­en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer­den und an der Er­hebung wesentlicher Beweise ent­weder mit­zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig­net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtspre­chung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hin­wei­sen).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli­chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa­che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre­ten Fall für den Ausgang der materi­el­len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be­hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer wiegende – Ver­letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer­de­instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts­lage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – all­fäl­ligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinwei­sen).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Arbeitsvermittlung da­mit, dass der Beschwerdeführer eine Umschulung im kaufmännischen Bereich erfolgreich absolviert habe und seit dem 30. Juli 2002 bei der Stellensuche von der Partnerfirma A.___ unterstützt worden sei. Da die Arbeitsvermitt­lung nicht innert angemessener Zeit zum Ziel geführt habe und die Zusammen­arbeit mit A.___ nicht optimal verlaufen sei, seien die Bemühungen ein­zustellen (Urk. 2).
4.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe keine Umschulung im kaufmännischen Bereich absolviert, sondern eine einmonatige Vorbereitung auf die Prüfung zum Informatikanwender und eine einmonatige Handelsschule mit dem Schwerpunkt Buchhaltung. Die Arbeitsvermittlung habe unter Berück­sichtigung der Betriebsferien kaum sechs Wochen gedauert. Dies sei kein ange­messener Zeitraum, um zu einer Anstellung zu gelangen. Die Zusammenarbeit mit A.___ sei nicht optimal gewesen, weil ohne Zweifel ein Kommuni­kationsproblem vorgelegen habe, dessen Ursprung aber nicht nur einseitig bei ihm gesucht werden dürfe. Es seien keine wirklichen Gründe ersichtlich, die das Einstellen der Bemühungen seitens der Beschwerdegegnerin rechtfertigen wür­den (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-4).
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer, welcher aufgrund der verminderten Belastbarkeit den Beruf als Aussendienstmitarbeiter nicht mehr ausüben kann, an, in den vergangenen sechs Monaten habe sich gezeigt, dass ihm für eine Beschäftigung im Innendienst meist die kaufmännische Grundausbildung, die Sprachen Französisch und Englisch sowie die Berufspraxis fehlten. Die am 30. Januar 2002 und 20. März 2002 verfügten Massnahmen hätten lediglich dazu gedient, ihm die fehlenden Informatikkenntnisse zu vermitteln. Um ver­mittelbar zu werden, sei aus seiner Sicht der Besuch einer kaufmännischen Handelsschule oder einer gleichwertigen Ausbildung unerlässlich (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-6).

5.       Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 6/1-30) ist die Durchführung des Vorbescheidverfahrens im Sinne von Art. 73bis Abs. 1 IVV nicht zu entnehmen, was, wie ausgeführt (vorstehende Erw. 3), eine Verletzung des Gehörsanspruches des Beschwerdeführers darstellt.
         Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der regelmässigen Rechts­folge von Gehörsverletzungen, der Aufhebung der Verfügung, abzusehen wäre, zumal nicht aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Verlauf der Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 6/8-9) hätte äussern können und auch dafür, dass ihm die Akteneinsicht gewährt wor­den wäre, keine Anhaltspunkte bestehen. Da es somit an einer massgeblichen Voraussetzung für den Verfügungserlass fehlt und eine Heilung der Gehörsver­letzung überdies zu einer wesentlichen Verkürzung des Instanzenzuges führen würde, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ord­nungsgemässen Anhörung des Beschwerdeführers und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird dabei zu beachten haben, dass Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttre­ten des entsprechenden Gesetzes, in Kraft treten (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b), was bedeutet, dass die Verfahrensbestimmungen des ATSG grundsätzlich ab 1. Januar 2003 an­wendbar sind. Die Beschwerdegegnerin wird daher die neue Verfügung in Be­rücksichtigung der neuen Verfahrensbestimmungen (Art. 34 ff. ATSG), insbe­sondere von Art. 42 und Art. 49 ATSG, und versehen mit der neuen Rechtsmit­telbelehrung nach Art. 52 ATSG (Einsprache an die verfügende Stelle) zu erlas­sen haben.

6.       Was den Antrag des Beschwerdeführers auf den Besuch einer kaufmännischen Handelsschule oder einer gleichwertigen Ausbildung betrifft (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6), so handelt es sich dabei um einen Antrag auf berufliche Eingliederungsmass­nahmen im Sinne von Art. 17 IVG (in Ergänzung zu den bereits mit Verfügun­gen vom 30. Januar 2002 und 20. März 2002 zugesprochenen beruflichen Massnahmen, vgl. Urk. 6/2-3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah­ren sind grund­sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur­teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs­behörde vorgän­gig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genom­men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdewei­se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach­urteilsvorausset­zung, wenn und insoweit keine Verfügung er­gangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Da die Beschwerdegegnerin über die beantragten Massnahmen noch nicht ver­fügt hat, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft zur Behandlung des Gesuchs an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach einem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die So­zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese das Gesuch um berufliche Mass­nahmen behandle.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal­ten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Brief­um­schlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).