IV.2002.00671
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 13. Februar 2003
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 8. November 2002 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsvermittlung für den 1953 geborenen F.___ ein (Urk. 2= Urk. 6/1).
2. Hiegegen erhob F.___ am 24. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die berufliche Wiedereingliederung sei weiterzuführen und die entsprechenden Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung seien wieder aufzunehmen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsvermittlung bei invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten Sache der Invalidenversicherung, wobei bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40). An diesem Vorrang der Invalidenversicherung ändern auch die mit der zweiten Teilrevision des des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) von 1995 ausgebauten arbeitsmarktlichen Massnahmen und die Schaffung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren nichts, weil nach wie vor kein Rechtsanspruch auf Vermittlung in der Arbeitslosenversicherung besteht (AHI 2000 S. 228 Erw. 1 mit Hinweisen). Wird von den Organen der Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermittlung gewährt, stellt sie für die versicherte Person eine Last dar, welcher sie sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht entziehen darf, ohne dass sie die dafür vorgesehene Sanktion trifft (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Diese gegenüber der Invalidenversicherung völlig verschiedene Rechtsnatur der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung beruht darauf, dass Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung keine komplementären Versicherungszweige sind, deren Leistungen für ein und dasselbe versicherte Risiko einander notwendigerweise ergänzen würden; vielmehr erfolgt die Beurteilung der versicherten Leistung in jedem der beiden Versicherungszweige grundsätzlich unabhängig voneinander (BGE 116 V 84 f. Erw. 7c, 109 V 29 unten; AHI 1999 S. 142 Erw. 4a, ZAK 1984 S. 349 Erw. 2b).
3. Da die vorliegende Verfügung noch vor dem Inkrafttreten des ATSG erging, gelten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die bis zum 31. Dezember 2002 massgeblichen Verfahrensbestimmungen. Der bis dahin gültige Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht vor, dass die IV-Stelle, bevor sie über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, dem Versicherten Gelegenheit zu geben hat, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Dieses Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf das rechtliche Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Arbeitsvermittlung damit, dass der Beschwerdeführer eine Umschulung im kaufmännischen Bereich erfolgreich absolviert habe und seit dem 30. Juli 2002 bei der Stellensuche von der Partnerfirma A.___ unterstützt worden sei. Da die Arbeitsvermittlung nicht innert angemessener Zeit zum Ziel geführt habe und die Zusammenarbeit mit A.___ nicht optimal verlaufen sei, seien die Bemühungen einzustellen (Urk. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe keine Umschulung im kaufmännischen Bereich absolviert, sondern eine einmonatige Vorbereitung auf die Prüfung zum Informatikanwender und eine einmonatige Handelsschule mit dem Schwerpunkt Buchhaltung. Die Arbeitsvermittlung habe unter Berücksichtigung der Betriebsferien kaum sechs Wochen gedauert. Dies sei kein angemessener Zeitraum, um zu einer Anstellung zu gelangen. Die Zusammenarbeit mit A.___ sei nicht optimal gewesen, weil ohne Zweifel ein Kommunikationsproblem vorgelegen habe, dessen Ursprung aber nicht nur einseitig bei ihm gesucht werden dürfe. Es seien keine wirklichen Gründe ersichtlich, die das Einstellen der Bemühungen seitens der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-4).
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer, welcher aufgrund der verminderten Belastbarkeit den Beruf als Aussendienstmitarbeiter nicht mehr ausüben kann, an, in den vergangenen sechs Monaten habe sich gezeigt, dass ihm für eine Beschäftigung im Innendienst meist die kaufmännische Grundausbildung, die Sprachen Französisch und Englisch sowie die Berufspraxis fehlten. Die am 30. Januar 2002 und 20. März 2002 verfügten Massnahmen hätten lediglich dazu gedient, ihm die fehlenden Informatikkenntnisse zu vermitteln. Um vermittelbar zu werden, sei aus seiner Sicht der Besuch einer kaufmännischen Handelsschule oder einer gleichwertigen Ausbildung unerlässlich (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-6).
5. Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 6/1-30) ist die Durchführung des Vorbescheidverfahrens im Sinne von Art. 73bis Abs. 1 IVV nicht zu entnehmen, was, wie ausgeführt (vorstehende Erw. 3), eine Verletzung des Gehörsanspruches des Beschwerdeführers darstellt.
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der regelmässigen Rechtsfolge von Gehörsverletzungen, der Aufhebung der Verfügung, abzusehen wäre, zumal nicht aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Verlauf der Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 6/8-9) hätte äussern können und auch dafür, dass ihm die Akteneinsicht gewährt worden wäre, keine Anhaltspunkte bestehen. Da es somit an einer massgeblichen Voraussetzung für den Verfügungserlass fehlt und eine Heilung der Gehörsverletzung überdies zu einer wesentlichen Verkürzung des Instanzenzuges führen würde, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Anhörung des Beschwerdeführers und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird dabei zu beachten haben, dass Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes, in Kraft treten (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b), was bedeutet, dass die Verfahrensbestimmungen des ATSG grundsätzlich ab 1. Januar 2003 anwendbar sind. Die Beschwerdegegnerin wird daher die neue Verfügung in Berücksichtigung der neuen Verfahrensbestimmungen (Art. 34 ff. ATSG), insbesondere von Art. 42 und Art. 49 ATSG, und versehen mit der neuen Rechtsmittelbelehrung nach Art. 52 ATSG (Einsprache an die verfügende Stelle) zu erlassen haben.
6. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf den Besuch einer kaufmännischen Handelsschule oder einer gleichwertigen Ausbildung betrifft (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6), so handelt es sich dabei um einen Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG (in Ergänzung zu den bereits mit Verfügungen vom 30. Januar 2002 und 20. März 2002 zugesprochenen beruflichen Massnahmen, vgl. Urk. 6/2-3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Da die Beschwerdegegnerin über die beantragten Massnahmen noch nicht verfügt hat, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft zur Behandlung des Gesuchs an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach einem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese das Gesuch um berufliche Massnahmen behandle.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).