Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00677
IV.2002.00677

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 23. Juni 2003

in Sachen

L.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1943 geborene L.___ ist staatlich diplomierter Klavierlehrer und war als solcher an der Jugendmusikschule A.___ und der Kantonsschule B.___ tätig (Urk. 8/24). Seine Arbeit an der Jugendmusikschule A.___ gab der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen im Juli 2001 auf (Urk. 8/17). Am 17. Juni 2002 beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/21). Die IV-Stelle zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14) bei und   holte die Berichte der Arbeitgeber (Urk. 8/16-17) sowie die Berichte des PD Dr. med. C.___, Augenarzt FMH speziell Augenchirurgie, vom 23. Februar 2000 (Urk. 8/13), der Zürcher Höhenklinik D.___ vom 12. März 2001 (Urk. 8/12) und des Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/11) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/5, 8/6 und 8/15) verfügte die IV-Stelle am 29. Oktober 2002 die Leistung einer halben Rente ab 1. Juli 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2. Dagegen erhob L.___ am 26. November 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 8. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2003 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel am 17. März 2003 geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.       Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Juli 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. In einem reduzierten Umfang könne er weiterhin die Tätigkeit als Klavierlehrer ausüben und damit ein Einkommen von Fr. 37'982.-- erzielen. Aus dem Vergleich zum Einkommen von Fr. 91'288.--, das er vor Eintritt des Gesundheitsschaden erzielt habe, resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass bei der Rentenberechnung die spezielle Einkommenssituation als Musiklehrer nicht genügend berücksichtigt worden sei. Insbesondere habe er das Pensum an der besser zahlenden Kantonsschule B.___ längerfristig erhöhen wollen, weshalb von einem höheren Valideneinkommen auszugehen sei (Urk. 2).

3.
3.1     Aus dem Bericht der Zürcher Höhenklinik D.___ vom 9. Februar 2001 gehen die Diagnosen ziliäre Dyskinesie, Bronchiektasen, Azoospermie (Young-Syndrom), Pseudomonas aeruginosa-Besiedlung, chronische obstruktive Lungenkrankheit und Hypertonie hervor (Urk. 8/12/4). Der behandelnde Arzt der Höhenklinik attestierte am 12. März 2001 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab (Schul-)Sommersemester 2001 (Urk. 8/12/1). Hausarzt Dr. E.___ schloss am 29. Juli 2002 auf eine 60-70%ige Arbeitsunfähigkeit und führte aus, dass es dem Beschwerdeführer seit der Aufgabe der Arbeitsstelle an der Jugendmusikschule A.___ und der Ausübung des reduzierten Arbeitspensums von rund 30 % an der Kantonsschule B.___ deutlich besser gehe, dass sich dieser in seiner Freizeit besser erholen könne und psychisch ausgeglichener wirke (Urk. 8/11).
         In den medizinischen Akten ist daher ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit Juli 2001 nur noch in der Lage ist, das bereits von ihm ausgeübte Pensum von rund 30 % (acht Lektionen) an der Kantonsschule B.___ auszuüben.
3.2     Zu prüfen ist nachfolgend, wie sich die reduzierte Arbeitsfähigkeit in finanzieller Hinsicht auswirkt. Dabei ist das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) so konkret wie möglich zu bestimmen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205). Praxisgemäss (vgl. AHI 2000 S. 303 Erw. 3a) ist im Regelfall auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen abzustellen. Bei der Berechnung des zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (inklusive Nebeneinkünfte) zu berücksichtigen, für die eine Beitragspflicht an die Alters- und Hinterlassenversicherung besteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 16 Rz 11). Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist rechtssprechungsgemäss (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92) erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte.
Der Beschwerdeführer verdiente vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Juli 2001) im Jahr 2000 an der Jugendmusikschule A.___ Fr. 53'218.-- (Bericht der Jugendmusikschule A.___ vom 15. Juli 2002; Urk. 8/17), an der Kantonsschule B.___ Fr. 35'257.-- (Bericht vom 9. August 2002; Urk. 8/16), wobei er gemäss IK-Auszug zusätzlich als Selbständigerwerbender Fr. 7'623.-- (Urk. 14) erzielte, weshalb von einem Einkommen von Fr. 96'098.-- auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er hätte das sich ständig reduzierende Pensum an der Jugendmusikschule A.___ durch die Übernahme von Klavierstunden an der Kantonsschule B.___ kompensiert, weshalb er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute mehr verdienen würde und demzufolge von einem höheren Valideneinkommen auszugehen sei (Urk. 1). Für den Ausbau der Tätigkeit an der Kantonsschule B.___ fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte: Der Beschwerdeführer reduzierte seine Tätigkeit an der Jugendmusikschule A.___ aufgrund der rückläufigen Schülerzahlen bis Juli 2001 auf ein halbes Pensum (vgl. Bericht der Jugendmusikschule A.___ vom August 2002; Urk. 3/1). Seit 1998 ging er einer weiteren Tätigkeit an der Kantonsschule B.___ nach, um seine Einkommenslage zu verbessern. Der Beschwerdeführer selber bestätigte jedoch, dass es an der Kantonsschule B.___ nicht genügend Schülerinnen und Schüler gegeben habe, um ein Vollpensum zu erhalten (Schreiben vom 2. September 2002; Urk. 8/15). Die Leitung der Kantonsschule B.___ sicherte dem Beschwerdeführer schliesslich ein Pensum von acht Lektionen (rund 30 %) zu (Urk. 8/16). Nach der im Sozialversicherungsrecht massgebenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute einer vollen oder zumindest einer wesentlich erhöhten Teilzeitanstellung an der Kantonsschule B.___ nachgehen würde, weshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auf das zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 96'098.-- abzustellen ist. Angepasst an die Nominallohnerhöhung von 2.5 % für das Jahr 2001 und einer solchen von 1,8 % für das Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 2 - 2003 Tabelle B10.2 S. 91) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 100’273.--.
3.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, das Einkommen aus der Arbeitsleistung dabei als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). Dem Beschwerdeführer ist aus medizinischer Sicht die ihm von den der Arbeitsgeberin zugesicherte Tätigkeit im Umfang von acht Lektionen in der Woche zumutbar, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'982.-- (Bericht der Kantonsschule B.___ vom 9. August 2002; Urk. 8/16) im Jahr 2002 auszugehen ist.
         Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 37'982.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 100’273.--, ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 62.1 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).