IV.2002.00680
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1965, absolvierte die Sekundarschule und danach ein Jahr eine Töchterfortbildungsschule (Urk. 8/15).
Nach längeren Auslandaufenthalten arbeitete sie ab 1998 bei verschiedenen Arbeitgebern vollzeitlich als Sekretärin und Mitarbeiterin im Telefonmarketing, zuletzt vom 1. Februar 1999 bis 31. März 2001 bei der C.___ AG (Urk. 11/3, Urk. 11/10, Urk. 10/11, Urk. 10/13). Am 5. Juni 2001 meldete sie sich als arbeitslos und bezog ab diesem Zeitpunkt Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/12).
Am 10. Mai 2002 meldete sie sich wegen starker Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente (Urk. 11/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem Berichte des Hausarztes Dr. B.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 26. Juni 2002 (Urk. 11/6), der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (nachfolgend Klinik Balgrist) vom 16. Juli 2002 (Urk. 11/4/1-4) sowie der letzten Arbeitgeber (Urk. 11/10-13) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. September 2002; Urk. 11/2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 ab, da die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin für Büroarbeiten voll arbeitsfähig sei.
2. Hiergegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Heusser, mit Eingabe vom 28. November 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Die Verfügung vom 28. Oktober 2002 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich über
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über deren
Erwerbsfähigkeit seit dem 23. April 2001, insbesondere im Bürobereich
äussert.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, anlässlich dessen die Be-
schwerdeführerin ihre Beschwerde eingehend begründen kann.
5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der unterzeichnende Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführe-
rin."
Mit der Beschwerde liess die Versicherte ein Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 22. November 2002 sowie einen Krankheitsschein der Allianz Suisse Versicherungen mit Eintragungen von Dr. B.___ ins Recht legen (Urk. 3/5-6). In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 wurde Rechtsanwalt Dr. Heusser zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt (Urk. 12) und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Replik ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. April 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1.1 Strittig und durch das Gericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Dafür muss der Invaliditätsgrad bestimmt werden, was die Kenntnis der Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin:
3.1.2 Gemäss Bericht der Klinik Balgrist vom 16. Mai 2002 leidet die Beschwerdeführerin an einem sensorischen Wurzelreizsyndrom L5 links bei grosser mediolateraler Diskushernie L4/5. Die Ärzte der Klinik Balgrist stellten die Diagnose einer Rezidiv-Diskushernie L4/5 links, Status nach Dekompression L4/5 beidseits 1998, und führten am 13. Mai 2002 eine Refenestration L4/5 links, Sequester- und Diskektomie L4/5 durch. Dem Hospitalisationsbericht vom 17. Mai 2002 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2002 nach einem problemlosen postoperativen Verlauf mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen wurde. Bei der persönlichen Anamnese wurden unter anderem Operationen im Januar 2000 (Magenband) und im Juni 2001 (Magenband-Entfernung und Magenbypass) aufgeführt, bei jeweils reizlosen und geschlossenen Narbenverhältnissen (Urk. 11/4/4). Im Bericht vom 9. Juli 2002 über die postoperative Verlaufskontrolle vom 2. Juli 2002 wird bei der Zwischenanamnese ein sehr guter Verlauf betreffend die linksseitigen Beinbeschwerden festgehalten. Neu klage die Patientin über Lumbalgien mit leichten Ausstrahlungen ins rechte Bein, wobei die Lumbalgien im Vordergrund stünden. Die Befundaufnahme ergab ein normales Gangbild, ohne Hinweise auf Paresen im Zehen- und Fersengang, sowie eine intakte Sensorik und Motorik. Der Verlauf wurde nach dem Eingriff vom 13. Mai 2002 betreffend die linksseitige Symptomatik als günstig beurteilt. Die Lumbalgien seien vereinbar mit der Diskusgeneration, wobei Hinweise für eine radikuläre Symptomatik rechts nicht vorlägen. Die Patientin könne in einem angepassten Beruf mit Heben und Tragen bis 10 kg und abwechselnder körperlicher Tätigkeit Sitzen/Stehen zu 100 % arbeiten (Urk. 11/4/2). Im Bericht an die IV-Stelle vom 16. Juli 2002 erwähnte die Klinik Balgrist unter Verweis auf die obgenannten Berichte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Dekompression L4/5 links, 13.5.2002, bei Rezidivdiskushernie und Status nach Dekompression L4/5 beidseits 1998. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für Heben und Tragen ab 10 kg; für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen sei die Patientin zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 11/4/3).
3.1.3 Dr. B.___ führte im Arztbericht an die IV-Stelle vom 26. Juni 2002 aus, er beurteile die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt als zu knapp 50 % möglich. Auf längere Sicht sehe er die Arbeitsfähigkeit im Haushalt eher mit Hoffnung auf eine Steigerung, so dass die Patientin im Haushalt wieder 100 % arbeitsfähig werde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 links bei Status nach Dekompression L4/5 beidseits 1998 und Status nach Magenbanding 01/00 und Status nach Revision Magenbanding 2001 auf. Der Zustand der Patientin sei stationär, und es bestünden rezidivierende und lumoradikuläre Beschwerden (Urk. 11/6). Im ärztlichem Zeugnis vom 22. November 2002 bestätigte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab dem 23. April 2001 bis Ende Jahr 2002 auch im Bürobereich (Urk. 3/5). Auf dem Krankenschein der Taggeldversicherung trug Dr. B.___ am 18. Oktober sowie am 13. und 22. November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gültig ab 1. Januar 2002 ein (Urk. 3/6).
3.1.4 D.___, prakt. Arzt, bestätigte in einem ärztlichen Zeugnis mit unleserlichem Datum (bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie [GBI] am 24. Juni 2002 eingegangen) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 12. bis 31. Mai 2002; ab 1. Juni 2002 attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/5).
3.2
3.2.1 Die Berichte von Dr. B.___ und der Klinik Balgrist weichen bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich voneinander ab. Auf das unbegründete ärztliche Zeugnis von D.___ kann von vornherein nicht entscheidend abgestellt werden.
3.2.2 Dr. B.___ führt im Bericht vom 26. Juni 2002 (Urk. 11/6) aus, die Beschwerdeführerin sei nicht nur durch die lumbalen Beschwerden, sondern auch durch das Magenbanding beziehungsweise dessen Revision in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er begründet diese Einschätzung jedoch nicht und macht diesbezüglich bei der Frage nach den angegebenen Beschwerden keine entsprechenden Angaben, sondern erwähnt lediglich lumbale und lumboradikuläre Beschwerden. Auch aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise auf Beschwerden in Zusammenhang mit den Magenbandeingriffen, vielmehr werden im Bericht der Klink Balgrist vom 17. Mai 2002 (Urk. 11/4/4) reizlose und geschlossene Narbenverhältnisse nach diesen Operationen festgehalten. Nachdem auch von der Beschwerdeführerin keine solchen Leiden geltend gemacht wurden (vgl. Urk. 11/15), kann nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund der Magenbandeingriffe ausgegangen werden. Weiter ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ in sich widersprüchlich, indem er im Bericht vom 26. Juni 2002 einerseits von einer Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 50 %, möglicherweise steigerbar bis 100 %, und andererseits von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit der Magenbanding-Revision vom 10. August 2001, allerdings ohne Nennung eines Tätigkeitsbereichs, ausgeht. Nicht näher begründet ist schliesslich die nachträglich bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch im Bürobereich ab dem 23. April 2001 (vgl. ärztliches Zeugnis vom 22. November 2002, Urk. 3/5). Die Beurteilungen von Dr. B.___ decken sich auch nicht mit der Einschätzung der Beschwerdeführerin, die sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung für die Periode vom 5. Juni 2001 bis 31. August 2002 als 100 % vermittlungsfähig beziehungsweise arbeitsfähig bezeichnete (vgl. Bericht der Arbeitslosenkasse GBI an die IV-Stelle vom 15. August 2002, Urk. 11/12), und sind insgesamt weder schlüssig noch nachvollziehbar; es kann darauf nicht abgestellt werden.
3.2.3 Die Ärzte der Klinik Balgrist erachteten die Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 9. und 16. Juli 2002 (Urk. 11/4/2 und 11/4/3) auf Grund der lumbalen Beschwerden in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Diese Berichte beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Anamnese abgegeben worden, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen. Den Berichten kommt deshalb volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 352 Erw. 3a). In der Tat ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass nach einer günstig verlaufenen Bandscheibenoperation eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, besteht. Die Klinik Balgrist hat zudem die früheren Magenbandeingriffe bei der Anamnese erhoben und diesbezüglich reizlose, geschlossene Narbenverhältnisse festgestellt (vgl. Urk. 11/4/4), weshalb davon auszugehen ist, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik Balgrist auch diese Problematik berücksichtigt. Nachdem die medizinischen Akten im Übrigen keine konkreten Hinweise auf Beschwerden in Zusammenhang mit den Magenbandeingriffen enthalten, besteht kein begründeter Anlass für weitere Abklärungen.
3.2.4 Vielmehr ist mit der IV-Stelle auf die Beurteilung der Klinik Balgrist abzustellen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Nachdem die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin und Mitarbeiterin beim Telefonmarketing ohne weiteres zu den leidensangepassten Tätigkeiten gehört, entspricht das zumutbare Invalideneinkommen dem Valideneinkommen und es erübrigen sich weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich. Mangels einer invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2002 erweist sich deshalb als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf §34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3). Der von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Honorarnote vom 11. Juni 2003 geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- und Fr. 63.10 Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 1'359.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Heusser, wird mit Fr. 1'359.-- (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).