IV.2002.00682
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 24. März 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, besuchte nach Abbruch des Gymnasiums und des Unterseminars eine berufsbegleitende Handelsschule, welche sie 1989 mit dem Handelsdiplom abschloss. Seit 1987 arbeitete sie an verschiedenen Orten im kaufmännischen Bereich, von 1990 bis 1992 als Junior-Texterin in der Werbe- und PR-Abteilung der Warenhauskette B.___. Ab Mitte 1993 bis zur Aussteuerung im August 1999 bezog sie Arbeitslosentaggelder und betätigte sich daneben als Freelancerin für verschiedene Projekte und Werbeagenturen. Ferner bildete sie sich als Werbeleiterin weiter und erlang 1997 das Werbeleiter-Diplom (Urk. 8/35-36).
Im Februar 1997 traten Schmerzen im rechten Handrücken, ausstrahlend in den rechten Vorder- und Oberarm auf. Unter medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung nahmen die Schmerzen nicht ab, sondern es kam zu einer steten Verschlechterung mit Schmerzausdehnung bis in die Schulter sowie mit eingeschränkter Beweglichkeit des Ellbogens und der Hand rechts. Zweimalige Untersuchungen beim Neurologen Dr. C.___ ergaben normale Befunde. Behandlungen bei der Chiropraktorin und Akupunkteurin Dr. D.___ (Herbst 1997 bis Anfang 1999) sowie ambulant in der Aeskulap-Klinik Brunnen (Herbst 1998) zeitigten vorübergehend eine Besserung der Schmerzsymptomatik. Nach gynäkologischen Operationen im Sommer 2001 nahmen die Schmerzen im Bereich des rechten Armes jedoch wieder zu und verschlechterte sich der Allgemeinzustand mit starker Erschöpfung. Ferner leidet A.___ auch unter Rückenschmerzen (Urk. 8/13 S. 4 f.).
Im Mai 2000 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche Situation ab (Auszüge aus den individuellen Konten [Urk. 8/35], Steuerakten [Urk. 8/34]; Arbeitgeberberichte der E.___ GmbH vom 9. Februar 2001 [Urk. 8/29] und der F.___ AG vom 30. Januar 2001 [Urk. 8/30]), holte bei der Arbeitslosenkasse GBI Auskünfte ein (Urk. 8/32) und ersuchte Dr. E. G.___, Spezialarzt für Neurologie, (Arztbericht vom 2. Oktober 2000 samt Konsiliarberichte vom 4. Juni 1997 und vom 21. September 1998, Urk. 8/14), Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie, (Schreiben vom 28. Juli 2000, Urk. 8/15) sowie die Aeskulap Klinik Brunnen (undatierter Bericht des leitenden Arztes Dr. med. I.___, Urk. 8/16) um medizinische Auskünfte. Schliesslich beauftragte sie die medizinische Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum Römerhof (MZR) mit einer multidisziplinären Begutachtung. Nach Eingang des Gutachtens vom 15. August 2002 (Urk. 8/13) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sowohl das Begehren um eine Rente (Vorbescheid vom 31. August 2002, Urk. 8/6) als auch dasjenige um medizinische Massnahmen (Vorbescheid vom 4. September 2002, Urk. 8/5) abgewiesen würden. Gegen die beabsichtigte Erledigung wandte sich A.___ mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/3). Am 31. Oktober 2002 (Urk. 8/2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf medizinische Massnahmen und am 1. November 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) denjenigen auf eine Invalidenrente verfügungsweise. Hinsichtlich des Rentenanspruchs begründete die IV-Stelle ihren Entscheid damit, dass die Abklärungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich von 30 % ergeben hätten. Eine rentenbegründende Invalidität von mindestens 40 % sei damit nicht ausgewiesen.
2. Gegen die Abweisung des Rentenanspruches liess A.___ mit Eingabe vom 29. November 2002 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab April 1999 (ein Jahr rückwirkend seit Anmeldung) eine halbe, eventuell eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Zur Begründung liess sie ausführen, die Einschätzung im MZR-Gutachten, wonach sie in ihrer angestammten Tätigkeit in der Werbebranche lediglich zu 30 % eingeschränkt sei, sei realitätsfremd und verkenne, dass es ihr erst im Verlaufe des späteren Vormittages überhaupt möglich sei, einer Tätigkeit nachzugehen, und sie dabei nicht in der Lage sei, länger als eine Viertelstunde oder maximal eine halbe Stunde Schreibarbeiten zu verrichten. Sodann würden sich die andauernde Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit leistungshemmend auswirken. Sie müsse immer wieder teils längerdauernde Pausen einschalten. Diese Einschränkungen hätten zur Folge, dass sie keiner Tätigkeit in einem festen Arbeitsverhältnis mit geregelten Arbeitszeiten nachgehen könne. Ihre angestammte Tätigkeit erfordere Teamwork mit regelmässigen Besprechungen, und es müsse häufig unter extremem Zeit- und Leistungsdruck gearbeitet werden, dem sie nicht mehr gewachsen sei. Sie könne daher höchstens in selbständiger Stellung oder als Freelancerin arbeiten. Eine ihrer Ausbildung als Creative Director oder Beratungsgruppenleiterin entsprechende Stelle könne sie infolge ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen daher nicht versehen. In einer solchen Tätigkeit als Arbeitnehmerin würde sie heute aber zwischen Fr. 140'000.-- und Fr. 180'000.-- verdienen. Als Selbständigerwerbende sei sogar eine Jahresverdienst von Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- höchst fraglich. Jedenfalls sei der Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ausgewiesen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und führte an, das behauptete mögliche Einkommen als Werbeleiterin sei aufgrund der bisherigen beruflichen Laufbahn der Versicherten unglaubhaft. Das Gutachten beurteile die Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der angestammten Tätigkeit in der Werbebranche und erachte die Arbeitsfähigkeit für administrative und intellektuelle Tätigkeiten grundsätzlich nicht für eingeschränkt. Es sei ihr zumutbar, 70 % des Valideneinkommens von aufgerundet Fr. 55'000.-- zu erzielen. Selbst als Leiterin einer Werbeagentur wäre es ihr möglich, 70 % des Verdienstes zu erzielen, da sie als solche die Arbeit weitgehend selbständig einteilen könne.
Der Schriftenwechsel wurde am 22. Januar 2003 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Gutachter des MZR diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom des oberen rechten Körperquadranten (Urk. 8/13 S. 13). In der Beurteilung führten sie aus, die rheumatologische Untersuchung zeige eine uneingeschränkt bewegliche Wirbelsäule mit einem leichten Hohl-Rundrücken und leichtem Schulterhochstand links. Von den klassischen 18 Fibromyalgiepunkten seien etwa 11 positiv, Triggerpunkte zeigten sich im Bereich der rechten oberen Extremität bei frei beweglichen Gelenken, ohne Synovitiden oder Deformitäten. Die rohe Kraft beider oberen Extremitäten sei uneingeschränkt und der Neurostatus unauffällig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine "rentenberechtigende" Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin für die Durchführung administrativer, intellektueller und auch leichterer körperlicher Tätigkeiten voll einsetzbar. Weder die Belastbarkeit noch die Beweglichkeit der oberen Extremitäten sei eingeschränkt. Einzig für die Durchführung von monotonen/stereotypen Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität, wie dauernde Dreh-, Supinationsbewegungen, ziehende oder Druckbewegungen, bestehe eine Einschränkung. Die psychiatrische Exploration habe eine jünger wirkende Frau mit klarem Bewusstsein und allseits erhaltener Orientierung gezeigt. Das formale Denken sei auf das Vernehmen von Schmerzen und die Einschränkung des Lebensraumes eingeengt. Affektiv sei die Beschwerdeführerin vordergründig betont selbständig und autonom, sehr initiativ und leistungsorientiert, hintergründig seien leichte Unsicherheit und Ängste spürbar. Es bestünden keine Hinweise für Wahn, Halluzinationen, Ich-Störungen oder Zwänge. Die Ein- und Durchschlafstörungen seien schmerzbedingt und das Selbstvertrauen schwankend. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchungen sowie der vorliegenden Berichte könne die Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) gestellt werden. Das Ausmass derselben für den Alltag werde als leicht bis mittelschwer eingeschätzt. Die sozialkommunikativen Bezüge seien nicht eingeschränkt. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht werde daher als leicht bis mittelgradig reduziert eingeschätzt. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde würden sie die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit in der Werbebranche als zu 70 % arbeitsfähig halten. Konkret bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen einlegen können müsse. Die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der psychiatrischen Problematik der anhaltend somatoformen Schmerzstörung, insbesondere der Einengung des formalen Denkens auf das Vernehmen von Schmerzen mit Einengung des Lebensraumes. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nur bei Tätigkeiten mit repetitiv/monotonen Bewegungen der rechten oberen Extremitäten, wie beispielsweise dauernde Dreh-/Supinationsbewegungen, Ziehenden- oder Druckbewegungen gerechtfertigt (Urk. 8/13 S. 14 ff.).
3.2 Das Gutachten beruht auf den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten, einer eingehenden Anamnese aufgrund der Angaben der Versicherten und eigenen, rheumatologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen. Die Diagnosen werden unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde sowie der Anamnese und der Vorakten in nachvollziehbarer Weise begründet. Hierin finden sich auch keine anderslautenden Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte. Die orthopädischen und neurologischen Abklärungen, einschliesslich einer Elektroenzephalographie (EEG), ergaben keine abnormen Befunde, weshalb die Ätiologie der rezidivierenden Schmerzen im Schulter-Arm-Handbereich rechts unklar blieb (Urk. 8/14 samt Beilagen; Urk. 8/15). Die Einwände der Beschwerdeführerin beschränken sich daher auch ausschliesslich auf die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Sie bringt vor, effektiv erst im Verlaufe des späteren Vormittags in der Lage zu sein, einer Tätigkeit nachzugehen, und es unmöglich sei, länger als eine Viertelstunde oder maximal eine halbe Stunde Schreibarbeiten zu verrichten.
3.3 Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge an. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. Oktober 2001 in Sachen W., I 382/00, Erw. 2b). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b).
3.4 Der Neurologe Dr. C.___ konnte zur Arbeitsfähigkeit keine Angaben machen (Urk. 8/14). Dr. H.___ berichtete, er kenne die Beschwerdeführerin seit 22. Mai 1987; sie sei bis 17. September 1998 bei ihm in Behandlung gewesen. Ausser in der Zeit vom 9. bis 30. Juni 1997 sei die Beschwerdeführerin während seiner Behandlung nie arbeitsunfähig gewesen. Der leitende Arzt der Aeskulap Klinik, wo die Beschwerdeführerin seit Herbst 1998 ambulant behandelt wurde, Dr. I.___, führte hingegen aus, die Beschwerdeführerin leide unter ständigen Schmerzen, wodurch sie in ihrer Arbeitsfähigkeit sehr eingeschränkt sei. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 25 % (Urk. 8/16). Gegenüber der Arbeitslosenkasse attestierte er der Beschwerdeführerin ab 11. März 1999 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/32 Beilage).
Demgegenüber berücksichtigten die Gutachter die erhobenen objektiven Befunde und umschrieben die sich daraus ergebende Einschränkung bei einzelnen Funktionen, soweit sich die rheumatologischen Erhebungen limitierend auswirken. Sie setzten sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - mit den geklagten Beschwerden auseinander und berücksichtigten die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen (Urk. 8/13 S. 14). Die der Diagnose somatoforme Schmerzstörung zugrunde liegende Einengung des formalen Denkens und die daraus sich ergebende objektive Einschränkung der Leistungsfähigkeit schätzten die Gutachter indes - abweichend vom leitenden Arzt der Aeskulap Klinik - auf bloss 30 %. Sie begründeten dies damit, dass die Schmerzstörung sich auf den Alltag leicht bis mittelschwer auswirke und die Arbeitsfähigkeit entsprechend einschränke, weshalb konkret die Möglichkeit zu vermehrter Pausen gegeben sein müsse. Der Alltag wird im Gutachten dergestalt beschrieben, dass die Beschwerdeführerin normalerweise zwischen 8.00 und 10.00 Uhr aufstehe, frühstücke und dann den Tag organisiere, wobei sie - da sie sich generell morgens schlechter fühle - versuche, alle Termine auf den Nachmittag zu verlegen und wenn möglich nur einen Termin täglich vorzusehen. Sie bewege sich häufig an der frischen Luft, besorge leichtere Gartenarbeiten und die Tätigkeiten im Haushalt, wobei sie zusammen mit ihrem voll erwerbstätigen Ehegatten in einem 5 ½ Zimmer-Haus wohne. Für die Putzarbeiten habe sie einmal wöchentlich eine Hilfe, ansonsten besorge sie den Haushalt selber. Den Alltag verbringe sie mit Malen, Klavierspielen sowie häufigem Spazieren (Urk. 8/13 S. 3 und S. 11). Unter Berücksichtigung ihrer Angaben sowie der objektivierbaren Einschränkungen wird im Gutachten daher schlüssig begründet, dass sich die rheumatologischen Befunde einzig hinsichtlich bestimmter Funktionen limitierend auswirken und die somatoforme Schmerzstörung die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bloss insoweit einschränkt, als die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen einlegen muss. Es besteht kein Grund, von der Einschätzung der Gutachter, wonach die Arbeitsunfähigkeit für administrative, intellektuelle und leichtere körperliche Tätigkeiten bloss 30 % beträgt, abzuweichen.
4.
4.1 Ausbildungsmässig verfügt die Beschwerdeführerin über ein Handelsdiplom sowie seit 1997 das Diplom als Werbeleiterin des Schweizerischen Ausbildungszentrums für Marketing, Werbung und Kommunikation, SAWI, Biel (Urk. 8/36 S. 4). Den IK-Auszügen (Urk. 8/35) sowie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1988 bis 1990 für verschiedene Arbeitgeber im kaufmännischen Bereich tätig gewesen war. Von Juni 1990 bis Oktober 1992 versah sie eine Stelle als Junior-Texterin in der Werbe- und PR-Abteilung der Warenhauskette B.___. In dieser Zeit erzielte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 24'025.-- im Jahre 1990 (sechs Monate), Fr. 56'810.-- im Jahre 1991 und Fr. 39'549.-- im Jahre 1992 (zehn Monate). Seit Oktober 1992 war sie als Freelancerin für verschiedene Agenturen tätig. So verdiente sie bei der J.___ AG (1992/93) Fr. 16'250.-- (Oktober bis Dezember 1992) und Fr. 32'500.-- (Januar bis Juni 1993), bei K.___ Fr. 24'000.-- (Mai bis Dezember 1994) und Fr. 37'917 (Januar bis Juli 1995), bei der L.___ Fr. 2'428.-- (September bis November 1995), bei der M.___ AG Werbeagentur Fr. 18'276.-- (Januar bis April 1996) und bei der N.___ AG Fr. 1'760.-- (März bis Dezember 1998). Daneben bezog sie von Juli 1993 bis August 1999 Arbeitslosenentschädigung, ab März 1999 im Umfang einer "50%igen Vermittlungsfähigkeit" (Urk. 8/35 und Urk. 8/32). Für die F.___ AG arbeitet die Beschwerdeführerin seit September 1999 je nach Arbeitsanfall unregelmässig als Texterin und erzielte 1999 Einkünfte von Fr. 13'020.-- und im Jahre 2000 solche von Fr. 2'537.50 (Urk. 8/30). Für die E.___ GmbH führt sie seit April 2000 diverse kaufmännische und organisatorische Arbeiten in Marketing und Administration aus und erzielte - sofern aufgeboten - Fr. 1'000.-- brutto im Monat. Ihr zeitlicher Einsatz betrug nach Angaben der Agentur einen Tag pro Woche (Urk. 8/29). Laut den eingereichten Steuererklärungen ist sie ausserdem als Selbständigerwerbende tätig und firmiert im Handelsregister als A.___ (Urk. 8/34). Die eingereichten Steuerdeklarationen bzw. Abschlüsse seit 1992 ergaben mit Ausnahme von 1994 indes regelmässig Verluste (1992: - Fr. 6'098.10; 1993: - Fr. 5'828.49; 1994: + Fr. 8'182.71; 1995: – Fr. 8'207.--; 1996: - Fr. 14'042.50; 1997: - Fr. 4'904.10; 1998: - Fr. 1'182.60).
Der höchste, effektiv erzielten Jahresverdienst als Freelancerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens betrug demnach Fr. 40'345.-- im Jahre 1995, wobei der steuerlich deklarierte Verlust aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 8'207.-- nicht berücksichtigt ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie würde angesichts ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung heute als Angestellte in einer Werbeagentur Fr. 140'000.-- bis Fr. 180'000.-- erzielen. Sie legt hierzu ein Schreiben des Geschäftsführers O.___ vom Branchenverband Schweizer Werbe- und Kommunikationsagenturen BSW vom 9. Oktober 2002 (Urk. 3/7) ins Recht. Darin schreibt O.___, er habe aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen eine Beurteilung der möglichen Lohnsituation vorgenommen. Massgebend für die wahrscheinliche Höhe des Salärs sei die Tatsache, dass sie (die Beschwerdeführerin) sowohl auf Kunden- als auch auf Agenturseite Erfahrungen gesammelt und nebst einem Abschluss als diplomierte Werbeleiterin und Weiterbildung in anderen Disziplinen der kommerziellen Kommunikation auch eine jahrelange Praxis auf der kreativen Seite in Agenturen ausweisen könne. Aufgrund dieser Information könne das gegenwärtige Salär vermutlich zwischen Fr. 140'000.-- und Fr. 180'000.-- liegen, abhängig von den ihm nicht bekannten kreativen Leistungen und Führungseigenschaften. Weitere entscheidende Kriterien seien die Struktur und das Kundenportefeuille einer Agentur. Die genannten Zahlen bezögen sich auf durchschnittliche Jahressaläre von Angestellten in BSW-Agenturen mit vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin seit 1994 immer wieder arbeitslos gewesen sei und pro Jahr nie mehr als Fr. 50'000.-- Erwerbseinkünfte abgerechnet habe, weshalb ihre Lohnabgabe unwahrscheinlich sei und höchstens von einem Valideneinkommen von Fr. 55'000.-- ausgegangen werden könne (Urk. 7).
4.3 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205). Nicht massgebend kann sein, was die Beschwerdeführerin - hätte sie Karriere gemacht - verdienen würde. Wohl kann sie ein Diplom als Werbeleiterin vorweisen, wenig konkret indes erscheint, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute als solche eine Anstellung hätte und ein Jahreseinkommen von Fr. 140'000.-- bis Fr. 180'000.-- erzielen könnte. Hierzu fehlen weitere konkrete Anhaltspunkte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit 1993 auch als Gesunde nur unregelmässig als sogenannte Freelancerin in der Werbebranche tätig war und hieran die einjährige nebenberufliche Ausbildung als Werbeleiterin mit Diplomabschluss im Jahre 1997 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Grundlegendes verändert hätte. Zudem beruhen die Lohnangaben des Berufsverbandes auf Berufs- und Führungserfahrungen, von denen nicht ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin sie nachweisen könnte und eine entsprechende Stelle erhielte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer Freelancer-Tätigkeit nachgehen würde. Für diese Tätigkeit besteht aufgrund des vorliegenden Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Die selbständige Arbeitsweise, die diese Tätigkeit mit sich bringt, trägt der Einschränkung, wonach die Möglichkeit bestehen sollte, vermehrt Pausen einzuschalten, vollumfänglich Rechnung. Es ist daher nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit gesundheitsbedingt eine Erwerbseinbusse von mehr als 30 % erfährt.
4.4 Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin hätte, wäre sie gesund geblieben, eine ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeiten entsprechende unselbständige Stelle vollzeitlich inne, so wäre kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 betrug der standardisierte Monatslohn von Frauen für andere (als Sekretariats- und Kanzleiarbeiten) kaufmännische Tätigkeiten, bei Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten (Anforderungsniveau 1), Fr. 7'007.-- monatlich. Umgerechnet auf die 1998 geltende durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden berechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 88'078.--.
Die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin, welche zu 70 % arbeitsfähig ist, könnte sich aufgrund der Notwendigkeit, Pausen einschalten zu müssen, allenfalls noch in einer zusätzlichen Lohnreduktion von höchstens 10 % niederschlagen, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass teilzeitbeschäftigte Frauen regelmässig einen höheren Lohn erzielen, als ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen. Bei einem Beschäftigungsgrad von zwischen 50 und 74 % und dem Anforderungsniveau 1+2 beträgt der Mehrverdienst jedoch nur noch 0,37 % (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998, S. 19 f.). Unter Berücksichtigung der zu erwartenden maximalen Lohneinbusse von 10 % errechnet sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55'489.-- (Fr. 88'078.-- x 70 % x 90 %), was verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 88'078.-- einen Invaliditätsgrad von 37 % ergibt.
5. Nach diesen Erwägungen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht erstellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).