Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00684
IV.2002.00684

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger




Urteil vom 23. April 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1950, arbeitete seit September 1989 als Verkäuferin bei der A.___ zu einem Pensum von 24,9 Stunden in der Woche (Urk. 8/44), als sie im Februar 1991 auf dem Glatteis ausrutschte und sich hierbei eine intraartikuläre Radiusfraktur rechts zuzog. Nach operativer Versorgung und zweimaliger Denervierung des Handgelenks mit zusätzlicher Synovektomie und Spaltung des Retinaculum flexorum verblieb ein therapieresistentes, chronisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand (vgl. Urk. 8/47 und Urk. 8/26). Die zuständige Unfallversicherung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), übernahm die Heilungskosten und richtet der Versicherten ab 1. Januar 1992 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit aus (Verfügung vom 19. November 1993; Bestätigungen vom 13. März 1997 und 23. Februar 2001; vgl. Urk. 8/47 und Urk. 8/5). G.___ arbeitete vorerst stundenweise weiterhin als Kioskverkäuferin, unternahm dann einen Arbeitsversuch als Hilfsschwester in der Klinik B.___ (Urk. 8/40), bis sie nach kurzer Arbeitslosigkeit im Juli 1994 wiederum als Kioskverkäuferin eine Anstellung bei der C.___ fand (Urk. 8/35 und 8/39).
         Nachdem sich G.___ im November 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/46), zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (vormals: Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich) die Unfallversicherungsakten bei (Urk. 8/47), klärte die erwerblichen Verhältnisse (Arbeitgeberberichte vom 13. November 1992 [Urk. 8/44], vom 8. April 1993 [Urk. 8/42], vom 25. Juli 1994 [Urk 8/45] und vom 19. Dezember 1994 [Urk. 8/40]; Berichte der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 9. Mai 1994 [Urk. 8/41] und vom 15. März 1995 [Urk. 8/39]) sowie die Einschränkung im Tätigkeitsbereich Haushalt ab (Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Februar 1993, Urk. 8/43) und ersuchte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, (Berichte vom 20. November 1992 [Urk. 8/26], vom 20. Dezember 1993 [Urk. 8/27] und vom 20. Dezember 1994 [Urk. 8/25]) sowie Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, (Bericht vom 15. November 1993, Urk. 8/26) um medizinische Auskünfte. Aufgrund dieser Aktenlage sprach die IV-Stelle G.___ mit Wirkung ab 1. Februar 1992 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 4. Dezember 1995, Urk. 8/12). Der Invaliditätsgrad bemass sich auf der Qualifikation als Teilerwerbstätige von 50 %, einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % und einer solchen im Bereich Haushalt von 63 % (Urk. 8/13).
1.2     Im Zuge der Ende 1997 vorgenommen amtlichen Überprüfung der Rente berichtete Dr. D.___ von einer Verschechterung des Gesundheitszustandes insgesamt infolge persistierenden Miktionsstörungen bei Status nach abdominaler Hysterektomie und Urethrozystopexie sowie einer depressiven Verstimmung (Urk. 8/24). Die IV-Stelle holte beim Gynäkologen Dr. med. F.___ einen Arztbericht ein (Bericht vom 23. April 1998, Urk. 8/22) und beauftragte Dr. med. H.___, Arzt und dipl. Gesprächspsychotherapeut SGGT, mit einer psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 25. Oktober 1998, Urk. 8/20). Ferner zog sie bei der C.___ Auskünfte zum Arbeitsverhältnis ein (Arbeitgeberfragebogen vom 18. November 1997, Urk. 8/35) und liess die Einschränkung im Haushaltsbereich erneut abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 1998, Urk. 8/34). Obwohl die IV-Stelle im erwerblichen Bereich eine Einbusse von bloss noch 31 % berechnete (Invalidität 16 %) und der neue Abklärungsbericht Haushalt noch eine Einschränkung von 22 % ergab (Invalidität 11 %; vgl. Urk. 8/7), teilte die IV-Stelle G.___ mit Schreiben vom 28. November 1998 mit, die Überprüfung habe keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben (Urk. 8/6).
1.3     Im Frühling 2002 unternahm die IV-Stelle erneut eine amtliche Überprüfung der laufenden Invalidenrente. Nach Einholen des Fragebogens für die Rentenrevision, worin G.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte, weil die Schmerzen zugenommen hätten (Urk. 8/30), des Arztberichtes von Dr. D.___ vom 6. September 2002 (Urk. 8/19) sowie des Fragebogens für den Arbeitgeber vom 11. Juli 2002 (Urk. 8/29) zuzüglich Ergänzung (Urk. 8/28) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ein rentenbegründender Invaliditätsgrad sei nicht mehr gegeben, weshalb die Rente aufgehoben werde (Vorbescheid vom 29. Oktober 2002, Urk. 8/3). Sie führte aus, bei unveränderter Qualifikation als eine Teilzeiterwerbstätige zu 50 % sei es G.___ zumutbar, 18 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was gemessen am Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden von 22 Wochenstunden einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 18 % oder einem Invaliditätsgrad von 9 % entspreche. Der Abklärungsbericht Haushalt habe anlässlich der letzten Revision eine Einschränkung von 22 % ergeben, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führe. Nachdem G.___ eingewendet hatte, es sei ihr heute schon fast unmöglich, das geleistete Wochenpensum von 18 Stunden als Kioskverkäuferin zu erfüllen, und sie sei bei der Erledigung der Hausarbeit sehr eingeschränkt (Urk. 8/2), erliess die IV-Stelle am 12. November 2002 eine ihrem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hob die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 21. November 2002 erhob G.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der halben Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 29. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).

2.
2.1     Dr. D.___ diagnostizierte in seinen im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 4. Dezember 1995 vorliegenden Berichten ein therapieresistentes Schmerzsyndrom im Handwurzelbereich des rechten Handgelenks bei Status nach intraartikulärer distaler Radiusfraktur am 11. Februar 1991, Status nach Primärreposition mittels Fixateur extern, Status nach Denervierung des Handgelenks nach Wilhelm, Synoviektomie und Spaltung des Retinaculum flexorum am 27. Juni 1991 sowie Status nach Denervierung an der Ulna rechts mit Abmeisselung einer dorsalen Exostose am 20. Dezember 1991 (Urk. 8/26). Es bestünden weiterhin bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Handwurzel. Die Beschwerdeführerin habe eine Aushilfstätigkeit während dreier Tage in der Woche als Kioskverkäuferin angenommen, wobei sie wegen ihrer Behinderung seitens der rechten Hand im Prinzip überfordert sei. Jede einigermassen belastende Tätigkeit bereite ihr grosse Beschwerden, welche zu häufigen Arztbesuchen mit lokaler Behandlung führe. Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit sowohl im erwerblichen Bereich als auch im Haushalt mit 50 %, wobei er präzisierte, die Arbeitsfähigkeit als Kioskverkäuferin betrage höchstens 50 % halbtags, mit der Einschränkung, dass beispielsweise für das Aufschneiden oder das Schnüren von Paketen, das Lastenheben, das Kioskreinigen und für längere Schreibarbeiten Hilfe benötigt werde (Urk. 8/25). Der die Beschwerdeführerin operierende Chirurg Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 15. November 1993 (Urk. 8/26) aus, die Beschwerdeführerin müsse zur Entlastung Tag und Nacht eine stützende Armschiene tragen. Aus diesen Gründen könne sie keine schweren Packungen von Zeitungen, Kartons usw. beidhändig herumtragen. Die manuelle Arbeit werde auch durch die eingeschränkte Supination deutlich erschwert. Leichte manuelle Arbeit könne sicherlich ausgeführt werden.
2.2     Der Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Februar 1993 (Urk. 8/43) beurteilte die Behinderung in diesem Tätigkeitsbereich einerseits für den Zeitraum vom Unfall bis Januar 1992, andererseits für die Zeit nach der letzten Operation, als sich der Zustand stabilisiert hatte. Im Zeitpunkt der Abklärung am 25. Februar 1993 wurde eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 63 % ermittelt. Ins Gewicht fielen die Behinderung bei der "Ernährung" (Rüsten, Abwaschen, Putzen) von 70 %, beim "Einkauf und weiteren Besorgungen" von 100 % und bei der Rubrik "Verschiedenes", worunter insbesondere Handarbeiten, Pflege der Zimmerpflanzen und der Hunde fielen, mit 60 %.
2.3     Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu einem Pensum von 50 % und bemass die Erwerbseinbusse (nach der Prozentvergleichsmethode, vermutlich bezogen auf ein volles Pensum) mit 50 %, was zu einer (Teil-)invalidität im Erwerbsbereich von 25 % führte (50 % x 50 %). Addiert zur Einschränkung im Haushaltsbereich von 31,5 % (50 % x 63 %) ergab sich der Invaliditätsgrad von 56,5 % (vgl. Urk. 8/14-15).

3.
3.1     Am 6. September 2002 berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin, die noch zumutbare Belastung als Kioskverkäuferin betrage 20 Stunden in der Woche. Anderweitige Beschäftigungen seien eher belastender und könnten neue Schmerzschübe auslösen. Die Hausarbeit, vor allem Waschen, Putzen und teilweise Kochen, werde mehrheitlich durch den Ehemann erledigt. Insgesamt sei seit der Rentenzusprechung keine relevante Änderung eingetreten (Urk. 8/19).
3.2 Hinsichtlich der Behinderung im Haushaltsbereich stützte die Beschwerdegegnerin ihre Revisionsverfügung auf den Bericht vom 30. Juli 1998, der auf einer Abklärung vor Ort vom 27. Juli 1998 beruhte (Urk. 8/34), und vermerkte, aufgrund der ärztlichen Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass sich die Einschränkungen im Haushalt seither nicht verschlechtert hätten (Urk. 2). Dieser Abklärungsbericht gewichtete die einzelnen Bereiche des Haushaltes praktisch identisch. Als einzige Änderung wurde der Bereich Ernährung von früher 40 % neu mit 45 % zulasten des Bereichs "Verschiedenes" gewichtet. Wesentlich anders fielen hingegen die Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen aus. So bemass die Abklärungsbeamtin die Einschränkung bei der "Ernährung" mit maximal 25 % (früher 70 %), bei der "Wohnungspflege" mit maximal 40 % (früher 60 %), beim "Einkauf" mit maximal 30 % (früher 100 %), bei der "Wäsche und Kleiderpflege" mit maximal 20 % (früher 40 %) und bei der Rubrik "Verschiedenes" mit maximal 10 % (früher 60 %). Insgesamt wurde so eine Einschränkung von 22 % im Aufgabenbereich Haushalt ermittelt (vormals 63 %).
3.3     Was den Erwerbsbereich anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ein Wochenpensum von 22 Stunden ausfüllen würde. Verglichen mit der zumutbaren und effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit von 18 Wochenstunden ergäbe sich eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 18 % (Urk. 2).
         Bei unveränderter Qualifikation als Teilerwerbstätige zu einem Pensum von 50 % bemass die Beschwerdegegnerin somit einen Invaliditätsgrad von neu 20 % ([50 % x 18 %] + [50 % x 22 %]).

4.
4.1     Dem knapp gehaltenen Bericht von Dr. D.___ vom 6. September 2002 lässt sich weder hinsichtlich des Gesundheitszustandes insgesamt noch hinsichlich der Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine Änderung entnehmen. Vielmehr äusserte sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin explizit dahingehend, dass seit der Rentenzusprache keine relevante Veränderung eingetreten sei (Urk. 8/19). Auch in den der erstmaligen Revision vorangegangenen medizinischen Akten ist keine Verbesserung vermerkt. Gegenteils berichtete Dr. F.___ am 23. April 1998 (Urk. 8/22) über die im Zusammenhang mit den persistierenden Miktionsstörungen durchgeführten konservativen Massnahmen und Operationen und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit deswegen zusätzlich stark in ihrer Tätigkeit als Kioskverkäuferin eingeschränkt gewesen sei und auch nach der Urethrotomie noch Restbeschwerden vorhanden seien (plötzlicher Harndrang, unkontrollierter Urinabgang). Die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit sah er indes im chronischen Schmerzsyndrom der rechten Hand. Dr. H.___ diagnostizierte aus den ihm vorliegenden medizinischen Akten unter anderem zusätzlich rezidivierende Tendinitiden an der linken Hand bzw. am linken Unterarm und führte in seinem Gutachten vom 25. Oktober 1998 aus (Urk. 8/20 S. 7), die Beschwerdeführerin habe vor Eintreten der Blasenschwierigkeiten ein 50%iges Pensum als Kioskverkäuferin versehen und arbeite aktuell 2 halbe Tage pro Woche. Sie weise gesamthaft betrachtet eine mittelschwere Polymorbidität auf; ihr Leistungsehrgeiz erscheine ihm grösser als ihre Belastbarkeit zu sein. Entsprechend interpretiere er die seit Jahren rezidivierenden Tendinitiden an der linken Hand als Überlastungszeichen von teils psychischen, teils somatischen Ursprungs. Er meine, die Beschwerdeführerin bewege sich seit Jahren am Rande des objektiv für sie Verkraftbaren. Durch die Miktionsprobleme sei zusätzlich noch eine Verschlechterung der Situation eingetreten. Sie bringe die 14 Stunden Arbeit am Kiosk nur mit Mühe und Beschwerden zustande. Er schätze die Arbeitsfähigkeit als Kioskverkäuferin aufgrund dieser Stundenzahl und in Anbetracht aller Beschwerden nur noch zu 30 bis 40 %.
         Dr. D.___ nimmt in seinem Bericht vom 6. September 2002 (Urk. 8/19) keinen Bezug mehr zu den einzelnen Beschwerden oder Diagnosen. Jedenfalls kann aufgrund seines Berichtes nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit als Kioskverkäuferin seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung (4. Dezember 1995) insgesamt verbessert hätten, sondern es ist von unveränderten Verhältnissen auszugehen. Konkret heisst dies, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nach wie vor ein wöchentliches Pensum als Kioskverkäuferin von 20 Stunden zumutbar ist.
4.2     Was die erwerbliche Situation betrifft, arbeitete die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles (Februar 1991) als Kioskverkäuferin zu einem Monatslohn von Fr. 1'700.-- (ab September 1990) beziehungsweise Fr. 1'805.-- (seit April 1991), wobei zusätzlich monatlich Entschädigungen für Mehreinsätze sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen ausbezahlt worden sind. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 1990 für 1'283.50 Arbeitsstunden einen Jahreslohn von Fr. 25'324.40 (Urk. (8/44). Es besteht kein Anlass anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden seit Erlass der Rentenverfügung vom 4. Dezember 1995 zwischenzeitlich eine andere, weniger gut entlöhnte Erwerbstätigkeit angenommen.
In Zeitpunkt der Rentenverfügung arbeitete die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 1994 bei der C.___ zu einem vertraglich vereinbarten Wochenpensum von 18 Stunden. Das Salär betrug bei Eintritt Fr. 16.66 pro Stunde zuzüglich Ferienanteil (Urk. 8/39). Effektiv verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 Fr. 25'831.-- (Urk. 8/36). 1997 erhöhte sich der Stundenlohn auf Fr. 18.80 (Urk. 8/35). Seit 1. September 1999 ist die Beschwerdeführerin bei der A.___ zu einem Monatslohn von anfänglich Fr. 1'664.-- (seit April 2002 Fr. 1'720.--) angestellt und arbeitet 3,33 Stunden am Tag bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 7,17 Stunden am Tag und von 43 Stunden in der Woche (Urk. 8/28-29). Dem Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2002 (Urk. 8/29) lässt sich entnehmen, dass über diesen Monatsverdienst hinaus (wie offensichtlich schon in den Jahren 1990 und 1995) weitere Entschädigungen ausbezahlt worden sind. So betrug der Jahresverdienst im Jahre 2000 Fr. 23'666.65 und im Jahre 2001 Fr. 25'388.--.
Damit ist keine Veränderung, insbesondere keine rentenaufhebende Verbesserung in den erwerblichen Verhältnissen erstellt. Die Beschwerdeführerin geht nach wie vor einer Teilzeittätigkeit als Kioskverkäuferin nach, wobei ihr diese Tätigkeit mit 20 Wochenstunden als zumutbar angerechnet werden kann. Die Entlöhnung unterscheidet sich - abgesehen von der seit 1990 eingetretenen Nominallohnenwicklung - nicht. Eine Verbesserung der erwerblichen Situation im Sinne eines über die Nominallohnentwicklung hinausgehenden, als Invalideneinkommen anzurechnenden Mehrverdienstes bei Erfüllung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsleistung ist zu verneinen.
4.3     Dass im neueren Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 1998 eine leicht andere Gewichtung vorgenommen wurde (Ernährung 45 % statt wie im Februar 1993 40 %), ist der veränderten Situation, wonach nebst der Beschwerdeführerin selbst nicht mehr vier Personen, sondern bloss noch zwei Personen zwei bis drei Mahlzeiten zu Hause einnehmen, zwar nicht angepasst, fällt indes nicht ins Gewicht (vgl. Urk. 8/34 S. 3 im Vergleich zu Urk. 8/43 S. 4). Die Verlagerung von 5 % zulasten des Tätigkeitsbereichs "Verschiedenes" war nicht der Grund dafür, dass im zweiten Abklärungsbericht insgesamt eine verminderte Einschränkung festgehalten wurde, zumal nach diesem Bericht die Einschränkung in der Rubrik "Verschiedenes" mit 10 % kleiner ausfiel, als in der Rubrik "Ernährung" mit 25 %. Grund für den kleineren Invaliditätsgrad im Tätigkeitsbereich Haushalt ist vielmehr eine durchgehend weniger hohe Einschränkung in den einzelnen Bereichen. Diese regelmässig um mehr als die Hälfte reduzierte Behinderung ist angesichts der medizinisch sich unverändert darstellenden, jedenfalls nicht verbesserten Situation nicht zu erklären. Die verbesserte Einschätzung im Tätigkeitsbereich Haushalt lässt sich aber auch nicht damit begründen, dass infolge Anpassung an die Gebrauchseinschränkung des rechten Arms eine grössere Geschicklichkeit und damit verminderte Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Dazu ist die Abweichung zu gross und unterscheiden sich die beiden Berichte bei den Umschreibungen der Behinderung in den einzelnen Teilbereichen zu wenig. So lässt sich bei der Schilderung des Tätigkeitsbereichs "Ernährung" keine Änderung entnehmen. Nach wie vor ist die Beschwerdeführerin beim Rüsten und der gründlichen Reinigung eingeschränkt, beim Tischen, Abwaschen und der täglichen Reinigung verlangsamt. Auch bei der Reinigung hat sich nichts geändert, indem die schwereren bzw. gründlicheren und nicht täglich anfallenden Putzarbeiten durch andere ausgeführt werden. Der Einkauf wurde auch bereits im Februar 1993 vollständig durch den Ehemann erledigt. Bei der "Wäsche und Kleiderpflege" besteht die behinderungsbedingte Dritthilfe nach wie vor bei grösseren Wäschestücke sowie beim Bügeln komplizierterer Kleidungsstücke. Einzig bei der Rubrik "Verschiedenes" ergibt ein Vergleich der beiden Berichte, dass bei der Abklärung im Juli 1998 die vor Eintritt der Behinderung durchgeführten Handarbeiten keinen Eingang mehr in die Einschätzung fanden. Dem Bericht vom 30. Juli 1998 ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über eine unveränderte Situation im Haushalt seit der letzten Abklärung im November 1992 berichtet habe, eine Einschränkung von 63 %, wie sie damals festgestellt worden war, jedoch nicht mehr nachvollziehbar sei (Urk. 8/34 S. 7). Damit muss davon ausgegangen werden, dass eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorliegt, was aus revisionsrechtlicher Sicht indes unbeachtlich ist.
4.4     Eine Änderung in der Qualifikation, was unter Umständen ebenfalls zu einer Revision des Rentenanspruchs führen könnte, liegt der Aufhebungsverfügung vom 12. November 2002 nicht zugrunde, noch wurde eine solche Sachverhaltsänderung geltend gemacht. Immerhin ist zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung im Jahre 1993 vermerkt hatte, ohne Gesundheitsschaden mindestens 50 bis höchstens 80 % erwerbstätig zu sein (Urk. 8/43 S. 2), und anlässlich derjenigen im Jahre 1998 vorbrachte, heute und seit zirka fünf Jahren einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen mit der Begründung, die Kinder seien gross und sie fühle sich aktuell nicht ausgelastet (Urk. 8/34 S. 2). Eine derartige Änderung der Qualifikation zugunsten des erwerblichen Anteils hätte aber im konkreten Fall keine rentenaufhebende Verminderung des Invaliditätsgrades zur Folge, weshalb die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente auch unter Annahme eines derartigen, substituierten Revisionsgrundes im Sinne von Art. 41 IVG nicht geschützt werden könnte.

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder in der gesundheitlichen noch in der erwerblichen Situation oder im Aufgabengebiet Haushalt eine Verbesserung festzustellen ist. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebungsverfügung unter dem Titel Wiedererwägung zu schützen ist. Diese Frage beurteilt sich grundsätzlich nach den bei Erlass der Rentenverfügung vom 4. Dezember 1995 (Urk. 8/12) herrschenden Verhältnissen.

6.
6.1     Was die Einschätzung der Behinderung im Haushalt betrifft, so liegt der Bericht vom 26. Februar 1993 (Urk. 8/43) wohl regelmässig im oberen Bereich, indem man sich darin wenig bis gar nicht damit auseinandersetzte, ob die Beschwerdeführerin eine Teiltätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder ob anderweitige, nicht invaliditätsrelevante Umstände dazu führten, dass diese Arbeiten durch Dritte übernommen worden sind. Dies gilt insbesondere für den Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (Einschränkung von 100 %). Aufgrund der jeweiligen Umschreibungen kann das Gericht indes keine zweifellose Unrichtigkeit der einzelnen Einschätzungen und damit des Ergebnisses dieses Berichts feststellen. Der Beurteilung der Einschränkung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen kommt auch regelmässig ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dass dieser im vorliegenden Fall überschritten worden wäre, lässt sich nicht sagen, zumal aus den ärztlichen Berichten nichts zu entnehmen ist, was den Feststellungen des seinerzeitigen Berichts von Februar 1993 zweifellos widersprechen würde. Selbst wenn davon ausgegangen würde, angesichts der medizinischen Leistungseinschränkung in der rechten Hand sei das Einkaufen und Besorgungen machen nur teilweise eingeschränkt, würde sich die gesamte Invalidität im Haushaltsbereich nur unwesentlich vermindern, was keine zweifellose Unrichtigkeit der dannzumaligen Rentenverfügung vom 4. Dezember 1995 zu begründen vermöchte.
6.2    
6.2.1   Als zweifellos unrichtig jedoch erweist sich die Rentenverfügung vom 4. Dezember 1995 hinsichtlich der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich sowie der Anwendung der sogenannten gemischten Methode.
6.2.2   Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.     
Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
6.2.3   Laut Angaben der damaligen Arbeitgeberin, der A.___, gegenüber der Beschwerdegegnerin arbeitete die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Februar 1991) seit dem 1. September 1989 als Kioskverkäuferin zu 4,15 Stunden am Tag und einer 6-Tage-Woche, das heisst zu 24,9 Stunden in der Woche, bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,9 Stunden in der Woche (Urk. 8/44). Geht man davon aus, dass sie ohne Unfall unverändert zu diesem Pensum erwerbstätig gewesen wäre, errechnete sich ein Anteil Erwerbstätigkeit von 58 %. In der Unfallmeldung hingegen gab die damalige Arbeitgeberin an, die Beschwerdeführerin arbeite zu 25,5 Stunden in der Woche bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 43,5 Stunden (Unfallmeldung vom 5. März 1991, Urk. 8/47), was einem leicht höheren Anteil von 58,62 entsprechen würde. Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall regelmässig einen separat enlöhnten Mehreinsatz geleistet hat. Dieser betrug im Jahre 1990 monatlich durchschnittlich Fr. 124.--, bei einem fixen Monatslohn von Fr. 1'700.-- (ab 1. September 1990) sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen von durchschnittlich Fr. 133.-- im Monat (Urk. 8/44 S. 3). Laut dem Fragebogen für den Arbeitgeber leistete die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 1'283,5 Arbeitsstunden im Jahr, was einem Pensum von rund 60 % entspricht (Urk. 8/44 S. 2). Zu vermerken ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der SUVA angegeben hatte, meistens mehr als 50 % gearbeitet zu haben, was die Unfallversicherung in der Jahreslohnaufstellung des Betriebes bestätigt fand (vgl. Bericht SUVA vom 27. Oktober 1993, Urk. 8/47).
Diese teils widersprüchlichen Angaben hätten im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des durchschnittlich effektiv gearbeiteten Pensums sowie der regelmässigen Lohnzulagen führen müssen, was im Rahmen des nun vom Gericht zu überprüfenden Wiedererwägungsgrundes nicht nachgeholt werden kann. Jedenfalls war es zweifellos unrichtig, bei der Invaliditätsbemessung auf ein Pensum von nur 50 % abzustellen. Aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und des im Jahre vor dem Unfall effektiv gearbeiteten Pensums ist davon auszugehen, dass der Anteil der Erwerbstätigkeit jedenfalls 60 % betragen hatte und die Beschwerdeführerin dieses Pensum auch weiterhin ausgeübt hätte. Dementsprechend reduziert sich der Anteil des Aufgabenbereiches Haushalt auf 40 %.
6.2.4   Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist das nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbare Erwerbseinkommen nicht mit einem vollen Pensum, sondern mit dem effektiv als Gesunde zu erzielenden Erwerbseinkommen zu vergleichen, beziehungsweise das nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbare Pensum nicht mit einem Vollpensum, wie das die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Dezember 1995 gemacht hat, sondern mit dem ohne Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich erfüllten Pensums.
         Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war es der Beschwerdeführerin zumutbar, einer höchstens 50%igen Erwerbstätigkeit als Kioskverkäuferin nachzugehen (Urk. 8/25, Urk. 8/27). Im Bericht vom 6. September 2002 präzisierte Dr. D.___ diese Angabe damit, dass die unveränderte zumutbare Belastung 20 Stunden in der Woche betrage (Urk. 8/19). Dies entspricht einem zumutbaren Jahrespensum von 940 Arbeitsstunden (47 x 20 Stunden). Vergleicht man diese zumutbare Arbeitsleistung mit dem als Gesunde hypothetisch erfüllten Pensum ergibt sich ein für den erwerblichen Bereich geltenden Invaliditätsgrad von 26,76 % ([1'283,50 - 940] : 1'283,50).
Mit ihrer stundenweise entlöhnten Arbeit als Kioskfrau bei der C.___ erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 zwar effektiv einen Jahresverdienst von Fr. 25'831.-- (Urk. 8/37 und Urk. 8/36), womit für den erwerblichen Teil nur eine minime Erwerbseinbusse ausgewiesen wäre. Es ist jedoch festzuhalten, dass sie dies in Überschreitung des ihr medizinisch zumutbaren Pensums erzielte und diesen Verdienst weder in den vorangegangenen noch in den nachfolgenden Jahren je erreichte (vgl. Urk. 8/36 und Urk. 8/37), weshalb er für die Bemessung des Invaliditätsgrades auch nicht angerechnet werden darf.
6.3     Nach diesen Erwägungen hätte die richtige Anwendung der gemischten Methode im Zeitpunkt der Rentenverfügung eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 16,06 % (26,76 % x 60 %) ergeben, was summiert mit dem Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich - wobei mangels Änderung des Sachverhalts auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Februar 1993 abzustellen ist (Urk. 8/43) - von 25,2 % (63 % x 40 %) einer Gesamtinvalidität von 41,26 % entspricht. Damit erweist sich die Rentenverfügung vom 4. Dezember 1995 als zweifellos unrichtig, weil die Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente gehabt hätte (Art. 28 Abs. 1bis IVG), es sei denn, die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten die Zusprache einer Härtefallrente erlaubt.
An diesem Ergebnis hat sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (12. November 2002) nichts geändert: Der Beschwerdeführerin ist - wie schon hinlänglich ausgeführt - ein Wochenpensum von 20 Stunden als Kioskverkäuferin zumutbar, was unter Berücksichtigung der sich ebenfalls nicht veränderten Situation im Haushaltsbereich denselben Gesamtinvaliditätsgrad ergibt.

7.       Nach diesen Erwägungen ist die Aufhebungsverfügung vom 12. November 2002 mit substituierter Begründung teilweise zu schützen, indem festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41,26 % Anspruch auf lediglich eine Viertelsrente hat, es sei denn, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG vor. Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Härtefallrente aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können (vgl. BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4), wird es Sache der Beschwerdegegnerin sein, hierüber nähere Abklärungen vorzunehmen. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV kann die Herabsetzung der Rente auch im Falle der Wiedererwägung erst auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat erfolgen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2002 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41,26 % weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, und es wird die Sache zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).