IV.2002.00685
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 17. Juni 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Mahmud Ibrahimi
c/o Albanischer Sozialberatungsdienst
Rötelstrasse 47, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1952, arbeitete seit dem 1. Mai 1995 bei der A.___, in der Abteilung Materialeingang. Wegen gesundheitlicher Probleme ging er dieser Erwerbstätigkeit nach dem 13. Juni 2000 nicht mehr nach. Infolge des negativen Bestellungseingangs und einer Neuorganisation der Abteilung Materialeingang löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. Mai 2001 per 31. Juli 2001 auf (Urk. 8/29). Am 22. Mai 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Um-, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 20. Juni 2001, Urk. 8/29) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 18. Juni 2001 (Urk. 8/17, unter Beilage von Berichten der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 28. Januar 2001 und vom 29. Mai 2001 sowie der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 10. April 2001 und vom 15. Mai 2001), des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 26. Juni 2001 (Urk. 8/16) sowie der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/15) und vom 11. Januar 2002 (Urk. 8/14) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 13. Juni 2002, Urk. 8/7) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. Oktober 2002 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 bis zum 31. Oktober 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente, ab dem 1. November 2001 bis zum 30. April 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügungen liess S.___ am 27. November 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es seien die Verfügungen vom 28. Oktober 2002, inklusive der Auflage, eine weiterführende Behandlung durchzuführen, aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zu gewähren, bzw. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die nötigen medizinischen Untersuchungen und alsdann die eventuell möglichen Therapien durchführen zu lassen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu geben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Die richterliche Überprüfungsbefugnis wird nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben, wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird. Es gilt zwar allgemein, dass die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur prüft, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Das Gericht kann indessen die Rechtmässigkeit der Abstufung oder Befristung einer Rente gar nicht beurteilen, ohne dafür die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 418 Erw. 2d).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, entgegen der auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ gestützten Annahme der Beschwerdegegnerin habe sich sein Gesundheitszustand nicht positiv entwickelt, sondern das Krankheitsbild sei vielmehr noch schlimmer geworden. Nur mit äusserster Mühe und unter dauernden Schmerzen könne er sich überhaupt fortbewegen. Es sei offensichtlich, dass er unter diesen Umständen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, weshalb ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei.
2.2 Die Beschwerdegegnerin geht in den angefochtenen Verfügungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2000 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 9. Mai 2001 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 19. Juli 2001 sei er wieder zu 50 % und seit dem 9. Januar 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (z.B. Monteur oder Motorenentwickler) zu 100 % arbeitsfähig. Damit könnte er ein Erwerbseinkommen von Fr. 37'600.-- pro Jahr erzielen, womit sich verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'600.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'000.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 41 % ergebe. Dementsprechend stehe dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2001 nur noch eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2002 eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 8/6-10).
3.
3.1 Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/15) leidet der Beschwerdeführer unter einem lumbospondylogenen Syndrom rechts mehr als links (ICD-10 M 54.9), Wirbelsäulenfehlform (Flachrücken, Skoliose), degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Spondylarthrose L5/S1, Diskushernie rechts paramedian L5/S1, Spina bifida occulta S1 sowie Verdacht auf Symptomausweitung. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 7. Juni 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Bei stationärem Gesundheitszustand bestehe medizinisch-theoretisch die Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit zu steigern (durch Rekonditionierung und ev. psychiatrische Betreuung). Weiterhin ausüben könne der Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung und Hebearbeit nicht über 15 kg. Solche Tätigkeiten seien ihm ab sofort im Umfang von 50 % zumutbar, wobei eine Steigerung auf 100 % aus rein rheumatologischer Sicht möglich sei. Da psychische Faktoren zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirken könnten, werde eine psychiatrische Evaluation empfohlen.
Im Zusatzbericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 8/14) hielt die Rheumaklinik noch einmal fest, dass aus rein rheumatologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastungen und Hebearbeit nicht über 15 kg seit dem 19. Juli 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Nach ca. 6 Monaten sei medizinal-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Kontrolliert worden sei der Beschwerdeführer letztmals am 18. Mai 2001. Seither werde er durch den Hausarzt Dr. B.___ betreut.
3.2 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 18. Juni 2001 (Urk. 8/17) folgenden Befund: lumbospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Spina bifida occulta, Diskushernie rechts paramedian L5/S1 sowie Nikotinabusus. Im bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter in einer Fabrik bestehe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Subjektiv könne der Beschwerdeführer wegen zu vieler Schmerzen nicht mehr arbeiten. Die psychische Überlagerung sei stark ausgeprägt. Zur Zeit sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich. Es müsse erst eine psychiatrische Beurteilung vorgenommen werden. Danach sei allenfalls eine Umschulung angezeigt.
3.3 Das Psychiatrische Zentrum E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Juni 2001 (Urk. 8/16) ein lumbales Schmerzsyndrom (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F 43.21). Im jetzigen Zeitpunkt (=Untersuchung vom 17. Mai 2001) seien einzig die orthopädischen Befunde für die Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, wogegen psychisch keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Bericht des Psychiatrischen Zentrums E.___ davon ausgegangen, dass in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht. Dieser Schluss ist angesichts der Tatsache, dass die Verfügung rund anderthalb Jahre nach der letzten fachärztlichen Untersuchung erging, nicht zulässig.
Bei den somatischen Befunden ist sodann zu beachten, dass gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/15) lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 19. Juli 2001 ausgegangen werden kann. Eine Steigerung auf 100 % wird demgegenüber lediglich als möglich bezeichnet, ohne dass dafür offenbar gesicherte medizinische Erkenntnisse vorhanden gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin hat folgerichtig betreffend der Steigerung der Arbeitsfähigkeit einen Ergänzungsbericht bei der Rheumaklinik eingeholt. Diese hat jedoch keine neue Untersuchung vorgenommen, sondern im Ergänzungsbericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 8/14) lediglich festgehalten, ab 19. Juli 2001 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, und medizinal-theoretisch sei nach 6 Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die Rheumaklinik verweist darauf, dass sie den Beschwerdeführer letztmals am 18. Mai 2001 kontrolliert habe und er seither in hausärztlicher Betreuung von Dr. B.___ stehe. Dessen jüngster sich bei den Akten befindender Bericht stammt indessen vom 18. Juni 2001 (Urk. 8/17), wobei Dr. B.___ die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu jenem Zeitpunkt als unmöglich erachtete.
4.2 Insgesamt genügen die Angaben der Rheumaklinik nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab dem 9. Januar 2002 vorliegt, da die Rheumaklinik von einem prognostizierten Verlauf ausgegangen ist, ohne eine neue Untersuchung durchzuführen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer geltend machen lässt, seine Rückenbeschwerden seien entgegen der Prognose der Rheumaklinik des Spitals C.___ nicht zurückgegangen, sondern hätten sich weiter verschlimmert, und es seien ausserdem zusätzliche gesundheitliche Beschwerden hinzugetreten (Herzschmerzen, Bluthochdruck, Blutfett).
4.3 Die Beschwerdegegnerin wird somit über den Verlauf des Gesundheitszustandes in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem 19. Juli 2001 weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. Insbesondere hat sie zu überprüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers effektiv gesteigert hat.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) von der Beschwerdegegnerin die Übernahme von Behandlungskosten und die Ausrichtung von Taggeldern verlangt, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin keine Leistungserbringerin der obligatorischen Unfallversicherung ist und ausserdem - soweit aus den Akten ersichtlich - der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auch nicht auf einen Unfall im Sinne des UVG zurückzuführen ist. Sollte der Beschwerdeführer medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verlangen wollen, so kann darüber im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, da solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen sind. Der Beschwerdeführer hätte sich diesbezüglich vielmehr mit einem konkreten Antrag an die Beschwerdegegnerin zu wenden.
Ebensowenig hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen die Auflage gemacht, eine weiterführende Behandlung durchzuführen, womit auf den Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Auflage mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 63'617.-- festgesetzt (Durchschnittslohn der Jahre 2000 und 2001 gemäss Arbeitgeberbericht zuzüglich Nominallohnentwicklung; vgl. Urk. 8/22), was nicht zu beanstanden ist.
5.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
5.3 Gestützt auf die Beurteilung der Rheumaklinik des Spitals C.___ ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 19. Juli 2001 zu 50 % arbeitsfähig ist. Als offensichtlich falsch erweist sich dabei, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs auf 50 % festgesetzt hat. Erst ab dem Eintritt der von ihr angenommenen Steigerung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen und dabei eine Erwerbseinbusse von 41 % errechnet. Ginge man von den gleichen Zahlen wie die Beschwerdegegnerin aus, müsste demnach die Erwerbseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in derselben Verweisungstätigkeit 70,4 % (Valideneinkommen: Fr. 63'617.--; Invalideneinkommen: 50 % von Fr. 37'616.-- = Fr. 18'808.--; Erwerbseinbusse: Fr. 44'809.--) betragen, womit der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte.
5.4 Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Neuüberprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nach Einholung der ergänzenden medizinischen Berichte - am ehesten wohl Beizug eines MEDAS-Gutachtens - demnach für die Zeit ab dem 19. Juli 2001 einen korrekten Einkommensvergleich durchzuführen haben.
6. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 28. Oktober 2002 aufgehoben werden, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2001 verneinen, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Mahmud Ibrahimi, Albanischer Sozialberatungsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).