Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00687
IV.2002.00687

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1956, absolvierte eine Lehre als Dachdecker / Bauspengler und war während vieler Jahre auf diesem Beruf tätig. Vom 1. Januar 1996 bis 17. November 1998 selbstständig erwerbend. Seit 1. Mai 1999 ist er in einem temporären, flexiblen Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG in ___ angestellt (Urk. 7/35 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1, Urk. 7/33/1 = Urk. 7/33/2, je Ziff. 9 und Ziff. 28). Am 13. September 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/35 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie einen Geschäftsabschlussbericht für das Jahr 1996 (Urk. 7/37), einen Bericht der Arbeitgeberin vom 16. November 1999 (Urk. 7/33/1) und des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, ___, vom 27. September 1999 (Urk. 7/12) einholte und ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste (vgl. Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof, MZR, Zürich, vom 15. November 2001; Urk. 7/10). Weiter holte sie einen individuellen Kontoauszug (Urk. 7/34) ein und beauftragte die Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/25-28). Mit Vorbescheid vom 12. März 2002 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuches um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 7/6), und am 27. März 2002 und 11. April 2002 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit der Begründung ab, mit dem Versicherten seien mehrere berufsberaterische Gespräche geführt und es sei eine Abklärung im Appisberg, Abklärungs- und Ausbildungsstätte, vorgeschlagen worden. Eine solche Abklärung sei notwendig, bevor eine Umschulung aufgenommen werden könne. Diese Abklärung sei vom Versicherten abgelehnt worden, da dieser sich entschieden habe, ohne die Unterstützung der IV-Stelle eine geeignete Stelle zu suchen (Urk. 7/4-5). Am 9. August 2002 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Umschulung im Rahmen beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 7/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/1 = Urk. 7/16, Urk. 7/2-3, Urk. 7/14) schloss die IV-Stelle den Berufsberatungsauftrag mit Verfügung vom 8. November 2002 ab mit der Begründung, sie könne eine Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur nicht übernehmen, da diese Berufsrichtung ihrer Ansicht nach nicht eingliederungswirksam sei (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2.       Gegen die Verfügung vom 8. November 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Zusprache der beantragten Leistung (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Februar 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen), denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, wobei in Anbetracht der vor dem Eintritt der Invalidität ausgeübten Erwerbstätigkeit nur eine Umschulung in Betracht fällt.
2.1     Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 13. September 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass eine Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur seinen Neigungen und Wünschen besser entspräche als die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Umschulungen. Ausserdem sei die von ihm gewünschte Ausbildung deutlich günstiger als die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen, und zudem könne er mit dem in diesem Berufszweig zu erwartenden Verdienst seine Lebenshaltungskosten ohne weiteres decken (vgl. Urk. 3/1). Eine externe Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg lehne er ab, da er an seinem Umschulungswunsch festhalte (vgl. Urk. 7/26 S. 3 Ziff. 4).
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte aus, eine Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur, wie sie der Beschwerdeführer wünsche, sei aus ihrer Sicht nicht eingliederungswirksam und der Beschwerdeführer könne bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 2, Urk. 7/13). Dem Beschwerdeführer wurde vielmehr vorgeschlagen, sich zu einer Tätigkeit im Geldtransport, als Logistikassistent, im Verkauf in der Do-it-yourself-Abteilung oder mittels einer Anlehre als Motorradmechaniker umschulen zu lassen. Vor Beginn einer Umschulung sollten weitere Abklärungen in der externen Berufsberatungsstelle Appisberg durchgeführt werden (Urk. 7/26 S. 3 Ziff. 3).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer hat ursprünglich den Beruf des Dachdeckers / Bauspenglers erlernt und war in diesem Beruf bis zum Eintritt der Invalidität tätig. Angesichts seiner rheumatologischen Leiden einerseits und dem paroxysmalen Lagerungsschwindel andererseits ist er in dieser Tätigkeit ganz arbeitsunfähig und ist ihm diese Tätigkeit auch nicht mehr zuzumuten, was das Gutachten von PD Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ des MZR und der Bericht von Dr. C.___ klar belegen (vgl. Urk. 7/10 S. 12 Ziff. 5, Urk. 7/12/1 S. 2 Ziff. 4.1).
Aufgrund des genannten Gutachtens wäre der Beschwerdeführer aber in Tätigkeiten wie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Arbeiten in einer Fabrik, Arbeiten, abgesehen von Heben von Patienten, im Pflegebereich sowie Hauswarttätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/10 S. 12 Ziff. 5).
3.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in seiner Rechtsprechung stets verlangt, dass die Umschulung eine dem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Ausbildung zum Ziel haben müsse (BGE 99 V 35 Erw. 2, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). So hatte die Invalidenversicherung beispielsweise die Umschulung eines gelernten Maurers mit einem Einkommen von Fr. 2'340.-- bis Fr. 3'030.-- im Monat zum Berufspiloten mit einer Entlöhnung von Fr. 8'750.-- monatlich nicht zu übernehmen, da hier offensichtlich nicht von Gleichwertigkeit gesprochen werden konnte (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 18. Dezember 1992, I 123/91). Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c, 1978 S. 517 Erw. 3a).
Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit begrenzt zwar den Umschulungsanspruch, aber lediglich "nach oben" (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, Art. 17 S. 128). In diesem Sinne steht dieser Gesichtspunkt Umschulungen nicht entgegen, die den Beschwerdeführer zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen - invaliditätsbedingt - zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschulung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt, wie es Art. 17 Abs. 1 IVG ausdrücklich verlangt.
Die bisherige Rechtsprechung hat noch nie ziffernmässig festgehalten, was unter einer solchen "wesentlichen" Verbesserung zu verstehen ist (vgl. BGE 122 V 79 f.) Laut BGE 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c ist bei medizinischen Eingliederungsmassnahmen (Art. 12 IVG) die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges anhand der Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen und hängt insbesondere ab von der Schwere des Gebrechens und der Art der vom Beschwerdeführer ausgeübten oder im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit. In der Literatur wurde etwa die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer müsse in die Lage versetzt werden, einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten selbst zu verdienen (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 171 f. mit Hinweisen).
3.3     Für die Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit ist der Lohn des Beschwerdeführers bei Eintritt der Invalidität mit dem nach Abschluss der Umschulung voraussichtlich erzielbaren Verdienst zu vergleichen. Dabei muss der mit Umschulung erzielbare Verdienst gemäss oben erwähnter Rechtsprechung eine "wesentliche" Verbesserung darstellen beziehungsweise, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend, den Beschwerdeführer in die Lage versetzen, einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten selbst zu verdienen.
Der Beschwerdeführer war von Mai bis Ende Oktober 1999 aufgrund seiner Beschwerden in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, bei welchem er sich seine Arbeitsstunden je nach Gesundheitszustand einteilen konnte (vgl. Urk. 7/33/1 Ziff. 28), als Dachdecker tätig und verdiente durchschnittlich zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 3'500.-- monatlich (vgl. Urk. 7/33/1 Ziff. 20). In der neuen Tätigkeit als Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur wird er ausgehend von einer mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zwingend verbundenen Aufbauphase von drei Jahren voraussichtlich ein Einkommen von Fr. 4'134.-- monatlich erzielen können (vgl. Urk. 7/14/1 S. 2), womit eine Verbesserung ausgewiesen ist. Ob dieser Verdienst einen erheblichen Teilerfolg und damit eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG darstellt, kann offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer mit dem nach der Umschulung erzielbaren Einkommen einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten, auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 7/16 S. 2), ohne weiteres selbst zu verdienen vermag. Im Übrigen ergibt ein Vergleich mit den Tabellenlöhnen der Lohnentwicklung der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Rubrik Detailhandel und Reparatur, dass die Löhne in den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Berufsrichtungen durchaus vergleichbar sind. Demnach lag das monatliche Einkommen angelernten Automechanikers oder Verkäufers bei Fr. 4'097.-- im Jahr 2002 (LSE 2002 S. 31 Tab. TA1 Ziff. 52, Niveau 4). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 angepasst (vgl. Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a) ergibt dies einen Lohn von Fr. 4'271.-- monatlich (Fr. 4'097.-- : 40 x 41,7).
3.4     Somit kann einer Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur die Eingliederungswirksamkeit nicht abgesprochen werden, womit der Beschwerdeführer im Rahmen beruflicher Massnahmen Anspruch auf eine solche hat. Die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Tätigkeit als Fussreflexzonenmasseur könnte durchaus eher als eine leidensangepasste in Betracht kommen. Im Gegensatz zum Ganzkörpermasseur ist eher weniger Kraftaufwand erforderlich und sind weniger Zwangshaltungen nötig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur hat.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).