IV.2002.00688

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 11. Juni 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Vorbescheid vom 22. September 1998 und Verfügung vom 22. Oktober 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des 1961 geborenen R.___ auf berufliche Massnahmen und Rente (Urk. 10/10-11; vgl. Urk. 10/37), ebenso - nach erneuter Anmeldung am 12. April 1999 (Urk. 10/33) - mit Vorbescheid vom 8. Juli 1999 (Urk. 10/9/6) und Verfügung vom 17. September 1999 (Urk. 10/8).
         Nach erneuter Anmeldung vom 16. März 2001 (Urk. 10/27) veranlasste die IV-Stelle ein multidisziplinäres Gutachten, das am 11. Juli 2002 erstattet wurde (Urk. 10/12). Mit Vorbescheid vom 24. September 2002 (Urk. 10/2) und Verfügung vom 5. November 2002 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch abermals (Urk. 10/1 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. November 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf eingehendere Abklärungen und erneute Beschlussfassung (Urk. 1). Am 17. Januar 2003 beantragte Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Versicherten zu bestellen (Urk. 6), was mit Verfügung vom 26. Mai 2003 erfolgte (Urk. 20).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christe,  erstattete am 3. März 2003 seine Replik (Urk. 14) und reichte am 13. Juni 2003 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 22). Nachdem die IV-Stelle keine Stellungnahme mehr eingereicht hatte, wurde am 21. Juli 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 26).
         Am 14. Oktober 2003 veranlasste das Gericht ein psychiatrisches Gutachten, das am 4. März 2004 erstattet wurde (Urk. 38) und zu dem die Parteien am 15. März 2004 (Urk. 41) und 10. Mai 2004 (Urk. 45) Stellung nahmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Die erwähnte Rechtsprechung zur Rentenrevision ist, was den massgebenden Vergleichszeitpunkt betrifft, auch im Falle mehrerer erneuter Anmeldungen nach erfolgter Leistungsverweigerung anwendbar, wenn seit der ursprünglichen Ablehnung des Begehrens keine materielle Prüfung stattgefunden hat. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung und wurde daraufhin der Leistungsanspruch erneut rechtskräftig verneint, so ist für die Beantwortung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, auf den Zeitpunkt dieser letzten, materiell begründeten Leistungsverneinung abzustellen (BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3).
1.5     Soweit es um die (Eintretens-) Frage geht, ob eine behauptete massgebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eingetreten ist, ist auf die im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung vorhandenen Beweismittel abzustellen (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5). Ist hingegen die Verwaltung auf die Anmeldung eingetreten und hat diese materiell geprüft, obliegt die gleiche Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Dabei sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer an einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leidet und ob diesbezüglich im Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten vorangegangenen Anspruchsverneinung (Verfügung vom 17. September 1999) und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (5. November 2002) eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
         Zur Beantwortung dieser Frage sind die medizinischen Beurteilungen, welche 1999 zur Anspruchsverneinung geführt haben (Urk. 10/16-19) zu vergleichen mit neueren Beurteilungen (Urk. 10/14-15), dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 11. Juli 2002 (Urk. 10/12) und dem vom Gericht veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2004 (Urk. 38).

3.      
3.1     In einem Bericht vom 7. September 1998 hatte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, seit 1985 behandelnder Arzt der Beschwerdeführers, ausgeführt,  der Gesundheitsschaden bestehe seit 1995; es sei eine Schmerz- und eine psychiatrische Behandlung angezeigt; der Beschwerdeführer sei nicht mehr eingliederbar (Urk. 10/20/1 S. 1 Ziff. 1.2-5). Als Diagnose hatte Dr. A.___ eine Ausweitung der Schmerzsymptomatik auf den ganzen Körper, chronische Kopfschmerzen und ein spondylogenes Syndrom genannt; im Vordergrund stehe eine depressive Entwicklung mit Angst und Panikgefühlen (Urk. 10/20/1 S. 2 Ziff. 3). Leichtere Arbeiten könnte der Beschwerdeführer nach entsprechender psychiatrischer Führung fast sicher zu 100 % erbringen (Urk. 10/20/1 S. 3 lit. d).
         Dr. A.___ legte einen Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 15. Mai 1998 bei, in welchem eine Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischen Spannungstyp-Kopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen und einem lumbospondylogenen Syndrom rechts diagnostiziert worden war (Urk. 10/20/2).
         Ebenfalls eingereicht wurde ein Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik / Ambulatorium, Universitätsspital Zürich vom 1. September 1997 (Urk. 10/20/3). Der Beschwerdeführer sei 1991 von Dr. med. C.___ psychiatrisch beurteilt und mit der Tatsache konfrontiert worden, dass er sich nur selbst helfen könne (Urk. 10/20/3 S. 1 Mitte). Die Beurteilung durch Dr. B.___ lautete dahingehend, dass die bereits 1991 von Dr. C.___ statuierten bewusstseinsnahen Motive für das Verhalten des Beschwerdeführers bis heute angehalten hätten. Er habe sich offensichtlich inzwischen derart in ein zumindest aggravierendes, wenn nicht simulierendes Verhalten hineingesteigert, dass er kaum davon ablassen könne, ohne sein Gesicht zu verlieren. Das aber sei kein medizinisches, sondern ein sozio-edukatives Problem (Urk. 10/20/3 S. 2 oben).
3.2     In einem  Bericht vom 7. Juni 1999 führten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Oberarzt, Psychiatrisches Zentrum X.___, aus, seit Mai 1997 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er befinde sich seit Juli 1998 in psychiatrischer Behandlung, erst ambulant und seit 3. August 1998 halbstationär in der Tagesklinik. Trotz intensiver Therapie und Betreuung sei bisher keine Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit eingetreten (Urk. 10/19 S. 1 Ziff. 1.1). Es wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit langwieriger chronischer Entwicklung (ICD-10: F45.3) diagnostiziert (Urk. 10/19 S. 2 Ziff. 3). Eine Wiederaufnahme der angestammten Erwerbstätigkeit wie zum Beispiel auf dem Bau oder als Küchenhelfer sei aufgrund der psychischen und physischen Einschränkungen nicht mehr möglich (Urk. 10/19 S. 4 lit. b). Eine ausführliche berufliche Abklärung wäre indiziert; einfache Arbeitstätigkeiten ohne schwere körperliche Belastung wären möglich, deren Umfang zur Zeit aber nicht beurteilbar (Urk. 10/19 S. 4 lit. c-e).
3.3     In seinem Bericht vom 11. Juni 1999 nannte Dr. A.___ als Diagnose eine Ausweitung der Schmerzproblematik auf den ganzen Körper, ein panvertebrales Syndrom, chronische Kopfschmerzen und eine chronische Depression (Urk. 10/17 S. 2 Ziff. 3) und erwähnte ergänzend eine nicht fassbare psycho-soziale Persönlichkeitsstruktur (Urk. 10/17 S. 1 unten Ziff. 2); es handle sich um einen eindeutigen Psychiatriefall (Urk. 10/17 S. 2 Ziff. 4).
3.4     Am 20. Juli 1999 nahmen Dr. D.___ und Dr. med. F.___, Oberärztin, Psychiatrisches Zentrum X.___, zum inzwischen ergangenen negativen Vorbescheid Stellung: Anders als der Hausarzt Dr. A.___ würden sie berufliche Massnahmen aufgrund der Intelligenz und der psychischen Einstellung des Beschwerdeführers als möglich erachten. Da er am Programm der Tagesklinik seit 3. August 1998 regelmässig über 4 Stunden pro Tag teilnehme, dürfte er auch in der Lage sein, an einer beruflichen Abklärung teilzunehmen. In der angestammten Tätigkeit bestehe jedoch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/9/4).
3.5     In ihrem Bericht vom 16. August 1999 stellten Dr. D.___ und Dr. E.___, Psychiatrisches Zentrum X.___, die gleiche Diagnose wie in ihrem Bericht vom 7. Juni 1999 und führten aus, seither sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten (Urk. 10/16 S. 2 Ziff. 3-4). In der angestammten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer körperlich geeigneten Tätigkeit sei heute eine Arbeitstätigkeit von 80 % bis 100 % für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, was 6 bis 8 Stunden pro Tag entspreche (Urk. 10/16 S. 1 Ziff. 1.1).
3.6 Gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen kam die Beschwerdegegnerin am 15. September 1999 zu Schluss, ohne die entsprechende Bereitschaft des Beschwerdeführers könnten keine beruflichen Massnahmen stattfinden. Beim Einsatz in einer leichten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % denkbar (Urk. 10/9/1). In der Folge erging die anspruchsverneinende Verfügung vom 17. September 1999 (Urk. 10/8).
        
4.      
4.1     In seinem Bericht vom 24. April 2001 diagnostizierte Dr. A.___ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine Symptomausweitung, ein panvertebrales Syndrom, eine chronische schwere Depression sowie Gewichtsabnahme (Urk. 10/14 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 10/14 S. 2 lit. C1) und es sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 10/14 S. 2 lit. D8).
4.2     Dr. D.___, Oberärztin, Psychiatrisches Zentrum X.___, berichtete am 7. Mai 2001, trotz des langen Aufenthaltes in der Tagesklinik und der intensiven ambulanten psychiatrischen Betreuung habe sich der Gesundheitszustand lediglich stabilisiert, jedoch nicht gebessert. Ein Versuch, den Beschwerdeführer in einem geschützten Arbeitsplatz einzugliedern, sei 1999 gescheitert (Urk. 10/15 S. 1 Mitte). Bei unverändert gestellter Diagnose wurde eine weitere Chronifizierung seit 1998 festgehalten; mit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zu rechnen (Urk. 10/15 S. 3 Ziff. 7). Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr möglich und eine berufliche Umstellung werde nicht durchführbar sein (Urk. 10/15 S. 4 lit. b-c).
4.3    
4.3.1   Am 11. Juli 2002 erstatteten Dr. med. G.___ und PD Dr. med. H.___, Medizinisches Zentrum Y.___ (Y.___), ein multidisziplinäres Gutachten (Urk. 10/12). Sie berichteten über die beigezogenen Akten (Urk. 10/12 S. 1 ff.), die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers betreffend Familien-, Sozial-, persönliche und System-Anamnese sowie das jetzige Leiden (Urk. 10/12 S. 3 ff.) und ihre eigenen Befunde (Urk. 10/12 S. 5 ff.).
4.3.2   Die konsiliarische rheumatologische Untersuchung (vgl. Urk. 10/12 S. 7 ff.) ergab, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche angestammten Tätigkeiten 100 % betrage und nicht eingeschränkt sei (Urk. 10/12 S. 9 unten).
4.3.3   Die psychiatrische Untersuchung wurde am 11. Juni 2002 durch Dr. med. I.___ durchgeführt (Urk. 10/12 S. 10 Ziff. 3.4.2). Dr. I.___ berichtete über eine groteske Schmerzdemonstration. Der Beschwerdeführer wirke in Bezug auf seine Schmerzen fixiert. Es sei eine klare Begehrenshaltung da; eine Berentung werde gefordert (Urk. 10/12 S. 11 unten). In ihrer Beurteilung führte Dr. I.___ aus, eine depressive Störung könne bei erhaltener Genussfähigkeit und ausgeglichener Affektlage zum aktuellen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Vielmehr imponiere auf der Verhaltensebene ein abnormes Krankheitsverhalten, das zu einem Grossteil durch bewusst gesteuerte Prozesse und finale Begehrensmotive gesteuert zu sein scheine (Urk. 10/12 S. 12 f.). Der Beschwerdeführer dürfte, wie schon von Dr. C.___ und Dr. B.___ beschrieben, anderweitig gelegene Konflikte wirtschaftlicher, soziokultureller und edukativer Art medikalisiert haben (Urk. 10/12 S. 13).
         Im Rahmen der nun bereits seit mehr als einem Jahrzehnt andauernden maladaptiven Art und Weise, die eigene Gesundheitssituation zu erleben, zu bewerten und darauf emotional und verhaltensmässig zu reagieren, sei davon auszugehen, dass sich mittlerweile eine Chronifizierung und Fixation eingestellt habe, auch wenn anfänglich sicherlich finale Momente ausschlaggebend gewesen seien. Im Rahmen der Chronifizierung und Fixation müsse dem Beschwerdeführer zugesprochen werden, dass er nicht mehr über genügend freien Willen verfüge, sich anders zu verhalten und seine Krankenrolle aufzugeben. Diese Chronifizierung und Fixation hätten Krankheitswert erlangt, über die Jahre, bei ansonsten nicht krankheitswertiger Begehrenshaltung und Konfliktsituationen, welche jenseits der IV-pflichtigen Störungen lägen (Urk. 10/12 S. 13 Mitte).
         Im Rahmen der Chronifizierung des abnormen Krankheitsverhaltens erachtete Dr. I.___ aus psychiatrischer Sicht eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40 % als gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer die gegebene Restarbeitsfähigkeit nicht in der Realität umsetzen könne, liege an invaliditätsfremden Faktoren wie langer Arbeitslosigkeit, wirtschaftlicher Lage, schlechter Ausbildung etc. (Urk. 10/12 S. 13 unten).
4.3.4 Zusammenfassend wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/12 S. 14 Ziff. 4):
— Chronifizierte lumbosakrale Schmerzen bei
— diskret beginnender dorsal lokalisierter Chondrose L5/S1 mit angedeutetem Sacrum acuatum
— Abnormes Krankheitsverhalten.
         Ebenfalls zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert, da sich sein abnormes Krankheitsverhalten im Verlaufe der letzten 10 Jahre derartig chronifiziert habe, dass es wohl kaum noch möglich sei, von dieser Krankheitsrolle abzuweichen, ohne das Gesicht zu verlieren (Urk. 10/12 S. 15 unten).
         Eine greifbare organische Störung könne nicht nachgewiesen werden (Urk. 10/12 S. 16 Ziff. 7.2). Es bestehe keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne, sondern ein abnormes Krankheitsverhalten (Urk. 10/12 S. 16 Ziff. 7.1).
4.4 Gestützt insbesondere auf das Y.___-Gutachten kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es bestehe keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG, da kein durch Krankheit (oder Geburtsgebrechen oder Unfall) verursachter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 10/3). In der Folge erging die angefochtene, anspruchsverneinende Verfügung vom 5. November 2002 (Urk. 2). 

5.      
5.1     Am 4. März 2004 erstattete med. pract. Christof J.___, Leitender Arzt, Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung, Integrierte Psychiatrie Z.___, ein Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 38).
         Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen Akten, eine telefonische Auskunft der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___, Psychiatrisches Zentrum X.___, die persönliche Auskunft der Ehefrau im gemeinsamen Gespräch am 20. Januar 2004, Auskünfte des Dolmetschers sowie die eigene ambulante psychiatrische Untersuchung am 5. Dezember 2003 und am 20. Januar 2004 (Urk. 38 S. 1).
5.2     Der Gutachter führte aus, die Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer sei ausgesprochen mühsam verlaufen. Eine gezielte Exploration zum Lebenslauf sei nicht möglich gewesen; auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer jedoch die Angaben im Vorgutachten bestätigt (Urk. 38 S. 4).
         Der Beschwerdeführer wisse die Höhe der vom Sozialamt übernommenen Miete nicht, auch nicht, wie viel Geld die Familie im Monat zur Verfügung habe; seine Frau gehe - soweit er wisse - halbtags in einer Wäscherei arbeiten; er wisse nicht, wie viel sie verdiene (Urk. 38 S. 4 f.).
         Er habe Schmerzen im Kreuz; am schlimmsten seien aber Kopfschmerzen. Neu hinzu gekommen sei eine Beklemmung auf der Brust mit Atemnot. Die Luftnot bedeute für ihn noch einmal eine deutliche Verschlechterung seines Zustandes (Urk. 38 S. 5).
5.3     Die Ehefrau berichte, so der Gutachter, als sie vor acht Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe sie gleich gemerkt, dass es ihrem Mann nicht gut gehe, und dass er es nur noch mit Mühe geschafft habe, zur Arbeit zu gehen. Noch etwa zwei Jahre lang habe er gearbeitet, vor etwa sechs Jahren habe er ganz mit der Arbeit aufhören müssen. Was genau in ihrem Mann vorgehe, könne sie leider überhaupt nicht sagen, weil Gespräche gar nicht zustande kämen. Ihr Mann verhalte sich zu Hause so, wie auch während des heutigen Untersuchungsgespräches. Manchmal habe sie den Eindruck, dass er schon reden könnte, aber einfach keine Lust oder keine Kraft habe, sich mitzuteilen (Urk. 38 S. 6).
         Der Gutachter merkte an, die Ehefrau habe sachlich, aber mit deutlich erkennbarer persönlicher Betroffenheit über den Zustand ihres Mannes und dessen Auswirkung auf die Familie Auskunft gegeben. Er habe überhaupt nicht den Eindruck gehabt, dass sie die häusliche Situation dramatisierte. Sie habe das Verhalten ihres Mannes anhand von Beispielen anschaulich schildern können, so dass diese Fremdauskunft ohne Vorbehalt für das Gutachten verwendet werden könne (Urk. 38 S. 6 f.).
5.4     Im Rahmen der Befundwiedergabe führte der Gutachter aus, während beider Gespräche sei der Beschwerdeführer nahezu unbeweglich im Stuhl gesessen, der Gesichtsausdruck sei fast maskenhaft und seine Gestik sei erheblich reduziert gewesen. Weder zum Gutachter noch zum Dolmetscher habe er persönlich Kontakt aufgenommen, die meiste Zeit des Gespräches sei er wie unbeteiligt dagesessen (Urk. 38 S. 7).
         Der Beschwerdeführer sei auf eigene Initiative zum Gespräch in Begleitung eines Dolmetschers gekommen, was sich rückblickend als sehr günstig herausgestellt habe. Doch auch mit Hilfe des Dolmetschers sei überhaupt keine sinnvolle Unterhaltung zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe zwar bei einzelnen Gelegenheiten flüssig und auch einmal mehrere Sätze hintereinander gesprochen, sonst seien seine Angaben auch hier ausgesprochen knapp und inhaltlich ausserordentlich unergiebig geblieben (Urk. 38 S. 7 f.). Durchgängig dominant und damit überaus auffällig sei eine passive Verweigerung gewesen, sich aktiv an den Abklärungsgesprächen zu beteiligen. Es sei gar nicht zu erkennen gewesen, dass der Beschwerdeführer sich im Interesse einer differenzierten Abklärung bemüht hätte, das ihm Mögliche beizutragen. Ohne den Beizug des Dolmetschers hätte der Gutachter vermutet, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers einfach nicht ausreichten, doch die Abklärungssituation habe eindrücklich gezeigt, dass auch in seiner Muttersprache keine flüssige und differenzierte Kommunikation möglich war. Beide Abklärungsgespräche seien zum Verzweifeln mühsam verlaufen (Urk. 38 S. 8 Mitte).
5.5     Der Gutachter gelangte sodann zur folgenden Beurteilung (Urk. 38 S. 9 ff.):

Aus den ... beschriebenen Gründen war bei meiner Begutachtung eine Exploration schon der körperlichen und psychischen Beschwerden sowie des Tagesablaufes nur sehr eingeschränkt möglich, eine vertiefte psychiatrische Exploration gelang überhaupt nicht. So kann ich über den Verlauf der Störung nichts Fundiertes berichten, die Akten und die Angaben der Ehefrau weisen aber deutlich darauf hin, dass es sich um eine langjährige Entwicklung handelt, die zu dem heute vorhandenen schweren Störungsbild geführt hat.

Ich stelle die Diagnose einer chronifizierten mittelschweren Depression (ICD-I0 F32.11). Eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4) kann ich heute nicht mehr diagnostizieren, wegen der Unmöglichkeit gezielter psychiatrischer Exploration und weil schmerzbedingte Störungen nach Angaben der Ehefrau und der behandelnden Psychiaterin heute deutlich in den Hintergrund getreten sind.

Die Diagnose einer Depression ist nach meiner Einschätzung gesichert, es liegen genügend entsprechende Symptome vor: Herr R.___ berichtet nachvollziehbar über weitgehenden Verlust von Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, er erlebt sich als wertlos und Belastung seiner Familie. Positive Zukunftsaussichten kann er nicht mehr entwickeln und er hegt Todeswünsche ohne konkrete Suizidalität. Sein Schlaf ist deutlich gestört. Er hat sich praktisch voll ständig aus dem Familien- und Sozialleben zurückgezogen, bringt seine Gefühle weder im Gespräch noch nonverbal ausreichend zum Ausdruck, worunter besonders die Familie stark leidet. In der persönlichen Begegnung wirkt er emotional leer, als Person überhaupt nicht spürbar oder durch persönliche Zuwendung erreichbar. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Befund der Situation bei der Begutachtung, sondern praktisch identisches Verhalten wird von der Ehefrau als Dauerzustand beschrieben und auch die behandelnde Psychiaterin hat die zunehmend defizitäre Entwicklung miterleben können. In psychodynamischer Betrachtung kann man auch davon sprechen, dass es bei Herrn R.___ zu einer massiven psychischen und psychosozialen Regression gekommen ist. Er hat sehr weitgehend an Vitalität und selbständiger Lebensführung verloren, ist im Grunde darauf angewiesen, im Familienverbund betreut und gestützt zu werden.

Mit meiner diagnostischen Beurteilung bestätige ich die Einschätzung des Psychiatrischen Zentrums  X.___, wo Herr R.___ lange in tagesklinischer Behandlung war und jetzt noch psychiatrisch weiter betreut wird. Ich weiche von der Beurteilung des Gutachtens des Y.___ vom Juli 2002 ab. Ich stelle jetzt klare Symptome einer Depression fest, die Schmerzsymptomatik und die Bewegungsstörungen sind im Vergleich zu damals deutlich in den Hintergrund getreten, während sich der psychische Zustand so weit verschlechtert hat, dass eine differenzierte Unterhaltung gar nicht mehr möglich war. Im Übrigen fehlt mir im Gutachten des Y.___ eine Darlegung von Fremdauskünften. Für meinen Eindruck haben sich die Gutachter zu sehr auf die Momentaufnahme der Untersuchungssituation abgestützt. So wird nicht deutlich, ob tatsächlich ein "real weitgehend intaktes psychosoziales Funktionsniveau im Alltag" gegeben ist. Mir jedenfalls berichtete die Ehefrau, dass ihr Mann schon seit vielen Jahren auch im Alltag sehr auffällig und gestört ist.

Von Herrn Dr. C.___ und Herrn Dr. B.___ wurden bereits 1991 und 1997 erhebliche Verhaltensauffälligkeiten festgestellt, die sich auch bei der Begutachtung im Y.___ zeigten: Die Präsentation der Beschwerden und Beeinträchtigungen durch Herrn R.___ wirkte z. T. grotesk übertrieben bzw. inkonsistent und stand in klarem Gegensatz zu seinem Verhalten in Situationen, wo er sich unbeobachtet wähnte. Ein solches Verhalten gibt natürlich Anlass zu der Überlegung, dass hier einem Rentenbegehren durch erhebliche Aggravation oder sogar Simulation in der Untersuchungssituation Ausdruck gegeben wird. Im Gegensatz dazu habe ich jedoch den Eindruck, dass es sich um ein zusätzliches störungsbedingtes Verhalten handelt, nämlich um eine histrionische Darstellung von Beschwerden, was von willentlich demonstrativem (Fehl-) Verhalten auf der Basis einer Einzelbeobachtung oft nicht zu unterscheiden ist. Selbst im Kontext einer stationären psychiatrischen Behandlung stellen uns Patienten mit histrionischen Verhaltensstörungen (z.B. psychogene "epileptische" Anfälle, Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen, Schwindel, Kraftlosigkeit) vor erhebliche diagnostische Probleme. Ich denke, dass es sich damals eher um dissoziative Bewegungsstörungen (F44.4) handelte, wobei es in der Syndrombeschreibung im ICD-10 u.a. heisst: "Unterschiedliche Grade mangelnder Koordination (Ataxie) können besonders in den Beinen vorkommen, so dass es zu einem bizarren Gang kommt oder zur Unfähigkeit, ohne Hilfe zu stehen. Es kann auch ein übertriebenes Zittern oder Schütteln einer oder mehrerer Extremitäten bzw. des ganzen Körpers auftreten." Einen diagnostischen Hinweis in die gleiche Richtung gibt der Austrittsbericht der Notfallstation Spital Uster vom 12.12.2003, wo ein psychischer Ausnahmezustand mit Angst und Hyperventilation sowie ein dissoziatives Körpererleben festgestellt wurden.

Durch meine Zuordnung des tatsächlich hochgradig auffälligen Verhaltens von Herrn R.___ zu einer psychiatrischen Störung bringe ich auch zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine bewusste oder bewusstseinsnahe Produktion von Beschwerden handelt, sondern um eine unbewusste neurotische Verarbeitung einer Problem- oder Konfliktsituation, über die ich aber inhaltlich nichts Näheres ausführen kann, weil eine gezielte Exploration nicht möglich war und weil die Störung offenbar schon seit vielen Jahren vorhanden ist. Gewisse Elemente histrionischen Verhaltens habe ich auch in meiner Untersuchungssituation feststellen können. Die geradezu demonstrativ wirkende Unaufmerksamkeit und die uninteressierte bis abweisende Grundhaltung, sich an dem Abklärungsgespräch überhaupt zu beteiligen, sind entsprechende Mechanismen. Die umfassende Regression und das Zurückweisen von Kommunikation im familiären Kontext passen ebenfalls zum Bild einer dissoziativen histrionisch ausgestalteten Störungsdynamik.

Die Ehefrau von Herrn R.___ hatte berichtet, dass sie ihren Mann schon verändert erlebte, als sie 1995 in die Schweiz kam. Die oben erwähnten Vorberichte von 1991 und 1997 zeigen ebenfalls eine seit langem bestehende Problematik an. Wenn ich die Akten richtig interpretiere, dann besteht bei Herrn R.___ keine körperliche Erkrankung, die das Ausmass der (hauptsächlich früher) geäusserten körperlichen Beschwerden erklären könnte; aus somatischer Sicht ist er zuletzt im Gutachten des Y.___ als voll arbeitsfähig beurteilt worden. Damit wird deutlich, dass im weitesten Sinne des Begriffes eine psychische Problematik vorliegt, die nach Möglichkeit eingestuft werden soll, ob es sich um Ausprägung oder Ausdruck einer psychischen Störung von Krankheitswert handelt, oder ob dysfunktionales Verhalten auf dem Hintergrund psychosozialer oder soziokultureller Faktoren vorliegt.

Nach meiner Einschätzung handelt es sich eindeutig um eine erheblich schwere psychiatrische Störung. Vielleicht haben früher andere Faktoren einmal eine (mehr oder weniger grosse) Rolle gespielt, doch das Störungsbild hat sich schon seit langer Zeit praktisch vollständig zu einem psychiatrischen Krankheitsbild verselbständigt, so dass heute mögliche krankheitsfremde Begleitfaktoren weder retrospektiv zu explorieren sind, noch mit ausreichender Sicherheit aus den Akten erschlossen werden können. Für die Beurteilung als krankheitsbedingte Störung spricht auch der Umstand, dass Herr R.___ ab August 1998 für ein Jahr halbstationär in der Psychiatrischen Tagesklinik behandelt wurde, was bei einem Menschen, bei dem „lediglich" Aggravation oder psychosoziale Problematik eine Rolle spielen, doch ausgesprochen ungewöhnlich ist.

Auch wenn Herr R.___ aus somatischer Sicht arbeitsfähig wäre, so ist er aufgrund seiner psychischen Störung eindeutig vollständig arbeitsunfähig. Wenn man sich anschaut, wie erheblich er in seinem Befinden und in seinem sozialen Alltag beeinträchtigt ist, dann wird unmittelbar klar, dass eine berufliche Tätigkeit auch für zwei oder drei Stunden am Tag ganz weit jenseits seiner Möglichkeiten liegt. Er verfügt nicht mehr über die Fähigkeit, gesunde psychische Ressourcen zu mobilisieren. Es geht dabei überhaupt nicht darum, dass er - wie im Gutachten des Y.___ interpretiert - an seiner Krankenrolle festhält, um nicht das Gesicht zu verlieren. Retrospektiv gehe ich davon aus, dass die von mir diagnostizierte Störung schon seit vielen Jahren besteht und jetzt zunehmend defizitäre Auswirkungen hat. Ich schätze, dass Herr R.___ rückblickend seit sicher zwei oder drei Jahren vollständig arbeitsunfähig ist, eine genauere Festlegung ist mir nicht möglich, zumal es mittlerweile zu einem gewissen Symptomwechsel gekommen ist, denn die Schmerzsymptomatik und die Bewegungsstörungen sind in den Hintergrund getreten, während die im engeren Sinne psychiatrische Symptomatik deutlicher in den Vordergrund getreten ist. Im Übrigen ist aufgrund der langjährigen Chronifizierung die Prognose ausserordentlich schlecht. Ich befürworte zur Behandlung ausdrücklich eine stationäre psychiatrische Behandlung von ca. drei Monaten Dauer, um die Medikation anzupassen, um durch einen Milieuwechsel eine verhaltenstherapeutische Zugehensweise zu ermöglichen und um die Familie zu entlasten. Es bleibt aber ganz unwahrscheinlich, dass Herr R.___ jemals wieder arbeitsfähig wird.

5.6     Zum Y.___-Gutachten führte der Gerichtsgutachter aus, die darin enthaltenen Beurteilungen des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit seien für ihn nicht gut nachvollziehbar. Einerseits werde ausdrücklich keine psychiatrische Diagnose gestellt, gleichzeitig werde jedoch eine „Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40 % als gerechtfertigt" erachtet. Ausserdem werde der chronischen Fixierung auf die Symptome im Text doch Krankheitswert zugesprochen. Diese Feststellungen seien in sich widersprüchlich (Urk. 38 S. 2).
         Wenn es im Y.___-Gutachten heisse, dass der Beschwerdeführer „nicht mehr über genügend freien Willen verfügt, sich anders zu verhalten", dann würde er daraus schliessen, dass es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zugemutet/zugetraut werden könne, die theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit auch in reale Arbeitstätigkeit umzusetzen. Daraus müsste die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit folgen; die Y.___-Gutachter kämen aber ohne nähere Erläuterung zu der Einschätzung, dass eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40 % gerechtfertigt sei (Urk. 38 S. 3 oben).


6.
6.1     Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme zum Gerichtsgutachten darauf hin, dass von einer chronifizierten mittelschweren Depression ausgegangen werde und keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 41).
         Die Beschwerdegegnerin hingegen wies auf die als bewusstes Verhalten zu beurteilende Passivität des Beschwerdeführers hin und erachtete in den Schlussfolgerungen des Gutachtens lediglich eine andere Würdigung eines unveränderten Sachverhalts, zumal die gestellte Diagnose praktisch auf die Fremdanamnesen, die äusserst subjektiv seien, abgestützt sei (Urk. 45).
6.2     Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes ist nach ständiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Im Zusammenhang mit ärztlichen Äusserungen wie den vorliegenden stellt sich somit die Frage, in welchen Fällen es sich dabei um die medizinische Feststellung eines veränderten Sachverhaltes handelt und welchen Fällen es sich (lediglich) um eine andere medizinische Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt.
6.3     Im Zusammenhang mit dieser Frage ist zuerst zu klären, worauf sich die ärztlichen Stellungnahmen in der Regel beziehen:
         Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung im bisherigen Beruf (Arbeitsfähigkeit) ist eine medizinische Aufgabe. Bezogen auf die Leistungsfähigkeit im gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Erwerbsfähigkeit) liefert der Arzt oder die Ärztin (möglichst genaue) Angaben über die zumutbare Behandlung und Eingliederung und die zumutbare Arbeitsleistung auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt; auf dieser Grundlage ist es Sache der Sozialversicherung, den wirtschaftlichen Wert der noch vorhandenen Arbeitsleistung zu bestimmen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 121 Rz 3, mit Hinweisen).
         Bei der Umschreibung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch den Arzt oder die Ärztin ist es nicht entscheidend, dass eine möglichst genaue, gesicherte Diagnose abgegeben werden kann, obschon diese zur Klärung des Sachverhalts (insbesondere) bei psychischen Gesundheitsschäden sehr wünschbar ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die aus dem Gesundheitsschaden folgenden Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsleistung möglichst genau umschrieben werden (Locher, a.a.O., S. 122 Rz 7).
         Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 298  Erw. 4c). Entscheidend ist, ob - nach psychiatrischer Feststellung - die erhobenen Befunde eine derartige Schwere aufweisen, dass sozialpraktisch die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt dem Versicherten nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft nicht mehr tragbar ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 11, mit Hinweisen; Locher, a.a.O., S. 128 Rz 12, mit Hinweisen).
         Zur Annahme einer Invalidität braucht es ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Werden nur Befunde erhoben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
6.4     Die dargelegten Grundsätze lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass sich die massgebenden ärztlichen Aussagen auf den Gesundheitszustand und insbesondere auf dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehen. In der Regel wird auch eine Diagnose gestellt; diese ist jedoch für sich alleine betrachtet nicht ausschlaggebend. Bei der Abgrenzung zu psychosozialen und soziokulturellen Faktoren allerdings ist die fachärztliche Feststellung einer psychischen Störung mit Krankheitswert ausschlaggebend.
6.5     Vor diesem Hintergrund ist nunmehr näher zu prüfen, wo die Trennlinie zwischen der ärztlichen Feststellung eines veränderten Sachverhalts und der unterschiedlichen Würdigung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts verläuft. Zu dieser Unterscheidung finden sich in der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) folgende, hier chronologisch geordnete,  Anwendungsfälle:
         Fall 1: Gestützt auf zwei Arztberichte von 1987 war der Versicherten eine halbe Rente zugesprochen und in drei Revisionsverfahren bestätigt worden. Das EVG stellte fest, dass im massgebenden Zeitraum keine so erhebliche Verschlimmerung des körperlichen Gesundheitszustandes eingetreten sei, dass als Folge davon eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit und eine für den Rentenanspruch massgebliche Erhöhung des Invaliditätsgrades angenommen werden könnte. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes sei zu beachten, dass auch eine Chronifizierung von Bedeutung sein könne, wofür eine deutliche Wandlung der tatsächlichen Verhältnisse im dem Sinne erforderlich sei, dass der Versicherte durch eine medizinisch fassbare Verschlechterung oder Veränderung des Gesundheitszustandes nunmehr an der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gehindert sei. Lediglich eine neue Würdigung des medizinischen Sachverhalts oder der blosse Zeitablauf genügten nicht. Dies gelte auch für Störungen, denen beim Erlass der früheren Verfügung kein Krankheitswert im Rechtssinne beigemessen worden sei. Vorliegend sei entscheidend, ob bezüglich des depressiv gefärbten neurotischen Gesundheitsschadens mit psychisch fixiertem Schmerzsyndrom eine deutliche Wandlung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne einer medizinisch fassbaren Veränderung oder Verschlechterung eingetreten sei, so dass der Versicherten die Verwertung ihrer hälftigen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar wäre. Dies sei durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären (Entscheid in Sachen W. vom 9. August 2000, I 707/99, Erw. 5b).
Fall 2: In einem polydisziplinären Gutachten von 2000 war festgehalten worden, der physische und psychische Gesundheitszustand sei im Vergleich zu einem polydisziplinären Gutachten von 1995 unverändert geblieben. Zur davon abweichenden Feststellung in einem Teilgutachten führte das EVG aus, dass aus der unveränderten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes resultiere. Es handle sich vielmehr um die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (Entscheid in Sachen H. vom 15. November 2000, I 533/99, Erw. 3e).
Fall 3: Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten von 1994 war dem Versicherten eine halbe Rente zugesprochen worden. Im Rahmen des Revisionsverfahrens ergab ein weiteres polydisziplinäres Gutachten 1998, dass sich der Gesundheitszustand kaum verändert habe. Das EVG führte aus, die vom Versicherten geltend gemachte erhebliche Änderung des psychischen Beschwerdebildes im Sinne einer Chronifizierung würde eine deutliche Wandlung in den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nur eine neue Bezeichnung oder den blossen Zeitablauf voraussetzen. Ob dies zutreffe, könne offen bleiben, weil sich eine Diagnose in Abhängigkeit von weiteren Faktoren (wie dem Verlauf oder der prämorbiden Persönlichkeit) unterschiedlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Damit hätten sich die Gutachter spezifisch auseinandergesetzt und festgehalten, dass trotz der eingetretenen Chronifizierung des Beschwerdebildes die Arbeitsfähigkeit unverändert sei und in der  Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit die optimale Therapie gesehen hätten (Entscheid in Sachen M. vom 17. September 2001, I 549/00, Erw. 3).
Fall 4: Der Versicherte machte eine Verschlechterung geltend unter Hinweis auf  zwei von ihm eingereichte Arztberichte, in denen die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit 50 % eingeschätzt wurde, während die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer solchen von 80 % basiert hatte. Das EVG hielt fest, dass dies allein für die Annahme eines Revisionsgrundes nicht genüge, da im einen Bericht explizit keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt worden sei und sich auch aus dem anderen Bericht keine relevante Änderung ableiten lasse. Trotz Berücksichtigung eines nicht neuen, aber bisher unerwähnt gebliebenen Leidens sei  keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgehalten worden (Entscheid in Sachen S. vom 21. Mai 2002, I 392/02, Erw. 3c/dd).
Fall 5: Ein 1998 erstelltes Gutachten hatte als Diagnose mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und ein in den Formenkreis des Weichteilrheumatismus fallendes Beschwerdebild bei schwieriger, auffälliger Persönlichkeitsstruktur und weitgehend fehlenden organischen Befunden ergeben. Gestützt auf die Formulierung in einem im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten, wonach sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren „offenbar“ verbessert habe, wurde die zugesprochene Rente herabgesetzt. Der Versicherte machte demgegenüber geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert, sei doch 2001 in einem ärztlichen Bericht das Vollbild einer zu 100%iger Arbeitsunfähigkeit führenden Fibromyalgie festgestellt worden; geändert habe lediglich die Einschätzung der Arbeits- und damit der Erwerbsfähigkeit. Dazu führte das EVG aus, dass gemäss konstanter Praxis ein zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führender Revisionsgrund aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein müsse. Dies treffe hier nicht zu, da das Krankheitsbild im Lichte der verschiedenen psychiatrischen und rheumatologischen Arztberichte durch eine Schmerzverarbeitungsstörung, Diskrepanzen in den Schmerzangaben und deutliche Zeichen von Aggravation und Rentenbegehrlichkeit gekennzeichnet sei. Diese Situation habe zweifellos schon 1998 bestanden, als gestützt auf das erwähnte Gutachten die Zusprechung der ganzen Invalidenrente verfügt worden sei, sodass von einer wesentlichen Änderung der Invalidität nicht gesprochen werden könne. Die verfügte Herabsetzung wurde vom EVG dennoch geschützt, da sich die ursprüngliche Rentenzusprache als zweifellos unrichtig erwies (Entscheid in Sachen P. vom 31. Januar 2003, I 599/02, Erw. 3.2 und 5).
Fall 6: Dem Versicherten war eine Viertelsrente zugesprochen worden, dies gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten von 1999, wonach eine chronifizierte vertebralbetonte generalisierte Schmerzkrankheit vorlag. Der Versicherte stellte ein Revisionsbegehren unter Hinweis auf einen spitalärztlichen Bericht von 2000, gemäss welchem auf Grund des psychosomatischen Leidens eine zeitlich und leistungsmässig deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und sich das Schmerzbild zusätzlich chronifiziert zu haben scheine. Das EVG hielt fest, die Chronifizierung sei schon 1999 festgestellt worden, weshalb die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ungeachtet der nicht näher begründeten geringer eingeschätzten Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Beim erwähnte spitalärztlichen Bericht handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung des an sich gleich gebliebenen Sachverhalts (Entscheid in Sachen D. vom 11. März 2003, I 577/02, Erw. 2).
Fall 7: Gestützt auf zwei ärztliche Stellungnahmen von 1997 und 1998 wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 %  eine Rente zugesprochen, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 75% in einer leidensangepassten Tätigkeit. Im Revisionsverfahren wurden ärztliche Beurteilungen eingereicht, wonach der Gesundheitszustand sich verschlechternd sei und die Arbeitsfähigkeit  0 % in der angestammten und höchsten 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage. Das EVG führte aus, dass eine zu verschiedenen Zeitpunkten gestellte übereinstimmende Diagnose bedeute, dass sich der Gesundheitszustand für die Beurteilung des Invaliditätsgrades nicht verändert habe, sei nur mit Einschränkungen richtig, könne sich doch das diagnostizierte Leiden sowohl in seiner Intensität als auch in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durchaus verändern. Angesichts der deutlich voneinander abweichenden Aussagen könne vorliegend eine Veränderung nicht ausgeschlossen werden und sei - medizinisch - näher abzuklären (Entscheid in Sachen M. vom 28. August 2003, I 121/02, Erw. 2.2.3).
Fall 8: Die Beschwerdeführerin beklagte Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen. Im Revisionsprozess stellte das EVG fest, der Gesundheitszustand habe sich in somatischer Hinsicht nicht wesentlich geändert. Art und Umfang der cervicocephalen Beschwerden seien gleich geblieben. Auch in psychischer Hinsicht sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum auszumachen. Soweit sich aus den medizinischen Unterlagen Diskrepanzen ergäben, erschöpften sie sich letztlich in einer anderen Bezeichnung des Leidens sowie im Ausmass, in welchem diesem Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG zukomme. Während der eine Arzt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt und die Arbeitsfähigkeit auf 20 % beziffert habe, gehe der psychiatrische Gutachter von einer psychopathologischen Anpassungsstörung und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus (Entscheid in Sachen S. vom 21. Oktober 2003, I 652/02, Erw. 4.2.2).
Fall 9: Der Versicherte litt nach einer Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule  1984 an einem chronischen, posttraumatischen Zervikobrachial- und Okzipitalsyndrom. Nach anfänglicher Besserung verschlimmerte sich das vom Unfall herrührende Beschwerdebild wieder, dies aufgrund einer generalisierten Tendomyopathie (damals auch als „Fibrositissyndrom" bezeichnet; nach heutiger Terminologie: Fibromyalgiesyndrom). Bei einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit von mindestens 75 % wurde dem Versicherten eine Rente zugesprochen und anlässlich der periodisch durchgeführten Rentenrevisionen wiederholt bestätigt. Eine polydisziplinäre Begutachtung 1990 ergab, dass die generalisierte Tendomyopathie - zusammen mit einer „ängstlich-hypochondrischen, neurotischen Persönlichkeitsentwicklung" - ein psychiatrisches Leiden darstelle, das wesentliche Ursache einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in jeder anderen erwerblichen Tätigkeit von 75 % sei. Eine weitere polydisziplinäre Begutachtung ergab 1998 in psychiatrischer Hinsicht ein dysphorisch-hypochondrisches Syndrom „mit" somatoformer Schmerzstörung und einer schwankenden, höchstgradig physisch überlagerten leichten Angststörung, ausserdem liege Aggravation, allenfalls gar eine Tendenz zur Simulation vor; nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit sei auch eine Rentenneurose nicht auszuschliessen; der Versicherte sei psychiatrisch gesehen in seiner Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Neurologische Befunde verminderten die Arbeitsfähigkeit um nicht mehr als 10 %; die orthopädische Teilbegutachtung ergab einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30-40 %. In einer Gesamtbetrachtung betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Der Gesundheitszustand erscheine im Vergleich mit der Beurteilung von 1990 als klar verbessert. Das EVG führte aus, die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts setze keinen Revisionsgrund. Anders verhalte es sich in Fällen, in denen sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe, wie es etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen zutreffen könne. Dies sei vorliegend der Fall: Im Gutachten von 1990 sei ausdrücklich festgehalten worden, das psychiatrische Leiden sei der wesentliche limitierende Faktor der Arbeitsunfähigkeit; selbst die generalisierte Tendomyopathie als an sich dem rheumatologischen Bereich zuzurechnendes Leiden war „im Rahmen einer Psychosomatose nach Schleudertrauma 1984" bzw. vor dem Hintergrund einer ängstlich-hypochondrisch-neurotischen Persönlichkeitsentwicklung zu sehen. Die psychische Fehlverarbeitung des Unfalles habe somit den entscheidenden Faktor bei der Ausrichtung der ganzen Invalidenrente dargestellt. Demgegenüber werde im Gutachten von 1998 nunmehr festgehalten, die Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf die psychiatrischen Befunde nicht mehr eingeschränkt. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich in anspruchserheblichem Umfang verändert (Entscheid in Sachen F. vom 12. März 2004, I 461/02, Erw. 3).
6.6     Die dargelegten Vergleichsfälle lassen sich folgendermassen zusammenfassen:
6.6.1   Bei unveränderter Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ist die in Abweichung von der Gesamtbeurteilung getroffene Annahme einer Verschlechterung eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Sachverhalts (Fall 2). Wenn trotz eingetretener Chronifizierung die gutachterliche Abklärung eine unveränderte Arbeitsfähigkeit ergibt, kann offen bleiben, ob eine Wandlung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Fall 3). Ohne festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes bildet eine tiefer eingeschätzte Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund (Fall 4). Bei gleichem Krankheitsbild belegen weder die Feststellung, der Gesundheitszustand habe sich „offenbar“ verbessert, noch umgekehrt die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit eine wesentliche Änderung (Fall 5). Die erneute Erwähnung einer schon ursprünglich festgestellten Chronifizierung, verbunden mit einer nicht näher begründeten tiefer eingeschätzten Arbeitsfähigkeit, belegt keine wesentliche Änderung (Fall 6). Unterschiedliche Bezeichnungen für ein psychisches Leiden und eine unterschiedliche beurteilte Arbeitsfähigkeit belegen keine wesentliche Änderung (Fall 8).
6.6.2   Eine Chronifizierung ist dann von Bedeutung, wenn die Verschlechterung medizinisch fassbar ist und die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt; diese Frage ist vom psychiatrischen Gutachter zu beantworten (Fall 1). Trotz unveränderter Diagnose könnten sich die Intensität des Leidens oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert haben; ob dies der Fall ist, ist medizinisch abzuklären (Fall 7). Bei eindeutiger Dominanz psychischer Beschwerden bedeutet die gutachterliche Feststellung, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränken, eine wesentliche Änderung (Fall 9).

7.
7.1     Die letzte anspruchsverneinende Verfügung vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung erging im September 1999 (Urk. 10/18). Ausschlaggebend war dabei die damaligen Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___, wonach  - bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit langwieriger chronischer Entwicklung - in einer körperlich geeigneten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % bestehe (vorstehend Erw. 3.6).
7.2     Im Vorfeld zur hier angefochtenen Verfügung vom November 2002 (Urk. 2) stellte Dr. D.___ die gleiche Diagnose (Urk. 10/15 S. 1 unten lit. A), berichtete gleichzeitig über eine weiter fortgeschrittene Chronifizierung und verneinte eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die Durchführbarkeit einer Umschulung (vorstehend Erw. 4.2). Die Untersuchung im Rahmen der multidisziplinären Begutachtung am Y.___ ergab aus somatischer (rheumatologischer) Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend Erw. 4.3.2). Aus psychiatrischer Sicht wurde einerseits ausgeführt, die erfolgte Chronifizierung und Fixation hätten Krankheitswert erlangt und dem Beschwerdeführer sei zuzugestehen, dass er nicht mehr über genügend freien Willen verfüge, sich anders zu verhalten (vorstehend Erw. 4.3.3). Andererseits wurde zusammenfassend festgehalten, es bestehe keine psychiatrische Erkrankung, sondern ein abnormes Krankheitsverhalten (vorstehend Erw. 4.3.4). Drittens wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht und zusammenfassend („medizinisch-theoretisch“) eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert, da sich sein abnormes Krankheitsverhalten im Verlauf der letzten 10 Jahre derart chronifiziert habe, dass er wohl kaum mehr davon abweichen könne.
7.3     Der Gerichtsgutachter ist nunmehr zum Schluss gekommen, dass eine chronifizierte mittelschwere Depression zu diagnostizieren sei und dass dem Beschwerdeführer die psychischen Ressourcen vollständig fehlten, die aus somatischer Sicht gegebene Arbeitsfähigkeit effektiv umzusetzen, so dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzunehmen sei (vorstehend Erw. 5.5).
7.4    
7.4.1   Für die Frage, ob im Gerichtsgutachten ein unverändert gebliebener Sachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, oder ob gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer medizinisch fassbaren wesentlichen Änderung auszugehen ist, fallen folgende Gesichtspunkte in Betracht:
7.4.2   Zu vergleichen ist einerseits mit den Beurteilungen, welche der Anspruchsverneinung von 1999 zugrunde lagen, andererseits aber auch mit den Beurteilungen, auf welche die Beschwerdegegnerin im November 2002 die hier angefochtene Anspruchsverneinung stützte.
7.4.3   Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ diagnostizierte sowohl 1999 als auch 2002 eine somatoforme Schmerzstörung. 2002 berichtete sie über eine seit 1999 fortgeschrittene Chronifizierung. 1999 attestierte sei eine weitgehend erhaltene Arbeitsfähigkeit in körperlich angepasster Tätigkeit, 2002 jedoch insofern nicht mehr, als sie eine berufliche Umstellung als nicht durchführbar bezeichnete.
         Im Y.___-Gutachten vom Juli 2002 wurde keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert und das Bestehen einer solchen ausdrücklich verneint, andererseits aber dennoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % infolge der eingetretenen Chronifizierung attestiert.
         Der Gerichtsgutachter stellte im März 2004 fest, dass die körperlichen Beschwerden in den Hintergrund getreten seien und keine somatoforme Schmerzstörung (mehr) zu diagnostizieren sei. Hingegen seien die diagnostischen Kriterien einer Depression ausgewiesen, die eine seit zwei oder drei Jahren bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirke.
7.4.4   Die Feststellung der behandelnden Psychiaterin, von 1999 bis 2002 sei die Chronifizierung weiter fortgeschritten, erscheint als solche einleuchtend. Die damit möglicherweise verbundene Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit wurde von ihr jedoch nicht explizit, sondern nur sinngemäss zum Ausdruck gebracht, so dass ihre 2002 erfolgte Beurteilung von beschränkter Verwertbarkeit bleibt.
         Die Beurteilung im Y.___-Gutachten von 2002, auf das sich die Beschwerdegegnerin entscheidend stützte, leidet am offenkundigen Widerspruch, dass das Vorliegen einer diagnostizierbaren psychischen Störung mit Krankheitswert verneint, aber trotzdem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 %, und dies nicht aus somatischer Sicht, attestiert wurde. Dieser Widerspruch hat zur Erstellung des Gerichtsgutachtens geführt und wurde vom Gerichtsgutachter seinerseits mit nachvollziehbarer Begründung noch einmal dargelegt (vorstehend Erw. 5.6), worauf an dieser Stelle zustimmend verwiesen werden kann.
         Ob nunmehr das Gerichtsgutachten als entscheidtaugliche Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und nicht lediglich als unterschiedliche Würdigung unverändert gebliebener Verhältnisse gewertet werden kann, hängt somit in erster Linie davon ab, ob das Gerichtsgutachten die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend Erw. 1.6) erfüllt, das heisst insbesondere, ob seine Feststellungen und Schlussfolgerungen als nachvollziehbar erscheinen.
7.4.5   Der Gerichtsgutachter hat - mit detaillierter Begründung - dargelegt, dass die von ihm gestellte Diagnose einer Depression aufgrund der einschlägigen Kriterien als gesichert gelten könne.
         Ferner hat er die Schwierigkeiten, mit welcher er im Untersuchungsgespräch konfrontiert war, schonungslos offen gelegt. Das von ihm einlässlich beschriebene, auffällige Verhalten des Beschwerdeführers führte und führt zur Frage, ob es nicht Ausdruck einer Begehrenshaltung im Sinne einer Aggravation oder sogar Simulation sein könnte, zumal in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer konfrontierte Psychiater mit eben dieser Schlussfolgerung reagiert hatten.
         Der Gerichtsgutachter ist zum Schluss gekommen, dass es sich beim fraglichen Verhalten nicht um eine bewusste oder bewusstseinsnahe Produktion von Beschwerden handle, sondern um eine unbewusste neurotische Verarbeitung einer Problem- oder Konfliktsituation, dies mit Hinweis auf die diagnostischen Erfahrungen im Zusammenhang mit histrionischen Beschwerdedarstellungen und der Übereinstimmung des Verhaltens in der Untersuchungssituation und im familiären Rahmen.
         Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtsgutachter sodann zusätzlich die Frage aufgegriffen, ob die psychische Problematik Krankheitswert habe oder ein durch psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren bestimmtes dysfunktionales Verhalten darstelle. Er ist zum Schluss gekommen, dass allfällige früher vorhandene Faktoren solcher Art seit langer Zeit sich praktisch vollständig zu einem psychiatrischen Krankheitsbild verselbständigt hätten, wofür er unter anderem auch darauf hingewiesen hat, dass andernfalls kaum verständlich wäre, dass sich der Beschwerdeführer über lange Zeit einer Behandlung in einer Tagesklinik unterzogen hat.
         In Würdigung aller Umstände hat der Gerichtsgutachter schliesslich festgestellt, dass und warum beim Beschwerdeführer seit zwei oder drei Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vorliege.
         Die sehr sorgfältig begründeten Feststellungen des Gerichtsgutachters erscheinen, auch im Vergleich mit den vorangegangen, teils unvollständigen, teils widersprüchlichen Beurteilungen, als nachvollziehbar begründet und einleuchtend.
         Dies führt zum Schluss, dass auf die im Gerichtsgutachten gemachten Feststellungen und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen abzustellen ist.
7.4.6   Im Lichte der Rechtsprechung zum Unterschied zwischen der Feststellung einer massgeblichen Änderung und der bloss abweichenden Beurteilung unveränderter Umstände (vorstehend Erw. 6.6.2) stellen die Ausführungen im Gerichtsgutachten die Feststellung einer massgeblichen Änderung und nicht nur eine unterschiedliche Würdigung dar:
         Bezogen auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist von 1999 bis 2004 eine weiter fortgeschrittene Chronifizierung festzustellen. Die eingetretene Verschlechterung ist medizinisch fassbar; der Gerichtsgutachter hat die von ihm neu gestellte Diagnose einer Depression nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Ebenso ist die von ihm festgestellte, im Vergleich zu früheren Beurteilungen zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und begründet. Selbst wenn man vom Unterschied in den gestellten Diagnosen absehen würde, ist erstellt, dass sich die Intensität des Leidens und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu früheren Beurteilungen erheblich verändert haben.
         Somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass im Vergleich zur letzten aufgrund einer materiellen Prüfung erfolgten Anspruchsverneinung (1999) eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, so dass nunmehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
7.5 Angesichts der festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in körperlich angepasster Tätigkeit kann auch ohne Vornahme eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von jedenfalls über 70 % festgestellt werden, was einen Anspruch auf eine ganze Rente nach sich zieht.
         Es bleibt zu klären, ab welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch besteht. Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist durchgehend seit Mai 1997 attestiert worden (Urk. 10/19 S. 1 Ziff. 1.1). Der Gerichtsgutachter hat ausgeführt, die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit dürfte seit zwei oder drei Jahren bestanden haben, mithin - ausgehend vom Untersuchungsdatum im Januar 2004 - seit Januar 2002 oder Januar 2001.
         Aus den vom Gerichtsgutachter dargelegten Gründen erscheint eine genauere Datierung nicht möglich. Es ist deshalb von der vom Gerichtsgutachter genannten Zeitspanne auszugehen und zur Festlegung des Zeitpunkts des Anspruchsbeginns auf deren Mitte, mithin 2 ½ Jahre, abzustellen, so dass als Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der 1. Juli 2001 resultiert.
7.6     Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2001 Anspruch auf eine ganze Rente (sowie allfällige Zusatzrenten) hat.

8.       Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des obsiegenden Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) unter Würdigung aller Umstände auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2001 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,  Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage des Doppels von Urk. 45
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 41
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).