IV.2002.00693
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 16. Juli 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1963, meldete sich am 10. September 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Rente; Urk. 8/41 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge bei behandelnden Ärzten verschiedene Berichte (Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/17/1-5) und medizinische Gutachten bei der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich (nachfolgend: Klinik Balgrist; Gutachten vom 24. Januar 2001; Urk. 8/14), sowie bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Gutachten vom 6. Dezember 2001; Urk. 8/12), ein. Bei ihrem internen Abklärungsdienst holte die IV-Stelle alsdann einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 8/34) ein und zog drei Tätigkeitsprofile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bei (Urk. 8/32/2-4) sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/5, Urk. 8/1-3) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2002 fest, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden ein Teilzeitpensum im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % ausüben würde, stellte im erwerblichen Bereich eine Leistungseinschränkung von 30 %, im Haushalt eine solche von 20 % sowie eine Gesamtinvalidität von 25 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/4).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 4. Dezember 2002 unter Beilage eines Berichts von Dr. med. C.___, FMH, physikalische Medizin, vom 18. November 2002 (Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 6. November 2002 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente zuzusprechen. |
| | 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. |
| | 3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“ |
In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf die Versicherte mit der Replik vom 3. April 2003 an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen festhielt (Urk. 12 S. 2). Mit der Replik reichte sie ein Zeugnis von Dr. C.___ vom 9. Dezember 2002 (Urk. 13/1) ein. Nachdem die IV-Stelle die ihr mit Verfügung vom 10. April 2003 (Urk. 15) eingeräumte Frist zur Duplik ungenützt hatte verstreichen lassen, sodass Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juni 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.
2.1 Vorab zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer invaliditätsrelevanten körperlichen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert leidet.
2.2 Dr. med. D.___, prakt. Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1987 unter Rückenschmerzen leide (Urk. 8/17/1 Ziff. 1.3) und diagnostizierte ein chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und minimaler Protrusion L4/L5, einen Status nach Diskushernie 1988 sowie eine beginnende depressive Symptomatik (Urk. 8/17/1 Ziff. 3). Infolge dauernder Rückenschmerzen habe die Beschwerdeführerin nie eine Arbeit aufgenommen (Urk. 8/17/1 Ziff. 2). Eine Erwerbstätigkeit könne sie infolge der Rückenschmerzen nicht ausüben und in der Besorgung des Haushaltes sei sie im Umfang von 70 % bis 80 % beeinträchtigt (Urk. 8/17/1 Ziff. 2). Wegen des Rückenleidens könne sie nur langsam arbeiten und müsse oft Pausen einschalten (Urk. 8/17/1 Beiblatt lit. b). Ihre bisherige berufliche Tätigkeit könne sie noch halbtags ausüben (Urk. 8/17/1 Beiblatt lit. e).
2.3 Dr. med. E.___, Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2000 „Episoden mit depressiver Verstimmung“ (Urk. 8/16 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin leide unter anderem unter Schlafstörungen, Ängsten und Reizbarkeit. Diese Beschwerden würden durch die konfliktreiche Beziehung zu ihrem Ehegatten ausgelöst. Zudem sei sie mit dem Leben in der Schweiz nicht zufrieden. Die psychischen Beschwerden seien gegenwärtig nicht invalidisierend und verursachten keine nennenswerte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Er habe die Beschwerdeführerin wegen ihrer Rückenschmerzen nicht behandelt und könne sich dazu auch nicht äussern (Urk. 8/16 Ziff. 4.1).
2.4 Die Ärzte der Klinik Balgrist, Dres. med. F.___, Oberarzt und Leiter Wirbelsäulenchirurgie, und H.___, Assistenzarzt, erwähnten in ihrem Gutachten vom 24. Januar 2001 (Urk. 8/14), dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter lumbalen Rückenschmerzen leide. Seit Jahren sei eine Diskushernie im Bereich L5/S1 mit Verlagerung der entsprechenden Nervenwurzel bekannt. Die Beschwerden seien mit der Diskushernie nicht vereinbar (Urk. 8/14 S. 6). Die chronischen Rückenschmerzen würden wahrscheinlich durch die Osteochondrose L5/S1 ausgelöst. In Anbetracht dieser Symptomatologie ohne periphere sensomotorische Ausfälle bei lokal auf den Rücken konzentrierten Beschwerden bestehe in einer körperlich leichten bis mittelschweren und abwechselnd stehend und sitzend auszuführenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Schwere körperliche Arbeiten seien nicht zumutbar. Es bestehe zudem eine Leistungsfähigkeit von 100 % im Haushalt, welchen die Beschwerdeführerin denn auch seit Beginn der Beschwerden grösstenteils selbständig führe. Eine operative Behandlung der Diskushernie sei nicht angezeigt (Urk. 8/14 S. 7 f.).
2.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 26. Juni 2001 eine „mittelgradige depressive Episode mit Angstzustände(n) und Anpassungsstörung (starkes Heimweh) ICD-10: F32.1“ (Urk. 8/13 Ziff. 3) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin, welche Hausfrau sei, seit der Einreise in die Schweiz vor 14 Jahren nicht motiviert gewesen sei, die deutsche Sprache zu erlernen, da sie immer gehofft habe, möglichst rasch wieder in ihr türkisches Heimatland zurückzukehren. Wegen mangelnder Sprachkenntnisse lebe sie sozial isoliert und sei auf die guten Sprachkenntnisse ihres Ehemannes angewiesen. Da ihre ganze Familie in der Türkei lebe, fehle es ihr in der Schweiz an Bezugspersonen. Seitdem ihr Ehemann vor zwei Jahren infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule unter einer depressiven Entwicklung gelitten habe, habe sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann verschlechtert. Deswegen sowie wegen ihrer sozialen Isolierung leide die Beschwerdeführerin zunehmend unter Kopf- und Rückenschmerzen, Schlaflosigkeit und nächtlichen Angstzuständen (Urk. 8/13 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin sei nicht berufstätig und aus psychischen Gründen im Umfang von 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13 Ziff. 1.5 und Beiblatt).
2.6 Dr. A.___ und B.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2001 „eine chronisch rezidivierende Depression bei psychosozialer Belastung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)“ (Urk. 8/12 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Heirat unter einer gespannten Beziehung zu ihrem Ehegatten gelitten. Dieser sei sehr eifersüchtig und würde sie stark kontrollieren. Aus diesem Grunde hätte sie fast keine sozialen Kontakte. Die Beschwerdeführerin glaube sodann, dass sie dadurch depressiv geworden sei (Urk. 8/12 S. 2). Gegenwärtig gehe es ihr wieder besser, da sie kürzlich bei ihrer Mutter in der Türkei gewesen sei und sich dort erholt hätte. Sie möchte lieber wieder in der Türkei leben und es gefalle ihr in der Schweiz nicht. Sie fühle sich in der Schweiz nicht wohl. Sie leide des Öfteren unter Heimweh und vermisse ihre Mutter (Urk. 8/12 S. 3). Obwohl sich die Beschwerdeführerin selbst nicht für depressiv halte, seien gewisse Anzeichen für eine depressive Störung zu erkennen, wie Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit und Dysphorie, nicht hingegen formale und inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder schwere Ängste zu erkennen. In einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 30 % arbeitsunfähig. Auch im Haushalt bestehe eine Leistungsbeeinträchtigung im Umfang von 20 %, wobei dort eine volle Leistungsfähigkeit bestehen würde, wenn sie die anfallenden Hausarbeiten entsprechend ihren Beschwerden einteilen könnte (Urk. 8/12 S. 4).
2.7 Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 18. November 2002 ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits bei massiver Osteochondrose mit Discushernie L5/S1 sowie Osteochondrose mit Protrusion L4/5 und ein Carpaltunnelsyndrom beidseits. Die Patientin sei nicht in der Lage, für den Rücken belastende Arbeiten auszuüben. Sie schätze die Arbeitsfähigkeit für leichte rückenschonende Arbeit auf 40 %, wobei der Invaliditätsgrad 60 % betrage (Urk. 3).
In ihrem Zeugnis vom 9. Dezember 2002 erwähnte Dr. C.___ sodann, dass sie die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit behandle, weshalb es ihr schwer falle, den Leidensweg der Beschwerdeführerin zu objektivieren. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt unter rezidivierenden radikulären Reizerscheinungen gelitten habe. In Tätigkeiten ohne Belastung für den Rücken bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 13/1).
3.
3.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass Dr. D.___ und die Ärzte der Klinik Balgrist in ihrer Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen voneinander abweichen. Während Dr. D.___ dafür hielt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Rückenschmerzen keine Erwerbstätigkeit ausüben könne und in der Besorgung des Haushaltes im Umfang von 70 % bis 80 % beeinträchtigt sei, gingen die Ärzte der Klinik Balgrist davon aus, dass die chronischen Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin nicht durch eine im Bereich der Rückenwirbel L5/S1 bestehende Diskushernie, welche unsymptomatisch sei, verursacht werde, sonder eher durch eine in diesem Bereich bestehende Osteochondrose zu erklären sei. Durch das Rückenleiden sei die Beschwerdeführerin in körperlich schweren Tätigkeiten beeinträchtigt. Hingegen bestehe in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, welche abwechselnd sitzend und stehend auszuführen seien, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Sodann sei die Beschwerdeführerin in der Besorgung ihres Haushaltes zu 100 % leistungsfähig.
3.2 Bei der Würdigung des Gutachtens der Klinik Balgrist gilt es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Ärzte der Klinik Balgrist auf Ergebnissen allseitiger und umfassender klinischer und radiologischer Untersuchungen und insbesondere auf den Ergebnissen einer am 22. Dezember 2000 durchgeführten magnetresonanztomographischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/14 S. 6) beruht, und dass diese Ärzte die medizinischen Vorakten (Urk. 8/14 S. 1) sowie der Beschwerdeschilderungen durch die Beschwerdeführerin (Urk. 8/14 S. 4) angemessen berücksichtigten. Ihre nachvollziehbare Beurteilung des Rückenleidens der Beschwerdeführerin vermag einzuleuchten, weshalb den Ärzten der Klinik Balgrist auch insofern zu folgen ist, als sie feststellten, dass die Rückenschmerzen nicht mit der im Bereich L5/S1 bestehenden Diskushernie vereinbar seien. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen ist daher auf die nachvollziehbar und fundiert begründeten Schlussfolgerungen der Ärzte der Klinik Balgrist abzustellen. Es hat demnach als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführerin trotz ihres Rückenleidens eine leichte bis mittelschwere - abwechselnd stehend und sitzend auszuführende - Tätigkeit im Umfange eines Beschäftigungsgrades von 100 % zuzumuten ist, und dass sie aus somatischen Gründen in der Haushaltführung nicht beeinträchtigt ist.
3.3 Hingegen kann auf die Arbeitsfähigkeitbeurteilung durch Dr. D.___ vom 17. Januar 2000 nicht abgestellt werden. Denn darin lässt sich kein nachvollziehbar begründetes medizinisches Zumutbarkeitsprofil ersehen. Dafür genügt die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin langsamer arbeiten und häufige Pausen einschalten müsse, jedenfalls nicht. Die Beurteilung durch Dr. D.___ erscheint sodann insofern als widersprüchlich, als sie einerseits zwar feststellte, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Rückenschmerzen keine Erwerbstätigkeit ausüben könne (Urk. 8/17/1 Ziff. 4) und andererseits der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit im Umfang eines halbtägigen Pensums zumutete (Urk. 8/17/1 Beiblatt lit. e). Da zudem das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann auf die Beurteilung durch Dr. D.___ auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden.
3.4 Insofern Dr. C.___ in ihren Berichten vom 18. November und 9. Dezember 2002 die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit auf degenerative Veränderungen und insbesondere auf eine Osteochondrose im Bereich L 4/5 zurückführte, stimmt ihre Beurteilung mit derjenigen der Klinik Balgrist überein. Hingegen lässt sich der Beurteilung von Dr. C.___ keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, weshalb sie, im Gegensatz zu den Ärzten der Klinik Balgrist, welche eine Nervenwurzelkompression ausschlossen (Urk. 8/14 S. 6), trotzdem rezidivierende radikuläre Reizerscheinungen feststellte. Sie erwähnte lediglich aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die Patientin immer wieder radikuläre Reizerscheinungen hatte und dass sie aufgrund der radiologischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in nicht belastenden Tätigkeiten attestiere (Urk. 13/1). Auf die Beurteilung von Dr. C.___ ist vorliegend daher nicht abzustellen. Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 4) vermögen daran nichts zu ändern.
3.5 Im Rahmen der Bemessung der auf psychischen Gründen beruhenden Invalidität lassen sich gemäss der Rechtsprechung (BGE 127 V 294) soziokulturelle und psychosoziale Faktoren unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Willensanstrengung zu deren Überwindung zwar regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG sind hingegen nur zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Faktoren eben gerade nicht fallen. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Umstände im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf demzufolge nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweis auf AHI 2000 S. 153 Erw. 3 und weiteren Hinweisen). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 299 f. mit Hinweisen auf: Hans-Jakob Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff.).
3.6 Wiewohl psychiatrische Gutachten und Berichte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden (vgl. BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine), so obliegt es letztlich dem Rechtsanwender zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG) eingetreten ist. Zu diesem Zweck sind die Darlegungen der psychiatrischen Gutachter - im Lichte des objektivierten Zumutbarkeitsbegriffes gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 IVG (BGE 102 V 165 f.; vgl. AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen) - frei zu würdigen. Es kommt dabei darauf an, ob der Betroffene, von seiner psychischen Verfassung (und nicht von seinem soziokulturellen Kontext) her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. BGE 127 V 294).
3.7 In Würdigung der die psychische Komponente des Beschwerdebildes betreffenden medizinischen Aktenlage fällt auf, dass Dr. E.___ Episoden mit depressiver Verstimmung (Urk. 8/16 Ziff. 3), Dr. I.___ eine mittelgradige depressive Episode mit Angstzuständen sowie einer Anpassungsstörung mit symptomatischem starkem Heimweh (Urk. 8/13 Ziff. 3) und Dr. A.___ und B.___ eine aktuell leichte depressive Episode im Rahmen einer chronisch rezidivierende Depression bei psychosozialer Belastung (Urk. 8/12 S. 4) feststellten. Aus der medizinischen Aktenlage geht sodann hervor, dass die beteiligten Ärzte die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin vor allem auf zwei Gründe zurückführten: Einerseits darauf, dass die Beschwerdeführerin Mühe bekunde mit ihrer soziokulturellen Integration in der Schweiz, und andererseits darauf, dass die Beschwerdeführerin unter einer gestörten Beziehung zu ihrem Ehemann leide, welchen sie als eifersüchtig und kontrollierend empfinde. Die Beschwerdeführerin ist denn auch trotz langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig und leidet unter sozialer Isolierung, einem Mangel an Bezugspersonen und unter starkem Heimweh und möchte lieber in die Türkei zurückkehren.
3.8 Somit erhellt, dass sowohl Dr. E.___, Dr. I.___ als auch Dr. A.___ und B.___ übereinstimmend davon ausgingen, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren bei der Verursachung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eindeutig im Vordergrund stehen. Aufgrund dieses Umstandes sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend eine depressive Episode und nicht eine andauernde Depression (major depression) feststellten, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine von den erwähnten soziokulturellen und psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit handelt, sondern vielmehr um psychische Probleme im Rahmen einer soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation. Unter diesen Umständen verbietet sich jedoch die Annahme eines invaliditätsrelevanten selbstständigen psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG.
3.9 Nach Gesagtem steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Beschwerden im massgebenden invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt wird. Hingegen besteht eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus somatischen Gründen. Alsdann steht fest, dass der Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zuzumuten sind. Hingegen besteht gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Klinik Balgrist in leichten bis mittelschweren, abwechselnd stehend und sitzend auszuführenden Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 100 %.
4.
4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
4.3 Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
4.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
5.
5.1 Streitig ist, nach welcher Methode bei der Invaliditätsbemessung vorzugehen ist. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 11. Mai 2000 (Urk. 8/34) die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als Teilzeitbeschäftigte im Unfang von 50 % einstufte (Urk. 2), macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie sei als voll erwerbstätig zu qualifizieren und es sei bei der Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs vorzugehen (Urk. 1 S. 3; Urk. 12 S. 5). Die Statusfrage kann vorliegend jedoch offen bleiben, wenn auch unter Annahme der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung, wonach sie ohne Gesundheitsschaden eine vollzeitlich Erwerbstätigkeit ausüben würde, ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht zu erreichen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 V 162 Erw. 1d, 120 Ib 229 Erw. 2b).
5.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen, wobei bei erheblicher Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit gegebenenfalls vor dem rentenzusprechenden Entscheid ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen ist (BGE 128 V 174 f.). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Aus dem Zusammenzug der individuellen Konti der Beschwerdeführerin geht hingegen hervor, dass diese seit ihrer Einreise in die Schweiz lediglich vom August 1986 bis März 1987 bei der Genossenschaft J.___, Zürich, sowie in beschränktem Umfang im Jahre 1995 bei K.___ & Co., Schwyz, gearbeitet hat (Urk. 8/38). Dies genügt nicht, um bei der Bemessung des Valideneinkommens darauf abzustellen. Vielmehr sind für die Festsetzung des Valideneinkommens statistische Durchschnittslöhne heranzuziehen (vgl. dazu: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 3.2). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.2.1 Ausgehend von Tabelle A1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE 2000 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor für Frauen im Jahre 2000 auf Fr. 3’658.-- monatlich (inklusive 13. Monatslohn). In Berücksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen Nominallohnerhöhung (2001: 2,5 %, 2002: 1,8 %; die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.10.2) und der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als vollzeitlich Erwerbstätige im Jahre 2002 einen Verdienst von monatlich Fr. 3’979.16 (Fr. 3’658.-- x 1,025 x 1,018 ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden) oder von rund Fr. 47’750.-- jährlich (Fr. 3'979.16 x 12 Monate) erzielt.
5.3 Des Gleichen ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens von Tabelle A1 der LSE 2000 auszugehen. Danach belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Bereich Produktion, welchem die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren leichten, abwechselnd sitzend und stehend auszuführenden Tätigkeiten entsprechen, im Jahre 2000 für Frauen auf Fr. 3'641.-- monatlich (inklusive 13. Monatslohn). In Berücksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen Nominallohnerhöhung (2001: 2,5 %, 2002: 1,8 %; die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.10.2) und der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) hätte sich der Verdienst der Beschwerdeführerin bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2002 auf rund Fr. 3'960.67 (Fr. 3’641.-- x 1,025 x 1,018 ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden) monatlich oder Fr. 47’528.-- jährlich (Fr. 3'960.67 x 12 Monate) belaufen.
5.3.1 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
5.3.2 Was den Abzug von Tabellenlöhnen unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung betrifft, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Behinderung nur leichte abwechselnd stehend und sitzend auszuführende Tätigkeiten zuzumuten sind, und dass sie dabei mit einer Lohneinbusse von insgesamt 20 % rechnen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenlöhnen in dieser Höhe als gerechtfertigt erscheint.
5.3.3 Das Invalideneinkommen beläuft sich damit im Jahre 2002 auf Fr. 38’022.-- (Fr. 47’528.-- x 0,8), woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 47’750.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 9’728.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 21 % resultiert.
6. Da somit ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % sogar unter der Annahme der Qualifikation der Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige nicht zu erreichen wäre, ist die angefochtenen Verfügung vom 6. November 2002, worin der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, daher nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige, als teilzeitlich oder vollzeitlich Erwerbstätige zu gelten hat, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).