Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00695
IV.2002.00695

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 24. März 2003
in Sachen
K.__ geb. 1989
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am ___ 1989 geborene K.___ leidet seit dem dritten Lebensjahr an einer früh beginnenden Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und -handlungen. Ab Oktober 1995 war er in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei der Poliklinik des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich. Auf Ersuchen der Eltern hin übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten des stationären Therapieaufenthaltes in der Kinderstation B.___ vom 20. Oktober 1996 bis Ende Schuljahr 1998/1999 (Urk. 7/13-15). Danach sprach sie dem Versicherten bis 31. Juli 2002 Sonderschulmassnahmen und eine Psychotherapie zur Unterstützung der Sonderschulung zu (Urk. 7/7-11). Am 13. März 2002 musste K.___ notfallmässig im Psychiatrie-Zentrum Hard hospitalisiert werden, von wo er am 21. März 2002 zuerst ins Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich und dann, am 31. Juli 2002, in die Kinderstation B.___ eintrat.
Am 3. April 2002 ersuchten Dr. med. C.___, leitende Ärztin des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich, und die Mutter von K.___ die IV-Stelle um Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des Kindes (Urk. 7/24). Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich (Urk. 7/17) sowie des Psychiatrie-Zentrums Hard (Urk. 7/16) ein und stellte mit Vorbescheid vom 12. Juli 2002 die Abweisung des Begehrens um medizinische Massnahmen in Aussicht (Urk. 7/5). Nach Eingang der Stellungnahmen vom 21. und 22. Juli 2002 (Urk. 7/3-4) und Vorlegung des Falles an das Bundesamt für Sozialversicherung (Urk. 7/21) verfügte sie am 11. November 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Mutter von K.___ namens ihres Sohnes am 29. November 2002 Beschwerde mit dem Begehren um Übernahme der Kosten der stationären Behandlung (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 5 Abs. 2 IVG gelten nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.
1.3     Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).
1.4     Beanspruchen nicht erwerbstätige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidität - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen Fällen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden. Entscheidend ist nicht - wie beim Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge können medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahme sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; AHI 2000 S. 67, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).

2.       Die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 11. November 2002 begründete die IV-Stelle in der Hauptsache damit, dass es sich bei der beantragten stationären Behandlung klar um eine Leidensbehandlung handle, weil die Prognose ungewiss sei (Urk. 2).
Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen im wesentlichen geltend gemacht, dass die Prognose von den behandelnden Ärzten als nicht ungünstig eingestuft werde (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Im Bericht vom 2. Mai 2002 erklärte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer ein ausgedehntes System an Zwangsgedanken und -handlungen aufweise. Insbesondere nannte sie Kontroll-, Ordnungs- und Sauberkeitszwänge, Waschzwänge unterschiedlicher Ausprägung, Dusch- und Trocknungsrituale, Zählzwang und Fragezwang. Während des dreijährigen Aufenthaltes in der Kinderstation B.___ (1996 bis 1999) seien die Zwänge, unter anderem mittels medikamentöser Therapie, zurückgegangen. Nach Absetzen der Medikamente und vor allem nach der Entlassung nach Hause hätten sie wieder deutlich zugenommen, was zu einer massiven Überlastung des familiären Systems geführt habe. Am 13. März 2002 sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel im Zwangsritual des Abtrocknens nach dem Duschen unterbrochen worden, worauf er ausgerastet sei und Einrichtungsgegenstände zerstört habe. Auch habe er verschiedene Suizidgedanken und -pläne geäussert, weswegen er noch gleichentags notfallmässig in das Psychiatrie-Zentrum Hard habe eingewiesen werden müssen. Die bei Eintritt noch vorhandene latente Suizidalität sei in der Folge zwar deutlich ausgeklungen. Die Zwangssymptome seien jedoch massiv ausgeprägt und würden eine ausgesprochen engmaschige pädagogisch-therapeutische Betreuung erfordern, mit der das familiäre System zurzeit klar überfordert sei. Erschwerend würden die gegenwärtige Krankheitsuneinsichtigkeit und die oft mangelnde Kooperationsbereitschaft dazu kommen. Da der Beschwerdeführer die medikamentöse Therapie verweigere, sei eine solche zur Zeit nicht möglich.
Des Weiteren hielt Dr. C.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch auswirke, jedoch besserungsfähig sei, weshalb der Beschwerdeführer bis zirka August 2002 einer stationären und anschliessend einer ambulanten Therapie bedürfe, damit einem schwer korrigierbaren Defekt mit drohenden negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit vorgebeugt werden könne. Der stationäre Aufenthalt sei klar indiziert und werde voraussichtlich einige Monate dauern. Je nach Entwicklung würden Möglichkeiten geprüft, dass der Beschwerdeführer wieder wenigstens teilweise in sein familiäres Umfeld eingegliedert werden könnte. Parallel dazu werde auch eine umfassendere Platzierung geprüft, wobei diese die Reduktion der massiven Zwänge voraussetze. Schliesslich stellte Dr. C.___ aufgrund der inzwischen eingetretenen Besserung eine günstige Prognose und erklärte, dass die Eingliederung in die Schule bereits geplant worden sei (Urk. 7/17).
3.1.2   Ausgehend von einer im wesentlichen gleichlautenden Diagnose bejahten auch die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Hard im Bericht vom 17. Juni 2002 die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf den Schulbesuch auswirke und äusserten die Auffassung, dass eine stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessere. Über die Dauer und Prognose der empfohlenen stationären Behandlung nahmen sie dagegen nicht Stellung und verwiesen auf die Angaben des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich (Urk. 7/16).
3.1.3   Die Ärzte der Kinderstation B.___ schliesslich berichteten in der Stellungnahme vom 28. November 2002, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert habe und sich die Fähigkeiten der Bewältigung mit der kognitiven Reifung noch verbessern würden. Die weitere Behandlung in der Kinderstation diene einer Reintegration in ein normales schulisches und soziales Setting und damit der sozialen und späteren beruflichen Eingliederung. Vor dem Hintergrund der kognitiven und sozial-emotionalen Reifungsschritte im Laufe der Jahre stellten sie eine günstige Behandlungsprognose (Urk. 3/7).
3.2     In der medizinischen Literatur (Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 2. Auflage, München 1993, S. 159) wird zum Verlauf von Zwangsstörungen ausgeführt, dass die wenigen vorliegenden Verlaufsergebnisse an Patienten mit ausschliesslich frühem Erkrankungsbeginn im Jugendalter zu ungünstigeren Ergebnissen kommen. Sowohl Persistieren der Zwangsstörung wie auch andere psychiatrische Störungen - meist in Form von Angststörungen oder Depression - prägen hier das Bild. Günstige prognostische Kennzeichen sind leichte beziehungsweise atypische Symptome, kurze Symptomdauer vor der Therapie und gesunde prämorbide Entwicklung.
3.3     Vor diesem medizinischen Hintergrund ist erstellt, dass im Falle des Beschwerdegegners eine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage steht, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige günstige Prognose stellen lässt, weil wissenschaftlich sichere Faktoren, welche eine solche Vorhersage gestatten würden, nicht existieren. Vielmehr weisen die von den Ärzten immer wieder erwähnte Schwere der Symptome, der bisherig wellenförmige Verlauf der Krankheit und die daraus folgende lange Therapiedauer mit sich alternierenden ambulanten und stationären Behandlungen darauf hin, dass es sich nur darum handelt, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern. Dies stellt aber keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts dar. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die stationäre Behandlung, deren Dauer offen bleibt, geeignet ist, den Eintritt eines stabilisierten Zustandes, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden, zu verhindern, weshalb ihr kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt. Die Massnahme gehört in den Bereich der Krankenversicherung.
Daran ändert auch nichts, dass die stationäre Therapie nach Angaben der befragten Fachpersonen erfolgreich verläuft und dass sie auf eine schulische und berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zielt. Dies qualifiziert sie nach dem Gesagten noch nicht als medizinische Massnahme im Sinne des IVG. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).