IV.2002.00702
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
P.___ geb. 1985
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter M.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 550, 8035 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 18. Januar 2001 meldete M.___ ihren Sohn P.___ (geb. 1985) erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an und beantragte Berufsberatung und Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 9/32). Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2001 wurde das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vorläufig abgeschlossen, mit der Begründung, es könne zum heutigen Zeitpunkt keine erstmalige berufliche Ausbildung stattfinden (Urk. 9/4).
1.2 Mit Anmeldung vom 27. Mai 2002 (Urk. 9/26) gelangte M.___ erneut an die IV-Stelle und beantragte für ihren Sohn Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Arbeitsvermittlung und Beiträge an die Sonderschulung. Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Bericht vom 24. und 26. September 2002, Urk. 9/5) ein und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/2-3) mit Verfügung vom 4. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/1) den Anspruch von P.___ auf berufliche Massnahmen. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes seien zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchführbar.
2. Gegen diese Verfügung liess M.___ als gesetzliche Vertreterin des Versicherten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach am 5. Dezember 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen (Sonderschulung oder berufliche Massnahmen) zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt, P.___ in der Replik vom 31. März 2003 (Urk. 12) vollumfänglich an seinen materiellen Anträgen festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2003 (Urk. 16) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.3 Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben.
2.4 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung stattgefunden hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 und Art. 74ter Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die IV-Stelle befugt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, über Massnahmen beruflicher Art ohne Erlass einer Verfügung zu entscheiden. Die IV-Stelle teilt die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV).
Die Beschwerdegegnerin wies das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers fälschlicherweise, obwohl sie seinem Begehren nicht entsprochen hatte, statt mittels einer anfechtbaren Verfügung (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG in Verbindung mit Art. 75 IVV) in Form einer schriftlichen Mitteilung gemäss Art. 74ter und Art. 74quater IVV ab. Da jedoch auch ein Entscheid im "formlosen Verfahren" nach einer bestimmten Frist in Rechtskraft erwächst und nicht mehr angefochten werden kann, ergibt sich eine Rechtslage, die mit derjenigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt (siehe dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Oktober 2002 in Sachen D., C 205/00, und Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 51 Randziffer [Rz] 6). Somit rechtfertigt sich auch in einem solchen Fall bei der Prüfung einer Neuanmeldung die analoge Anwendung der in Erw. 2.4 zitierten Rechtsprechung.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend, die Abklärungen hätten ergeben, dass unter Berücksichtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchführbar seien (Urk. 2).
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 12), dass gemäss dem Bericht von Dr. A.___ sowohl schulische Massnahmen wie auch berufliche Abklärungen notwendig seien. In der Zwischenzeit habe er sich in Behandlung von C.___, dipl. Kinder- und Jugendpsychologe, begeben, und auf dessen Veranlassung habe am 18. Februar 2003 im D.___ eine neuropsychologische Abklärung stattgefunden (Urk. 13). Die Psychologin Frau B.___ erachte eine Weiterbeschulung in einer 2. Real- oder Oberschule in einem Internat oder in einer Tagesschule als unbedingt notwendig. Nachher könnte eine ein- oder zweijährige Ausbildung zum Pflegeassistenten oder eine einfache Lehre begonnen werden.
4. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung).
Zu prüfen ist, ob sich seit der Mitteilung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 9/4), womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen erstmals abgewiesen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/1) der massgebliche Sachverhalt derart geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr berufliche Massnahmen (Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung) zustehen.
5.
5.1 Anlässlich der erstmaligen Anmeldung des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen (Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung) ordnete die Beschwerdegegnerin eine Abklärung bei ihrer Berufsberatung an (Bericht vom 5. Oktober 2001, Urk. 9/28). Im Ergebnis wurde festgehalten, eine Ausbildung zum heutigen Zeitpunkt sei unmöglich. Der Beschwerdeführer wolle die Matura und anschliessend ein Architekturstudium absolvieren. Er habe sich in den geführten Gesprächen auf keinen anderen Gedanken eingelassen. Der Beschwerdeführer sei völlig berufswahlunreif. Es werde sehr schwierig werden, ihn an eine andere Lösung heranzuführen. Der Beschwerdeführer sei am K.___ abgeklärt worden; hier sei unter anderem eine massive Lernbehinderung, vor allem mit grosser Diskrepanz zwischen Verbal- und Handlungsteil, festgestellt worden. Vorläufig werde der Beschwerdeführer weiterhin die Schule besuchen, falls er diese nicht verweigere. Es könne bei einer stabileren Situation und nach Förderung des Realitätssinns, der Selbständigkeit und der Berufswahlreife eine Ausbildung im geschützten Rahmen empfohlen werden, wobei bei entsprechender Motivation des Beschwerdeführers, strukturierter aber wohlwollender Führung, eine Ausbildung auf BBT-Anlehrniveau das Ziel sein könnte. Allerdings hänge dies sehr von der psychischen Entwicklung des Beschwerdeführers ab.
In dem vom Beschwerdeführer eingereichten neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Instituts für Neuropsychologie, Diagnostik und Bildgebung des D.___ vom 3. März 2003 (Urk. 13) wird festgehalten, bei einer allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit des unteren Durchschnittsbereichs mit einer Asymmetrie zugunsten des Verbalteils hätten sich neben relativen Ressourcen im einfachen Sprachverständnis, dem Lesen, in den verbalen Gedächtnisfunktionen sowie im Problemlösen partielle neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen in der komplexen auditiven und visuellen Wahrnehmung, den non-verbalen Gedächtnisfunktionen, den Rechtschreibfertigkeiten sowie den exekutiven und attentionalen Funktionen gefunden. Im Vordergrund stünden eine deutliche Einschränkung der nonverbalen Gedächtnisfunktionen sowie leicht reduzierte Aufmerksamkeitsfunktionen. Letztere äusserten sich insbesondere dahingehend, dass der Beschwerdeführer schnell ermüde und sich stark ablenken lasse. Die allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit werde auf dem Hintergrund der Bildungsbiographie als knapp durchschnittlich beurteilt, weshalb eine Weiterbeschulung in einer 2. Real- oder Oberschule unbedingt erforderlich sei. Danach könnte dann eine Lehre begonnen werden. Festgehalten wird auch, dass der Beschwerdeführer 6 Jahre die Primarschule und dann 1 Jahr die Oberschule besucht hatte. Zur Zeit sei er nicht beschult.
Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. September 2002 (Urk. 9/5) eine infantile (nach Bleuler) Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F 60.4), eine leichte Intelligenzverminderung (ICD-10 F 70) und Poltern (ICD-10 F 98.6) und hielt fest, die jüngste Entwicklung der infantilen Realitätsverkennung mache die Erziehung des adoleszenten Beschwerdeführers unsteuerbar, es fehle jetzt deutlich ein haltgebender Rahmen. Sie erachte seine Unterbringung in einem straffen Rahmen als dringend notwendig. Die vom Beschwerdeführer ausschliesslich gewünschte schulische Förderung wäre von einer vorangehenden Abklärung abhängig zu machen. Hingegen wäre eine IV-Berufsabklärung objektiv sicher angezeigt, werde aber vom Beschwerdeführer heftig abgelehnt.
5.2 Sowohl aufgrund des Berichts von Dr. A.___ wie auch vor allem aufgrund des neuropsychologischen Untersuchungsberichts ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Beginn einer allfälligen beruflichen Ausbildung in erster Linie die Schule weiterführen und beenden sollte. Auf diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht berufswahlreif ist, was jedoch Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung ist (siehe dazu Erw. 2.1). Fehlt es aber bereits an der Berufswahlreife des Beschwerdeführers, kann umso weniger der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG entstehen. Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung ist eine nach abgeschlossener schulischer Ausbildung und getroffener Berufswahl durchgeführte, gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit Aussicht auf ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit. Als abgeschlossen gilt die schulische Ausbildung, wenn die schulischen und persönlichen Grundvoraussetzungen für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung eindeutig erfüllt sind (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 3001). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer aufgrund der Akten (Bericht von Frau Dr. A.___, Urk. 9/5, und Bericht des D.___, Urk. 13) jedoch eindeutig noch nicht vorhanden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass in Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchführbar seien, ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen für die Sonderschulung nach Art. 19 IVG hat.
6.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist. Nach der Rechsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (Urteil des EVG in Sachen J. vom 7. November 2001, I 135/01, Erw. 1).
6.2 In der Verfügung vom 4. November 2002 wird lediglich der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt, zu der beantragten Sonderschulung hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Die Beschwerdegegnerin ist auch in ihrer Beschwerdeantwort ausschliesslich auf die beruflichen Massnahmen eingegangen, hat sich hingegen nicht zur Sonderschulung ausgesprochen. In Bezug auf die beantragte Sonderschulung des Beschwerdeführers fehlt es nicht nur an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Auch die Ausdehnung des Verfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Tatbestände erweist sich in diesem Prozess als nicht zulässig, da hinsichtlich der Frage einer allfälligen Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers mangels entsprechender Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin keine hinreichende Entscheidgrundlage vorliegt. Auf die Beschwerde kann somit in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Ergänzend sei lediglich vermerkt, dass der Anspruch auf Leistungen nach Art. 19 IVG einerseits nur bei ausgewiesener Sonderschulbedürftigkeit (materielle Anspruchsvoraussetzung) und andererseits nur bei Besuch von Schulen, die über eine Zulassungsbewilligung der zuständigen Behörde verfügen (formelle Anspruchsvoraussetzung), besteht (siehe dazu Meyer-Blaser, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung, in SZS 1986 S. 68). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung besuchte der Beschwerdeführer keine Schule mehr (siehe Bericht von Frau Dr. A.___, Urk. 9/5, und Bericht des D.___, Urk. 13).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).