Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00706
IV.2002.00706

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 15. August 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 15. November 2002 (Urk. 1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, S.___ rückwirkend ab 1. November 2000 eine halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 852.-- (1. November bis 31. Dezember 2000) beziehungsweise Fr. 874.-- (ab 1. Januar 2001) zu. Die Rentenberechnung stützte sich in Anwendung der Vollrentenskala 44 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'676.-- (Stand 2001) aus 17 Beitragsjahren, nämlich der Jahre 1983 bis und mit 1999, unter Einschluss eines Karrierezuschlages von 10 %.

2.       Hiergegen liess S.___ am 16. Dezember 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die ordentliche Invalidenrente sei für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 gestützt auf ein per 31. Dezember 2000 neu berechnetes Durchschnittseinkommen von Fr. 54'348.-- auf Fr. 898.-- monatlich festzusetzen, ab 1. Januar 2002 gestützt auf ein per 31. Dezember 2001 neu berechnetes Durchschnittseinkommen von Fr. 58'092.-- auf Fr. 923.-- monatlich, und diejenige ab 1. Januar 2003 gestützt auf ein per 31. Dezember 2002 neu berechnetes Durchschnittseinkommen von Fr. 63'283.-- auf Fr. 970.-- monatlich. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Berechnungsregeln des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf welche in Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) primär verwiesen werde, könnten nicht auf die Invalidenversicherung übertragen werden, da das AHVG nur die Versicherungsfälle "Rentenalter" und "Tod" regle. Der Besonderheit des Versicherungsfalles "Invalidität" habe weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat, welchem in Art. 36 Abs. 2 IVG die Kompetenz eingeräumt werde, für die Berechnung der ordentlichen (Invaliden)Renten über die Regelungen des AHVG hinaus ergänzende Vorschriften zu erlassen, Rechnung getragen. Hinsichtlich der Frage, welche Einkommen für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens im Versicherungsfalle "Invalidität" zu berücksichtigen seien, liege daher eine Lücke vor, die richterlich zu füllen sei. Beim Beschwerdeführer liege der besondere Umstand vor, dass infolge arbeitsvertraglicher Regelung die invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse erst im Jahre 2003 einsetzen werde. Die Invalidenrente müsse daher sukzessive jährlich bis 1. Januar 2003 neu festgesetzt werden unter Berücksichtigung der in den Jahren 2000, 2001 und 2002 noch erworbenen (höheren) Erwerbseinkommen.
3.       Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2003 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Am 28. März 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
         Auf weitere Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Strittig ist vorliegend einzig die Rentenberechnung. Weder die Höhe des Invaliditätsgrades noch der Rentenbeginn sind gerügt worden und geben aufgrund der vorliegenden Akten auch zu keiner Beanstandung Anlass. Zu prüfen ist insbesondere die Berechnung des für die Höhe des Rentenbetreffnisses massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3.
3.1     Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten vorbehältlich Abs. 3 die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Das IVG sieht als besondere Berechnungsregel in Art. 36 Abs. 3 IVG vor, dass bei Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht wird (sogenannter "Karrierezuschlag"), der vom Bundesrat festgesetzt und nach dem Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität abgestuft wird.
3.2     Unter der Überschrift "Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten" sieht Art. 29bis AHVG vor, dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Abs. 2).
         Die Höhe des Rentenbetreffnisses bestimmt sich einerseits aus der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), andererseits aus dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG). Aus dem Wortlaut von Art. 29bis Abs. 1 AHVG ergibt sich, dass bloss diejenigen Einkommen zu berücksichtigen sind, die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles angefallen sind. Der Bundesrat bestimmte gestützt auf Art. 29bis Abs. 2 AHVG ausserdem, dass bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die dem Versicherten gemäss Art. 52bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zusätzlich angerechneten Beitragsjahre (gemeint sind die sogenannten Zusatzjahre; vgl. die bis 31. Dezember 1996 gültig gewesene Verordnungsbestimmung; heute in Art. 52d AHVV geregelt) und die gemäss Art. 52ter AHVV herangezogenen Beitragszeiten (gemeint sind die sogenannten Jugendjahre, vgl. die bis 31. Dezember 1996 gültig gewesene Verordnungsbestimmung; heute in Art. 52b AHVV geregelt) mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt werden (Art. 51 Abs. 1 AHVV).
3.3     In Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden als Versicherungsfall in Klammern lediglich Rentenalter und Tod genannt. Diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 36 Abs. 2 IVG sinngemäss anzuwenden. Aus der Umschreibung "sinngemäss" ergibt sich, dass im Falle einer Invalidenrente als der in Art. 29bis Abs. 1 genannte "Versicherungsfall" der Eintritt der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität gilt (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 IVG). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2003 (Urk. 9) unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die Gesetzesmaterialen ausführlich dargelegt hat, bleibt vorbehältlich von gesetzlichen Ausnahmebestimmungen wie Art. 36 Abs. 3 IVG kein Raum für invalidenversicherungsrechtlich eigene Rentenberechnungsregeln (BGE 124 V 164 Erw. 4b; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2003 in Sachen D., I 295/02, sowie das Urteil vom 14. Juni 2002 in Sachen B., I 78/00, jeweils mit Hinweisen). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden.
3.4     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).

4.       Beim Beschwerdeführer trat die für den Rentenanspruch massgebende Invalidität unbestrittenermassen am 29. November 2000 ein (Urk. 10/4). Demzufolge sind für die Rentenberechnung diejenigen Erwerbseinkommen massgebend, auf denen der 1962 geborene, unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer in den Jahren 1983 bis und mit 1999 Beiträge abführte. Für eine anderweitige Berechnung des massgebenden Durchschnittseinkommens besteht kein Raum, auch wenn - wie im Falle des Beschwerdeführers einzigartig - noch nach Eintritt der Invalidität überdurchschnittlich hohe beitragspflichtige Lohnzahlungen erfolgt sind. Dem Nachteil, dass eine in jungen Jahren invalid gewordene Person nicht in der Lage ist, die im Laufe eines Berufslebens zu erwartende Lohnentwicklung zu vollziehen, trat der Gesetzgeber insoweit entgegen, als er in Abweichung der AHV-rechtlichen Berechnungsregeln in Art. 36 Abs. 3 IVG den sogenannten Karrierezuschlag vorsah. Des weiteren werden laufende Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (vgl. Art. 33ter AHVG). Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung von Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG besteht kein Raum, weitere, nach Eintritt der Invalidität eingetretene effektive oder hypothetische Lohnentwicklungen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Demzufolge hat es bei dem von der Ausgleichskasse korrekt ermittelten massgebenden Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers (hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen vgl. Urk. 10 Ziffer 3a und Urk. 10/15) sein Bewenden.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.











Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).