Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00711
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IV.2002.00711
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 13. August 2003
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. O.___, geboren 1952, ist seit 1. November 1994 bei der A.___, Greifensee, als Mitarbeiter im Erodiercenter, seit 27. Mai 2002 versuchsweise in der Kleinserienfertigung tätig (Urk. 7/12). Am 17. Mai 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 7/12) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Uster, vom 17. Juni 2002 (Urk. 7/10) und der Klinik Balgrist vom 27. Juni/1. Juli 2002 (Urk. 7/11) sowie die Ergänzung derselben vom 12. September 2002 (Urk. 7/9) ein. Nach dem Vorbescheid vom 5. Oktober 2002 (Urk. 8/6) sprach sie O.___ mit Verfügung vom 14. November 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, samt Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente, mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zu (Urk. 2). Ferner wies sie mit Verfügung vom 7. November 2002 das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/2).
2. Gegen die Rentenverfügung erhob O.___ am 6. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juni 2002 (Urk. 7/10) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom beidseits bei Diskushernie L5/S1 rechts, einen Diabetes mellitus, ein auf Dämpfe etc. hyperreaktives Bronchialsystem, ferner, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine Hypercholesterinämie sowie einen Status nach Varizenoperation beidseits mit Restbeschwerden.
Dr. B.___ führte aus, er kenne den Beschwerdeführer seit 1984, vor allem wegen Bagatellkrankheiten. 1999 sei ein Diabetes mellitus aufgetreten, welcher zur Zeit marginalst mit oralen Antidiabetika eingestellt sei, zumal der Beschwerdeführer doch wiederholt erhebliche Kortisonmengen wegen seines Lumbovertebralsyndromes einnehmen müsse. Im Juni 2001 seien lumbale persistierende therapieresistente Schmerzen aufgetreten, weswegen eine Überweisung in die Klinik Balgrist erfolgt sei. Röntgenologisch zeigten sich spondylarthrotische Veränderungen, die Magnetresonanztomographie (MRI) habe eine Bandscheibendegeneration L5/S1 mit nach kaudal sequestrierter Hernie gezeigt. Eine operative Intervention sei nicht vorgeschlagen worden, der Beschwerdeführer nehme weiterhin Analgetika und führe eine physikalische Therapie durch. Da sich der Zustand nicht gebessert habe, sei zweimal ein Sakralblock durchgeführt worden. Der Erfolg sei minim gewesen, abgesehen von einer doch massiven Erhöhung des Blutzuckers.
In der Klinik Balgrist sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, die Arbeit zu 50 % wieder aufzunehmen. Der frühere Arbeitsplatz sei nicht mehr möglich gewesen, am neuen Arbeitsplatz bestehe eine zu grosse Hitze. Der Beschwerdeführer habe deswegen erhebliche Atembeschwerden bekommen. Auch sei er mit dem Job irgendwie nicht zufrieden und mit dem Arbeitgeber, der primär eine angemessene Arbeit habe suchen wollen, habe er sich irgendwie gestritten. Auf jeden Fall habe der Beschwerdeführer am 14. Juni 2002 den Arbeitsplatz wieder verlassen. Da die IV-Anmeldung durch den Arbeitgeber erfolgt sei, sei er, Dr. B.___, überzeugt, dass die Firma den Beschwerdeführer nicht mehr einstellen möchte und der frühere Arbeitsplatz anderweitig vergeben worden sei. Es sollten erneute Abklärungen vorgenommen werden, vor allem interessiere natürlich, ob nicht doch operativ interveniert werden solle. Der Beschwerdeführer könne sicherlich eine leichte, den Rücken nicht belastende, teils sitzende, teils stehende Arbeit in einem normal klimatisierten Raum zu 50 % durchführen.
3.2 Gemäss Arztbericht der Klinik Balgrist vom 27. Juni/1. Juli 2002 (Urk. 7/11) leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits (rechts mehr als links) bei einer Fehlform/Fehlhaltung der Wirbelsäule (Haltungsinsuffizienz, Skoliose) und mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Diskushernie L5/S1). Ferner wurde die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, gestellt. Die Ärzte schilderten als Befunde vom 17. Juni 2002 einen Beckengeradstand, einen leichten Schulterhochstand rechts, eine abgeflachte Brustwirbelsäulen-Kyphosierung, eine linkskonvexe Thorakalskoliosierung, eine betonte Lumballordosierung sowie eine leichte Beckenkippung. Das Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 6. September 2001 zeige angedeutete spondylarthrotische Veränderungen L4/5 und L5/S1 und ein normales Alignement. Die MRI der Lendenwirbelsäule vom 30. Oktober 2001 habe einen anlagebedingt normal weiten Spinalkanal ergeben. Die lumbalen Bandscheiben bis L5 seien normal. Es bestünden eine Bandscheibendegeneration L5/S1 mit leichter Höhenminderung, ein Anulusriss und eine medio-rechtslaterale nach caudal sequestrierte Diskushernie. Diese habe Kontakt zur Nervenwurzel S1 sowie S2 rechts. Zudem seien Hämangiom-typische Veränderungen im Wirbelkörper L1 zu erkennen.
Bisher seien nur passive Massnahmen erfolgt. Nun sei eine aktive Physiotherapie verschrieben worden. Der Beschwerdeführer beschreibe, dass eine 50%ige Arbeitstätigkeit in seinem ursprünglichen Arbeitsbereich möglich wäre, ausser dem Wechsel von Filter- und Drahtrollen, wo er Hilfe benötige. Jedoch seien dort monotone Bewegungen praktisch nicht vorhanden und die Arbeit könnte durchaus realisiert werden. Vorerst bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sobald jedoch eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz möglich sei, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. Aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu prüfen. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig.
Als zumutbare Arbeitsbelastung bezeichneten die unterzeichnenden Ärzte der Klinik Balgrist das Heben und Tragen von sehr leichten Gewichten bis Lendenhöhe und seltener von solchen bis 10 Kilogramm. Rotation und vorgeneigtes Stehen sollten nie vorkommen, selten längerdauerndes Sitzen und Stehen.
Im Ergänzungsbericht der Klinik Balgrist vom 12. September 2002 (Urk. 7/9) erklärten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit werde wahrscheinlich nicht mehr möglich sein, auch nicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.3 Laut Arbeitgeberbericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 7/12) arbeitete der Beschwerdeführer ursprünglich als Mitarbeiter im Erodiercenter und wurde ab dem 27. Mai 2002 versuchsweise in der Kleinserienfertigung eingesetzt. Seit dem 15. Juni bis heute (der Bericht wurde am 24. Juni 2002 unterzeichnet) bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer hätte im Jahre 2002 Fr. 4'805.-- Grundlohn erzielt zuzüglich Bonus und Schichtzulagen. Insgesamt verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2000, als noch keine längerdauernde krankheitsbedingte Absenz zu verzeichnen war, Fr. 71'957.70.
4. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit aus und bemass den Invaliditätsgrad nach der sogenannten Prozentvergleichsmethode mit 50 % (vgl. Urk. 7/5 Seite 2).
5. In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der einhelligen Arztberichte zwar fest, dass der Beschwerdeführer infolge seines im Juni 2001 aufgetretenen Rückenleidens in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Angesichts der unklaren erwerblichen Situation geht es indes nicht an, hieraus auf eine 50%igen Erwerbsunfähigkeit zu schliessen.
Es ist unklar, ob die ursprüngliche Tätigkeit im Erodiercenter - wie Dr. B.___ und auch die Ärzte des Balgrist anzunehmen scheinen - eine Arbeit ist, die den medizinisch attestierten Einschränkungen Rechnung trägt, beziehungsweise ob diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer ohne vorherige medizinische Massnahme vollumfänglich zu 50 % zumutbar ist oder ob eine allfällige Einschränkung zu einer Lohneinbusse führen würde. Feststeht nach einhelliger ärztlicher Auffassung, dass eine Hitzeexposition vermieden werden müsste (Urk. 7/10 und Urk. 7/11). Nach Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. B.___ soll eine solche bei der Kleinserienfertigung geherrscht haben. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass Dr. B.___, obwohl er die ursprüngliche Tätigkeit mit gewisser Einschränkung für zumutbar erachtet, den Beschwerdeführer wiederum seit 23. Februar 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig schreibt und nahelegt abzuklären, ob nicht doch operativ interveniert werden sollte (Urk. 7/10). Angesichts dieses Widerspruches ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht klar. Eventuell müsste den behandelnden Ärzten eine genauere Beschreibung dieser Tätigkeit und deren Erfordernissen vorgelegt werden. Ferner steht aufgrund des Arbeitgeberberichts nicht fest, ob die ursprüngliche Stelle dem Beschwerdeführer überhaupt noch offen steht, aus welchen Gründen der Arbeitsplatz per 27. Mai 2002 gewechselt wurde, ob und aus welchen Gründen der getätigte Arbeitsversuch in der Kleinserienfertigung abgebrochen worden ist und ob das Arbeitsverhältnis noch besteht beziehungsweise ob eine andere, medizinisch zumutbare Arbeitsstelle zugewiesen werden könnte. Gegebenenfalls, sofern das Arbeitsverhältnis noch bestünde, wie viel der Beschwerdeführer mit der medizinisch attestierten Einschränkung in der bisher ausgeübten Tätigkeit oder an einer anderen zumutbaren Stelle verdienen könnte. Sollte das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen oder der Arbeitgeber keine zumutbare Stelle mehr anbieten können oder wollen, wäre allenfalls eine berufliche Abklärung anzeigt. In jedem Fall ist indes das genaue Valideneinkommen (nebst dem Grundlohn der im Zeitpunkt des Rentenbeginns betriebsübliche Bonus sowie die durchschnittlichen Schichtzulagen) und das mögliche, allenfalls hypothetisch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielende Invalideneinkommen zu eruieren. Angesichts des im Jahre 2000 tatsächlich erzielten Einkommens ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass selbst bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Anspruch auf eine ganze Rente entstanden ist.
Da diese Unklarheiten eine umfassende Abklärung erfordern, ist die angefochtene Verfügung, soweit damit ein höherer Rentenanspruch verneint wird, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die erwerblichen und stellenmässigen Verhältnisse bei der Arbeitgeberin, allenfalls unter Einholen eines Arbeitsplatzbeschriebes, abzuklären und danach die Ergebnisse eventuell wiederum den behandelnden Ärzte zur Frage der medizinische Zumutbarkeit vorzulegen haben. Je nach Abklärungsergebnis werden berufliche Eingliederungsmassnahmen, jedenfalls die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen sein, und schliesslich wird sie den Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs neu zu bemessen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. November 2002, soweit damit ein höherer Rentenanspruch verneint wird, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).