IV.2002.00714
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 8. April 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. November 2002 S.___, geboren 1959, mit Wirkung ab dem 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Dezember 2002, mit welcher der Beschwerdeführer in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung folgende Anträge gestellt hat (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete Rente der Eidg. Invalidenversicherung zuzusprechen;
2. Es sei das der Rentenberechnung zu Grunde gelegte versicherte Jahreseinkommen zu korrigieren;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
unter Hinweis,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wiedererwägungsverfügung vom 27. Februar 2003 (Urk. 10) die angefochtene Verfügung vom 8. November 2002 aufgehoben hat, soweit sie damit den Anspruch von S.___ auf eine Invalidenrente ab dem 1. April 2002 verneint hat, und mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2003 (Urk. 9) den Antrag stellte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen bzw. bezüglich der strittigen Rentenfrage als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2002 erst nach Eingang eines zur schlüssigen Klärung des medizinischen Sachverhalts notwendigen Gutachtens einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) endgültig verfüge,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 (Urk. 12) bezüglich der strittigen Rentenberechnung, insbesondere des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens, die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass S.___ mit Replik vom 28. März 2003 (Urk. 15) die Rechtmässigkeit der Rentenberechnung durch die Ausgleichskasse anerkannt und seinen Antrag auf Erhöhung des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens zurückgezogen hat,
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind,
dass der Beschwerdeführer Ziffer 2 seines Antrages (Korrektur der Rentenberechnung) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren in diesem Punkt als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist,
dass die Verwaltung die angefochtene Verfügung während des hängigen Gerichtsverfahrens in sinngemässer Anwendung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bis zur Erstattung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann,
dass eine während des hängigen Verfahrens erlassene Verfügung den Streit nur insoweit beendet, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 19),
dass die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2002 zwecks Anordnung weiterer Abklärungen (MEDAS-Gutachten) den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entspricht, da dieser die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente verlangt (Urk. 1), weshalb die (teilweise) Abschreibung des Verfahrens diesbezüglich nicht in Betracht fällt, sondern in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG vielmehr ein Sachurteil zu ergehen hat und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ganzen Rente gegeben sind,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdegegnerin habe im Laufe des Jahres 2002 stattgefundene ärztliche Untersuchungen nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese eine Verschlechterung in erster Linie in Bezug auf die Rückenschmerzen aufgezeigt hätten,
dass beim Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 20. Dezember 2001 (Urk. 5/7), auf den die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung hauptsächlich stütze, das Schwergewicht bei den von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausschliesslich als unfallkausal betrachteten Kniebeschwerden liege, während den im Rahmen der Beurteilung durch die Invalidenversicherung ebenfalls relevanten Rückenbeschwerden nicht die nötige Beachtung geschenkt worden sei,
dass die aktuellen Arztberichte übereinstimmend zumindest eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer berufsfremden Tätigkeit ausschlössen, womit die angefochtene Verfügung, welche von dieser Basis ausgehe, nicht haltbar sei,
dass, soweit die neueren Arztberichte nicht als genügend erachtet würden, zumindest ein gerichtliches Gutachten zu erstellen oder der Fall zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Arztberichte zum Ergebnis gekommen ist, ohne die Vornahme einer MEDAS-Begutachtung könne der Rentenanspruch nach dem 31. März 2002 nicht schlüssig beurteilt werden (Urk. 9),
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laut dem Bericht von Dr. A.___, Arzt für Innere Medizin FMH, vom 2. Dezember 2002 (Urk. 3/6) seit seinem Bericht vom 7. Januar 2002 (Urk. 5/9) weiter verschlechtert hat,
dass Dr. A.___ im Bericht vom 2. Dezember 2002 dem Beschwerdeführer "nach wie vor" für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte,
dass dies insofern als widersprüchlich erscheint, als Dr. A.___ im Bericht vom 7. Januar 2002 eine behinderungsangepasste Tätigkeit - nach entsprechender Eingliederung - ganztags als zumutbar erachtete,
dass die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich nicht zuletzt deshalb keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt hat, weil sie irrtümlich davon ausging, es sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden, wobei sie darauf hinwies, es fehle die nötige Konsequenz für eine berufliche Integration (vgl. Bericht vom 19. November 2002, Urk. 3/5),
dass der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten ist, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig sind und sich aufgrund der verschiedenartigen Beschwerden die Vornahme einer polydisziplinären Untersuchung rechtfertigt,
dass je nach Ausgang der medizinischen Abklärung es allenfalls auch noch einer beruflichen Abklärung bedarf,
dass die Sache somit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2002 zurückzuweisen ist, was praxisgemäss einer Gutheissung der Beschwerde gleichkommt,
dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist,
beschliesst das Gericht:
1. Von der teilweisen Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2001 wird Vormerk genommen.
2. Bezüglich Beschwerdeantrag Ziffer 2 (Rentenberechnung) wird das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).