IV.2002.00717
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1944, Dr. phil. I., war seit 1975 als Mittelschullehrer beim Kanton Zürich beschäftigt und leistete am 28. Februar 1999 den letzten Arbeitstag (Urk. 5/2 Ziff. 1 und 6). Der Kanton Zürich richtete ihm bis März 2001 das volle und sodann das um 25 % gekürzte Gehalt aus (Urk. 5/24).
Am 8. Januar 2002 ging bei der Invalidenversicherung die vom Versicherten am 22. Dezember 2001 unterzeichnete Anmeldung zum Leistungsbezug, unter anderem mit dem Antrag auf eine Rente, ein (Urk. 5/3 Ziff. 7.8).
Mit Beschluss vom 20. März 2002 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 2000 und - infolge verspäteter Anmeldung - einen Rentenbeginn ab 8. Januar 2001 fest (Urk. 5/1).
Per 31. März 2002 lief die Lohnfortzahlung ab und die Beamtenversicherungskasse richtete ab 1. April 2002 Leistungen aus (Urk. 5/15-16).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2002 plus Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 5/21 = Urk. 5/34). Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 sprach sie die gleichen Leistungen für April 2002 zu (Urk. 5/25).
Am 5./6. September 2002 stellte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2002 im Umfang von Fr. 77'250.-- (Urk. 5/28 S. 2) unter Hinweis darauf, dass aus § 105 der zürcherischen Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ein direktes Rückforderungsrecht hervorgehe (Urk. 5/28 S. 1, Urk. 5/29).
Mit Verfügung vom 20. September 2002 (Urk. 7/30 = Urk. 7/35 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente plus Zusatzrenten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2002 zu (Urk. 2 S. 1), verrechnete Fr. 77'250.-- mit dem Nachzahlungsbetreffnis in gleicher Höhe und stellte dem Versicherten die Überweisung von 0 Franken in Aussicht (Urk. 7/2 S. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. September 2002 (Urk. 2) reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Zürich, am 11. Oktober 2002 ein die vorgenommene Verrechnung betreffendes Wiedererwägungsgesuch bei der IV-Stelle ein (Urk. 5/32 = Urk. 1), welche dieses gleichzeitig mit ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 4) als direkt eingegangene Beschwerde dem hiesigen Gericht zustellte.
Mit Replik vom 28. Dezember 2002 formulierte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, es seien ihm „die Leistungen nach Massgabe gesetzlicher Vorschriften zu gewähren“ und es seien „die gesetzlichen Leistungen dem Beschwerdeführer auszuzahlen“ (Urk. 8 S. 2). Insbesondere führte er nunmehr an, er habe sich bereits im Dezember 2001 zum Leistungsbezug angemeldet; die Rentenzahlungen hätten also mindestens ab 1. Dezember 2000 zu erfolgen (Urk. 8 S. 11 Ziff. 2.8). Auch habe er bereits im Laufe des Jahres 2000 die Rentenleistungen formell geltend gemacht; er habe damals diesbezüglich mehrmals mit dem Rektor persönlich die Lage und das geeignete Vorgehen besprochen (Urk. 8 S. 11 unten).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 12). Am 12. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist erstens die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verrechnung der rückwirkend zugesprochenen Rentenbetreffnisse mit der Forderung des ehemaligen Arbeitgebers.
2.2 Gemäss dem seit 1. Januar 1994 in Kraft stehenden Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Verrechnung der Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung (bis 31. Dezember 1998: des Beschlusses) der IV-Stelle geltend zu machen.
Als Vorschussleistungen gelten (Art. 85bis Abs. 2 IVV):
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
Art. 85bis IVV ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 123 V 24 f. Erw. 4).
2.3 Im Urteil vom 20. Mai 1999 (i. S. P., I 397/98) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, aus Art. 62 Abs. 6 Satz 2 der Angestelltenordnung des Bundespersonals vom 10. November 1959 (SR 172.221.104), wonach auf den Gehaltsanspruch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit die Renten der Invalidenversicherung soweit angerechnet werden, als diese zusammen mit dem Gehalt den ungekürzten Anspruch übersteigen, ergebe sich direkt ein Rückerstattungsanspruch. Diese Bestimmung sei nicht nur eine Koordinationsbestimmung, sondern schliesse den gleichzeitigen Bezug von Invalidenrenten und Gehalt bei Dienstaussetzung aus. Aus dieser Bestimmung ergebe sich ein genügend eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne des Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV.
2.4 Gemäss § 24 des zürcherischen Personalgesetzes (LS 177.10) regelt der Regierungsrat das Verfahren bei Entlassung wegen Invalidität. Gemäss § 56 des Personalgesetzes erlässt der Regierungsrat die Verordnungen zum Vollzug des Gesetzes.
§ 19 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) lautet:
Dauert eine Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, ist der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht schriftlich Bericht unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse zu erstatten. Die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht können eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen.
Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die betroffene Person voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, ist das Arbeitsverhältnis je nach dem Grad der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen.
Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden vollen Monats oder, falls der Feststellung der Invalidität eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen ist, auf das Ende des nächsten vollen Monats der Dienstaussetzung. Die Auflösung ist der betroffenen Person mindestens einen vollen Monat im Voraus mitzuteilen.
2.5 § 99 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz trägt den Randtitel „Lohnfortzahlung“ und lautet:
Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.
Den Angestellten wird im ersten und zweiten Dienstjahr der Lohn wie folgt ausgerichtet:
100 % anschliessend 75 %
im ersten Dienstjahr 3 Monate 3 Monate
im zweiten Dienstjahr 6 Monate 6 Monate
Ist der Lohnanspruch gemäss Abs. 2 ausgeschöpft, gelten für die Weiterausrichtung sinngemäss Abs. 4 und 5.
Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten. Besteht nach deren Ablauf begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht die Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohnes bewilligen.
Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet.
2.6 § 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz trägt den Randtitel „Anrechnung b) Renten“ und lautet:
Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat der Staat das Recht, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.
Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion oder das zuständige oberste kantonale Gericht über die Anrechnung auf den Lohn.
Wurde die Rente vor Eintritt in den Staatsdienst zugesprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.
Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arzt- oder Therapiebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin steht auf dem Standpunkt, das zur Anwendbarkeit von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV vorausgesetzte, gesetzlich bestimmte eindeutige Rückforderungsrecht ergebe sich aus § 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4a) und auch die übrigen verordnungsmässigen Voraussetzungen seien erfüllt (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4b).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer steht einmal auf dem Standpunkt, welche Ansprüche er gegenüber dem Arbeitgeber habe, sei noch zu klären (Urk. 8 S. 5). Dieser habe denn auch seinen Verrechnungsanspruch „nicht betreffend zeitlichem und masslichem Umfang detailliert dargelegt“ (Urk. 8 S. 5 Ziff. 2.4). Der Arbeitgeber verwechsle vielleicht die Möglichkeit, sich Sozialversicherungsleistungen abtreten zu lassen mit dem andernorts geltenden Subrogationsgrundsatz. Er sei ganz offensichtlich mit der Problematik der Überentschädigung massiv überfordert, habe allenfalls die Sache einfach nicht ernst genommen. Der Beschwerdeführer habe verlangt, dass die Leistungen der Invalidenversicherung, „so wie es die eidgenössische Gesetzgebung als Grundsatz vorsieht“, an ihn ausbezahlt würden. Wie weit dem Kanton allfällige Rückforderungsansprüche zustünden, werde im anschliessenden Verfahren mit dem Kanton zu regeln sein. Der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung sei davon unabhängig (Urk. 8 S. 6).
3.2.2 Das Recht des Kantons, „den Krankenlohn beim Versicherer zurückzufordern“, werde als Grundsatz nicht bestritten, es habe sich jedoch an die Grenzen des Personalrechts und im Rahmen des Bundesrechts zu halten. § 105 der Vollzugsverordnung (vgl. vorstehend Erw. 2.6) sei eine Verfahrensnorm, welche die Kompetenz nach dem Legalitätsprinzip begründe, „keine anspruchsbegründende Norm. Wir glauben, dass eine gesetzliche Grundlage im Sinne des IVG aber immer eine anspruchsbegründende Norm meint. Die Tatsache, dass nach kantonalem Recht dem Kanton die Kompetenz eingeräumt wird, Krankenlohnfortzahlungen direkt beim Versicherer geltend zu machen, ist in diesem Sinne keine gesetzliche Grundlage für den Anspruch an sich“ (Urk. 8 S. 7 Ziff. 2.5)
3.2.3 Dies zeige sich auch sehr schön aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber nach Massgabe von § 105 Vollzugsverordnung sowohl gesetzliche wie auch freiwillige Lohnfortzahlung geltend mache. Da für beide Arten von Lohnfortzahlungen die klare gesetzliche Grundlage, wie Ansprüche sich berechneten, fehle, brauche es für beide Arten der Rückforderung eine unterschriftliche Zustimmung des Versicherten (Urk. 8 S. 7 unten).
3.2.4 Die Tatsache, dass die Personalverordnung dem Staat grundsätzlich die Kompetenz gebe, „den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat ... zurückzufordern“, befreie diesen nicht davon, die entsprechende Forderung zu begründen, darzulegen, allenfalls im dafür vorgesehenen Verfahren feststellen zu lassen. Bei unbegründeter und unbelegter Vorlage einer Rückforderung könne eine Drittauszahlung nur bei unterschriftlicher Zustimmung des Versicherten erfolgen (Urk. 8 S. 8 oben).
3.2.5 Das alles wisse natürlich die Beschwerdegegnerin bestens und habe im Übrigen auch formell Auszahlung an den Beschwerdeführer persönlich verfügt, dann aber wider besseres Wissen die Rentenzahlungen an den Staat überwiesen (Urk. 8 S. 8 unten).
3.2.6 Zurückgefordert werden könne bundesrechtlich nur, was ausdrücklich und klar unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei. Lohnzahlungen bei Krankheit würden in § 43 Personalgesetz als solche behandelt und nicht als Vorschussleistungen. Dass verordnungsgemäss über 12 Monate hinausgehende, freiwillige gekürzte Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht würden, stehe nicht geschrieben und sei nicht gemeint, müsste allenfalls konkret verfügt werden (Urk. 8 S. 9 Ziff. 2.6).
3.2.7 Die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sei am 1. Juli 1999 in Kraft getreten, also einige Monate nach Aufnahme der Lohnfortzahlung des Staates, welche heute zurückgefordert werden solle und sei deshalb gar nicht anwendbar (Urk. 8 S. 10 oben).
4.
4.1 Der damalige Arbeitgeber hat in Anwendung von § 99 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (vgl. vorstehend Erw. 2.5) dem Beschwerdeführer in der hier massgebenden Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2002 eine Lohnfortzahlung - drei Monate zu 100 % und die Folgemonate zu 75 % - von gesamthaft Fr. 162’052.30 erbracht (Urk. 5/24). Gegenüber der Beschwerde-gegnerin beantragte er sodann die Drittauszahlung der für diesen Zeitraum zugesprochenen Rentenbetreffnisse von gesamthaft Fr. 77'250.-- (Urk. 5/28 S. 2).
4.2 Mit Brief vom 8. Mai 2002 äusserte sich der Beschwerdeführer zum ihm vom Arbeitgeber zugestellten Verrechnungsantrag und wies auf die erfolgte Reduktion der Lohnfortzahlung um 25 % und auf eine Unstimmigkeit betreffend April 2002 hin (Urk. 5/20). Letzteres führte dazu, dass der Arbeitgeber seine Rückerstattungsforderung um den den Monat April betreffenden Betrag reduzierte und die Beschwerdegegnerin die Rentenzusprache auf den gleichen Monat ausdehnte (vgl. Urk. 5/23, Urk. 5/25). Am 19. Juli 2002 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er werde den Verrechnungsantrag nicht unterzeichnen. Eine allfällige Verrechnung werde mit dem Arbeitgeber geregelt (Urk. 5/26). Am 5./6. September 2002 stellte der Arbeitgeber den Verrechnungsantrag unter Hinweis auf ein gesetzlich geregeltes Rückforderungsrecht (Urk. 5/28).
4.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers Vorschussleistungen erbracht hat, dass er deren Verrechnung fristgerecht und richtig geltend gemacht hat und dass die beantragte Verrechnung betragsmässig die Vorschussleistung nicht übersteigt (vgl. vorstehend Erw. 3.2 und 4.1).
4.4 Zu prüfen ist, ob es sich um aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen handelt und dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung entnommen werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV) oder ob es sich um freiwillige Leistungen handelt, deren Drittauszahlung zustimmungsbedürftig wäre (Art. 85bis Abs. 2 IVV).
Die fragliche Lohnfortzahlung erfolgte gestützt auf § 99 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Im Sinne dieser Bestimmung wurden nach Ablauf der maximal möglichen vollen Lohnfortzahlung im Hinblick darauf, dass „die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss“ war, dem Beschwerdeführer 75 % des Lohnes weiter ausgerichtet.
Ferner kommt § 105 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (vgl. vorstehend Erw. 2.6) zum Tragen, der festhält, dass wenn unter anderem eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird, der Staat das Recht hat, „den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern“.
4.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, die fragliche Bestimmung sei am 1. Juli 1999 in Kraft getreten und sei deshalb auf die zurückgeforderte Lohnfortzahlung nicht anwendbar (vorstehend Erw. 3.2.7), ist offensichtlich unzutreffend: Zurückgefordert werden Lohnfortzahlungen (erst) ab 1. Januar 2001.
Der Einwand, die Lohnfortzahlung sei nicht unter einem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt erfolgt (vorstehend Erw. 3.2.6), geht am klaren Wortlaut von § 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vorbei, wo wörtlich das Recht festgehalten wird, bei Rentennachzahlungen trotz fehlender Arbeitsfähigkeit geleisteten Lohn beim Versicherer zurückzufordern. Dass dieser unmissverständliche Vorbehalt auch den vom Beschwerdeführer pauschal angeführten bundesrechtlichen Anforderungen (vgl. Urk. 8 S. 9 Ziff. 2.6) genügt, bedarf keiner näheren Erläuterung.
Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Arbeitgeber habe § 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zur Geltendmachung sowohl gesetzlicher wie freiwilliger Lohnfortzahlungen herangezogen, woran sich zeige, dass in jedem Falle eine Zustimmung des Versicherten erforderlich sei (vorstehend Erw. 3.2.3). Das Bestreben des Arbeitgebers, den Antrag um Drittauszahlung im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer zu stellen (vorstehend Erw. 4.2), ist vom Umstand zu unterscheiden, dass sich der Arbeitgeber infolge der Weigerung des Beschwerdeführers auf sein gesetzliches Rückforderungsrecht beruft. Hätte der Beschwerdeführer der Rückforderung von sich aus zugestimmt, wäre eine Berufung auf § 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz entbehrlich gewesen. Daraus lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, auch die Anwendung von § 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sei zustimmungsbedürftig.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit der von ihm behaupteten Unterscheidung zwischen Kompetenz- und anspruchsbegründender Norm (vorstehend Erw. 3.2.2) juristisch aussagen will: Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV verlangt (unter anderem), dass aus „dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentenzahlung abgeleitet werden kann“. Wenn eine gesetzliche Bestimmung - wie verlangt - demjenigen, der eine Leistung bevorschusst hat, das Recht einräumt, im entsprechenden Umfang eine Rückforderung geltend zu machen, so legt diese Norm fest, dass der Bevorschusser zur Rückforderung kompetent ist und dass ihm gegenüber dem rentennachzahlenden Versicherer der entsprechende Anspruch zusteht.
Eine solche, ein gesetzliches Rückforderungsrecht zum Ausdruck bringende Norm ist § 105 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.
4.6 Im Rahmen weiterer Einwände (vorstehend Erw. 3.2.4) stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein Rückforderungsrecht grundsätzlich zustehe, sondern machte geltend, der Bevorschusser habe die Rückforderung „zu begründen, darzulegen, allenfalls im dafür vorgesehen Verfahren feststellen zu lassen“ (Urk. 8 S. 8 oben). Soweit damit höhere Anforderungen gestellt werden sollen als sie in Art. 85bis IVV enthalten sind, werden für eine solche Forderung keine zugehörigen rechtlichen Überlegungen geltend gemacht, und es sind auch keine solchen ersichtlich, nachdem die Regelung von Art. 85bis IVV eine in sich geschlossene, gesetzeskonforme Ordnung darstellt (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Soweit sich der behauptete Begründungsbedarf auf den geltenden Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV bezieht, ist ihm vorliegend vollumfänglich Rechnung getragen, zumal auch der Beschwerdeführer nicht auf die Idee kommt, den Erhalt der fraglichen Lohnfortzahlung zu bestreiten. Diese Leistungen sind ausgewiesen und die Rückforderung gibt sowohl in zeitlicher wie betraglicher Höhe zu keinerlei Beanstandungen Anlass (vgl. vorstehend Erw. 4.1).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe im Wissen um die fehlende Begründetheit der Rückforderung des Arbeitgebers die Auszahlung an den Beschwerdeführer verfügt, die Zahlungen dann aber wider besseres Wissen an den Staat vorgenommen (vorstehend Erw. 3.2.5), ist einerseits eine - unsubstantiierte - Unterstellung und andererseits aktenwidrig: In der angefochtenen Verfügung wurde der Rentenanspruch als solcher dem Beschwerdeführer zugesprochen, ebenso das Nachzahlungsbetreffnis, das sich allerdings nach Vornahme der Verrechnung auf Null Franken belief (Urk. 2). Etwas anderes steht nicht in der angefochtenen Verfügung.
Schliesslich wandte der Beschwerdeführer ein, die Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin stünden ihm direkt dazu; allfällige Rückforderungsansprüche des Kantons seien ihm gegenüber zu regeln (vorstehend Erw. 3.2.1). Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zielen vollständig an der Sache vorbei: Die, wie seine Ausführungen zeigen, auch dem Beschwerdeführer bekannte Regelung von Art. 85bis IVV führt dazu, dass genau gegenteilig zu seiner Behauptung der Arbeitgeber gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Rückforderungsrecht hat, wenn und soweit die dort formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die vorliegend massgebende - teilweise auch vom Beschwerdeführer aufgegriffene und vorstehend behandelte - Frage.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anwendbarkeit von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV und § 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz als unbegründet erweisen. Die vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers geltend gemachte Rückforderung genügt allen Anforderungen von Art. 85bis IVV; insbesondere ergibt sich aus § 105 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ein genügend eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV.
Die Verrechnung der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 77'250.-- mit dem Rückerstattungsanspruch des ehemaligen Arbeitgebers erweist sich als rechtens, so dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2002 in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Frage des Zeitpunkts der Anmeldung, welcher für den zeitlichen Umfang der rückwirkenden Auszahlung der Rente massgebend ist: Gemäss Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat auf den von ihr angebrachten Eingangsstempel, der das Datum vom 8. Januar 2002 vermerkte (Urk. 5/3 S. 1 oben), abgestellt und deshalb die Auszahlung der bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 2000 dem Beschwerdeführer zustehenden Rente ab 8. Januar 2001 veranlasst (Urk. 5/1).
5.3 Der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Anmeldung am 22. Dezember 2001 datiert „und am gleichen Tag der Post übergeben“ (Urk. 8 S. 11 Ziff. 2.8). Irgendwelche Beweise dafür hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch geltend gemacht. Er führte lediglich aus, die Beschwerdegegnerin habe offenbar während der sehr langen Brücke zwischen Weihnacht und Neujahr die Bearbeitung der Anmeldung nicht an die Hand genommen.
5.4 Der 22. Dezember 2001 fiel auf einen Samstag, in der Folgewoche stellten Donnerstag 27. und Freitag 28. Dezember 2001 und sodann Donnerstag 3., Freitag 4. und Montag 7. Januar 2002 ganze Arbeitstage dar. Das verzeichnete Eingangsdatum vom 8. Januar 2002 fiel auf einen Dienstag.
5.5 Es kann vorliegend offen bleiben, ob für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anmeldung die gleichen Regeln gelten wie für die Fristwahrung im Prozess: Geht es um den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen Rechts im Prozess, muss der volle Beweis dafür erbracht werden. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf nicht nur wahrscheinlich sein, sondern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen müssen mit Gewissheit feststehen (119 V 10 Erw. 3c/bb).
Denn selbst wenn man vom Beschwerdeführer nicht den vollen Beweis für das von ihm behauptete Anmeldungsdatum verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. So sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angebrachte Eingangsstempel nicht mit dem effektiven Eingangsdatum übereinstimmen sollte. Dafür, dass - wie vom Beschwerdeführer sinngemäss angedeutet - die Beschwerdegegnerin vor Jahresende eingetroffene Post erst am Dienstag 8. Januar 2002 als Eingang registriert hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer der Umstand des Posteingangs inklusive Eingangsstempel mit der Bearbeitung des Falles vermischt - wann die Beschwerdegegnerin die Sache „an die Hand genommen hat“, ist für die Frage des Eingangs der Anmeldung ohne Belang.
In Würdigung aller Umstände erscheint zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers an dem Tag bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, der auf dem Eingangsstempel vermerkt ist, mithin am 8. Januar 2002.
Würde man die Version des Beschwerdeführers als immerhin gleich wahrscheinlich werten wie die vorstehend dargelegte Sichtweise, so wäre zu beachten, dass der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
Auch bei dieser Sachlage hätte somit der Beschwerdeführer den Nachteil zu tragen, dass das von ihm behauptete Anmeldedatum unbewiesen bleibt und er diesbezüglich auch keine Mitwirkungsabsichten hat erkennen lassen.
5.6 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe „die Rentenleistungen bereits im Laufe des Jahres 2000 formell geltend gemacht“. Er habe „diesbezüglich mehrmals mit dem Rektor persönlich die Lage und das geeignete Vorgehen besprochen“ (Urk. 8 S. 11 unten). Es sei ihm gesagt worden, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) und der Beamtenversicherungskasse (BVK) müsse von Amtes wegen vorgenommen werden. Er gehe davon aus, dass das Rektorat die Meldung bei der BVK und bei der IV veranlasst habe, und dass die Beschwerdegegnerin, eventuell auch die Arbeitgeberin, zur Vorlage der entsprechenden Akten angehalten werde (Urk. 8 S. 12). Im Übrigen sei die Meldung bei der für das Arbeitsverhältnis zuständigen Stelle des Kantons ohne Weiteres als gehörige IV-Anmeldung zu beurteilen; die Einreichung bei der unzuständigen Behörde schade nicht (Urk. 8 S. 12 unten).
5.7 Art. 46 IVG legt fest, dass, wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, sich bei der zuständigen IV-Stelle anzumelden hat. Angesichts dieser klar formulierten Norm auf Gesetzesstufe lassen sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Argumentation (vorstehend Erw. 5.6) des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers nicht vermeiden.
Es ist offensichtlich, dass eine blosse gesprächsweise Erörterung von Fragen der Invalidenversicherung mit dem Arbeitgeber keinen Ersatz für die gesetzlich geregelte Anmeldung zum Leistungsbezug darstellt. Dass es sich um einen staatlichen Arbeitgeber handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht von Belang, ist doch das Rektorat einer kantonalen Mittelschule zweifellos keine „Behörde“ im Sinne der Praxis betreffend Weiterleitung von am unzuständigen Ort eingereichten Begehren (vgl. auch Art. 30 ATSG, der von „Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind“ spricht), dies ganz abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine „Einreichung“ (einer IV-Anmeldung) beim Arbeitgeber Bezug nimmt und dies umstandslos mit den von ihm behaupteten Gesprächen gleichsetzt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als ungeeignet, um einen früheren Zeitpunkt als den aktenkundigen Eingang der Anmeldung am 8. Januar 2001 auch nur in Betracht zu ziehen.
5.8 Somit erweist sich die Befristung der rückwirkenden Leistungszusprache auf die der Anmeldung vorangegangenen zwölf Monate, mithin den 1. Januar 2001, als richtig. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).