Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz
Hess Dallafior Rechtsanwälte
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1961, war seit 1995 bei der A.___ AG, ___, als Lastwagen-Chauffeur beschäftigt, erlitt am 11. Januar 1999 einen Unfall und meldete sich am 17. August 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/23-29), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/49) und eine Stellungnahme ihrer Berufsberatung (Urk. 9/44) ein, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/53) und erliess am 9. Oktober 2000 einen Vorbescheid (Urk. 9/13 = Urk. 3/35). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, Zürich, am 9. Oktober 2000 Einwände (Urk. 9/43 = Urk. 3/36).
Nach zusätzlichen medizinischen (Urk. 9/14-22) und erwerblichen (Urk. 9/36) Abklärungen erliess die IV-Stelle am 11. Dezember 2001 einen weiteren Vorbescheid (Urk. 9/7= Urk. 3/31), gegen welchen der Versicherte ebenfalls Einwände erhob (Urk. 9/34 = Urk. 3/32).
Mit Verfügung vom 6. November 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 plus Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinder zu (Urk. 9/3 = Urk. 2 = Urk. 3/1).
2. Gegen die Verfügung vom 6. November 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schatz, am 9. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent zuzubilligen, eventualiter sei die Sache zur genaueren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Ferner beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Abklärungen der SUVA (Urk. 1 S. 2 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsbegehrens (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 nahm die zuständige Ausgleichskasse zur Frage der Rentenberechnung Stellung und beantragte auch diesbezüglich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 7. März 2003 wurde das Verfahren sistiert (Urk. 12). Nachdem bis zum Ablauf der angeordneten Sistierung weder ergänzende Unterlagen noch ein Gesuch um deren Verlängerung eingetroffen waren, wurde die Sistierung am 3. Oktober 2003 aufgehoben und es wurden die Akten der SUVA beigezogen (Urk. 14), welche am 17. November 2003 (Urk. 17) eingereicht wurden (Urk. 18/1-3, Urk. 19/1-301). Zu diesen nahm der Versicherte am 8. März 2004 Stellung (Urk. 28). Mit Verfügung vom 10. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.
2.1 Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrads (Urk. 1 S. 10 Ziff. 14), wobei der Beschwerdeführer sowohl zum Valideneinkommen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 12) als auch zum Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13) Einwände erhebt. Ferner habe er den Eindruck, es sei bei der Berechnung der Rente ein Fehler unterlaufen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 15).
2.2 Da es in der Invalidenversicherung - im Unterschied zur Unfallversicherung - keine Rolle spielt, ob der eine Erwerbsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsschaden durch Krankheit oder durch Unfall bewirkt wurde (vorstehend Erw. 1.2), ist die Frage, welche Gesundheitsschäden auf den Unfall vom 11. Januar 1999 zurückgehen und welche nicht, im vorliegenden Fall irrelevant.
Ärztliche Beurteilungen, welche sich hauptsächlich oder ausschliesslich mit dieser Kausalitätsfrage befassen, tragen somit nichts zur Entscheidfindung im vorliegenden Verfahren bei. Dies betrifft die folgenden vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage eingereichten Unterlagen: Die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. B.___ vom 12. Oktober 2000 (Urk. 19/76 = Urk. 3/16), die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 4. Oktober 2000 (Urk. 19/75 = Urk. 9/19 = Urk. 9/20 = Urk. 3/15), vom 18. Januar 2001 (Urk. 19/94 = Urk. 19/103 = Urk. 3/19) und vom 20. September 2001 (Urk. 9/16 = Urk. 3/23) sowie durch Dr. E.___ vom 10. Dezember 2001 (Urk. 9/14 = Urk. 19/162 = Urk. 3/24).
Dies gilt auch für die biomechanische Beurteilung vom 17. November 2003 (Urk. 19/300 = Urk. 29/38) und die auf die Unfallkausalität bezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 8 ff., Urk. 28).
3.
3.1 Laut Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 12. November 1996 (Urk. 19/210/3) wurde der Beschwerdeführer dort vom 14. August bis 8. November 1996 ambulant betreut. In dieser Zeit sei er 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden; weitere Zeugnisse würden nicht mehr ausgestellt (Urk. 19/210/3 S. 2 oben). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer in der Schulthess Klinik behandelt (Urk. 19/210/2, Urk. 19/205 = Urk. 19/201), wo ihm am 14. November 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für vier Wochen zur Ermöglichung von Therapien attestiert wurde, welche der Beschwerdeführer sodann absagte, weil sein Arbeitgeber bei weiterem Fehlen mit Entlassung drohe (Urk. 19/205 S. 3 unten).
3.2 Am 11. Januar 1999 erlitt der Beschwerdeführer als Lastwagenfahrer einen Unfall und war bis am 20. Januar 1999 auf der Klinik für Unfallchirurgie des USZ hospitalisiert (Urk. 9/29 = Urk. 3/6). Im Austrittsbericht vom 25. Januar 1999 wurden eine Diskushernie L5/S1 mit Neurologie (Hyposensibilität L4/5/S1, motorische Schwäche L5), Deckplatten-Impressionsfrakturen BWK 12 und LWK 1 und 2 sowie eine Kontusion der Rippen 11 und 12 links paravertebral diagnostiziert (Urk. 9/29 S. 1 Mitte). Eine ambulante Beurteilung bezüglich Operationsindikation sei in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik Balgrist vorgesehen (Urk. 9/29 S. 2 Mitte).
3.3 Sodann wurde der Beschwerdeführer in der Klinik Balgrist untersucht und behandelt (Urk. 19/2 = Urk. 3/7, Urk. 19/6, Urk. 19/7 = Urk. 3/8, Urk. 19/11/2 = Urk. 3/9, Urk. 19/11/1 = Urk. 3/11). Im Bericht vom 29. Juni 1999 führten die behandelnden Ärzte aus, sie könnten dem Beschwerdeführer keine weiteren therapeutischen Möglichkeiten bieten, zumal ein Physiotherapieversuch eher zu einer Verstärkung der Beschwerden geführt habe und die Compliance des Beschwerdeführers alles andere als ideal gewesen sei. Vorläufig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der schweren Arbeit als Chauffeur; in einer leichten Arbeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 19/11/1 S. 2).
3.4 Vom 19. Juli bis 25. August 1999 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 9/25 = Urk. 9/26 = 19/25 = Urk. 3/24). Laut deren Austrittsbericht vom 8. Oktober 1999 lautete die primäre Unfalldiagnose auf Deckplattenimpressionsfrakturen der Wirbelkörper Th12 bis L2 und eine Commotio cerebri (Urk. 9/25 S. 1 Mitte). Bei Austritt wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für den Beruf als Lastwagenchauffeur ab 26. August 1999 festgelegt (Urk. 9/25 S. 5 Mitte) und ausgeführt, der Arbeitsversuch sollte mit Sorgfalt und Nachdruck durchgeführt werden (Urk. 9/25 S. 4 unten).
3.5 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer im Unfallschein ab 30. August 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. Dezember 1999 eine solche von 50 % (Urk. 19/35/1).
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. November 1999 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur von 100 % seit 11. November (richtig wohl: Januar) 1999 (Urk. 9/23 S. 1 Ziff. 1.5). Als behinderungsangepasst bezeichnete er Tätigkeiten mit der Möglichkeit, zwischen Sitzen, Stehen und Liegen abzuwechseln und zwischendurch Ruhepausen einlegen zu können (Urk. 9/23 S. 3 lit. d). Auf Nachfrage erklärte er am 24. August 2000, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer im vollen Pensum arbeitsfähig (Urk. 9/21 Ziff. 1).
Per Ende Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer gekündigt (Urk. 19/18).
Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, der den Beschwerdeführer auf Veranlassung von Dr. F.___ untersuchte, attestierte am 21. Dezember 1999 (Urk. 9/22 = Urk. 19/34, Urk. 19/35) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies erachte er noch für einige Monate, schätzungsweise bis im Frühjahr 2000, als gegeben, danach sollte es möglich sein, die Arbeit sukzessiv wieder aufzunehmen (Urk. 9/22 S. 2 unten).
3.6 Von Januar bis September 2000 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % einer Vollzeitstelle (vgl. Urk. 19/242/2 S. 2 oben).
Am 20. April 2000 untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, den Beschwerdeführer, worüber er am 27. April 2000 berichtete (Urk. 19/43). Er attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten ab 25. April 2000, die in einmonatigen Abständen über 75 % auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 19/43 S. 3 Mitte).
Am 9. Juni 2000 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik des USZ, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe wegen vorzeitigen Abbrüchen infolge Selbstlimitierung keine Möglichkeit ergeben, den Beschwerdeführer via Belastungslimiten untersuchen zu können (Urk. 19/51/2). Im Bericht vom 19. April 2000 wurde ausgeführt, die Leistungsbereitschaft werde als schlecht beurteilt, die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und die Konsistenz bei den Tests sei, soweit beurteilbar, schlecht gewesen (Urk. 19/51/3 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe während der beiden Testtage ein auffallendes aggressives und unkooperatives Verhalten gezeigt (Urk. 19/51/3 S. 5 unten).
Am 15. Juni 2000 berichtete Dr. med. H.___, Praxis Dr. F.___, der Beschwerdeführer sei in Begleitung seiner Ehefrau in der Praxis erschienen und habe sich derart aufgeführt, dass er ihm am Ende des Gesprächs erklärt habe, dass er mit so einem Benehmen in Zukunft nichts mehr in der Praxis Dr. F.___ verloren habe (Urk. 19/53).
Am 2. März 2001 attestierte Dr. C.___ unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/18 S. 1 Ziff. 1.5) und führte aus, das Heben von schwereren Lasten oder längeres Sitzen sei momentan nicht möglich; auf Grund des aktuellen Beschwerdebildes sei eine berufliche Umstellung nicht realisierbar (Urk. 9/18 S. 3 lit. a und c).
3.7 Von zwei für eine Kausalitätsbeurteilung vorgeschlagenen aussenstehenden Wirbelsäulenorthopäden (Urk. 19/76 S. 5 Mitte) entschied sich der Beschwerdeführer für PD Dr. med. I.___ (Urk. 19/102 S. 1 unten).
PD Dr. I.___ untersuchte den Beschwerdeführer in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreter am 9. Juni 2001 und erstattete sein Gutachten am 19. Juli 2001 (Urk. 9/17 = Urk. 19/125 = Urk. 3/21 = Urk. 3/30).
PD Dr. I.___ erhob, gestützt auf die ihm vorliegenden Akten, die Leidensanamnese (Urk. 9/17 S. 2 ff.), die persönliche Anamnese, Ausbildung und Berufstätigkeit, Sozial-Anamnese und die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 9/17 S. 7 f.). Gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde (Urk. 9/17 S. 9 f.) und die Röntgenbefunde von 1996 bis 2001 (Urk. 9/17 S. 10 ff.) legte PD Dr. I.___ seine Beurteilung dar (Urk. 9/17 S. 13 ff.). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 9/17 S. 14 Mitte, S. 16 Ziff. 2):
a) unfallfremd:
| - | Fortgeschrittene degenerative Discopathie L4/5/S1 mit seit 1996 dokumentierter grosser subligamentärer Sequestration L5/S1, ohne aktuelle Kompressionsrelevanz |
| - | Geringgradig raumfordernde protrusive Discopathie auf überwiegend wahrscheinlich degenerativer Grundlage Th8/9 und Th9/10, ohne aktuelle neurologische Kompressionsrelevanz |
| - | Residuell geringgradige apikale Vorderkantendeformationen Th12/L1/L2 nach apikaler Stauchungsfraktur Th 12, L1 und L2 durch Decelerations/Hyperflexionstrauma des Achsenskeletts am 11.01.1999 |