Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00719
IV.2002.00719

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz
Hess Dallafior Rechtsanwälte
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1961, war seit 1995 bei der A.___ AG, ___, als Lastwagen-Chauffeur beschäftigt, erlitt am 11. Januar 1999 einen Unfall und meldete sich am 17. August 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/23-29), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/49) und eine Stellungnahme ihrer Berufsberatung (Urk. 9/44) ein, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/53) und erliess am 9. Oktober 2000 einen Vorbescheid (Urk. 9/13 = Urk. 3/35). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, Zürich, am 9. Oktober 2000 Einwände (Urk. 9/43 = Urk. 3/36).
         Nach zusätzlichen medizinischen (Urk. 9/14-22) und erwerblichen (Urk. 9/36) Abklärungen erliess die IV-Stelle am 11. Dezember 2001 einen weiteren Vorbescheid (Urk. 9/7= Urk. 3/31), gegen welchen der Versicherte ebenfalls Einwände erhob (Urk. 9/34 = Urk. 3/32).
         Mit Verfügung vom 6. November 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 plus Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinder zu (Urk. 9/3 = Urk. 2 = Urk. 3/1).
2.       Gegen die Verfügung vom 6. November 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schatz, am 9. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent zuzubilligen, eventualiter sei die Sache zur genaueren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Ferner beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Abklärungen der SUVA (Urk. 1 S. 2 unten).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsbegehrens (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 nahm die zuständige Ausgleichskasse zur Frage der Rentenberechnung Stellung und beantragte auch diesbezüglich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 7. März 2003 wurde das Verfahren sistiert (Urk. 12). Nachdem bis zum Ablauf der angeordneten Sistierung weder ergänzende Unterlagen noch ein Gesuch um deren Verlängerung eingetroffen waren, wurde die Sistierung am 3. Oktober 2003 aufgehoben und es wurden die Akten der SUVA beigezogen (Urk. 14), welche am 17. November 2003 (Urk. 17) eingereicht wurden (Urk. 18/1-3, Urk. 19/1-301). Zu diesen nahm der Versicherte am 8. März 2004 Stellung (Urk. 28). Mit Verfügung vom 10. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 30).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

2.
2.1     Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrads (Urk. 1 S. 10 Ziff. 14), wobei der Beschwerdeführer sowohl zum Valideneinkommen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 12) als auch zum Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13) Einwände erhebt. Ferner habe er den Eindruck, es sei bei der Berechnung der Rente ein Fehler unterlaufen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 15).
2.2     Da es in der Invalidenversicherung - im Unterschied zur Unfallversicherung - keine Rolle spielt, ob der eine Erwerbsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsschaden durch Krankheit oder durch Unfall bewirkt wurde (vorstehend Erw. 1.2), ist die Frage, welche Gesundheitsschäden auf den Unfall vom 11. Januar 1999 zurückgehen und welche nicht, im vorliegenden Fall irrelevant.
         Ärztliche Beurteilungen, welche sich hauptsächlich oder ausschliesslich mit dieser Kausalitätsfrage befassen, tragen somit nichts zur Entscheidfindung im vorliegenden Verfahren bei. Dies betrifft die folgenden vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage eingereichten Unterlagen: Die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. B.___ vom 12. Oktober 2000 (Urk. 19/76 = Urk. 3/16), die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 4. Oktober 2000 (Urk. 19/75 = Urk. 9/19 = Urk. 9/20 = Urk. 3/15), vom 18. Januar 2001 (Urk. 19/94 = Urk. 19/103 = Urk. 3/19) und vom 20. September 2001 (Urk. 9/16 = Urk. 3/23) sowie durch Dr. E.___ vom 10. Dezember 2001 (Urk. 9/14 = Urk. 19/162 = Urk. 3/24).
         Dies gilt auch für die biomechanische Beurteilung vom 17. November 2003 (Urk. 19/300 = Urk. 29/38) und die auf die Unfallkausalität bezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 8 ff., Urk. 28).

3.
3.1     Laut Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 12. November 1996 (Urk. 19/210/3) wurde der Beschwerdeführer dort vom 14. August bis 8. November 1996 ambulant betreut. In dieser Zeit sei er 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden; weitere Zeugnisse würden nicht mehr ausgestellt (Urk. 19/210/3 S. 2 oben). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer in der Schulthess Klinik behandelt (Urk. 19/210/2, Urk. 19/205 = Urk. 19/201), wo ihm am 14. November 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für vier Wochen zur Ermöglichung von Therapien attestiert wurde, welche der Beschwerdeführer sodann absagte, weil sein Arbeitgeber bei weiterem Fehlen mit Entlassung drohe (Urk. 19/205 S. 3 unten).
3.2     Am 11. Januar 1999 erlitt der Beschwerdeführer als Lastwagenfahrer einen Unfall und war bis am 20. Januar 1999 auf der Klinik für Unfallchirurgie des USZ hospitalisiert (Urk. 9/29 = Urk. 3/6). Im Austrittsbericht vom 25. Januar 1999 wurden eine Diskushernie L5/S1 mit Neurologie (Hyposensibilität L4/5/S1, motorische Schwäche L5), Deckplatten-Impressionsfrakturen BWK 12 und LWK 1 und 2 sowie eine Kontusion der Rippen 11 und 12 links paravertebral diagnostiziert (Urk. 9/29 S. 1 Mitte). Eine ambulante Beurteilung bezüglich Operationsindikation sei in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik Balgrist vorgesehen (Urk. 9/29 S. 2 Mitte).
3.3     Sodann wurde der Beschwerdeführer in der Klinik Balgrist untersucht und behandelt (Urk. 19/2 = Urk. 3/7, Urk. 19/6, Urk. 19/7 = Urk. 3/8, Urk. 19/11/2 = Urk. 3/9, Urk. 19/11/1 = Urk. 3/11). Im Bericht vom 29. Juni 1999 führten die behandelnden Ärzte aus, sie könnten dem Beschwerdeführer keine weiteren therapeutischen Möglichkeiten bieten, zumal ein Physiotherapieversuch eher zu einer Verstärkung der Beschwerden geführt habe und die Compliance des Beschwerdeführers alles andere als ideal gewesen sei. Vorläufig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der schweren Arbeit als Chauffeur; in einer leichten Arbeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 19/11/1 S. 2).
3.4     Vom 19. Juli bis 25. August 1999 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 9/25 = Urk. 9/26 = 19/25 = Urk. 3/24). Laut deren Austrittsbericht vom 8. Oktober 1999 lautete die primäre Unfalldiagnose auf Deckplattenimpressionsfrakturen der Wirbelkörper Th12 bis L2 und eine Commotio cerebri (Urk. 9/25 S. 1 Mitte). Bei Austritt wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 %  für den Beruf als Lastwagenchauffeur ab 26. August 1999 festgelegt (Urk. 9/25 S. 5 Mitte) und ausgeführt, der Arbeitsversuch sollte mit Sorgfalt und Nachdruck durchgeführt werden (Urk. 9/25 S. 4 unten).
3.5     Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer im Unfallschein ab 30. August 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. Dezember 1999 eine solche von 50 % (Urk. 19/35/1).
         Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. November 1999 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur von 100 % seit 11. November (richtig wohl: Januar) 1999 (Urk. 9/23 S. 1 Ziff. 1.5). Als behinderungsangepasst bezeichnete er Tätigkeiten mit der Möglichkeit, zwischen Sitzen, Stehen und Liegen abzuwechseln und zwischendurch Ruhepausen einlegen zu können (Urk. 9/23 S. 3 lit. d). Auf Nachfrage erklärte er am 24. August 2000, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer im vollen Pensum arbeitsfähig (Urk. 9/21 Ziff. 1).
         Per Ende Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer gekündigt (Urk. 19/18).
         Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, der den Beschwerdeführer auf Veranlassung von Dr. F.___ untersuchte, attestierte am 21. Dezember 1999 (Urk. 9/22 = Urk. 19/34, Urk. 19/35) eine  Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies erachte er noch für einige Monate, schätzungsweise bis im Frühjahr 2000, als gegeben, danach sollte es möglich sein, die Arbeit sukzessiv wieder aufzunehmen (Urk. 9/22 S. 2 unten).
3.6     Von Januar bis September 2000 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % einer Vollzeitstelle (vgl. Urk. 19/242/2 S. 2 oben).
         Am 20. April 2000 untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, den Beschwerdeführer, worüber er am 27. April 2000 berichtete (Urk. 19/43). Er attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten ab 25. April 2000, die in einmonatigen Abständen über 75 % auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 19/43 S. 3 Mitte).
         Am 9. Juni 2000 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik des USZ, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe wegen vorzeitigen Abbrüchen infolge Selbstlimitierung keine Möglichkeit ergeben, den Beschwerdeführer via Belastungslimiten untersuchen zu können (Urk. 19/51/2). Im Bericht vom 19. April 2000 wurde ausgeführt, die Leistungsbereitschaft werde als schlecht beurteilt, die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und die Konsistenz bei den Tests sei, soweit beurteilbar, schlecht gewesen (Urk. 19/51/3 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe während der beiden Testtage ein auffallendes aggressives und unkooperatives Verhalten gezeigt (Urk. 19/51/3 S. 5 unten).
         Am 15. Juni 2000 berichtete Dr. med. H.___, Praxis Dr. F.___, der Beschwerdeführer sei in Begleitung seiner Ehefrau in der Praxis erschienen und habe sich derart aufgeführt, dass er ihm am Ende des Gesprächs erklärt habe, dass er mit so einem Benehmen in Zukunft nichts mehr in der Praxis Dr. F.___ verloren habe (Urk. 19/53).
         Am 2. März 2001 attestierte Dr. C.___ unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/18 S. 1 Ziff. 1.5) und führte aus, das Heben von schwereren Lasten oder längeres Sitzen sei momentan nicht möglich; auf Grund des aktuellen Beschwerdebildes sei eine berufliche Umstellung nicht realisierbar (Urk. 9/18 S. 3 lit. a und c).
3.7     Von zwei für eine Kausalitätsbeurteilung vorgeschlagenen aussenstehenden Wirbelsäulenorthopäden (Urk. 19/76 S. 5 Mitte) entschied sich der Beschwerdeführer für PD Dr. med. I.___ (Urk. 19/102 S. 1 unten).
         PD Dr. I.___ untersuchte den Beschwerdeführer in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreter am 9. Juni 2001 und erstattete sein Gutachten am 19. Juli 2001 (Urk. 9/17 = Urk. 19/125 = Urk. 3/21 = Urk. 3/30).
         PD Dr. I.___ erhob, gestützt auf die ihm vorliegenden Akten, die Leidensanamnese (Urk. 9/17 S. 2 ff.), die persönliche Anamnese, Ausbildung und Berufstätigkeit, Sozial-Anamnese und die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 9/17 S. 7 f.). Gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde (Urk. 9/17 S. 9 f.) und die Röntgenbefunde von 1996 bis 2001 (Urk. 9/17 S. 10 ff.) legte PD Dr. I.___ seine Beurteilung dar (Urk. 9/17 S. 13 ff.). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 9/17 S. 14 Mitte, S. 16 Ziff. 2):
         a) unfallfremd:        

„-Fortgeschrittene degenerative Discopathie L4/5/S1 mit seit 1996 dokumentierter grosser subligamentärer Sequestration L5/S1, ohne aktuelle Kompressionsrelevanz
-Geringgradig raumfordernde protrusive Discopathie auf überwiegend wahrscheinlich degenerativer Grundlage Th8/9 und Th9/10, ohne aktuelle neurologische Kompressionsrelevanz“

         b) unfallbezogen:

„-Residuell geringgradige apikale Vorderkantendeformationen Th12/L1/L2 nach apikaler Stauchungsfraktur Th 12, L1 und L2 durch Decelerations/Hyperflexionstrauma des Achsenskeletts am 11.01.1999“

         Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für die prätraumatisch ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur liege, unter Einschluss aller Aspekte bei 15 bis maximal 20 %. Für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung sei die Beeinträchtigung geringer (Urk. 9/17 S. 17 Ziff. 5).
         Die nicht unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit liege für die Tätigkeit als Chauffeur bei 50 %, für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung bei maximal 30 % (Urk. 9/17 S. 18 Ziff. 8).
         Auf entsprechende Nachfrage führte PD Dr. I.___ am 1. November 2001 aus, die summativ resultierende Arbeitsunfähigkeit aus den unfallfremden und den unfallkausalen Faktoren betrage für die Tätigkeit als Chauffeur heute 65 %. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei summativ eine Einschränkung von 50 % zu attestieren. Eine solche Tätigkeit hätte eine Einschränkung in der Belastbarkeit der Lenden- und der Brustwirbelsäule insbesondere Rechnung zu tragen; günstig wären Wechselbelastungen ohne axiales Belastungspensum (Urk. 9/15).
3.8     Vom 15. Oktober bis 5. November 2002 weilte der Beschwerdeführer auf Veranlassung von Dr. C.___ in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach (Urk. 19/259 = Urk. 19/265). In deren Austrittsbericht vom 26. November 2002 wurde ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert, dies mit/bei:
Status nach Lastwagen-Unfall am 11. Januar 1999 mit anamnestisch Commotio cerebri, Deckplatten-Impressions-Fraktur BWK 12 und LWK 1/2
grosser, nach links kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 sowie Diskushernien auf Etagen Th 7/8, Th 8/9, Th 9/10 mit teilweiser Impression des Liquorraumes
deutlichen Zeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 19/259 S. 1 Mitte).

         Der Therapieverlauf habe sich wenig erfolgreich gestaltet (Urk. 19/259 S. 2 Mitte). Für die Zeit der Hospitalisation hätten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Des Weiteren würden sie sich aus der ‚rein rheumatologischen Sicht’ der Beurteilung von PD Dr. I.___ anschliessen und den Beschwerdeführer als mindestens 50 % arbeitsfähig beurteilen (Urk. 19/259 S. 2 unten).
         Im Bericht über die Befunde bei Eintritt wurde zum Gangbild ausgeführt: „Bei langsamer Prüfung kein Schonhinken, bei schnellerer Prüfung Schonhinken rechts. Dass Fussohlenbild von den getragenen und mitgebrachten Schuhen ist völlig symmetrisch abgenutzt in beiden Absätzen lateralseitig.“ (Urk. 19/259 S. 5 Mitte). In einer Stellungnahme vom 23. Januar 2003 kritisierte der Beschwerdeführer diverse Passagen im erwähnten Bericht als unzutreffend (Urk. 19/261). Die Feststellungen betreffend Schonhinken und gleichmässiger Abnutzung der Schuhe wurden dabei nicht bemängelt (vgl. Urk. 19/261 S. 2 oben Ziff. 5).

4.
4.1     Hinsichtlich der Beschwerden und der gestellten Diagnosen besteht weitestgehende Übereinstimmung aller medizinischer Beurteilungen. Differenzen bestehen betreffend die Frage, welche Beschwerden auf den Unfall vom 11. Januar 1999 zurückzuführen sind, und welche nicht. Diese Frage ist jedoch vorliegend, wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 2.2), irrelevant.
4.2     Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagen-Chauffeur - von den Ärzten der Klinik Balgrist als körperlich schwere Tätigkeit (Urk. 9/11/1 S. 2 Mitte) und im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als mittelschwer bis schwer (Urk. 19/51/2 S. 5 Mitte) eingestuft- geben die Berichte folgendes Bild:
         Die Ärzte der Klinik Balgrist attestierten im Juni 1999 für diese Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend Erw. 3.3).
         Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon wurde sie auf 50 % ab Ende August 1999 festgelegt (vorstehend Erw. 3.4).
         Dr. F.___ - bis im Juni 2000 der Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 19/53) - bezifferte die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % ab Dezember 1999. Dr. C.___ bezifferte sie auf 100 %, dies noch für einige Monate bis voraussichtlich im Frühjahr 2000 (vorstehend Erw. 3.5).
         Von Januar bis September 2000 erklärte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Im März 2001 attestierte Dr. C.___ unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend Erw. 3.6).
         PD Dr. I.___ attestierte im Juli 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % (vorstehend Erw. 3.7).
4.3     Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit wurde folgendermassen beurteilt:
         Die Ärzte der Klinik Balgrist attestierten bereits im Juni 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Arbeit (vorstehend Erw. 3.3).
         Dr. F.___ attestierte ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit der Möglichkeit, zwischen Sitzen, Stehen und Liegen abzuwechseln und zwischendurch Ruhepausen einlegen zu können) ab Dezember 1999 (vorstehend Erw. 3.5).
         Der SUVA-Kreisarzt attestierte Ende April 2000 für leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 % mit einer Steigerung bis Ende Juni 2000 auf 100 %. Dr. C.___ gab im März 2001 an, das Heben von schwereren Lasten oder längeres Sitzen sei momentan nicht möglich; welche Arbeitsfähigkeit bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestand - beziehungsweise, warum er diese ebenfalls auf Null veranschlagte - führte Dr. C.___ nicht aus (vorstehend Erw. 3.6).
         PD Dr. I.___ attestierte im Juli 2001 für eine leidensangepasste Tätigkeit (Wechselbelastungen ohne axiales Belastungspensum; Einschränkung in der Belastbarkeit der Lenden- und der Brustwirbelsäule) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend Erw. 3.7).
         Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach schlossen sich im November 2002 - in Kenntnis der von einigen der involvierten Ärzte ausgetragenen Kontroverse betreffend Kausalitätsfragen und der von diesen attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 19/259 S. 4) - der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. I.___ an (vorstehend Erw. 3.8).
4.4     Für die Belange der Invalidenversicherung ist primär die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von Belang. Den unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vorstehend Erw. 4.2) ist aber immerhin zu entnehmen, dass diese von den Ärzten der Rehaklinik Bellikon ab August 1999 wie vom damals behandelnden Dr. F.___ ab Dezember 1999 auf 50 % geschätzt wurde. Der später behandelnde Dr. C.___ attestierte durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ebenso übrigens der vorab in der Kontroverse um die Kausalitätsfragen engagierte Dr. E.___ (Urk. 9/14 = Urk. 3/24, je S. 2 Mitte).
         PD Dr. I.___ veranschlagte in seinem Gutachten vom 19. Juli 2001 die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 65 %, was einer Arbeitsfähigkeit von 35 % entspricht. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit fiel damit deutlich zurückhaltender aus als frühere Einschätzungen, ohne aber das von Dr. C.___ durchwegs attestierte Maximum zu erreichen.
4.5     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ergibt sich ein ähnliches Bild: In früheren Beurteilungen (Klinik Balgrist, Dr. F.___, SUVA-Kreisarzt) wurde diese auf 100 % veranschlagt. Dr. C.___ stufte sie, allerdings ohne nachvollziehbare Begründung, auf Null ein und Dr. E.___ auf 20-30 % (vgl. Urk. 9/14 S. 2 Mitte).
         PD Dr. I.___ bezifferte in seinem Gutachten die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit 50 %, wobei er Tätigkeiten mit Wechselbelastungen ohne axiales Belastungspensum, die eine eingeschränkte Belastbarkeit der Lenden- und der Brustwirbelsäule berücksichtigen, als leidensangepasst bezeichnete.
4.6     Das Gutachten von PD Dr. I.___ wurde gestützt auf allseitige Untersuchungen, in Kenntnis der Vorakten und in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt. Die gezogenen Schlussfolgerungen sind einleuchtend und vermögen insbesondere im Vergleich mit den übrigen Beurteilungen durchwegs zu überzeugen. Somit erfüllt es alle praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, womit darauf abzustellen ist.
         Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten im von PD Dr. I.___ umschriebenen Sinn (vorstehend Erw. 4.5) zu 50 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die  betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich seit 1999 von 41,8 Stunden seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.2     Angesichts der aus medizinischer Sicht zu beachtenden Einschränkungen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeit noch ein beachtliches Spektrum möglicher Arbeiten verbleibt, so dass auf das Total der entsprechenden Tabellenlöhne abzustellen ist. Dieses betrug für Männer im Jahr 2000 pro Monat Fr. 4'437.-- (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12) und entsprechend Fr. 55'640.-- bei einer Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,8).
         Angesichts der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert damit ein Betrag von Fr. 27'820.-- (Fr. 55'640.-- x 0,5).
         Praxisgemäss ist es zulässig, zusätzlich einkommensmindernden Faktoren durch einen Abzug von maximal 25 % vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 75). Vorliegend fällt dazu in Betracht, dass Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten bei einem Teilzeitpensum zwischen 50 und 74 % durchschnittlich weniger verdienen als bei einem vollen Pensum (LSE 2000 S. 24 Tabelle 9). In Berücksichtigung eines damit begründbaren Abzugs von 5 % resultiert somit ein Invalideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 26'429.-- (Fr. 27'820.-- x 0,95).
5.3     Als Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin Fr. 63'375.-- eingesetzt (Urk. 2 S. 3 unten), dies gestützt auf die Angabe im Arbeitgeberbericht vom 13. Oktober 1999, wonach das Monatseinkommen (x 13) im Gesundheitsfall Fr. 4'875.-- betragen hätte (Urk. 9/49 S. 2 Ziff. 16).
         Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe die Absicht gehabt, die Prüfung als Buschauffeur zu machen und hätte selbst ohne diese mit einer Lohnerhöhung rechnen können (Urk. 1 S. 8 Ziff. 12).
5.4     Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92).
5.5     Für die behauptete berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch in den beigebrachten Äusserungen der Arbeitgeberin (Urk. 3/2-3, Urk. 3/22) finden sich keinerlei entsprechenden Hinweise. In der Zusammenstellung der Arbeitgeberin vom 21. Mai 2002 zu Handen der SUVA wurde das Monatsgehalt im Jahr 2000 sogar lediglich mit Fr. 4'700.-- (statt Fr. 4'875.--) angegeben, zuzüglich Fr. 300.-- Kinderzulagen und Fr. 300.- Spesen (Urk. 19/212 = Urk. 3/34).
         Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben abgestellt hat, welche die Arbeitgeberin ihr gegenüber gemacht hat, so dass von einem Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 63'375.-- (Fr. 4'875.-- x 13) auszugehen ist.
5.6     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'375.-- (vorstehend Erw. 5.5) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'429.-- (vorstehend Erw. 5.3) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'946.--, was einem Invaliditätsgrad von 58,30 % oder gerundet 58 % entspricht.
         Somit ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen wurde, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.       Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Rentenberechnung (Urk. 1 S. 11 Ziff. 15).
         Die zuständige Ausgleichskasse hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass es sich nicht wie vom Beschwerdeführer vermutet um einen Rechnungsfehler, sondern um die korrekte Anwendung der massgebenden rechtlichen Bestimmungen handelt (Urk. 10).
         Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet und somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Schatz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).