Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00720
IV.2002.00720

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 24. Februar 2003
in Sachen
C.___ geb. 1995

Beschwerdeführer

v.d. das Amtsvormundin K.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2001 erhob K.___ als Beiständin des 1995 geborenen C.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversi­cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. November 2002, womit diese einen Anspruch von C.___ auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 1-2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2001 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes und unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsge­setzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hin­sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur­teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, ge­langen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Ver­ordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes ver­merkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem kör­perlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Ge­sundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung über­nommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Er­werbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliede­rungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines sta­bilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines sta­bilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).

3.
3.1     Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2002 lehnte es die Be­schwerdegegnerin ab, die Kosten der stationären Psychotherapie von C.___ als medizinische Massnahme zu übernehmen. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, aufgrund der Dauer und der Schwere der Störung gehe es bei der in Frage stehenden stationären Psycho­therapie eher um eine Leidensbehandlung an sich und nicht um eine eigentliche Eingliederungsmassnahme im Sinne der IV (Urk. 7/3 = Urk. 2).
Die Beiständin des Versicherten beantragte demgegenüber sinngemäss die Übernahme der Kosten im Rahmen einer medizinischen Eingliederungsmass­nahme. Unter Berufung auf ein Schreiben von Dr. med. A.___, Oberärz­tin Tagesklinik für Kinder, Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Univer­sität ___, vom 31. Oktober 2002 (Urk. 3 = Urk. 7/2/1 S. 2) machte sie geltend, die Behandlung von C.___s Enkopresis sei für seine schulische Integration absolut notwendig. Es handle sich dabei nicht um eine Dauerbehandlung, da die Prognose dieser Erkrankung nachgewiesermassen gut sei. Die Behandlung werde auch positive Auswirkungen auf die zusätzlich bestehende Störung mit Trennungsangst haben, wodurch es C.___ gelingen werde, die Schule zu besu­chen und soziale Kontakte zu knüpfen (Urk. 1; Urk. 3).
3.2    
3.2.1   Vorliegend steht die Übernahme der Behandlungskosten eines psychischen Lei­dens in Frage (vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversi­cherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi­cherung, KSME, gültig ab 1. November 2000, D 2-4, Ziff. 2.5 Rz 641 ff.). Wer­den diese Kosten nicht von der Invalidenversicherung übernommen, ist die Krankenkasse grundsätzlich leistungspflichtig. Diese ist somit von der Verfü­gung der Invalidenversicherung über die medizinischen Massnahmen betroffen.
3.2.2   Gemäss Art. 88quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind dem Krankenversicherer die Verfügungen über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen, und der Krankenversicherer hat bei gan-zer oder teilweiser Ablehnung der Leistungen durch die Invalidenversicherung das Recht, die entsprechende Verfügung der IV-Stelle selbständig anzufechten (Art. 88quater Abs. 2 IVV; vgl. auch Ziff. 6.2 Rz 3032 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren in der Invalidenversi­cherung, KSVI, gültig ab 1. Januar 1998). Dieses Recht steht dem Krankenversi­cherer selbstredend auch (oder gerade dann) zu, wenn die Invalidenversicherung zur Ansicht gelangt, es bestehe kein Anspruch auf medizinische Massnahmen (vgl. auch RKUV 1997 S. 195 ff. Nr. U 276). Denn gerade diese Auffassung ist Gegenstand des Beschwerderechts.
Der Grundsatz ist auch in Art. 121 Abs. 1 der Verordnung über die Kranken­versicherung (KVV) und in dem dem Wortlaut von Art. 121 KVV angepassten, mit Wirkung ab 1. Januar 1996 revidierten Art. 129 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) festgehalten. Danach ist eine von einem Krankenver­sicherer oder einem anderen Sozialversicherer erlassene Verfügung, welche die Leistungspflicht einer anderen Sozialversicherung tangiert, auch dem anderen Sozialversicherer zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Die gleiche Regelung ist in Art. 49 Abs. 4 ATSG vor­gesehen.
3.2.3   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff. bezüglich Art. 129 UVV festgehalten, dass Zweck dieser Bestimmung sei, im Rahmen der Koordination der Leistungssysteme der verschiedenen Sozialversi-cherungen sicherzustellen, dass die Rechtskraft von Verfügungen und Entschei­dungen auf die mitbetroffenen Sozialverscherungsträger ausgedehnt wird und so widersprüchliche materielle Entscheidungen in ein und demselben Versiche­rungsfall vermieden werden. Mit der Bestimmung wird verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich bedeutsamen Verfügungen stets so­wohl dem mitbetroffenen Sozialversicherer als auch der versicherten Person selbst Gehörs- und Parteirechte einzuräumen sind, und zwar unbekümmert darum, welcher der Beteiligten Verfügungsadressat ist oder ein Rechtsmittel er­greift. Dabei kann das kantonale Versicherungsgericht, welches feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung oder ein entsprechen­der Einspracheentscheid dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Bei­ladung des mitbetroffenen Sozialversicherungs­trägers im gerichtlichen Verfah­ren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wah­rung der Gehörs- und Parteirechte des mitbetroffenen Sozialversicherers viel­mehr in erster Linie der Versicherung obliegt, welche die Verfügung erlassen hat, und da nach neuem Verfahrensrecht des ATSG Einwände von der Kranken­kasse auch im Rahmen einer von der verfügenden Instanz zu behandelnden Einsprache geltend gemacht werden können (Art. 52 ATSG und nachfolgende Erw. 3.3), erscheint die Rückweisung der Sache zwecks ordnungsgemässer Er­öffnung des Verwaltungsentscheides vielmehr als angemessen.
3.3     Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. November 2002 dem Krankenversicherer zugestellt hat. Damit hat sie dessen Parteirechte verletzt. In Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung ist daher die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung aufzu­heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuverfügung und Eröff­nung sowohl an den Versicherten als auch an die Krankenversicherung zurück­zuweisen ist.
Die Beschwerdegegnerin wird dabei zu beachten haben, dass Verfahrens­be­stimmungen im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des ent­sprechenden Gesetzes, in Kraft treten (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b), was bedeutet, dass die Verfah­rensbestimmungen des ATSG grundsätzlich ab 1. Januar 2003 anwendbar sind. Die Beschwerdegegnerin wird daher die neue Verfügung in Berücksichtigung der neuen Verfahrensbestimmungen (Art. 34 ff. ATSG) und versehen mit der neuen Rechtsmittelbelehrung nach Art. 52 ATSG (Einsprache an die verfügende Stelle) zu erlassen haben (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Gegen die dann eröffnete Ver­fügung steht beiden Betroffenen die Einsprache an die Beschwerdegegnerin und, sofern erforderlich, in der Folge der Beschwerdeweg ans Gericht offen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuverfügung und gehörigen Eröffnung sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Krankenversicherung zurückgewiesen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Amtsvormundin K.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).